L 28 AS 1072/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 3826/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1072/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berechnung des Zuschlags bei Eheleuten, die jeweils einen den Höchstbetrag für Paare überschreitenden Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II hätten.

Modalitäten zur Aufteilung der Kosten der Unterkunft unter Abzug der Warmwasserpauschale.

Saldierung einzelner Ansprüche.

Rundung nicht für die Leistungen für die Unterkunft.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Juli und August 2006 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von je 303,34 EUR und der Klägerin in Höhe von je 265,61 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Höhe von 23,40 EUR für Juni 2006 zusätzlich zu gewährenden Leistungen im Umfang von 1,69 EUR der Klägerin und in Höhe von 21,71 EUR dem Kläger zu gewähren sind. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern drei Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern für die Monate Juni bis August 2006 zustehenden Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), insbesondere um die Höhe des ihnen bewilligten befristeten Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld.

Die 1948 geborene Klägerin bezog bis zum 24. Juni 2005 Arbeitslosengeld. Dieses hatte die Bundesagentur für Arbeit zuletzt mit Änderungsbescheid vom 02. Januar 2005 nach einem täglichen Leistungsentgelt in Höhe von 40,80 EUR bei einem Prozentsatz von 67 in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 27,34 EUR festgestellt. Dieser Leistungssatz entsprach der Höhe des täglichen Zahlbetrages; der monatliche Zahlbetrag belief sich auf 820,20 EUR. Am 01. Juli 2005 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, aus der sie ein - ihr am Ende des laufenden Monats zufließendes - Einkommen in Höhe von 1.280,00 EUR brutto (= 931,76 EUR netto) bezieht. Den nach ihren Angaben für die einfache Strecke 15 km betragenden Weg zur Arbeit legt sie an sechs Tagen in der Woche mit dem eigenen Pkw zurück. Für die für diesen Pkw abgeschlossene Haftpflichtversicherung wandte sie im Jahr 2006 263,68 EUR auf.

Der Ehemann der Klägerin, der 1944 geborene Kläger, bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 15. Februar 2006 Arbeitslosengeld. Dieses hatte die Bundesagentur für Arbeit zuletzt mit Bescheid vom 02. Januar 2005 nach einem Leistungsentgelt in Höhe von 47,27 EUR täglich und einem Prozentsatz von 67 mit einem - dem täglichen Zahlbetrag entsprechenden - Leistungssatz von 31,67 EUR berechnet. Es ergab sich danach ein monatlicher Zahlbetrag von 950,10 EUR.

Am 03. Februar 2006 beantragte der Kläger für sich und die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Zum damaligen Zeitpunkt bewohnten beide gemeinsam mit ihrer im Januar 1990 geborenen, selbst Leistungen nach dem SGB II beziehenden Enkeltochter S G unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine 78,9 m² große, sich über zwei, zwei halbe Zimmer erstreckende Wohnung. Die monatliche Miete betrug insgesamt 437,81 EUR (Grundmiete 294,29 EUR, Modernisierung 4,52 EUR, Betriebskosten 80,00 EUR sowie Heizkosten 59,00 EUR). Als Vermögenswerte gaben sie seinerzeit neben einem Guthaben in Höhe von 2.108,18 EUR auf dem Girokonto des Klägers ein Depotvermögen (Aktien und Investment-Anteile) in Höhe von 25.369,19 EUR (Stand 31. Dezember 2005) an und erklärten hierzu, dass es sich um ein Guthaben aus einer der Klägerin infolge eines Unfalls gewährten Entschädigungszahlung handele. Zudem hätten sie zwei Pkw der Marken V (Baujahr 1990) bzw. O (Baujahr 1992).

Mit Bescheid vom 07. Februar 2006 gewährte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Mai 2006 monatlich 611,83 EUR, für Juni 2006 588,83 EUR sowie für die Monate Juli und August 2006 je 494,83 EUR. Ausweislich der beigefügten Berechnungsbögen setzte er als Bedarf über den gesamten Zeitraum hinweg monatlich bei dem Kläger Regelleistungen in Höhe von 311,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 138,61 EUR an. Den Bedarf der Klägerin berechnete er mit insgesamt 449,65 EUR (Regelleistung 311,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft von 138,65 EUR). Diesen Bedarfen stellte er anrechenbares Einkommen der Klägerin in Höhe von 607,43 EUR gegenüber, wobei er hiervon 303,70 EUR auf den Bedarf des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und 303,73 EUR auf den der Klägerin anrechnete. Zusätzlich berücksichtigte der Beklagte bei dem Kläger über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg monatlich einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 85,00 EUR. Der der Klägerin bewilligte Zuschlag in Höhe von zunächst 235,00 EUR wurde für Juni auf 211,60 EUR reduziert und ab Juli 2006 nur noch in Höhe von 118,00 EUR gewährt.

Hiergegen legten die Kläger im Februar 2006 Widerspruch ein, mit dem sie einwandten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bei der Klägerin für Juni bis August 2006 abgesenkt werde, ohne dass zugleich der dem Kläger gewährte Zuschlag der Höhe nach angepasst werde.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03. April 2006). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass bei Partnern die Höhe des Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auf 320,00 EUR begrenzt sei. Falls an mehr als eine Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Zuschlag zu gewähren sei und der Gesamtzuschlag den Höchstbetrag übersteige, sei der Zuschlag der zuletzt aus dem Arbeitslosengeldbezug ausscheidenden Person um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

Am 28. April 2006 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines befristeten Zuschlages in Höhe von 320,00 EUR für die Monate Juni bis August 2006 begehrt haben. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. September 2006 den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, den Klägern für Juni bis August 2006 einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 320,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Partnern der Gesamtzuschlag zwar auf 320,00 EUR begrenzt sei, dieser Höchstzuschlag den Klägern jedoch zunächst abgeleitet aus dem Arbeitslosengeld I - Bezug der Klägerin und ab dem 25. Juni 2006 aus dem des Arbeitslosengeld I-Bezuges des Klägers zu gewähren gewesen sei, sodass ihnen im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 320,00 EUR zugestanden habe.

