L 1 AS 900/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 4001/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 900/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine reformatio in peius ("Verböserung") im Wiederspruchsbescheid liegt nicht vor, wenn bei einem Höhenstreit im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands (hier: Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II) hinsichtlich eines einzelnen Berechnungselements eine Verböserung erfolgt, im Ergebnis aber eine Nachzahlung festgesetzt wird. Zu diesem Berechnungselement ist im Wiederspruchsverfahren auch eine gesonderte Anhörung nicht erforderlich.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.11.2007 geändert: Die Bescheide vom 12.05.2005 und 09.02.2006 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 02.10.2006 werden dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Kosten der Unterkunft für Juli bis September 2005 in Höhe von monatlich 356,- EUR und für Oktober 2005 in Höhe von 213,- EUR bewilligt werden. Die Bescheide vom 07. und 25.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2006 werden dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Kosten der Unterkunft für Februar 2006 in Höhe von 356,- EUR, für März 2006 in Höhe von 308,- EUR und für April bis Juni 2006 in Höhe von monatlich 372,-EUR bewilligt werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu einem Viertel zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft (KdU) vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 im Streit.

Der 1959 geborene Kläger ist erwerbsfähig, jedoch arbeitslos und überwiegend ohne Einkünfte oder Vermögen. Er ist geschieden und bewohnt alleine eine 60,4 qm große Wohnung der Stadtsiedlung H. GmbH, welche im Jahr 1958 bezugsfertig war. Für die Wohnung waren ab dem 01.07.2005 eine Kaltmiete in Höhe von 308,50 EUR zuzüglich 13 EUR für einen Stellplatz und einer Nebenkostenvorauszahlung von 88 EUR monatlich zu zahlen. Ab dem 01.04.2005 waren außerdem monatliche Strom- und Gasvorauszahlungen in Höhe von 80 EUR (Strom 26 EUR, Gasheizung 54 EUR) bzw. ab dem 01.04.2006 in Höhe von 94 EUR (Strom 24 EUR, Gasheizung 70 EUR) zu entrichten. Für die Müllentsorgung waren im Jahr 2005 60 EUR und im Jahr 2006 63 EUR zu begleichen. Der Kläger hatte in der Zeit vom 13.09. bis 31.12.2005 Einkommen aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 680,72 EUR im September 2005 (inklusive 42 EUR Verpflegungspauschale), 1077,63 EUR im Oktober 2005 (inklusive 60 EUR Verpflegungspauschale), 1082,33 EUR im November 2005 (inklusive 63 EUR Verpflegungspauschale) sowie 1459,49 EUR im Dezember 2005 (inklusive 39 EUR Verpflegungspauschale), wobei ihm die genannten Beträge netto jeweils im Folgemonat auf sein Konto überwiesen wurden.

Mit Bescheid vom 02.12.2004 hatte die aus der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit bestehende Arbeitsgemeinschaft (ARGE) noch KdU in Höhe von 430,83 EUR (bei einer Gewährung von Alg II von insgesamt 829,83 EUR, einschließlich eines befristeten Zuschlags von 54 EUR) monatlich übernommen und hierbei darauf hingewiesen, dass die Grund-/Kaltmiete unangemessen hoch sei. Dem Kläger wurde eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Nach Ablauf dieser Frist könne nur noch die angemessene Kaltmiete von 239,85 EUR übernommen werden. Die Betriebs- und Nebenkosten (ohne die Heizungskosten) seien ebenfalls überhöht und müssten nach der gesetzten Frist unter dem derzeitigen Betrag von 76,33 EUR liegen. Nach Ablauf der Frist würden zudem die Heizungskosten von derzeit 46,01 EUR monatlich auf die Heizungskosten einer nicht unangemessen großen Wohnung in Höhe von 43,65 EUR abgesenkt.

Der Kläger legte gegen die Aufforderung zur Kostensenkung Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2006 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 12.05.2005 bewilligte die Agentur für Arbeit H. für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.11.2005 noch 534,91 EUR KdU für Juni 2005 (Alg II insgesamt: 914,11 EUR) sowie anschließend für Juli bis November 2005 lediglich 323,44 EUR KdU (239,85 EUR Kaltmiete + 48,94 kalte Mietnebenkosten + 43,65 EUR Heizkosten; Alg II insgesamt: 695,44 EUR). Im Monat Juni seien die Heizkosten noch einmalig aufgrund eines vom Versorger geltend gemachten Nachforderungsbetrages in zusätzlicher Höhe von 104,08 EUR übernommen worden, was in Zukunft wegen der Begrenzung auf die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nicht mehr möglich sei.

