S 23 AS 2/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 2/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 33/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung von Zinseinkünften aus Schmerzensgeld.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 3) und des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 4). Wegen eines Kirmesunfalls am 00.00.0000, bei dem die Kläger zu 3) und 4) verletzt worden sind, erhielten diese sowie die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe eines von 132.500,00 EUR auf der Grundlage eines Abfindungsvergleiches vom 05.10.2004. Die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 102.500,00 EUR (132.500,00 EUR abzüglich eines zuvor geleisteten Vorschusses von 30.000,00 EUR) am 15.10.2004. Nach Eröffnung entsprechender Aktiendepots legte die Klägerin zu 1) diesen in Höhe eines Teilbetrages von jeweils 39.349,75 EUR auf die Namen der Kläger zu 3) und 4) sowie in Höhe eines Betrages von 19.674,88 EUR auf ihren Namen an. Hieraus wurden dem Konto der Klägerin zu 1) Zinsen in Höhe von 51,48 EUR am 12.01.2005 sowie in Höhe von 420,00 EUR am 04.10.2005 gutgeschrieben. Entsprechende Zinsgutschriften erfolgten zugunsten des Kontos des Klägers zu 3) am 04.10.2005 in Höhe von 1.200,00 EUR und am 22.12.2005 in Höhe von 214,52 EUR sowie zugunsten des Kontos des Klägers zu 4) am 04.10.2005 in Höhe von 1.200,00 EUR sowie am 22.12.2005 in Höhe von 286,03 EUR.

Seit dem 01.01.2005 stehen die Kläger zusammen mit dem Lebensgefährten der Klägerin zu 1), dem am 00.00.0000 geborenen Kläger zu 2), im laufenden Leistungsbezug der Beklagten. Auf Grund eines Datenabgleichs erlangte die Beklagte im Oktober 2006 Kenntnis von den Zinseinkünften der Kläger. Nach Auswertung der in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen hob die Beklagte mit einem an die Klägerin zu 1) adressierten Bescheid vom 10.01.2007 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 teilweise auf. Gleichzeitig setzte sie die zu erstattenden Leistungen auf einen Betrag in Höhe von 1.926,35 EUR (überzahlte Regelleistung in Höhe von 991,87 EUR zzgl. Sozialgeld in Höhe von 244,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 690,48 EUR) fest. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin zu 1) aus, sie habe keine Leistungen zu Unrecht erhalten. Die Zinseinkünfte seien vielmehr zur Deckung der Heizkosten, welche die Beklagte nicht berücksichtigt habe, verwendet worden. Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2007, zugestellt am 06.12.2007, die Bescheide vom 10.01.2005 für den Zeitraum Januar 2005, vom 05.08.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.08.2005 für Oktober 2005 bis Januar 2006 sowie den Bescheid vom 01.03.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.08.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2006 für März 2006 bis Mai 2006 teilweise auf und setzte den von der Klägerin zu 1) zu erstattenden Betrag auf 244,96 EUR, für den Kläger zu 2) auf 244,95 EUR, für den Kläger zu 3) auf 1.519,38 EUR sowie für den Kläger zu 4) auf 1.333,02 EUR, insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 3.342,31 EUR fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, die der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) und 4) zugeflossenen Zinseinkünfte seien als einmaliges Einkommen im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.

Hiergegen richtet sich die am 07.01.2008, einem Montag, erhobene Klage. Zu deren Begründung führen die Kläger aus, die Zinseinkünfte seien aus dem anlässlich des Unfalls gezahlten Schmerzensgeld zugeflossen. Diese seien daher weder als Einkommen noch als Vermögen bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Zinseinkünfte seien als Einkommen zu berücksichtigen. Diese seien insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) geschützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da diese rechtswidrig sind. Dahingestellt bleiben kann, ob die angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung der Grundsätze der reformatio in peius aufzuheben sind, soweit die Beklagte erstmals mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid die Aufhebung gegenüber den Kläger zu 2) bis 4) geregelt und die zu erstattende Forderung in Höhe von insgesamt 3.342,31 EUR anteilig bezogen auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft festgesetzt hat. Der Rechtmäßigkeit der Entscheidung steht bereits entgegen, dass die den Klägern zugeflossenen Zinseinkünfte nicht als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen sind.

