L 14 AS 118/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 39099/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 118/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Denn nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch ist hier indessen nicht ersichtlich.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 11. Dezember 2008, mit dem der Antragsgegner die Übernahme von 10.262,97 EUR abgelehnt hat, wie sie vom Antragsteller mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 begehrt worden ist und nun im Wege einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden soll.

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Forderungsaufstellung und seinem Vortrag ergibt sich, dass er in der Sache die Übernahme von aufgelaufenen Mietschulden nebst Zinsen und Prozesskosten für eine in der B Str. gelegene Wohnung begehrt, die er seit dem 23. Mai 2006 nicht mehr bewohnt. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden findet sich in § 22 Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch – SGB II -. Danach können Schulden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Im vorliegenden Fall ist die Übernahme der Mietschulden indessen schon deswegen nicht geeignet, eine drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen mittlerweile eine andere Wohnung, nämlich in der Barbarossastr., bewohnt. Wenn – wie er vorträgt – ein gegen ihn ergangenes Räumungsurteil bereits vollstreckt worden ist, kann eine Mietschuldenübernahme nicht bewirken, dass ihm die Wohnung erhalten bleibt. Die Voraussetzungen für eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II liegen dann offensichtlich nicht vor. Im SGB II ist auch nicht weitergehend geregelt, dass private Schulden zu übernehmen sind, um den Betroffenen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 807 der Zivilprozessordnung zu ersparen. § 23 SGB II sieht die Gewährung von Darlehen nur vor, um einen nach den Umständen unabwendbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu decken. Der Wunsch, schuldenfrei zu sein, begründet einen solchen Bedarf noch nicht, zumal nach § 23 SGB II nur eine Auswechselung des Gläubigers erreicht werden könnte.

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass der Antragsgegner ihm für die Zeiträume, in denen die Mietschulden entstanden sind, zu geringe Leistungen gewährt hat, kann er dies nur in Verfahren geltend machen, die sich gegen die für laufende Bewilligungszeiträume ergangenen Bescheide richten. Für Schadensersatzansprüche – wegen des angeblich schuldhaft-rechtswidrigen Verhaltens des Antragsgegners – wäre darüber hinaus ohnehin die Zivilgerichtsbarkeit zuständig (Art. 34 des Grundgesetzes).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 2 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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