Der Kläger wies mit seinem Widerspruch vom 02.06.2005 darauf hin, dass die Bedingungen am Wohnungsmarkt sehr schwierig seien. Außerdem bewohne er derzeit eine Wohnung der Stadtsiedlung H., an der die Beklagte selbst als Gesellschafter beteiligt sei. Ein günstigere Wohnung sei für ihn nicht erhältlich. Seine Wohnfläche sei auch nur unwesentlich größer als die 45 bis 50 qm, welche jedem Alleinstehenden zustünden. Außerdem gehe er davon aus, dass die Beklagte die Kabelkosten nicht übernommen habe, obwohl diese zwingender Bestandteil seiner Wohnungsmiete seien.

Nach der oben genannten Zwischenbeschäftigung beantragte der Kläger am 20.12.2005 bei der Beklagten die Weitergewährung von KdU nach dem SGB II. Außerdem legte er eine Rechnung vom 09.12.2005 für Wartungsarbeiten an seiner Heizungsanlage in Höhe von 136,88 EUR vor, deren Erstattung er beantragte.

Mit Änderungs- und Ablehnungsbescheid vom 09.02.2006 setzte die Arbeitsagentur Heilbronn aufgrund der Anrechnung des Nebeneinkommens des Klägers die Leistungen für den Monat Oktober 2005 auf 180,04 EUR KdU herab (zuzüglich einem befristeten Zuschlag von 27 EUR = Alg II gesamt: 207,04 EUR). Aufgrund der Einkommenszuflüsse in den Monaten November 2005 bis Januar 2006 könnten Leistungen danach erst wieder ab dem 01.02.2006 bewilligt werden.

Am 03.04.2006 legte der Kläger eine Verbrauchskostennachforderung der H. VersorgungsGmbH für Strom und Gas vom 09.03.2006 betreffend den Abrechnungszeitraum 16.02.2005 bis 20.02.2006 vor, in dem eine Verbrauchskostennachforderung in Höhe von 151,78 EUR geltend gemacht wurde. Mit Bescheid vom 05.07.2006 übernahm die Beklagte hiervon einen Betrag in Höhe von 125,73 EUR. Am folgenden Tag, dem 06.07.2006, verfasste die Beklagte ein Schreiben an den Kläger, wonach bei der Berechnung des übernahmefähigen Betrages für die Nebenkostennachforderung ein Fehler unterlaufen sei, weswegen der genannte Betrag hinfällig sei und der Erlass eines Änderungsbescheides abzuwarten sei. Mit Bescheid vom 06.07.2006 wurde der Bescheid vom 05.07.2006 daraufhin teilweise zurückgenommen und nur noch ein erstattungsfähiger Betrag von 69,58 EUR festgesetzt; dies begründete die Beklagte damit, dass der maximal übernahmefähige Betrag an Heizkosten für den geltend gemachten Zeitraum derzeit bei 641,91 EUR liege, wovon bereits berücksichtigte Abschläge in Höhe von 572,33 EUR in Abzug zu bringen seien.

Mit Folgebescheid vom 07.04.2006 wurde dem Kläger durch die vorliegend beklagte Stadt H. – inzwischen war die ARGE aufgelöst worden und die Beklagte allein zuständig für die Bewilligung von KdU – für die Zeit ab 20.12.2005 bis zum 31.01.2006 die Leistungsgewährung wegen seines Erwerbseinkommens (erneut) verweigert; für die Monate Februar bis Juni 2006 wurden 348,77 EUR KdU gewährt. Insgesamt sei nur noch eine Bruttokaltmiete von 301,00 EUR angemessen, und Heizkosten könnten monatlich lediglich in Höhe von 47,77 EUR (54 EUR - 6,23 EUR Warmwasserabzug) übernommen werden.