Gegen dieses ihm am 23. Oktober 2006 zugestellte Urteil, in dem das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat, richtet sich die am 22. November 2006 eingelegte Berufung des Beklagten. Er meint, dass der Zuschlag bei Partnern auf insgesamt 320,00 EUR begrenzt sei und nicht jedem der Partner in dieser Höhe ein Zuschlag zustehe. Zu berechnen sei der Zuschlag einmalig beim Wechsel vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II; eine spätere Neuberechnung solle grundsätzlich nicht erfolgen. Anderes gelte nur, falls ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlasse. Es sei daher zunächst der Zuschlag für den Partner zu ermitteln, der zuerst vom Arbeitslosengeldbezug in den Arbeitslosengeld II-Bezug wechsele. Liege der ermittelte Wert unter dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von 320,00 EUR, werde dieser Betrag im ersten Jahr bewilligt. Trete sodann eine weitere Person der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II über, werde für diese ebenfalls der Zuschlag ermittelt. Es könne dann jedoch nur noch der Differenzbetrag zwischen dem dem Partner gewährten Zuschlag und dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag gewährt werden. Seine Berechnung entspreche damit den gesetzlichen Grundlagen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend. Sie meinen, dass ausgehend von der Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes I (820,20 EUR bei der Klägerin sowie 950,10 EUR bei dem Kläger), dem jeweiligen Ende des Leistungsbezuges am 24. Juni 2005 und 15. Februar 2006 sowie unter Abzug des mit 291,83 EUR berechneten Arbeitslosengeldes II und unter Multiplikation mit 2/3 im ersten Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges jeweils Beträge von über 320,00 EUR verblieben. Von dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft müsse das von der Klägerin bezogene Erwerbseinkommen abgezogen werden. Nach Abzug dieses Einkommens liege der Bedarf unter dem von ihnen im Einzelnen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Sie hätten daher Anspruch auf einen höheren Zuschlag.

Einen in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2008 geschlossenen Vergleich, in dem der Beklagte sich verpflichtet hatte, den Klägern in der Zeit vom 01. Juni bis zum 31. August 2006 einen weiteren befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 61,85 EUR zu gewähren, haben die Kläger widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die vom Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend.

Auch wenn die Kläger mit ihrer Klage ausdrücklich nur die Gewährung eines Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 320,00 EUR begehrt hatten und das Sozialgericht den Beklagten allein zur Bewilligung eines solchen verurteilt hat, ohne insoweit ausdrücklich klarzustellen, welchem der Kläger der letztlich zugesprochene Mehrbetrag in Höhe von 23,40 EUR [320,00 EUR insgesamt zustehender Zuschlag - (211,60 EUR der Klägerin gewährter Zuschlag + 85,00 EUR dem Kläger gewährter Zuschlag)] für Juni und in Höhe von 117,00 EUR [320,00 EUR insgesamt zustehender Zuschlag - (118,00 EUR der Klägerin gewährter Zuschlag + 85,00 EUR dem Kläger gewährter Zuschlag)] für die Monate Juli und August zustehen soll, ist Streitgegenstand vorliegend nicht allein die Höhe der den Klägern im vorgenannten Zeitraum zustehenden befristeten Zuschläge nach § 24 SGB II. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Zuschlag bzw. hier die Zuschläge stand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zur Disposition der Kläger. Der Bewilligungsbescheid enthielt diesbezüglich keine abtrennbaren Verfügungssätze, da die Entscheidung über die Gewährung eines befristeten Zuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II abhängig ist (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R - zitiert nach juris, Rn. 13-15, und - B 14/7b AS 42/06 R - zitiert nach juris Rn. 17-19; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - zitiert nach juris, Rn. 19). Der Senat hatte damit nicht nur zu entscheiden, ob das Sozialgericht Berlin den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines höheren Zuschlages in der genannten Höhe verurteilt hat, sondern auch, ob den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise aus sonstigen Gründen weitergehende Leistungen als vom Beklagten gewährt zustanden. Dies gilt auch für die Kosten der Unterkunft. Denn zwar kann in Fällen, in denen es den Klägern im Wesentlichen um die Gewährung des Zuschlages nach § 24 SGB II bzw. dessen Höhe geht, der Anspruch auf die Kosten der Unterkunft ausgenommen werden (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R - zitiert nach juris, Rn. 13-15, sowie - B 14/7b AS 42/06 R - zitiert nach juris Rn. 17-19; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R - zitiert nach juris, Rn. 18). Dazu reicht es jedoch nicht, dass die Kläger ihr Begehren ausdrücklich nur auf den Zuschlag stützen. Erforderlich wäre ggf. vielmehr eine zweifelsfreie und ausdrückliche Erklärung, den umfassenden Prüfumfang inhaltlich beschränken zu wollen. Eine entsprechende Erklärung haben die Kläger jedoch nicht abgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass sie von Anfang an eine umfassende rechtliche Überprüfung des gesamten Inhalts des Bewilligungsbescheides begehrten, mithin auch der gewährten Geldleistungen nach § 20 SGB II bzw. § 22 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - zitiert nach juris, Rn. 19).

Soweit das Sozialgericht der Rechtsauffassung der Kläger folgend davon ausgegangen ist, dass ihnen zusätzlich 23,40 EUR im Juni und je 117,00 EUR im Juli und August 2006 zugestanden haben, vermag der Senat ihm nicht – jedenfalls nicht in der genannten Höhe - zu folgen.

Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juni bis zum 31. August 2006 Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014). Sie hatten beide zwar das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet (Nr. 1), waren erwerbsfähig (Nr. 2) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Problematisch ist allein, ob bzw. in welchem Umfang sie hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II waren, d.h. ihren Lebensunterhalt, ihre Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten konnten. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln.

Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3a SGB II). Dieser gehörte ihre mit ihnen seinerzeit in einem Haushalt lebende Enkelin nicht an. Denn § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, der insoweit allein die Grundlage einer Einbeziehung bilden könnte, gilt – und galt auch in seinen im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils einschlägigen Fassungen - nur für Kinder, nicht aber für Enkelkinder.

1. Soweit der Beklagte auf der Bedarfsseite für die beiden volljährigen, miteinander verheirateten und zusammenlebenden Kläger die Regelleistung nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2, 3 SGB II angesetzt und damit auf 90 % der Regelleistung, mithin unter Beachtung des § 41 Abs. 2 SGB II auf 311,00 EUR beziffert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Leistungshöhe bestehen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - zitiert nach juris, Rn. 46 ff.).