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig, soweit die Beklagte hiermit den Bewilligungsbescheid vom 10.01.2005 für Januar 2005 teilweise mit der Begründung aufgehoben hat, die Klägerin zu 1) habe vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides Einkommen in Form der am 12.01.2005 gutgeschriebenen Zinseinkünfte erzielt. Soweit die Beklagte ihre Entscheidung auf § 45 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) gestützt hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 48 SGB X, welcher anstelle des § 45 SGB X als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, liegen nicht vor mit der Folge, dass eine nähere Differenzierung dahingestellt bleiben kann.

Nach § 45 SGB X iVm § 40 Abs 1 SGB II, § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, in der hier einzig in Betracht kommenden Variante nur ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Ein Ermessen kommt der Beklagten insoweit nicht zu (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III). Diese Voraussetzungen liegen mangels Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides nicht vor.

Gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn sie das 15. Lebensjahr, nicht aber das nach § 7a SGB II maßgebliche Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II). Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II darüber hinaus als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit diese die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig grundsätzlich derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sowie aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind darüber hinaus auch das Einkommen und Vermögen der in § 9 Abs. 2 SGB II genannten Personen zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Dies zugrunde gelegt bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung nicht. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend die den Klägern zustehenden Leistungen ohne Anrechnung der Zinseinkünfte als Einkommen berechnet.

Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Ausgenommen sind kraft Gesetzes jedoch die in § 11 Abs. 1 SGB II sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und § 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) genannten Leistungen und Zuflüsse. Demgegenüber sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Da das Gesetz eine weitergehende Definition der Begriffe Einkommen und Vermögen nicht enthält, erfolgt die Abgrenzung nach der bereits zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entwickelten sog. Zuflusstheorie (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, Az.: L 20 B 72/06 AS, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 21 m.w.N.; zum BSHG: BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az.: 5 C 35/97, www.juris.de; Urteil vom 19.02.2001, Az.: 5 C 4/00, www.juris.de). Danach ist Einkommen alles, was dem Leistungsberechtigten während eines Bedarfszeitraums zufließt. Demgegenüber ist als Vermögen im Sinne eines Bestandes von Sachen und Rechten alles anzusehen, was der Hilfebedürftige bei Beginn des Leistungsbezuges bereits hat oder was er nach Beginn des Leistungsbezugs aus der Verwertung eines Vermögensgegenstandes erhält (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, a.a.O.). Eine ähnliche Abgrenzung nimmt auch das BSG im Arbeitsförderungsrecht vor, indem es als Einkommen all das ansieht, was zufließt, während als Vermögen ein Bestand von Sachen und Rechten (mit Geld oder Geldeswert) in der Hand des Berechtigten anzusehen ist (BSG, Urteil vom 11.02.1976, Az.: 7 RAr 159/74, BSGE 41, 187 ff., 188; Urteil vom 20.06.1978, Az.: 7 RAr 47/77, SozR 4100 § 138 Nr. 3). Dieser Differenzierung ist auch für den Anwendungsbereich des SGB II zu folgen. Entscheidend ist somit einzig, ob der Wert bereits vor Leistungsbezug vorhanden war - dann ist dieser als Vermögen einzuordnen - oder ob er erst während des Leistungsbezugs erlangt worden ist, dann handelt es sich um Einkommen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 29/07 R, www.bundessozialgericht.de m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 20.08.2007, Az.: L 20 AS 99/06). Da die Schmerzensgeldforderung spätestens im Oktober 2004 und damit vor erstmaliger Beantragung der Leistungen der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) und 4) zugeflossen ist, handelt es sich hierbei, soweit diese bei Beginn des Leistungsbezugs noch vorhanden ist, nach der Zuflusstheorie um Vermögen. Demgegenüber sind die aus der Schmerzensgeldforderung nach erstmaliger Antragstellung erzielten Zinsen grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II einzuordnen und teilen damit im Ergebnis grundsätzlich nicht das rechtliche Schicksal des Vermögens (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 57/07 R, Rn. 17 f., www.bundessozialgericht.de).

