L 8 AL 6014/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3336/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 6014/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist nach dem Gesetzeszweck des § 57 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III nicht gerechtfertigt, von der Zweijahresfrist für eine wiederholte Förderung durch einen Gründungszuschuss abzusehen, wenn die vorhergehende Selbstständigkeit freiwillig und selbstbestimmt zum Zwecke einer möglichen dauerhaften beruflichen Neuorientierung beendet worden ist - etwa weil die persönliche Eignung für eine Selbstständigkeit oder die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens bezweifelt wurden - (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008 - L 7 AL 5546/07 - unveröffentlicht).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. November 2008 aufgehoben. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die erneute Gewährung eines Gründungszuschusses nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) streitig.

Die 1954 geborene Klägerin war vom 01.05.1996 bis 31.03.2007 im Kinderhaus am B. GmbH als Psychologin beschäftigt. Auf ihren Antrag wurde der Klägerin von der Agentur für Arbeit V.-S. ab 01.04.2007 Arbeitslosengeld I (Alg) bezahlt.

Unter dem 09.05.2007 beantragte die Klägerin für eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit als Psychologische Beraterin die Gewährung eines Gründungszuschusses. Am 18.06.2007 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit als Psychologische Beraterin auf. Mit Bescheid vom 26.06.2007 wurde der Klägerin von der Agentur für Arbeit V.-S. für diese Tätigkeit ein Gründungszuschuss für die Zeit vom 18.06.2007 bis 17.03.2008 in Höhe von monatlich 1418,10 EUR bewilligt. Zum 05.11.2007 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige, bis 30.04.2008 befristete Beschäftigung als Psychologin beim "V. Bildungszentrum" in V.-S. auf. Daraufhin wurde von der Agentur für Arbeit V.-S. der Bescheid vom 26.06.2007 mit Wirkung zum 05.11.2007 aufgehoben (Bescheid vom 31.10.2007).

Am 22.04.2008 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit V.-S. zum 01.05.2008 erneut arbeitslos und beantragte Alg, das ihr weiterbewilligt wurde.

Am 03.06.2008 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbstständige Tätigkeit als "Psychologische Coaching und Beratung", die die Klägerin am 16.06.2008 aufnahm. Sie berief sich auf ihren früheren Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses und die hierzu vorgelegten Unterlagen. Sie machte geltend, sie habe zum 16.06.2008 erneut genau dieselbe selbstständige Tätigkeit aufgenommen wie im Juni 2007. Der Sachverhalt sei 100% identisch mit dem des Vorjahres. Sie habe nur ein halbes Jahr "pausiert".

Mit Bescheid vom 30.07.2008 lehnte die zwischenzeitlich zuständige Agentur für Arbeit R. den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses ab, weil seit der letzten selbstständigen Tätigkeit noch keine 24 Monate verstrichen seien und von dieser Frist nicht abgewichen werden könne.

Hiergegen legte die Klägerin am 12.08.2008 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, sie habe in der Anfangsphase ihrer am 18.06.2007 begonnen Selbstständigkeit unerwartet eine sozialversicherte Tätigkeit annehmen können. Es habe die Möglichkeit einer Daueranstellung bestanden. Da zu diesem Zeitpunkt ihres Selbstständigkeit noch keine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe, habe sie die Ausübung ihrer Selbstständigkeit am 05.11. 2007 beendet und bis 30.04.2008 eine Arbeitnehmertätigkeit als Diplom-Psychologin ausgeübt. Während dieser Zeit sei sie weiterhin als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet gewesen. Wider Erwarten sei die Beschäftigung nicht in einer Daueranstellung umgewandelt worden. Da die Bemühungen der Arbeitsagentur R. und ihre initiativen Bewerbungen insbesondere wegen ihres Alters nicht erfolgreich gewesen seien, habe sie sich erneut für die Aufnahme der am 04.11.2007 beendeten Selbstständigkeit entschieden. Obwohl ihr die Selbstständigkeit im gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichende Lebensgrundlage biete, wolle sie die Arbeitslosigkeit möglichst schnell beenden. Sie habe die Weitergewährung des bewilligten Gründungszuschusses beantragt. Für sie sei nicht einsichtig, dass sie eine Wartezeit von 24 Monaten zur Fortsetzung ihrer selbstständige Tätigkeit einhalten müsse, da es sich um dieselbe Art der Selbstständigkeit handele wie zuvor, die Tragfähigkeit des Unternehmens weiterhin gegeben sei und sie davon ausgehe, dass sie mit der restlichen Förderungszeit ihre Selbstständigkeit so stabilisieren und ausbauen könne, dass sie in der Lage sei, sich dauerhaft und langfristig eine ausreichende Lebensgrundlage zu sichern. Diese Argumente seien bei der Bewertung besonderer Gründe zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2008 wurde der Widerspruch der Klägerin von der Agentur für Arbeit R. zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Förderung sei ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen seien. Von dieser Frist könne nur wegen besonderer Gründe abgesehen werden. Solche Gründe lägen bei der Klägerin nicht vor.