Nicht hingegen überzeugt den Senat die Ermittlung des Bedarfs der Kläger für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Zunächst hat der Beklagte von der tatsächlichen Miethöhe einen zu hohen Betrag für die Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht, da dieser durch die dafür in der Regelleistung enthaltenen Beträge begrenzt ist (vgl. BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris, Rn. 24 ff.). Zudem hält der Senat eine andere Berechnungsmethode beim Abzug mehrer Pauschalen in einer Bedarfsgemeinschaft für angezeigt. Der Beklagte hat nach Abzug des Gesamtbetrages für die Warmwasseraufbereitung von der Gesamtmiete den verbleibenden Betrag gleichmäßig auf drei Personen - die Kläger und ihre Enkelin - umgelegt. Zwar ist es richtig, für die Kläger jeweils nur ein Drittel der Unterkunftskosten als Bedarf anzusetzen, da ihre eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildende, aber mit ihnen in einem Haushalt lebende Enkelin bei der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen war. Denn bei gemeinsamer Nutzung einer Unterkunft durch Hilfebedürftige und andere Personen sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienangehörige lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Wohnung nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.). Allerdings bestehen durchgreifende Zweifel bei der Berechnungsabfolge. Der Beklagte hat erst die Pauschale abgezogen und dann die Aufteilung auf drei Personen vorgenommen. Dies dürfte mit der Konzeption des Abzugs einer individuellen Pauschale je nach der Höhe des Regelsatzes nicht vereinbar sein. Die Kläger hatten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Miete in Höhe von insgesamt 437,81 EUR zu zahlen. Davon entfiel auf jeden Kläger nach obigen Ausführungen jeweils ein Drittel, mithin ein Anteil in Höhe von 145,94 EUR. Dieser Betrag ist jeweils um 5,60 EUR zu mindern, da (nur) in diesem Umfang in der ihnen gewährten Regelleistung Kosten für die Warmwasseraufbereitung enthalten sind (vgl. BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris, Rn. 24 ff.). Dementsprechend standen beiden Klägern Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 140,34 EUR zu. Setzte man hingegen von den tatsächlichen Mietkosten zunächst die in den Regelsätzen der Kläger und ihrer Enkelin auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Anteile von zweimal 5,60 EUR und einmal 6,22 EUR ab und teilte erst dann den verbleibenden Betrag von 420,39 EUR auf drei Personen auf, erhielten die Kläger Kosten der Unterkunft nur in Höhe von 140,13 EUR. Sie müssten damit aus den ihnen zustehenden Regelsätzen teilweise die Warmwasseraufbereitung ihrer Enkelin finanzieren, während diese den ihr dafür zustehenden Betrag nicht in vollem Umfange einzusetzen hätte.

Dass bei den Klägern schließlich Besonderheiten vorgelegen hätten, die die Grundlage für einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II) oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) bilden könnten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht.

Statt des vom Beklagten angesetzten Bedarfs in Höhe von 449,61 EUR (Kläger) und von 449,65 EUR (Klägerin) beläuft sich dieser mithin jeweils auf 451,34 EUR (311,00 EUR + 140,34 EUR).

2. Auch hinsichtlich des als anrechenbar angesehenen Einkommens und Vermögens überzeugen den Senat die Berechnungen des Beklagten nicht.

Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 11, 12 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der hier maßgebenden, seit dem 01. Oktober 2005 geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005.

Soweit der Beklagte offenbar davon ausgegangen ist, dass die Kläger in Anwendung von §§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4, 65 Abs. 5 SGB II in der zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung maßgeblichen Fassung der Norm in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 in der Fassung vom 31. Dezember 2004 kein zu berücksichtigendes Vermögen hatten, ist dies zutreffend. Der zu Beginn des Bewilligungsabschnitts am 01. März 2006 57jährigen Klägerin stand nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) ein Freibetrag in Höhe von 11.400,00 EUR (57 x 200,00 EUR) zu, dem vor dem 02. Januar 1948 geborenen und damals konkret 61jährigen Kläger ein solcher von 31.720,00 EUR (61 x 520,00 EUR). Hinzu kamen jeweilige Freibeträge in Höhe von 750,00 EUR für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II), sodass sich der Freibetrag insgesamt auf 44.620,00 EUR belief. Diesem Freibetrag standen unter Zugrundelegung der Angaben der Kläger mit dem Guthaben auf dem Girokonto und dem Depotvermögen Vermögenswerte in Höhe von 27.477,37 EUR gegenüber. Da mithin der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Anteil in Höhe von 25.369,19 EUR des Depotvermögens aus einer der Klägerin infolge eines Unfalls gewährten Entschädigungszahlung stammt und dieser Vermögensbestandteil möglicherweise gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, weil dessen Verwertung für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Schließlich waren die Kraftfahrzeuge der Kläger nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Sowohl der Pkw der Marke V (Baujahr 1990) als auch der Pkw der Marke O (Baujahr 1992) stellen angemessene Kraftfahrzeuge dar.

Soweit der Beklagte ferner davon ausgegangen ist, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum über kein eigenes Einkommen verfügte, ist dies richtig. Nicht hingegen überzeugt es, soweit er das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin von 1.280,00 EUR (nur) in Höhe von 607,43 EUR als anrechenbar angesehen hat.

Bei dem Erwerbseinkommen der Klägerin handelt es sich um nach § 11 Abs. 1 SGB II dem Grunde nach anrechenbares Einkommen. Inwieweit der Beklagte dieses als privilegiertes Einkommen angesehen bzw. um welche konkreten Einzelbeträge er dieses bereinigt hat, hat er in seinen Bescheiden nicht dargelegt. Indes ist nach der sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Berechnung davon auszugehen, dass diese nicht zutreffend ist. Das Einkommen ist nicht nur im Umfang von 607,43 EUR, sondern in Höhe von 615,45 EUR anrechenbar.