Mit weiterem Bescheid vom 25.04.2006 wurden aufgrund der ab dem 01.04.2006 höheren Strom- und Gasvorauszahlungen in Höhe von nunmehr 94 EUR für die Monate April bis Juni 2006 monatlich 353,56 EUR KdU (301 EUR angemessene Kaltmiete + 58,88 Heizungskosten – 6,23 EUR Warmwasserabzug) bewilligt. Laut Abschlagsrechnungen seien im März 2006 keine Heizkosten angefallen, weswegen insoweit eine Überzahlung von 47,77 EUR demnächst von den KdU für Juni 2006 einbehalten werde.

Für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 wurden mit Bescheid vom 05.07.2006 erneut KdU in Höhe von 353,56 EUR bewilligt.

Gegen sämtliche seit dem 09.02.2006 ergangenen Bescheide legte der Kläger Widersprüche (vom 27.02., 23.04., 30.04. und 26.07.2006) ein, wozu er auf seinen vorausgegangenen Widerspruch Bezug nahm. Ein Abschlag für die Heizkosten im März 2006 sei unzulässig, da hierfür bei der Endabrechnung wieder ein Beitrag erhoben wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2006 wurde den Widersprüchen des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.05.2005 sowie gegen den Änderungsbescheid vom 09.02.2006 teilweise stattgegeben. Für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 wurden nunmehr monatliche KdU von 346 EUR monatlich bewilligt, woraus sich eine Nachzahlung von 90,24 EUR ergab. Das im Oktober 2005 erstmalig zu berücksichtigende Einkommen des Klägers habe die von der Arbeitsagentur zu gewährenden Leistungen um 143,40 EUR überstiegen, weswegen die KdU in diesem Monat entsprechend geringer zu gewähren seien. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, bei einer maximalen Wohnfläche von 45 qm sei eine Bruttokaltmiete in Höhe von 301 EUR anstelle des monatlichen Betrags von 288,79 EUR angemessen. Die Anrechnung von Einkommen sei zutreffend erfolgt. Zutreffend sei ein Abzug für die Warmwasserbereitung vorgenommen worden. Die Garagenstellplatzmiete von 13 EUR könne nicht übernommen werden, da die Garage nicht zu Wohnzwecken diene. Auch wenn die Garagenmiete zwingend im Mietvertrag enthalten sei, sei eine Weitervermietung zumutbar. Der Presse über den örtlichen Wohnungsmarkt sei zudem zu entnehmen, dass Wohnungen nicht fehlten und nicht mehr jede Wohnung vermietet werden könne; die Nachfrage nach Wohnungen sei so schwach wie nie zuvor. Bereits am 10.05.2005 sei zudem vereinbart worden, dass der Kläger seine Wohnungssuche dokumentiere, jedoch habe er lediglich zwei Wohnungsbewerbungen nachgewiesen. Ernsthafte und kontinuierliche Anstrengungen seien damit nicht erkennbar. Entgegen den Ausführungen des Klägers seien zudem keine Abzüge für Kabelgebühren vorgenommen worden. Ein Warmwasserabzug habe in Höhe von 9 EUR stattfinden müssen, so dass für die reinen Heizkosten monatlich 45 EUR verblieben; da 54 EUR insgesamt zu zahlen seien, würden die Gasheizkosten abgesehen von diesem Abzug für die Warmwasseraufbereitung in voller Höhe übernommen.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 04.10.2006 wurde auch den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 07.04.2006, 25.04.2006, 05.07.2006 und 06.07.2006 teilweise stattgegeben und eine Nachzahlung von 75,99 EUR bewilligt. Die Beklagte vertrat die Auffassung einer angemessenen Bruttokaltmiete von 301 EUR auch für den Folgezeitraum von Februar 2006 bis Dezember 2006, was insoweit zu einer teilweisen Stattgabe der Widersprüche führte. Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Heizungswartung vom 12.12.2005 in Höhe vom 136,88 EUR und die Abfallgebühren seien vom Kläger zu zahlende Betriebskosten, da die angemessene Bruttokaltmiete bereits durch die vom Kläger zu zahlende reine Kaltmiete überschritten werde. Die monatlichen Aufwendungen in Höhe von 54 EUR bis einschließlich Februar 2006 für die Heizungskosten können in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden, was nicht jedoch für den Monat März 2006 gelte, in dem keine Abschlagszahlung, jedoch eine Heizkostenabrechnung angefallen sei. Ab April würden auch weiterhin die tatsächlichen Heizkosten von 70 EUR im Rahmen einer Einzelfallentscheidung berücksichtigt, da der angemessene Wert von 58,88 EUR nur geringfügig überschritten werde. Die Heizkosten seien indes in jedem Monat um den Warmwasserabzug in Höhe von 6,23 EUR zu kürzen. Hinsichtlich der Nebenkostennachforderung vom 09.03.2006 könne nur der bisher noch nicht berücksichtigte Bedarf von 67,73 EUR übernommen werden. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.07.2006 werde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 02.11.2006 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage gegen die Bescheide vom 12.05.2005, 09.2006, 07.04.2006, 24.04.2006, 05.07.2006 sowie 06.07.2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02.10.2006 und 04.10.2006 erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung beantragt. Der Klageantrag wurde in der mündlichen Verhandlung des SG vom 06.11.2007 auf die Zeiträume vom 01.07.2005 bis zum 30.11.2005 und vom 20.12.2005 bis zum 30.06.2006 beschränkt.