Hiergegen erhob die Klägerin am 19.09.2008 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie machte unter Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen geltend, die Beklagte habe ihre Argumente nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG hörte die Klägerin in der öffentlichen Sitzung am 12.11.2008 an. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2008 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 12.11.2008 verurteilte das SG die Beklagte, über den Antrag der Klägerin auf Gründungszuschuss vom 03.06.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Es führte zur Begründung aus, im Falle der Klägerin seien besondere, in ihrer Person liegende Gründe - ihr Entschluss zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung - anzunehmen. Die Beklagte habe deshalb nicht allein mit der Begründung, die Forderung sei wegen Nichteinhaltung der Wartefrist ausgeschlossen, den Antrag der Klägerin ablehnen dürfen. Die Beklagte hätte von dem eingeräumten Ermessen pflichtgemäß Gebrauch machen müssen, was nicht geschehen sei.

Gegen das der Beklagten am 21.11.2008 zugestellte Urteil hat sie am Montag, den 22.12.2008 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, nach der Gesetzesbegründung, der Kommentarliteratur sowie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung könne von der Frist von 24 Monaten nur wegen nicht vorwerfbarer in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe wie z.B. Unfall oder Krankheit abgesehen werden. Solche Gründe lägen bei der Klägerin nicht vor und seien auch vom SG nicht festgestellt worden. Die Klägerin habe aus anderen Gründen ihre selbstständige Tätigkeit schon nach weniger als fünf Monaten beendet, da diese ihr noch keine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe. Wolle sich ein Existenzgründer aus freien Stücken beruflich neu orientieren, seien dies ihm anzulastende Gründe. Ob die Förderungsdauer ausgeschöpft worden sei, sei unerheblich. Weiter werde im Gesetz nicht darauf abgestellt, dass sich der ausgebliebene Erfolg auf die wirtschaftlichen Ergebnisse beziehen müsse. Die Wartefrist könne somit nicht verkürzt werden. Ermessen werde nicht eröffnet, so dass kein Ermessensfehlgebrauch vorliege.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, dass es ihr lediglich darum gehe, die Förderung, die durch die fünfmonatige versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen gewesen sei, noch bis zum ursprünglich bewilligten Förderungsende zu erhalten. Die Beklagte berücksichtige dies nicht und beziehe sich auch nicht auf ihre besondere Situation.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und auch fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung des streitgegenständlichen Gründungszuschusses. Der Bescheid vom 30.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2008 ist rechtmäßig. Der davon abweichenden Ansicht des SG im angefochtenen Urteil vom 12.11.2008 vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein Anspruch ist jedoch nach Abs. 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

Die Voraussetzungen für den grundsätzlichen Leistungsausschluss nach § 57 Abs. 4 Halbsatz 1 SGB III sind bei der Klägerin erfüllt. Die Beklagte hatte bereits die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin am 18.06.2007 durch die Bewilligung eines Gründungszuschusses gemäß § 57 SGB III mit Bescheid vom 26.06.2007 für die Zeit vom 18.06.2007 bis 17.03.2008 gefördert. Diese Förderung wurde nach Aufnahme einer sozialversicherten Tätigkeit der Klägerin zum 05.11.2007 (Bescheid vom 31.10.2007) beendet. Bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 16.06.2008 waren bei der Klägerin somit noch keine 24 Monat verstrichen und die Wartefrist noch nicht erfüllt. Dass die Klägerin den Förderungszeitraum nicht ausgenutzt hat, steht der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 57 Abs. 4 SGB III nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 4 SGB III knüpft die Wartefrist allein an die Beendigung der Förderung an. Es ist somit nicht maßgeblich, ob die Höchstförderungsdauer erschöpft oder die Förderung - wie bei der Klägerin - aus anderen Gründen vorzeitig beendet wurde (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008 - L 7 AL 5546/07 -, m.w.N.). Der Leistungsausschluss ist auch nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen die vorherige selbstständige Tätigkeit allein aus wirtschaftlichen Gründen erfolglos geblieben war (vgl. hierzu eingehend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008 a.a.O.). Die Weitergewährung eines Restanspruches der mit Bescheid vom 26.06.2007 bewilligten Förderung ohne die Berücksichtigung der Vorschrift des § 57 Abs. 4 SGB III ist deshalb nicht möglich.

Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 57 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III. Entgegen der Ansicht des SG ist der Senat - mit der Beklagten - der Überzeugung, dass ein besonderer in der Person der Klägerin liegender Grund nicht gegeben war. Eine Ermessensentscheidung, von der Wartefrist abzusehen, ist der Beklagten damit nicht eröffnet.

Durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Einführung des § 57 Abs. 4 SGB III soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Mehrfachförderung ausgeschlossen werden, die bis dahin denkbar war. Eine Mehrfachförderung kam beispielsweise in Betracht, wenn die erneute Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus Arbeitslosigkeit auf der Grundlage eines neuen Geschäftskonzepts erfolgen sollte (vgl. BT-Drucks 15/1515, S. 81 zu § 57 SGB III [zu Nummer 45 Buchst. e]). Durch die nunmehr in § 57 Abs. 4 SGB III normierte Wartezeit soll die Beklagte in die Lage versetzt werden, einen erneuten Antrag auf Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ohne weitere Begründung abzulehnen. Die Vorschrift kann insoweit als Korrektiv zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgten Ausgestaltung des Überbrückungsgeldes als Pflichtleistung verstanden werden. Die Beklagte soll - entgegen der Grundregel in § 57 Abs. 1 und 2 SGB III - nicht verpflichtet sein, Existenzgründer fördern zu müssen, die in der Vergangenheit bereits mit ihrer Selbstständigkeit gescheitert waren und somit gezeigt haben, dass sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht auf Dauer haben beenden oder vermeiden können. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 4 SGB III, wonach in Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Folgen einer zuvor nicht erfolgreichen Gründung und der "zweiten Chance" für den Selbstständigen die Beklagte nur dann zur erneuten Förderung verpflichtet sein soll, wenn ein gewisser Zeitraum seit der letzten geförderten Erwerbstätigkeit verstrichen ist (BT-Drucks. 15/1515, a.a.O.). Eine Frist von 24 Monaten wird als "angemessen" betrachtet, "damit der Arbeitslose die wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine erneute Unternehmung klären kann" (BT-Drucks. 15/1515, a.a.O.).

Die Regelfrist von zwei Jahren bezweckt damit auch die Sicherung des Grundsatzes der sparsamen Mittelverwendung. Durch den zeitlichen Abstand wird typisierend unterstellt, dass die geeigneteren Antragsteller, die in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Überlegungsfrist die Bedingungen einer Selbstständigkeit prüfen konnten, gefördert werden. Daraus folgt, dass von der Überlegungsfrist jedenfalls dann abgesehen werden kann, wenn es nicht an der Geschäftsidee oder einem dem Gründer zurechenbaren Verhalten gelegen hatte, dass ein selbstständiges Unternehmen keinen Erfolg hatte (so auch Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, Großkommentar, 3. Aufl. § 57 Rdnr. 83, 84). Nach der Gesetzesbegründung liegen derartige besondere Gründe beispielsweise bei Krankheit und Unfall vor (vgl. BT-Drucks. 15/1515, S. a.a.O.). Außerhalb der Person liegende Umstände, die zur Beendigung der selbstständigen Tätigkeit geführt haben, wie z.B. mangelnde Aufträge, können die Wartefrist - schon nach dem Wortlaut des Gesetzes - nicht verkürzen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2005, a.a.O.; Bay. LSG, Urteil vom 06.12.2007 - L 8 AL 363/06; jeweils m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund sind bei der Klägerin besondere in ihrer Person liegende Gründe im Sinne des § 57 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III nicht gegeben. Bei einer freiwilligen und selbstbestimmten Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit wegen einer beruflichen Neuorientierung handelt es sich um keine in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008, a.a.O.: in der Person des Existenzgründers liegende, aber ihm anzulastende Gründe). Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen ihre selbstständige Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Dauerbeschäftigung zugunsten einer unselbstständigen (versicherten) Tätigkeit aufgeben. Dies zu einem Zeitpunkt, als ihre Selbstständigkeit ihr noch keine ausreichende Lebensgrundlage bot bzw. zu diesem Zeitpunkt die existenzsichernde Tragfähigkeit ihrer selbstständigen Tätigkeit noch nicht abschätzbar war. Bei der Abwägung, ob die selbstständige Tätigkeit fortgesetzt wird oder sie ein befristetes Arbeitsverhältnis eingeht, waren demnach die für die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit sprechenden Umstände für sie weniger überzeugend. Diese Ausgangslage ist vergleichbar mit der Situation des gescheiterten selbstständigen Unternehmens, dessen Fortführung von vornherein zu keiner erfolgversprechenden Existenzgründung mehr führt; dies ist der Regelfall für die Anwendung der gesetzlich intendierten Überlegungsfrist. Es ist deshalb nach dem Gesetzeszweck des § 57 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III ebenso wenig gerechtfertigt, von der Regelfrist abzusehen, wenn die Selbstständigkeit freiwillig und selbstbestimmt zum Zwecke einer möglichen dauerhaften beruflichen Neuorientierung beendet worden ist - etwa weil die persönliche Eignung für eine Selbstständigkeit oder die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens bezweifelt wurden -.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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