Im Ansatz richtig hat der Beklagte von dem zunächst gemäß § 2 Abs. 1 Alg II-V maßgebenden Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 1.280,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abgesetzt, woraus sich das Nettogehalt in Höhe von 931,76 EUR ergibt. Zutreffend hat er hiervon nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3a) aa) Alg II-V eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR abgezogen. Richtig ist auch die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II). Soweit die Bereinigung diesbezüglich allerdings um 22,00 EUR monatlich erfolgt ist, überzeugt dies nicht ganz, da die monatlichen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht 22,00 EUR betragen, sondern nur 21,98 EUR. Eine Rundung hat nur bzgl. der Endzahlbeträge der Leistungen getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 2 SGB II zu erfolgen. Für Zwischenberechnungen ist hingegen den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 338 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches zu folgen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - zitiert nach juris, Rn. 25), mithin eine Berechnung auf zwei Dezimalstellen zu erstellen. Soweit der Beklagte das Einkommen schließlich in Anwendung von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3b) Alg II-V um Fahrkosten in Höhe von 69,00 EUR bereinigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn danach sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges zusätzlich zur Werbungskostenpauschale für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Pauschbetrag abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Richtig hat der Beklagte dabei die Kilometerpauschale nicht für den Hin- und den Rückweg, sondern lediglich für die einfache Entfernung angesetzt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn. 114) und die Fahrkosten mit 69,00 EUR angesetzt (23 Arbeitstage x 15 km einfache Fahrstrecke x 0,20 EUR). Nicht überzeugt es indes, soweit der Beklagte der Klägerin nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II einen Freibetrag in Höhe von insgesamt 188,00 EUR zugebilligt hat. Ausgehend von dem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.280,00 EUR beträgt dieser nach § 30 S. 2 Nr. 1 SGB II 140,00 EUR (20 % von 800,00 EUR) zzgl. 40,00 EUR (10 % von 400,00 EUR) nach § 30 S. 2 Nr. 2 SGB II. Soweit der Beklagte statt der 40,00 EUR einen Freibetrag von 48,00 EUR angenommen hat, beruht dies offenbar auf einer ungerechtfertigten Anwendung des § 30 Satz 3 SGB II. Der Freibetrag beträgt nach dieser Vorschrift nur dann 10 % des Einkommens zwischen 800,01 EUR und 1.500,00 EUR, wenn der Hilfebedüftige mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder mindestens ein minderjähriges Kind hat. Dies aber ist hier nicht der Fall. Die Kläger lebten im streitgegenständlichen Zeitraum – wie oben ausgeführt – mit ihrer Enkelin gerade nicht in einer Bedarfsgemeinschaft.

Soweit der Beklagte schließlich das Einkommen der Klägerin je hälftig auf ihren eigenen Bedarf und auf den des Klägers angerechnet hat, ist dies auf der Grundlage der Regelungen in § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu beanstanden. Denn diese Vorschrift sieht in ihrem Satz 1 vor, dass grundsätzlich bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt schließlich in einer Bedarfsgemeinschaft, in der nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Das heißt, dass dann, wenn bei Personen einer Einsatzgemeinschaft der individuelle Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken ist, jede hilfebedürftige Person im Verhältnis ihres eigenen (ungedeckten) Bedarfs zum ungedeckten Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt. In diesem Maß (also im Verhältnis der Restleistungsansprüche) sind ihr überschießende Mittel der zum Einsatz heranzuziehenden Personen der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 9 Rn. 44). Daraus ergibt sich vorliegend unter Ansatz des jeweiligen Bedarfes in Höhe von 451,34 EUR und des je hälftig, d.h. in Höhe von 307,73 EUR anzurechnenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf in Höhe von je 143,61 EUR für die Kläger. Bei korrekter Berechnung hätten ihnen mithin unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 S. 3 SGB II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils nur 3,27 EUR (311,00 EUR abzgl. des anrechenbares Einkommens in Höhe von 307,73 EUR) statt der bei dem Kläger in Höhe von 7,30 EUR und bei der Klägerin in Höhe von 7,27 EUR angesetzten Leistungen zugestanden. Umgekehrt hätten sie jedoch als Kosten der Unterkunft jeweils 140,34 EUR erhalten müssen, der Kläger mithin 1,73 EUR und die Klägerin 1,69 EUR mehr als tatsächlich gewährt.

3. Soweit die Kläger schließlich - inzwischen gestützt auch auf die erstinstanzliche Entscheidung - meinen, dass ihnen im streitgegenständlichen Zeitraum Zuschläge nach § 24 SGB II in Höhe von insgesamt 320,00 EUR zugestanden hätten, folgt der Senat dem nicht.

Nach § 24 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, der nach Ablauf des ersten Jahres um 50 % vermindert wird. Der Zuschlag beträgt nach Absatz 2 der Vorschrift zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen - dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld (Nr. 1) und - dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II (Nr. 2).

Gemäß Absatz 3 der Vorschrift ist der Zuschlag im ersten Jahr - bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160,00 EUR (Nr. 1), - bei Partnern auf insgesamt höchstens 320,00 EUR (Nr. 2) begrenzt.

Der Bezug von Arbeitslosengeld endete bei der Klägerin am 24. Juni 2005 und bei dem Kläger am 15. Februar 2006 und damit jeweils innerhalb von zwei Jahren vor dem am 01. März 2006 beginnenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 26 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt daher für die Klägerin ein Anspruch in der Zeit vom 01. März 2006 bis zum 24. Juni 2007, für den Kläger ein solcher in der Zeit vom 01. März 2006 bis zum 15. Februar 2008 in Betracht, wobei vorliegend jeweils nur die Zeit bis zum 31. August 2006 streitgegenständlich ist.

Eine Gegenüberstellung des zuletzt von der Klägerin in Höhe von 820,20 EUR bezogenen Arbeitslosengeldes I mit den ihr und dem Kläger nach dem SGB II tatsächlich zustehenden Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 287,22 EUR [2 x (3,27 EUR + 140,34 EUR)] zeigt einen Differenzbetrag von 532,98 EUR. Bei dem Kläger, der zuletzt Arbeitslosengeld I in Höhe von 950,10 EUR bezogen hatte, beläuft sich der Differenzbetrag sogar auf 662,88 EUR. Die gesetzlich vorgesehenen zwei Drittel hiervon führten mithin zu einem noch nicht gedeckelten Anspruch der Klägerin auf einen Zuschlag in Höhe von 355,32 EUR und des Klägers in Höhe von 441,92 EUR.

Soweit die Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht haben, dass bei der Berechnung des Zuschlages das Einkommen der Klägerin außer Betracht zu bleiben habe, vermag der Senat diesen Ansatz nicht nachzuvollziehen, da er ihr Begehren nicht stützen kann. Denn das jeweilige Arbeitslosengeld I wäre dann mit dem Gesamtbedarf in Höhe von 902,68 EUR [2 x (311,00 EUR + 140,34 EUR)] zu vergleichen, sodass der Klägerin überhaupt kein Zuschlag zustünde und dem Kläger ein solcher in Höhe von lediglich 31,61 EUR. Letztlich entspräche diese Berechnungsmethode aber auch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II kommt es nicht auf einen Vergleich mit dem nach dem SGB II bestehenden Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an, sondern auf den Vergleich mit dem diesen auszuzahlenden Arbeitslosengeld II. Da sich das auszuzahlende Arbeitslosengeld II jedoch aus einer Gegenüberstellung des Bedarfs u.a. mit dem anrechenbaren Einkommen bemisst, ist das Einkommen der Klägerin vorliegend nicht außer acht zu lassen.

Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Zuschläge vorliegend von Anfang an nicht richtig festgesetzt waren, was sich auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum auswirkt.

Der Beklagte hat ab Leistungsgewährung am 01. März 2006 der Klägerin einen Zuschlag in Höhe von 235,00 EUR und dem Kläger einen solchen in Höhe von 85,00 EUR gewährt. Soweit diese Aufteilung offenbar auf dem Grundgedanken basiert, dass nicht jedem der Zuschlagsberechtigten der Satz für Partner in Höhe von 320,00 EUR zusteht, sondern der Zuschlag insgesamt nicht mehr als 320,00 EUR betragen dürfe, folgt der Senat dem Beklagten. Denn aus dem Zusammenspiel der Ziffern 1 und 2 in § 24 Abs. 3 SGB II wird deutlich, dass Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft ein Zuschlag allenfalls in doppelter Höhe des gedeckelten Zuschlages einer Einzelperson zustehen soll. Dementsprechend haben die Kläger auch darüber hinausgehende Leistungen mit ihrer Klage nicht geltend gemacht und hat das Sozialgericht zur Gewährung eines Zuschlages in Höhe von (nur) insgesamt 320,00 EUR verurteilt.

Nicht hingegen vermag der Senat die vom Beklagten gewählte Aufteilung der 320,00 EUR auf die Kläger nachzuvollziehen. Eine gesetzliche Grundlage, die diese Quotelung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Widerspruchsbegründung des Beklagten wirkt insoweit nicht erhellend. Danach soll in den Fällen, in denen mehr als einer Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Zuschlag zu gewähren ist und der Gesamtzuschlag den Höchstbetrag übersteigt, der Zuschlag der zuletzt aus dem Arbeitslosengeldbezug ausscheidenden Person um den übersteigenden Betrag zu kürzen sein. Danach hätte wohl konsequenterweise der gesamte Zuschlag der Klägerin gewährt werden müssen, während für den Kläger überhaupt kein Zuschlag hätte zur Auszahlung kommen dürfen. Dies jedenfalls entspricht der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung.

Auch der vom Sozialgericht gewählte Weg, den Anspruch auf den Zuschlag zunächst vom Arbeitslosengeld I-Anspruch der Klägerin und dann von dem des Klägers abzuleiten, überzeugt den Senat nicht, zumal das Sozialgericht bei dieser Lösung nicht hat erkennen lassen, welchem der Kläger der Zuschlag jeweils in welchem Umfang zustehen soll.

Letztlich enthält das Gesetz zu der hier wesentlichen Frage, wie bei Partnern der Zuschlag aufzuteilen ist, die bereits jeweils für sich genommen einen den Höchstbetrag übersteigenden Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II haben, bei denen, was regelmäßig der Fall sein wird, der Bezug des Arbeitslosengeldes I zeitversetzt endet und deren Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erst durch die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I des Partners ausgelöst wird, dessen entsprechender Anspruch zuletzt endete, keine klaren Vorgaben.

Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass in den vorgenannten Fällen nur demjenigen der Partner der Zuschlag zu gewähren ist, bei dem der Arbeitslosengeld I - Anspruch zuerst geendet hat (so wohl auch Müller in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24 Rn. 16), vermag der Senat für diese Rechtsauffassung im Gesetz keine Grundlage zu finden. § 24 SGB II sieht - wie das gesamte Gesetz - nicht einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf den Zuschlag vor, sondern regelt, unter welchen Voraussetzungen der einzelne erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I bezieht, Anspruch auf einen Zuschlag hat. Das Gesetz folgt mithin auch hier dem Individualisierungsgrundsatz, besagt aber gerade nicht, dass der Anspruch demjenigen der Partner zusteht, bei dem der für die Zuschlagsgewährung maßgebliche Zweijahreszeitraum zuerst begonnen hat und damit auch zuerst enden wird. Bei diesem Ansatz würde im vorliegenden Fall faktisch der sich rechnerisch ergebende eigenständige Anspruch des Klägers, der als zweiter aus dem Arbeitslosengeldbezug ausgeschieden ist, negiert. Er könnte zwar einen Anspruch auf den Zuschlag haben, ein eigenständiger Zahlungsanspruch entstünde ihm jedoch nicht (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 24 Rn. 22, 24).

Dieses Ergebnis, nach dem letztlich nur die Klägerin als zuerst aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I Ausgeschiedene einen Anspruch auf den Zuschlag realisieren könnte, hält der Senat bereits unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, die die Kläger vor Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II hatten und die für die hier zu entscheidende Fallkonstellation nicht untypisch sein dürften, für sachwidrig. Im Gegenteil ließen diese es durchaus erwägenswert erscheinen, allein dem Kläger den Anspruch zuzusprechen. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kläger erstmals hilfebedürftig im Sinne des SGB II wurden und einen Leistungsanspruch nach diesem Gesetz erwarben, waren die Einkommensverhältnisse der Klägerin schon nicht mehr von dem Bezug des Arbeitslosengeldes I geprägt, sondern von dem ihr in (sogar) höherem Umfange zufließenden Erwerbseinkommen. Die Hilfebedürftigkeit ist mithin durch eine Änderung der Verhältnisse bei dem weiterhin arbeitslosen Kläger, nämlich letztlich durch die Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I, ausgelöst worden. Bei der Klägerin selbst hat sich hingegen keine Änderung ergeben und konnte insbesondere der mit der Gewährung des Zuschlages nach § 24 SGB II verfolgte Zweck, zum einen einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen, und zum anderen - durch die Degressivität des Zuschlages - den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erhöhen (BT-Drucks. 15/1516 S. 58), überhaupt nicht mehr erreicht werden. Ihre (isolierten) Einkommensverhältnisse gestalteten sich nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I günstiger als vorher und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt war bereits erfolgt.