Im Klageverfahren forderte das SG die Beklagte zur Vorlage von Nachweisen über die Verfügbarkeit von Wohnungen zu der von ihr angenommenen angemessenen Wohnungsmiete auf. Die Beklagte trat dem mit dem Argument entgegen, dass von Seiten des Klägers fast keine ernsthaften Bemühungen um eine günstigere Wohnung nachgewiesen seien, und die Beklagte nicht zum Nachweis verpflichtet sei (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2006 - L 8 AS 3494/06 ER-B). Der Kläger ließ vortragen, dass er wegen seiner Epilepsieerkrankung auf eine ruhige Wohnung angewiesen sei. Die Beklagte entgegnete dem damit, dass ausreichend ruhige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt vorhanden seien und der Kläger sich selbst auch mit Ohrstöpseln behelfen könne.

Der als sachverständiger Zeuge gehörte Neurologe Dr. F. gab am 12.06.2007 an, dass der Kläger unter anderem an Epilepsie, chronischem Tinnitus, einer Zwangsstörung und möglichem adulten Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide, und die Störung des Schlafs des Klägers die Möglichkeit beinhalte, das Anfälle provoziert würden. Wenn der Kläger weiterhin sog. kleine Anfälle erleide, seien deren weitere Ausweitungen zu größeren Anfällen durchaus zu befürchten, weswegen eine gute Schlafqualität als therapeutisch notwendige Basismaßnahme unerlässlich sei.

Die Beklagte hat auf Anforderung des SG eine umfangreiche Beiakte zu Wohnungsanzeigen in H. im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt.

