L 19 B 165/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 68/09 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 165/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.05.2009 geändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 02.04.2009 bewilligt und Rechtsanwalt N beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezog bis zum 30.09.2008 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 02.09.2008 stellte er einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen.

Am 02.04.2009 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab Antragstellung Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Durch mehrere Bescheide vom 23.04.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.09.2009, u.a für die Zeit vom 01.04 bis zum 30.09.2009 in Höhe von 662,00 EUR monatlich. Am 08.05.2009 hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.

Durch Beschluss vom 11.05.2009 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 02.04.2009 hat die vom Antragsteller eingeleitete Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligen, wobei die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem ein Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies ist der Fall, wenn ein Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt hat. Vorliegend hat der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung am 02.04.2009 vorgelegt. Damit ist die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs am 02.04.2009 eingetreten. Das eingeleitete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG - Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung - hat nach summarischer Prüfung die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht geboten. Der Antrag ist zulässig gewesen. Das Sozialgericht ist unzutreffend vom Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses ausgegangen. Der Antragsteller hat am 02.09.2008 einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.10.2008 gestellt, den die Antragsgegnerin bis zur Antragstellung am 02.04.2009 noch nicht beschieden hatte. Auch hat der Antragsteller in der Antragsschrift dargelegt, dass er vor der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtschutzes die Antragsgegnerin außergerichtlich zur Zahlung der Leistungen aufgefordert hat. Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.04.2009 eine Antragstellung durch den Antragsteller sowie die vom Antragsteller geltend gemachte Kontakte am 30.01.2009 und am 01.04.2009 bestreitet, wird dieser Vortrag durch den in der Verwaltungsakte befindlichen Antrag des Antragstellers vom 02.09.2008, der der Akte der getrennt lebenden Ehefrau zugeordnet gewesen ist, teilweise widerlegt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG haben vorgelegen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In der Antragsschrift hat er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und von Kontoauszügen nachvollziehbar dargelegt, dass er kein Einkommen erzielt und er damit hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II ist. Insbesondere sind die Angaben des Antragstellers, mit welchen Mitteln - Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Überziehen des Kontos, Darlehen eines Freundes - er seinen Lebensunterhalt bis zur Antragstellung bestritten hat, in der Antragsschrift nachvollziehbar. In dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Bewilligungsverfahren sind die Angaben auch bestätigt worden.

Ein Anordnungsgrund ist im Hinblick auf das fehlende Einkommen und die Mietrückstände von zwei Monaten glaubhaft. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihm ratenfrei Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§127 Abs. 4 ZPO) Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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