Letztlich jedoch kann zur Überzeugung des Senats angesichts des vorliegend nach den gesetzlichen Vorgaben rein rechnerisch beiden Klägern zustehenden Anspruchs auf den Höchstsatz des Zuschlages im Hinblick auf die Individualität der Leistungsansprüche nicht nur einem der Ehepartner der Zuschlag zugesprochen werden. Dies wird durch einen Blick auf die Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II bestätigt. Denn diese Vorschrift, nach der im Falle der Verhängung einer Sanktion der Zuschlag in vollem Umfange entfällt, zeigt, dass eine individuelle Festlegung, bei welchem der Partner der Zuschlag in welcher Höhe zur Auszahlung kommt, von evidenter Bedeutung und letztlich bei zwei Zuschlagsberechtigten eine zum einen am Höchstbetrag für beide, zum anderen an der Höhe des jeweiligen Einzelanspruchs im Vergleich zur Anspruchshöhe des Partners orientierte quotenmäßige Aufteilung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages auf beide Partner zu fordern ist. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass im Falle der Verhängung einer Sanktion gegen die den Zuschlag erhaltende Person nicht deren Partner mittelbar auch sanktioniert wird und umgekehrt bei der Verhängung einer Sanktion gegen die den Zuschlag nicht erhaltende Person letztlich die vom Gesetz vorgesehenen Sanktionsfolgen nicht in vollem Umfange erreicht werden. Da vorliegend beide Kläger jeweils für sich genommen bereits in Höhe von 320,00 EUR zuschlagsberechtigt wären, geht der Senat daher davon aus, dass hier beiden Klägern ab Eintritt in den Bezug des Arbeitslosengeldes II jeweils ein Zuschlag in Höhe von 160,00 EUR zu gewähren gewesen wäre.

Dieser Betrag war ab dem 25. Juni 2006 bei der Klägerin - aber auch nur bei dieser - nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu halbieren. Ihr stand mithin ab Juli 2006 nur noch ein Zuschlag in Höhe von 80,00 EUR - statt der ihr gewährten 118,00 EUR - und im Juni 2006 ein solcher in Höhe von 144,00 EUR (24 Tage á 160,00 EUR/30 Tage zzgl. 6 Tage á 80,00 EUR/30 Tage) statt der gewährten 211,60 EUR zu.

Nicht hingegen hatte zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung des dem Kläger zustehenden Zuschlages zu erfolgen, denn für ihn endete zu diesem Zeitpunkt nicht das erste Jahr. Soweit wohl der Beklagte meint, der von den Klägern erstrebten Anhebung des dem Kläger gewährten Zuschlages auf den Differenzbetrag zwischen 320,00 EUR und dem der Klägerin zustehenden Zuschlag stehe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R - zitiert nach juris, Rn. 16, 28 f., und vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - zitiert nach juris, Rn 2) entgegen, nach der die Berechnungsfaktoren nicht von Monat zu Monat je nach Bedarfslage zu aktualisieren, sondern grundsätzlich verbindlich zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für die gesamte Laufzeit des Zuschlags festzustellen sind (Grundsatz der Unveränderbarkeit), folgt ihm der Senat nicht. Es geht vorliegend nicht um eine Änderung der Zuschlagshöhe infolge einer Änderung der Bedarfslage, sondern um eine solche aufgrund des Ablaufs der ersten gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist bei einem der beiden Zuschlagsberechtigten. Diese steht jedoch von Anfang an fest, sodass es durchaus denkbar erscheint, dem bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigenden Ablauf der Einjahresfrist Konsequenzen für die Zuschlagshöhe bei beiden Zuschlagsberechtigten folgen zu lassen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 24 SGB II der nach dieser Vorschrift maßgebliche 2-Jahres-Zeitraum individuell und abhängig vom Ende des jeweiligen Bezuges von Arbeitslosengeld I des einzelnen Zuschlagsberechtigten zu bestimmen ist und nach erstmaliger Festsetzung der Zuschläge beim Eintritt in den Bezug der Leistungen nach dem SGB II unabhängig von der jeweiligen Höhe des dem Partner gewährten Zuschlages läuft. Eine gesetzliche Grundlage, im Folgenden aufgrund des Ablaufs der für den Partner geltenden gesetzlichen Fristen für den anderen Zuschlagsberechtigten dessen Zuschlag immer wieder anzupassen, vermag er indes nicht zu erkennen.

Der Senat verkennt nicht, dass diese Berechnungsmethode für die Zeit vom 25. Juni 2006 bis zum 15. Februar 2007 (dem Ablauf des ersten Jahres nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I bei dem Kläger) zur Gewährung eines Zuschlages von insgesamt 240,00 EUR führt. Er sieht darin jedoch keine Überschreitung des in der Norm für "das zweite Jahr" vorgesehenen Höchstbetrages. Zwar ist auch nach der im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtslage bereits davon auszugehen, dass der Zuschlag im zweiten Jahr bei Partnern auf höchstens 160,00 EUR begrenzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - zitiert nach juris Rn. 44; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 24 Rn. 29). Dieser Betrag ist hier jedoch nicht maßgeblich, da die im Gesetz vorgesehenen Fristen, und damit auch "das zweite Jahr", bei jedem der Zuschlagsberechtigten individuell laufen.

Im Übrigen ist zu beachten, dass dies zwar in einzelnen Monaten zur Gewährung von Zuschlägen führen mag, die über die möglicherweise vom Gesetzgeber - allerdings primär für die lediglich vom Arbeitslosengeldbezug eines der Partner abgeleitete Zuschlagsgewährung - beabsichtigte maximale Leistungshöhe hinausgehen, betrachtet aber auf den gesamten Leistungszeitraum zu durchaus sachgerechten Ergebnissen führt. Denn nach der gesetzgeberischen Intention ist offenbar für Partner ein Zuschlag in Höhe von maximal 5.760,00 EUR vorgesehen [(12 x 320,00 EUR) + (12 x 160,00 EUR)]. Bei der hier bevorzugten Lösung werden letztlich die jeweils für sich genommen zuschlagsberechtigten Partner wie alleinstehende Hilfebedürftige behandelt, sodass es im - seltenen Falle - des gleichzeitigen Ablaufs des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I letztlich zur Auszahlung von Zuschlägen in selbiger Höhe käme, nämlich in Höhe von je 2.880,00 EUR [(12 x 160,00 EUR) + (12 x 80,00 EUR)] an zwei Personen. Wenn im Endeffekt - wie vorliegend - etwas weniger zu zahlen ist, dann ist dies allein dem Umstand geschuldet, dass bei einem der Zuschlagsberechtigten das Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I bereits länger zurückliegt. In diesem Falle kommt es aber auch sonst in Anwendung von § 24 SGB II gerade nicht zur Auszahlung eines Zuschlages in Höhe des denkbaren Gesamthöchstbetrages.