Mit Urteil vom 06.11.2007 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben. Die Bescheide vom 12.05.2005 und 09.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006 hat das SG dahingehend abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger KdU für Juni 2005 in Höhe von 534,91 EUR, für Juli bis September 2005 in Höhe von 462 EUR, für Oktober 2005 in Höhe von 412 EUR und für November 2005 in Höhe von 93 EUR zu gewähren habe. Die Bescheide vom 07. und 25.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2006 hat das SG dahingehend abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger KdU für Dezember 2005 in Höhe von 13 EUR, für Februar und März 2006 in Höhe von 464 EUR und für April bis Juni 2006 in Höhe von 479 EUR zu gewähren habe. Den Bescheid vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2000 hat das SG aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unbedenklich sei, dass der Bescheid vom 12.05.2005 in der Fassung des Bescheides vom 09.02.2006 noch von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erlassen worden sei und die Beklagte erst im Widerspruchsverfahren die weitere Bearbeitung übernommen habe, denn die Beklagte habe als fachlich zuständige Behörde ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) den Widerspruchsbescheid erlassen, welcher nach § 95 SGG zusammen mit den Ausgangsbescheiden den Gegenstand der Klage bildet. Der Kläger habe Anspruch auf die tatsächlich anfallenden KdU, da die Beklagte ihrer Hinweispflicht in ihrer Kostensenkungsaufforderung in dem Bescheid vom 02.12.2004 nicht im ausreichenden Maße nachgekommen sei. Die Kostensenkungsaufforderung vom 02.12.2004 enthalte schon keine Angaben zu den angemessenen kalten Nebenkosten (= Betriebskosten). Darüber hinaus sei die vermeintlich monatliche angemessene Nettokaltmiete von 239,85 EUR zu niedrig angegeben worden. Der von der Beklagten angegebene Quadratmeterpreis von 5,49 EUR ergebe einen höheren als den von der Beklagten angenommenen Betrag, nämlich von 247,05 EUR bei einer angemessenen Wohnungsfläche von 45 qm.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Mietspiegel der Beklagten vom 01.06.2003 datiere und keinen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstelle. Deshalb sei ein Aufschlag von 10 % vorzunehmen, wonach sich eine angemessene Nettokaltmiete von 271,76 EUR errechnet. Somit weiche aber der angegebene Betrag der Kaltmiete um mehr als 10 % zu Ungunsten des Klägers von dem eigentlich angemessenen Betrag ab, weshalb von einem fehlenden Hinweis auszugehen sei. Da die Beklagte somit nicht hinreichend darauf hingewiesen habe, dass der Kläger seine Unterkunftskosten senken müsse, sei es unerheblich, ob dieser überhaupt Bemühungen angestellt habe, eine andere Wohnung zu finden (unter Hinweis auf die andere Ansicht des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007 - L 8 AS 6425/06 ER-B -). Dahinstehen könne deswegen ferner, ob in Heilbronn tatsächlich die konkrete Möglichkeit bestanden habe, eine als abstrakt angemessene eingestufte Wohnung auch anmieten zu können. Bei dem Kläger seien zudem die tatsächlichen Heizkosten zu berücksichtigen, da es für die von der Beklagten vorgenommene Pauschalierung keine Rechtsgrundlage gebe. Die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen laufe überdies dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II in der genannten Fassung zuwider (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 7 b AS 40/06 R -). Außerdem habe die Beklagte auch die Müllentsorgungskosten des Klägers in Höhe von 5 EUR monatlich im Jahre 2005 und in Höhe von 5,25 EUR im Monat im Jahre 2006 zu übernehmen. Auch die Kosten für den Stellplatz seien zu übernehmen, da sich nach dem Mietvertrag eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten auch hierfür ergebe. Der Beklagten habe der Mietvertrag auch frühzeitig vorgelegen, ohne dass diese einen Hinweis erteilt hätte, dass insoweit Kostensenkungsbemühungen erforderlich seien. Allerdings seien die Kosten der Wartungsarbeiten der Heizungsanlage am 09.12.2005 nicht zu übernehmen, da insoweit zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Alg II nicht bestanden habe. Da in der mündlichen Verhandlung eine Verurteilung der Beklagten erst ab Juli 2005 beantragt worden sei, sei es unbeachtlich, dass sich nach den Berechnungen des Gerichts für den Monat Juni 2005 ein geringerer Anspruch auf Alg II ergebe. Schließlich sei die Klage hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.10.2006 begründet, da die Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für eine Absenkung der bereits bewilligten Nebenkostennachzahlung in Höhe von 125,73 EUR nicht vorlägen, denn die Forderung sei ursprünglich zutreffend berechnet worden. Das Urteil wurde der Beklagen am 06.02.2008 zugestellt.

