L 29 B 1928/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 15212/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1928/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2008 wird, auch soweit sie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betrifft, aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beschwerdevortrag der Antragsteller nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R – in SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) war das Begehren nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass nicht nur Ansprüche der Antragstellerin zu 1), sondern der gesamten Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden sollen (so genanntes "Meistbegünstigungsprinzip "), es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen beziehungsweise eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsverzug nach dem SGB II ausgeschlossen (BSG a.a.O.). Der Senat hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG a.a.O.). Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (BSGE a.a.O.). Danach ist neben der Antragstellerin zu 1) auch ihr am 17. Mai 1984 geborener Sohn als Antragsteller zu 2) aufzunehmen. Das Aktivrubrum war von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.

Auch das so verstandene Begehren konnte aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung keinen Erfolg haben.

Vorliegend wird ein Darlehen für Mietrückstände begehrt, die aus einer unterbliebenen Senkung der Kosten der Unterkunft resultieren. Wie das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des hiesigen Senates zutreffend ausgeführt hat, bewohnen die Antragsteller eine 5- Zimmer- Wohnung mit erheblich zu hohen Kosten der Unterkunft (derzeit monatlich 958,75 EUR). Sie wurden bereits im März 2007 erstmalig fruchtlos aufgefordert diese Kosten zu senken. Nachdem seit dem 1. Dezember 2007 dann nur noch monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 444 EUR von dem Antragsgegner geleistet worden, liefen Mietrückstände in Höhe der Differenz zwischen den geleisteten Kosten der Unterkunft und dem tatsächlichen Mietzins auf (derzeit mithin monatlich 514,75 EUR). Im Wesentlichen diesen Differenzbetrag begehren die Antragsteller nunmehr als Darlehen.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 Zweites Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) teilweise ins Leere laufen würden, wenn zwar einerseits nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu leisten sind, andererseits jedoch Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen wären, die daraus resultieren, dass der über den angemessenen Betrag hinausgehende tatsächliche Mietzins nicht als Leistung erbracht wurde. Letztlich würden dann dem Antragsgegner doch sämtliche Kosten der Unterkunft aufgebürdet, auch wenn sie unangemessen hoch sind. Dies gilt gleichermaßen bei einer Übernahme der Kosten als Darlehen. Zumindest angesichts der auch weiterhin entstehenden Kosten der Unterkunft von derzeit 958,75 EUR und eines hiervon ungedeckten Teiles in Höhe von monatlich 514,75 EUR ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller nicht absehbar, dass diese in der Lage sein werden, hieraus resultierende Darlehensverbindlichkeiten zu begleichen.

Außerdem würde das Ziel einer nachhaltigen Kostensenkung auf das Niveau eines angemessenen Betrages verfehlt, wenn den Hilfebedürftigen ein Verbleib in der unangemessenen Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ermöglicht würde. Aus diesem Grunde ist in § 22 Abs. 5 S. 2 SGB III eine Übernahme von Mietschulden regelmäßig auch nur dann vorgesehen, wenn nicht nur Wohnungslosigkeit einzutreten droht, sondern zudem die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist. Zumindest diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein, wenn die Mietschulden sich als Konsequenz aus einer Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB II darstellen (vgl. in diesem Sinne LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2007, L 28 B 269/07 AS ER, zitiert nach Juris).

Eine andere Einschätzung wäre allenfalls möglich, wenn unangemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II weiterhin zu zahlen wären. Auch insofern ist jedoch eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Zum einen betrifft diese Frage die Leistungsbewilligung seit dem 1. Dezember 2007 und wäre mithin in einem Verfahren gegen die entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 22. November 2007 zu klären. Zum anderen ist aus den bereits vom Sozialgericht Berlin genannten Gründen eine Unzumutbarkeit eines Umzuges nicht ersichtlich. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Krankenhausaufenthalt des Antragstellers zu 2.) von rund einer Woche im Juni 2007 oder ein Beinbruch im August 2008 einem Umzug zum 1. Dezember 2007 entgegenstehen sollten. Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung konnte weder der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren noch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ein Erfolg beschieden sein (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozeßordnung - ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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