Nach alledem ist der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein zu hoher Zuschlag gewährt worden, während dem Kläger statt des ihm gewährten Betrages von je 85,00 EUR durchgehend ein Zuschlag in Höhe von 160,00 EUR zugestanden hätte.

4. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der erstinstanzlich zur Zahlung höherer Zuschläge verurteilte Beklagte den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise zu viel, teilweise zu wenig gewährt. Konkret hat er

- der Klägerin - monatlich 4,00 EUR zu viel als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts [gewährte 7,27 EUR abzgl. der zustehenden 3,27 EUR (311,00 EUR abzgl. des anrechenbares Einkommens in Höhe von 307,73 EUR)], - monatlich 1,69 EUR zu wenig Kosten der Unterkunft (zustehende 140,34 EUR abzgl. gewährter 138, 65 EUR)und - einen zu hohen Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt. Dieser wurde im Juni mit 67,60 EUR (gewährte 211,60 EUR abzgl. der zustehenden 144,00 EUR) überzahlt sowie im Juli und August 2006 im Umfang von jeweils 38,00 EUR (118,00 EUR statt der ihr zustehenden 80,00 EUR.) - Dem Kläger hat er - bzgl. der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich ein Zuviel in Höhe von 4,03 EUR erbracht [gewährte 7,30 EUR abzgl. der zustehenden 3,27 EUR (311,00 EUR abzgl. des anrechenbares Einkommens in Höhe von 307,73 EUR)], - Kosten der Unterkunft hingegen monatlich 1,73 EUR zu wenig gewährt (zustehende 140,34 EUR abzgl. gewährter 138,61 EUR) und - den Zuschlag in den drei streitgegenständlichen Monaten in Höhe von 75,00 EUR (zustehende 160,00 EUR abzgl. der bewilligten 85,00 EUR) zu gering bewilligt.

Indes scheidet eine einfache Saldierung dieser Beträge für die einzelnen streitgegenständlichen Monate aus. Soweit es um die Ansprüche des Klägers auf der einen und die der Klägerin auf der anderen Seite geht, folgt dies bereits aus der Individualität der Leistungsansprüche. Eine Überzahlung an die Klägerin kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Leistungsanspruch des Klägers in entsprechender Höhe nicht befriedigt wird. Eine Saldierung kommt daher allenfalls innerhalb der Einzelansprüche der einzelnen Kläger in Betracht.

Bei dem Kläger führte eine umfassende Saldierung über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hinweg im Vergleich zu den ihm gewährten Leistungen zu einem monatlichen Mehranspruch in Höhe von 72,70 EUR (+ 1,73 EUR KdU + 75,00 EUR Zuschlag – 4,03 EUR Leistungen zum Lebensunterhalt). Für den Juni 2006 hat das Sozialgericht den Klägern hingegen über die ihnen gewährten Beträge hinaus überhaupt nur weitere 23,40 EUR [320,00 EUR insgesamt zustehender Zuschlag - (211,60 EUR der Klägerin gewährter Zuschlag + 85,00 EUR dem Kläger gewährter Zuschlag)] zugesprochen. Da nicht die Kläger, sondern allein der Beklagte Berufungsführer ist, kann bzgl. dieses Monats ungeklärt bleiben, inwieweit die Einzelposten miteinander verrechnet werden können. Bereits dem Kläger stand selbst im Falle des Abzugs der überzahlten Leistungen für Juni 2006 ein Betrag in einer Höhe zu, der den vom Sozialgericht Berlin zugesprochenen übersteigt, sodass die Berufung des Beklagten insoweit keinen Erfolg haben kann.

Anderes hat hingegen für die Monate Juli und August 2006 zu gelten, für die das Sozialgericht den Klägern zusätzlich 117,00 EUR [320,00 EUR insgesamt zustehender Zuschlag - (118,00 EUR der Klägerin gewährter Zuschlag + 85,00 EUR dem Kläger gewährter Zuschlag)] zugesprochen hat. Hier fragt sich, ob eine Saldierung der einzelnen Positionen in Betracht kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist davon auszugehen, dass es sich bei den zugesprochenen Kosten der Unterkunft einerseits und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts andererseits um voneinander abtrennbare Verfügungssätze handelt. Insoweit wäre eine Verrechnung nicht möglich. Denn eine "Verrechnung" der überzahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit den in zu geringem Umfange gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung hätte faktisch eine Verböserung bzgl. der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Folge. Denn diese wurden dem Kläger in Höhe von 7,30 EUR gewährt. Geht man indes davon aus, dass mit dem ihm gewährten (zu hohen) Gesamtbetrag in Höhe von 145,92 EUR die Kosten der Unterkunft in Höhe von 140,34 EUR (statt nur in Höhe von 138,61 EUR) befriedigt sind, würde damit die ihm eigentlich in Höhe von 7,30 EUR bewilligte Leistung zur Sicherung des sonstigen Lebensunterhalts zugleich auf 5,58 EUR reduziert. Handelt es sich insoweit aber um abtrennbare Verfügungssätze und damit den Beklagten nach den §§ 39 Abs. 2 SGB X und § 77 SGG mit ihrem Wirksamwerden (= Bekanntgabe) materiell bindende Regelungen, ist bzgl. der zum Lebensunterhalt zustehenden Leistungen eine Bindungswirkung eingetreten, deren Verböserung im Rechtsmittelverfahren nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X zulässig ist, auch wenn der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R -, zitiert nach juris, Rn. 18). Danach wären dem Kläger zusätzlich monatlich 1,73 EUR für die Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Allerdings könnte hier deshalb anderes gelten, als es nicht nur um die Kosten der Unterkunft auf der einen und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf der anderen Seite geht, sondern als drittes noch der Zuschlag hinzukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich beim Zuschlag nach § 24 SGB II nicht um einen abtrennbaren Verfügungssatz, da die Entscheidung über die Gewährung eines befristeten Zuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II abhängig ist. Wenn aber eine den Beklagten nach obigen Ausführungen bindende Regelung voraussetzt, dass es sich um einen abtrennbaren Verfügungssatz des Bescheides handelt, der Zuschlag aber angesichts der Akzessorität von den Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und auf Kosten der Unterkunft nicht abtrennbar sein soll, dann gibt es nur die Varianten, entweder keinerlei Bindungswirkung anzunehmen, oder aber im Hinblick auf die auch in einem Rechtsstreit über den Zuschlag für möglich gehaltene Abtrennung der Kosten der Unterkunft, eine Verrechnung zwar zwischen einem Zuviel an Leistungen zum Lebensunterhalt und einem Zuwenig am Zuschlag für möglich zu erachten, nicht aber im Verhältnis zu den Kosten für die Unterkunft. Bei dem Kläger kann letztlich dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, denn auch wenn man eine Verrechenbarkeit nur der Ansprüche auf den Zuschlag und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts annimmt, wären ihm gleichwohl die zusätzlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren. Insoweit war gerade keine Bestandskraft eingetreten, da der Leistungsbescheid als von den Klägern vollumfänglich angegriffen anzusehen ist. Für ihn bedeutet dies, dass er für Juli und August 2006 statt der ihm vom Beklagten jeweils gewährten 230,91 EUR einen Anspruch auf Zahlung von 303,61 EUR (3,27 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, 140,34 EUR Kosten der Unterkunft und 160,00 EUR Zuschlag) hatte. Zur Überzeugung des Senats ist dieser Betrag auch in Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB II nicht auf 304,00 EUR aufzurunden. Der Senat hält im Hinblick auf die dann fehlende konkrete Bestimmbarkeit, in welchem Umfang die Leistungen auf die Kosten der Unterkunft und in welchem Umfang sie auf die sonstigen Leistungen entfallen, die jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II von Bedeutung ist, eine Rundung des Endauszahlbetrages nicht für angebracht, sondern meint, allein den von der Bundesagentur für Arbeit zu tragenden Betrag runden zu können. Dabei handelt es sich hier um die auf den Zuschlag und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entfallenden Beträge, sodass dem Kläger neben den Kosten der Unterkunft in Höhe von 140,34 EUR ein Betrag in Höhe von 163,00 EUR zusteht.