Am 25.02.2008 hat die Beklagte beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung seien nicht zu überspannen, vielmehr genüge regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -). Der angemessene monatliche Kaltmietzins betrage 247,05 EUR und entspreche daher im Wesentlichen den von der Beklagten in der Kostensenkungsaufforderung genannten Kaltmietzins. Zu Unrecht weise das SG daraufhin, dass der von der Beklagten verwendete Mietspiegel veraltet sei, da zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung am 02.12.2004 ein lediglich eineinhalb Jahre alter Mietspiegel vorgelegen habe und ein Aufschlag von 10 % insoweit nicht gerechtfertigt gewesen sei. Auch habe eine andere Kammer des SG für den streitgegenständlichen Zeitraum und für die Stadt H. einen Quadratmeterpreis von 5,49 EUR zugrunde gelegt (unter Hinweis auf SG Heilbronn, Urteil vom 15.12.2006 - S 8 AS 2354/05 -). Der IVD-Preisspiegel des Immobilienverbandes Deutschland für Immobilien in Baden-Württemberg weise für H. im Jahr 2006 für Neuvermietungen von Wohnungen einfache bis normale Ausstattung eine unterste Preisspanne von 4,50 EUR bis 5,70 EUR aus. Die Beklagte habe zusätzlich durch die Vorlage von Wohnungsanzeigen nachgewiesen, dass entsprechende Wohnungen tatsächlich auch verfügbar gewesen seien. Da der Kläger keine Bemühungen um eine günstigere Wohnung nachgewiesen habe, seien die Nachweisanforderungen an die Beklagte geringer. Unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete von 247,05 EUR, monatlichen Müllgebühren von 5 EUR, Wasserkosten von 15,91 EUR und sonstigen kalten Nebenkosten von 32,85 EUR ergebe sich eine angemessene monatliche Bruttokaltmiete von aufgerundet 301 EUR.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.11.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Die Kostensenkungsaufforderung der Beklagten vom 02.12.2004 habe keine Angaben zu den angemessenen Nebenkosten enthalten, so dass für den Kläger bei der Wohnungssuche nicht erkennbar gewesen sei, bei welchem Mietzins er tatsächlich einen Mietvertrag abschließen könne. Die Angabe der kalten Nebenkosten sei erforderlich, weil er sonst nicht erkennen könne, welche Kostenbelastung ihn treffe bzw. welche Wohnung von der Beklagten für angemessen erachtet werde. Außerdem werde bestritten, dass ein Quadratmeterpreis von 5,49 EUR auf dem Heilbronner Wohnungsmarkt realistisch sei.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Streitgegenständlich ist vorliegend ausschließlich die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.11.2005 und vom 20.12.2005 bis zum 30.06.2006. Soweit die angegriffenen Bescheide auch den Monat Juni 2005 sowie die zweite Jahreshälfte 2006 betreffen, sind sie insoweit nicht (mehr) angefochten worden. Weitere Bewilligungsbescheide sind nicht in das Verfahren einzubeziehen. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume danach ist im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -).

Sachlicher Streitgegenstand sind lediglich die Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II, nicht die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II, da der Kläger insoweit bereits im Widerspruchsverfahren seinen Antrag entsprechend eingeschränkt hat und insoweit, aber auch weil die Beklagte allein für die KdU zuständig ist, abgegrenzte Verwaltungsakte und ein gegenüber der Regelleistung abgrenzbarer Streitgegenstand vorliegen. Diese Beschränkung des Streitgegen-standes ist zulässig (BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).

Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2).

Ausgehend hiervon ist nach der Auffassung des Senats die aktuelle Wohnung des Klägers unangemessen teuer.

Der Grundsicherungsträger hat bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).

Das BSG (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wohnungskosten in mehreren Schritten zu prüfen ist: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff.). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die z.B. in Runderlassen des Sozialministeriums enthalten sein können.

Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Das BSG (a.a.O.) folgt insoweit der sog. Produkttheorie (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 32 m.w.N.), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.

Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt mit einer Größenordnung von etwa 75.000 Einwohnern kann dies durchaus bedeuten, dass das Gebiet dieser Stadt insgesamt den räumlichen Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Insoweit sind die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).

Schließlich ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Betroffene tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG a.a.O., m.w.N.).

In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personen-Haushalte eine Wohnfläche von 45 qm (zuzüglich 15 qm für jede weitere Person) als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12.02.2002 (GABl S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)).

Die Wohnung des Klägers überschreitet die angemessene Größe für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen von 45 qm mit 60,4 qm deutlich. Nach der sog. Produkttheorie müssen jedoch nicht die Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog. Referenzmiete) ergibt. Das bedeutet, dass es einer Bedarfsgemeinschaft frei steht, einen höheren Wohnstandard bzw. Quadratmeterpreis zu wählen, wenn sie entweder die höheren entstehenden Kosten selbst zu tragen bereit ist oder durch die Beschränkung auf eine geringe Wohnfläche im Ergebnis dennoch im Rahmen insgesamt angemessener KdU bleibt (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -). Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3. = BSGE 97, 254).

Daher war von der Beklagten zu ermitteln, welche Obergrenze für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten) für den Kläger angemessen war; dieser Höchstbetrag begrenzt die dem Kläger zustehenden KdU nach oben. Sofern der Kläger tatsächlich nur geringere Aufwendungen hat, werden nur diese übernommen.