Soweit danach während des Leistungsbezugs ausgezahlte Zinsen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind, ist deren Berücksichtigung im Falle von Zinseinkünften aus Schmerzensgeld dennoch ausgeschlossen. Dies folgt zwar nicht bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 1 Nr. 1 ALG II-V, da die der Klägerin zu 1) im Januar 2005 zugeflossenen Zinseinkünfte in Höhe von 51,78 EUR bereits für sich genommen einen Betrag von 50,00 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Zinsen aus Schmerzensgeld werden jedoch durch die Regelung des § 11 Abs. 3. Nr. 2 SGB II geschützt. Hiernach sind als Einkommen solche Entschädigungen nicht zu berücksichtigen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem steht nicht entgegen, dass § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II seinem Wortlaut nach nur die Entschädigung selbst, also das der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) und 4) im Oktober 2004 zugeflossene Schmerzensgeld, nennt. Die Regelung ist jedoch dahingehend auszulegen, dass auch die aus der Entschädigung gezogenen Früchte, so insbesondere Kapitalzinsen, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen sind. Dies folgt insbesondere aus dem Zweck des gewährten Schmerzensgeldes selbst sowie den damit untrennbar verbundenen rechtlichen Folgen im Rahmen der Berücksichtigung des Schmerzensgeldes als Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 SGB II.

Das Schmerzensgeld dient dem Zweck, einen angemessenen Ausgleich für einen erlittenen immateriellen Schaden sowie eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewähren. Da dieser Ausgleich gerade nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfasst wird und der Zweck des Schmerzensgeldes als solcher im Falle einer Berücksichtigung vereitelt würde, ist ein gezahltes Schmerzensgeld selbst im Rahmen der §§ 11, 12 SGB II umfassend geschützt. Handelt es sich hierbei um Einkommen, folgt der Schutz bereits aus § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Soweit demgegenüber eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt, enthält zwar § 12 SGB II eine dem § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II entsprechende ausdrückliche Regelung nicht. Die Verwertung des Vermögens aus einer Schmerzensgeldzahlung stellt jedoch eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II dar, welche zur Unverwertbarkeit dieses Vermögens führt (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 6/07 R, Rz. 16, www.bundessozialgericht.de; Bayerisches LSG, Urteil vom 31.08.2006, Az.: L 7 AS 3/06, www.sozialgerichtsbarkeit.de; zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG): BVerwG, Urteil vom 18.05.1995, Az.: 5 C 22/93, NJW 1995, S. 3001). Hierfür spricht neben dem Zweck des Schmerzensgeldes insbesondere, dass anderenfalls ein Schmerzensgeld, welches im Monat seines Zuflusses als Einkommen nicht zu berücksichtigen wäre, ab dem Folgemonat gleichwohl der vollen Verwertung als Vermögen unterliegen würde. Dies würde jedoch dem Schutzgedanken des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und dem bereits dargelegten Zweck des Schmerzensgeldes widersprechen (Bayerisches LSG, Urteil vom 31.08.2006, a.a.O.) Dabei ist der sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Schutz nicht auf bestimmte Vermögensteile oder Freibeträge beschränkt. Vielmehr greift ein umfassender Schutz ein mit der Folge, dass das Schmerzensgeld jeweils in seiner gesamten noch vorhandenen Höhe nicht zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 15.04.2008, a.a.O., Rz. 19), wobei eine Unterscheidung zwischen Entschädigungsleistung und vor Leistungsbezug zugeflossenen Zinsen nicht zu erfolgen hat. Hierfür spricht, dass sich die Höhe der Entschädigung allein nach der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts bestimmt mit der Folge, dass eine Beschränkung der freien Verfügbarkeit nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 18.05.1995, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 07.03.2006, Az.: 5 K 2547/04, www.beck-online.de). Unerheblich ist daher insbesondere, ob das Schmerzensgeld zeitnah zugeflossen ist oder der Betroffene dieses über einen längeren Zeitraum nicht verbraucht hat, da es grundsätzlich der Dispositionsfreiheit des Geschädigten obliegt, wie er mit den zum Ausgleich immaterieller Schäden gezahlten Beträgen umgeht (BSG, Urteil vom 15.04.2008, a.a.O., Rz. 19).