Für die Klägerin hingegen ist es bedeutsam, ob die Möglichkeit der Gesamtsaldierung bejaht, oder aber eine Verrechenbarkeit nur zwischen den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einerseits und dem Zuschlag anderseits für möglich erachtet wird, indes die für die Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen außen vor bleiben. Denn in erstgenannter Variante hätte sie vorliegend keinen weitergehenden Anspruch, während sie bei dem zweiten Lösungsansatz trotz einer insgesamt deutlichen Überzahlung noch immer einen Anspruch auf Gewährung von 1,69 EUR für die Kosten der Unterkunft behielte. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der auch bei einem im Wesentlichen in Streit stehenden Zuschlag immerhin der Anspruch auf Gewährung der Unterkunftskosten abtrennbar sein soll, geht der Senat davon aus, dass eine Saldierung grundsätzlich nur zwischen den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und dem Zuschlag möglich ist, nicht aber im Verhältnis zu den Kosten der Unterkunft. Die Klägerin hat damit trotz ansonsten deutlicher Überzahlung - und insoweit dann im Widerspruch zu dem Grundsatz der materiellen Richtigkeit der Leistungshöhe - weiterhin einen Anspruch auf Gewährung von monatlich 1,69 EUR Kosten der Unterkunft. Der Senat hat unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils keine durchgreifenden Bedenken, ihr entsprechende Leistungen zuzusprechen. Denn dem Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang welchem der Kläger Leistungen zugesprochen worden sind, sodass hinsichtlich der der Klägerin zustehenden Leistungshöhe bzgl. des Mindestbetrages keine Bestandskraft eingetreten ist. Für Juni 2006 stellt sich allerdings das Problem, dass das Sozialgericht beiden Klägern zusammen ohne individuelle Aufteilung 23,40 EUR zugesprochen hat, dieser Betrag jedoch bereits durch den Anspruch des Kläger mehr als ausgeschöpft ist. Die sich damit stellende Frage, ob der Klägerin 1,69 EUR zustehen und lediglich die verbleibenden 21,71 EUR dem Kläger, oder letzterem der Gesamtbetrag zu gewähren ist, beantwortet der Senat im Sinne der erstgenannten Variante. Die Leistungen zur Grundsicherung werden primär durch die Kosten der Unterkunft und die Regelsätze abzgl. etwaigen Einkommens oder Vermögens geprägt. Bei dem Zuschlag handelt es sich hingegen um eine akzessorische Leistung, der der Senat damit zweitrangige Bedeutung beimisst. Eine Rundung der der Klägerin zustehenden Leistungen hat nicht zu erfolgen. Denn nach obigen Ausführungen hat eine Rundung nicht bzgl. der Leistungen für die Kosten der Unterkunft, sondern nur bzgl. des Auszahlbetrages der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Zuschlages zu erfolgen. Insoweit ist es bereits schon zu Überzahlungen gekommen, sodass sich eine - nur für Juni 2006 rein rechnerisch erforderliche (7,27 EUR + 211,60 EUR = 218,87 EUR) - Aufrundung verbietet.

Nach alledem muss der Berufung des Beklagten bezogen auf den Monat Juni 2006 der Erfolg versagt bleiben. Insoweit ist lediglich klarstellend auszusprechen, dass die den Klägern in Höhe von 23,40 EUR zugesprochenen Leistungen in Höhe von 1,69 EUR der Klägerin und in Höhe von 21,71 EUR dem Kläger zu bewilligen sind. Für die Monate Juli und August 2006 hingegen ist auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Die Klagen sind insoweit abzuweisen, als die Klägerin für Juli und August Leistungen in Höhe von mehr als 265,61 EUR (gewährte Leistungen in Höhe von 7,27 EUR + 138,65 EUR + 118,00 EUR zzgl. zustehende 1,69 EUR) und der Kläger in Höhe von mehr als 303,34 EUR (140,34 EUR zustehende Leistungen für die Unterkunft + 160,00 EUR Zuschlag + 3,00 EUR abgerundete sonstige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) begehren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die klärungsbedürftige Frage zugelassen worden, wie bei Partnern, die jeweils einen Anspruch auf einen - den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag übersteigenden - Zuschlag nach § 24 SGB II haben, dieser Zuschlag zu berechnen ist.
Rechtskraft
Aus
Saved