L 25 B 2322/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 119 AS 20841/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2322/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2008 zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache
vorbehalten.

Gründe:

Die Berufung war gemäß §§ 145, 144 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung liegt in den klärungsfähigen und –bedürftigen Fragen, ob vom Vermieter abschlagsweise geforderte Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Warmwasseraufbereitungskosten überhaupt von den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgesetzt werden können und ob in diesem Fall auch solche Kosten absetzbar sind, welche nicht nur auf einer individuellen Verbrauchserfassung, sondern auch auf einer teilweisen Umlage der gesamten zu erwartenden Warmwasseraufbereitungskosten beruhen.

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 145 Abs. 5 SGG unter einem noch zu vergebenden Aktenzeichen als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 145 Abs. 5 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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