Ist jedoch das Schmerzensgeld im Zeitpunkt seines Zuflusses als Einkommen unmittelbar durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschützt und setzt sich dieser Schutz im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit des aus diesem Zufluss folgenden Vermögens fort, so sind auch die aus dem Schmerzensgeld gewonnenen Früchte in diesen Schutz mit einzubeziehen (VG Münster, Urteil vom 07.03.2006, a.a.O.). Das Schmerzensgeld kann grundsätzlich nicht losgelöst von den hieraus gezogenen Zinsen gesehen werden. Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich auch Zinseinkünfte aus Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigende Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.09.2008, a.a.O.). Vielmehr besteht zwischen dem erworbenen Kapital und den hieraus gezogenen Zinsen ein untrennbarer Zusammenhang, welcher den Schutz dieser Einnahmen rechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB grundsätzlich sowohl als Festbetrag als auch als laufende Rentenleistung gezahlt werden kann. Dabei ist ungeachtet der Auszahlungsvariante unter Ausübung eines entsprechenden Schätzungsermessens die Entschädigung der Höhe nach so zu bestimmen, dass diese ihre Funktion als "billiger" Schadensausgleich erfüllen kann (BGH, Urteil 15.05.2007, Az.: VI ZR 150/06, Rz. 9, www.juris.de). Erfolgt die Auszahlung einer Entschädigung als Rente, so ist der monatliche Zahlbetrag ausgehend von einem festen Kapitalbetrag unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung dieses Betrages auf der Grundlage der voraussichtlichen Lebenserwartung des Geschädigten sowie entsprechender Kapitalisierungstabellen zu errechnen. Auf diese Weise wird die fehlende Möglichkeit des Geschädigten, den Entschädigungsbetrag gewinnbringend anzulegen, ausgeglichen. Dadurch wird zugleich eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Geschädigten vermieden, die wegen der Auszahlung des Festbetrages gerade die Möglichkeit zur Anlage haben (BGH, Urteil vom 15.05.2007, a.a.O., Rz. 15). Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass ein Geschädigter bei Gewährung einer entsprechenden Rentenzahlung, anders als bei Zahlung des Festbetrages, grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine Anpassung der Rentenhöhe durch Erhebung einer Abänderungsklage nach § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erreichen. Diese ist zwar an strenge Voraussetzungen gebunden, jedoch auch bei einer Änderung der Lebenshaltungskosten nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15.05.2007, a.a.O., Rz. 11). Demgegenüber trägt das Risiko geänderter Verhältnisse im Falle der Zahlung eines Festbetrages der Geschädigte, der zum Ausgleich auf die Möglichkeit der gewinnbringenden Anlage angewiesen ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2006, Az.: 5 K 4146/04, www.beck-online.de). Der Bedeutung der Zinsen im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Entschädigungsleistung würde jedoch nicht in hinreichendem Umfang Rechnung getragen, wenn diese als Bestandteil einer monatlichen Rentenzahlung bereits nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II unberücksichtigt blieben, demgegenüber aber bei selbständiger Auszahlung nach Gewährung eines Festbetrages als Einkommen anzurechnen wären.

2. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Bescheide vom 05.08.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.08.2005 für Oktober 2005 bis Januar 2006 sowie den Bescheid vom 01.03.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.08.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2006 für März 2006 bis Mai 2006 wegen der der Klägerin zu 1) im Oktober 2005 sowie den Klägern zu 3) und 4) in den Monaten Oktober und Dezember 2005 zugeflossenen Zinsen aus Anlage des Schmerzensgeldes teilweise aufgehoben hat, ist die Klage auch insoweit begründet. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X bzw. des § 48 SGB X liegen auch insoweit nicht vor. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger ist in den betroffenen Bewilligungszeiträumen nicht durch die zugeflossenen Zinseinkünfte verringert worden, da diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Insoweit wird auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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