L 8 B 900/07 SO PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 42/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 900/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Verletzung des Selbsthilfegrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB 12) mit der Folge des Ausschlusses von Sozialhilfe kommt bei der Tilgung von Schulden durch Vermögen des Hilfesuchenden nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen-insbesondere des subjektiven Tatbestandes-möglicher Ausschlussgründe (z.B.§§ 26, 41 Abs. 3 SGB 12) erfüllt sind.
Den Klägern wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom
21. September 2007 (Az.: S 15 SO 42/06) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Klageverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt R. B., B-Straße, A-Stadt beigeordnet.

Gründe:

I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) streitig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Der 1940 geborene Kläger und Beschwerdeführer sowie die 1941 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin sind Bezieher von Altersrente. Die Kläger beantragten erstmals am 16.11.2004 Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 26.11.2004 wurde die Gewährung von Grundsicherungsleistungen wegen Überschreitung des Vermögensfreibetrages abgelehnt. Zugleich wurden die Kläger darauf hingewiesen, das den Gesamtfreibetrag übersteigende Vermögen "zur Deckung des künftigen Lebensunterhalts sparsam zu verwenden". Aus den vorgelegten Bankbestätigungen ergibt sich bei der Sparkasse A-Stadt (Übersicht vom 24.11.2004 einschließlich Bausparvertrag L.) ein Guthaben in Höhe von 11.385,06 Euro sowie bei der Raiffeisenbank B. (Übersicht vom 25.11.2004) ein Betrag in Höhe von 184,04 Euro.

Am 16.03.2005 wurde durch die Kläger ein erneuter Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt. Gemäß Übersicht vom 16.03.2005 standen an diesem Tag dem Guthaben in Höhe von 8.794,73 EUR Verbindlichkeiten in Höhe von 7.702,79 EUR gegenüber.

Mit Bescheid vom 08.04.2005 wurde die Gewährung laufender Leistungen nach dem
SGB XII abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum 16.03.2005 sei ein bestehender Bausparvertrag aufgelöst und ein Betrag in Höhe von 9.132,50 EUR zugeflossen. Die zur vorhandenen Vermögensfreigrenze (3.214 EUR) verbleibende Differenz von circa 5.900 EUR reiche bei sparsamer Verwendung mindestens zwei Jahre. Sollten diese Mittel früher aufgebraucht worden sein, müsse dies durch Ausgabequittungen belegt werden.

Hiergegen richtet sich der am 14.04.2005 erhobene Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bausparvertrag sei in Höhe von 7.000 EUR zur Tilgung eines Darlehens welches der Kläger per Überweisung durch Herrn H. Y. in zwei Teilbeträgen am 06.01 und 14.01.2004 erhalten habe, verwendet worden. Zum Nachweis wurde eine Bestätigung von Herrn H. Y. beigefügt.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15.02.2006 durch die Regierung von Schwaben zurückgewiesen. Danach bestehe unter Berufung auf § 41 Abs. 3 SGB XII ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht, wenn in den letzten 10 Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden sei. Dabei sei zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten gegeben, da der Kläger nach Auszahlung des Bausparvertrages das Guthaben nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes sondern zur Schuldentilgung verwendet habe. Es sei bereits bei einer früheren Antragstellung im November 2004 daraufhingewiesen worden, dass er dieses Vermögen vorrangig und sparsam zur Deckung des künftigen Lebensunterhaltes zu verwenden habe. Wenn er nach Erhalt der Bausparsumme das Vermögen in Kenntnis seiner vorrangigen Verpflichtung anderweitig verwende und dadurch sozialhilferechtliche Bedürftigkeit verursache, habe er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt.

Mit der am 23.02.2006 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage (Az.: S 15 SO 42/06) führt der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 02.03.2006 aus, ein schuldhaftes Verhalten der Kläger liege nicht vor. Im Bescheid vom November 2004 sei kein Hinweis enthalten, das Bausparvermögen vorrangig zur Deckung des künftigen Lebensunterhalts zu verwenden.

Mit Schreiben vom 23.04.2004 wurde Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss des SG vom 21.09.2007 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen wendet sich die am 28.09.2007 beim SG erhobene Beschwerde.

Die Kläger und Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21.09.2007 aufzuheben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. B., B-Straße, A-Stadt zu gewähren.

Das Landessozialgericht hat die Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Augsburg beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 21.09.2007 verwiesen.

II.

Der Antrag der Kläger ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG- i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
(§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussichten liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung entgegen der Auffassung des SG vor. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a), wobei, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen ist. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Entscheidend ist demnach auf die Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungshandelns abzustellen.

Es steht nicht mit dem für eine PKH-Ablehnung zu fordernden Überzeugungsgrad fest, dass die Klage unzulässig oder unbegründet ist.

