L 11 AS 398/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 174/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 398/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 148/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für die Reparatur, die erforderliche TÜV- und ASU-Prüfung im Dezember 2006 und die Kosten für die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung für ein beruflich genutztes Kfz ab 01.01.2007 zu übernehmen hat.

Den vom Kläger, der als freier Journalist tätig ist, gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 24.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.01.2007 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2007 ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Den Nachweis hierfür habe er nicht führen können. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Klagen und Berufungen sind ohne Erfolg geblieben (vgl. Urteile des Senates vom heutigen Tag in den Verfahren L 11 AS 368/07 und L 11 AS 397/07).

Den Antrag auf Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 ab.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30.11.2006 bei der Beklagten die zumindest vorerst darlehensweise Übernahme der am 07.12.2006 anstehenden Zahlungen für TÜV, ASU, Reparatur und Inspektion seines beruflich zwingend notwendigen Kraftfahrzeugs in Höhe von ca. 400,00 EUR sowie die zumindest darlehensweise Übernahme der am 01.01.2007 fälligen Zahlungen an die PKW-Haftpflicht und Teilkaskoversicherung in Höhe von 484,25 EUR. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 ab. Der Kläger habe keine Leistungsansprüche nach dem SGB II, Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Auch darlehensweise könnten daher diese Leistungen nicht bewilligt werden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.10.2007 abgewiesen. Eine Übernahme dieser Kosten komme allenfalls in Betracht, wenn Bedürftigkeit nachgewiesen sei. Daran fehle es jedoch.

Zur Begründung der dagegen zum BayLSG eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, seine Mietkosten seien durch ein Darlehen von G in Höhe von zur Zeit ca. 50.000,00 EUR finanziert worden. G decke auch darlehensweise den monatlichen Unterhalt, der auf ca. 350,00 EUR geschätzt werde. Monatlich stehe ein gemeinsamer Topf von ca. 700,00 EUR für den gemeinsamen Lebensunterhalt zur Verfügung, wovon - auch, gemeinsam - eingekauft werde und die beide betreffenden Bedürfnisse befriedigt würden. Listen über die gemeinsamen Ausgaben (Ausnahme: außergewöhnliche Anschaffungen) würden nicht geführt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 sowie den Bescheid
vom 04.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Reparatur, für
die TÜV- und ASU-Untersuchungen vom 07.12.2006 und die Kosten für die
Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung, fällig am 01.01.2007, zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat den - erneuten - Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH abgelehnt und die - erneute - Ablehnung aller Senatsmitglieder als rechtsmissbräuchlich verworfen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2008 im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 368/07).

G ist im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 368/07 uneidlich als Zeugin vernommen worden. Sie hat ausgeführt, der Kläger und sie seien kurzzeitig ein Liebespaar gewesen, würden aber jetzt allein aus Kostengründen zusammen wohnen. Die Mietrückstände habe sie dem Kläger gestundet bzw. sie habe diese darlehensweise übernommen. Darüber hinaus übernehme sie darlehensweise ohne schriftlichen Vertrag Lebenshaltungskosten des Klägers in Höhe von ca. 350,00 EUR monatlich. Sie handle aus Mitleid.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Akten des SG A-Stadt S 8 AS 227/05, S 8 AS 238/05 und S 5 AS 213/08 sowie des BayLSG L 11 AS 235/06, L 11 AS 289/07, L 11 AS 368/08 und L 11 AS 397/08 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 04.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm begehrten Instandhaltungs- und Betriebskosten für das beruflich genutzte Kfz.

Unabhängig davon, ob solche Kosten Eingliederungsleistungen i.S.des § 16 SGB II darstellen, ist für Ansprüche nach dem SGB II erforderlich, dass Hilfebedürftigkeit besteht, denn nach § 7 Abs.1 SGB II erhalten Leistungen nach SGB II Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs.1 SGB II). Den Nachweis für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit im Rahmen einer aus dem Kläger und G bestehenden Bedarfsgemeinschaft hat der Kläger zu führen. Dies ist ihm nicht gelungen. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senates vom heutigen Tag im Rahmen der Verfahren L 11 AS 368/07 und L 11 AS 397/07 Bezug genommen.

Nachdem der Kläger mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs.1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, kann eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht erfolgen.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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