Da für die Stadt H. ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt, ist vorrangig auf dessen Miethöhen abzustellen (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -). Nach dem Mietspiegel von 2003 (vgl. die Ausführungen des SG hierzu) wird für Wohnungen bis 50 qm älteren Baujahrs (vor 1955), wie sie dem Kläger zumutbar sind, ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 5,49 EUR angegeben. Dass diese Werte für den streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht veraltet waren, zeigt zunächst der neue Mietspiegel von 2008, in dem für Wohnungen bis 45 qm mit Baujahr vor 1960 Quadratmeterpreise beginnend ab 3,95 EUR und mit einem Mittelwert von 6,49 EUR angegeben werden. Bei den erfassten Vermietungen im Jahr 2008 waren hierbei immerhin noch elf Wohnungen unterhalb des für den streitgegenständlichen Zeitraums eingeräumten Quadratmeterpreises von 5,49 EUR. Ein qualifizierter Mietspiegel ist nach § 558d BGB ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist; er ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Nach § 558d Abs. 3 BGB gilt für qualifizierte Mietspiegel eine gesetzliche Vermutung, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Der Senat hat daher keine Bedenken, einen Quadratmeterpreis von 5,49 EUR zugrunde zu legen. Der Kläger hat die gesetzliche Vermutungsregelung mit seinen Ausführungen nicht erschüttert. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger - außer zwei Wohnungsbewerbungen bei Wohnungsunternehmen - keinerlei überprüfbare Nachweise über seine Wohnungssuche vorgelegt. Im Gegenteil weisen auch die weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen darauf hin, dass für den von der Beklagten mitgeteilten Quadratmeterpreis auf dem Wohnungsmarkt auch für den Kläger Wohnungen tatsächlich verfügbar waren. Hierzu wird zunächst auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.08.2007 vorgelegte Liste über Neuvermietungen an alleinstehende SGB II-Leistungsbezieher verwiesen, die den Vortrag der Beklagten bestätigt.

Die von den Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25.10.2007 vorgelegten, teureren Wohnungsangebote weisen demgegenüber besondere Qualitätsmerkmale (z.B. jüngeres Baujahr, gute Lage, Balkon, etc.) auf, weswegen sie nicht geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB zu erschüttern. Im Übrigen haben die Klägerbevollmächtigten (Bl. 73 und 86 der SG-Akte) auch Anzeigen über 45 qm-Wohnungen mit Quadratmeterpreisen von 4,88 EUR und 5,57 EUR vorgelegt, ohne indes vorzutragen, dass der Kläger sich um den Erhalt dieser die angemessene Wohnfläche ausschöpfenden und zumutbaren Wohnungen bemüht hätte.

Da die Beklagte insofern nur von geringfügig unzutreffenden Voraussetzungen (Nettokaltmiete von 239,85 EUR anstelle der zutreffenden Nettokaltmiete von 247,05 EUR) ausgegangen ist, war ihre Kostensenkungsaufforderung (Bescheid vom 02.12.2004) im Wesentlichen zutreffend und daher nicht zu beanstanden. Zwar können unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums einen Anspruch auf Übernahme zu hoher KdU auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -). Die Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen ist durch den geringfügigen Rechenfehler der Beklagten jedoch nicht eingetreten, weil auch der Quadratmeterpreis von 5,33 EUR (239,85 EUR: 45 qm) noch im Mietspiegel von 2008 für mehrere neu vermietete Wohnungen nachgewiesen wird.

Auch die fehlende Angabe der für angemessen erachteten kalten Nebenkosten in dem Bescheid vom 02.12.2004 ist insoweit kein wesentlicher Fehler, da die Wohnung des Klägers mit mehr als 130 % der angemessenen Wohnfläche in nachvollziehbarer Weise zu hohe kalte Nebenkosten hatte. Da die Beklagte die Höhe der kalten Nebenkosten alleine mit der Größe der Wohnfläche begründete, war für den Kläger erkennbar, dass die angemessenen Nebenkosten einer kleineren Wohnung übernommen würden; diese Erwartung wurde dann auch durch die Beklagte insoweit bestätigt, als bei der Kürzung der kalten Nebenkosten ein der unangemessenen Größe der Wohnung entsprechende Kürzung dieser Kosten von 88 EUR auf 61,15 EUR (siehe im Einzelnen hierzu unten) vorgenommen wurde.