Das SG geht zutreffend davon aus, dass Leistungen nach dem dritten Kapitel des
SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehungsweise nach Überschreiten der Altersgrenzen des § 41 SGB XII Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht kommen. Insoweit kann gemäß §§ 153 Abs. 2 SGG analog auf die Ausführungen des SG verwiesen werden.

Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit. Ursache und Zustandekommen einer Bedarfssituation sind regelmäßig, von einzelnen Ausnahmen abgesehen (vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 3 SGB XII), unerheblich für die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers (vgl. Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 103 Rz.: 1). Dabei gilt grundsätzlich das Faktizitätsprinzip, wonach sich ein Sozialhilfeanspruch regelmäßig nicht nach den Gründen der Notlage richtet und lediglich die tatsächliche Notlage des Leistungsberechtigten maßgeblich ist (vgl. z.B. BSG v. 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 23/06 R; Rothkegel, die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 18 m.w.N.).

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII ist jedoch der Leistungsempfänger zur Selbsthilfe verpflichtet. Dies hat der Gesetzgeber unter anderem auch durch die Verpflichtung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten (vgl. z.B. §§ 19, 82 ff SGB XII) ausgestaltet. Der Leistungsberechtigte ist danach verpflichtet, sein Einkommen und verwertbares Vermögen zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen, soweit die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen dies von ihm fordern (Dauber in Mergler/ Zink, Sozialgesetzbuch XII und Asylbewerberleistungsgesetzes, § 2, Rz. 9).

Nach Auffassung des Senats verletzt die Rückzahlung des Darlehens an Herrn H. Y. aus dem vorhandenen Vermögen der Antragsteller ohne Hinzutreten weiterer subjektiver Tatbestände, nicht den Selbsthilfegrundsatz. Die Rechtsfolge des Ausschlusses eines Anspruchs auf Sozialhilfe trifft hier nicht ein. Die gegenteilige Auffassung wird wohl in der Literatur teilweise bejaht (vgl. z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2. Auflage, § 2, Rz.: 12 m.w.N.). So soll ein Leistungsberechtigter der dem

Selbsthilfegebot zuwider handelt, indem er Schulden begleicht, seinen Anspruch auf Sozialhilfe verlieren (vgl. Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, neunte Auflage, Stand August 2007, § 2, Rz.: 9 m.w.N.). Der Gesetzgeber lässt jedoch eine Durchbrechung des Grundsatzes der Faktizität nur ausnahmsweise unter sehr engen subjektiven Voraussetzungen zu. So fordert beispielsweise § 26 Abs. 1 SGB XII bei einer Beschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche eine "Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistungen herbeizuführen", bzw. die §§ 41 Abs. 3, 103 SGB XII vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Nach Auffassung des Senats lässt sich im vorliegenden Fall der Grundsatz der Faktizität nicht durch eine bloße Berufung auf das Selbsthilfegebot in § 2 SGB XII durchbrechen. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wahrendorf, aaO) verkennt den strengen Ausnahmecharakter der Vorschriften in §§ 26, 4 Abs. 3 und 103 SGB XII. So wird zu Recht gefordert, dass der Hilfesuchende hätte wissen müssen, dass er vorhandenes Einkommen und Vermögen vorrangig zur Bedarfsdeckung des eigenen Lebensunterhaltes und nicht zur Begleichung von Schulden zu verwenden hat (vgl. Dauber, a.a.O.).

Das SG wird daher im Rahmen des Klageverfahrens auch den subjektiven Tatbestand der möglichen Anschlusstatbestände (§§ 26, 41 Abs. 3 SGB XII) prüfen müssen. Dabei wird besonders zu klären sein, ob die Kläger aus dem Hinweis der Beklagten im Bescheid vom 26.11.2004 zu einer "sparsamen Lebensführung" erkennen konnten, dass die vorhandenen Geldmittel nicht für eine Schuldentilgung verwendet werden dürfen. Weiter ist es nicht ohne Interesse, aus welchen Gründen der Kläger am 06. und 14.01.2004 Geldmittel von Herrn Y. erhalten hat (zur Bedarfsdeckung?) bzw. ob er gezwungen war,
- sofern es sich um ein Darlehen gehandelt hat - dieses am 16.03.2005 zurückzuzahlen.
Bei § 26 Abs. 1 S. 1 SGB XII kommt noch hinzu, das als Rechtsfolge um die Einschränkung auf das Unerlässliche vorgesehen ist.

Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen und der Kläger im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschriften über die

PKH (§§ 73a SGG, 115 ff. ZPO) bedürftig ist, war der Beschluss des SG auf die Beschwerde der Klägerin hin aufzuheben und PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Rechtskraft
Aus
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