Sofern der Kläger vorträgt, er benötige aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine besonders ruhige Wohnung, lässt sich hiermit kein Anspruch auf höhere KdU begründen. Auch unter Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenaussage des Neurologen Dr. F. vom 12.06.2007 (Epilepsie, chronischer Tinnitus, Zwangsstörung, mögliches Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit der Erforderlichkeit guter Schlafqualität) ist davon auszugehen, dass günstige Wohnungen nicht zwangsläufig laut sind, weil der günstige Quadratmeterpreis auch die Folge einer ruhigen Randlage abseits von den großen Verkehrsströmen sein kann. Im Übrigen können auch lärmexponierte Wohnungen heutzutage mit schallisolierten Fenstern eine gute Schlafqualität ermöglichen, und der Kläger könnte notfalls auch Ohrstöpsel einsetzen.

Der Anspruch des Klägers auf KdU im streitgegenständlichen Zeitraum setzt sich danach grundsätzlich wie folgt zusammen:

Juli bis September 2005 Nettokaltmiete 247,05 EUR Kalte Nebenkosten 61,15 EUR Heizkosten abzüglich 6,22 EUR Warmwasser 47,78 EUR Gesamt: 355,98 EUR

Oktober 2005 Nettokaltmiete 247,05 EUR Kalte Nebenkosten 61,15 EUR Heizkosten abzüglich 6,22 EUR Warmwasser 47,78 EUR Einkommensanrechnung 143,40 EUR - 143,40 EUR Gesamt: 212,58 EUR

November 2005 Nettokaltmiete 247,05 EUR Kalte Nebenkosten 61,15 EUR Heizkosten abzüglich 6,22 EUR Warmwasser 47,78 EUR Einkommensanrechnung 369,74 EUR - 369,74 EUR Gesamt: 0,00 EUR

Dezember 2005 (Antrag vom 20.12.2005 = für 12 von 30 Tagen, § 41 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB II) Nettokaltmiete 98,82 EUR (247,05 EUR: 30 x 12 Tage) Kalte Nebenkosten 24,46 EUR (61,15 EUR: 30 x 12 Tage) Heizkosten abzüglich 6,22 EUR Warmwasser 19,11 EUR (47,78 EUR: 30 x 12 Tage) Einkommensanrechnung 430,33 EUR - 191,45 EUR (430,33 EUR: 30 x 12 Tage) Gesamt: 0,00 EUR

Januar 2006 Nettokaltmiete 247,05 EUR Kalte Nebenkosten 61,15 EUR Heizkosten abzüglich 6,22 EUR Warmwasser 47,78 EUR Einkommensanrechnung 843,49 EUR - 843,49 EUR Gesamt: 0,00 EUR

Februar/März 2006 (wie Juli bis September 2005) Nettokaltmiete 247,05 EUR Kalte Nebenkosten 61,15 EUR Heizkosten abzüglich 6,22 EUR Warmwasser 47,78 EUR (keine Abschlagszahlung im März) Gesamt: 355,98 EUR

April bis Juni 2006 Nettokaltmiete 247,05 EUR Kalte Nebenkosten 61,15 EUR Heizkosten abzüglich 6,22 EUR Warmwasser 63,78 EUR Gesamt: 371,98 EUR

Hierzu ist noch Folgendes auszuführen:

Zutreffend weist das SG darauf hin, dass die Kosten der Heizungswartung in Höhe von 136,88 EUR nicht übernommen werden können, weil von November 2005 bis Januar 2006 insoweit kein Bedarf vorlag und die Rechnungsforderung vom 09.12.2005 in einen Zeitraum fällt, in welchem kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bestand. Etwaige danach fortbestehende Schulden aufgrund der Heizungswartung wären nicht als laufender Bedarf zu berücksichtigen.

Entgegen den Ausführungen des Klägers hat eine Kürzung wegen der Kabelkosten nicht stattgefunden. Hierfür gilt, dass die Wohnungskosten des Klägers mit einer Wohnfläche von 60,4 qm bereits in ihrer grundlegenden Höhe ohne diese Zusatzkosten zu hoch sind und nach der Produkttheorie des BSG zu § 22 SGB II zu "deckeln" waren, weshalb einzelne diese angemessenen Kosten übersteigenden KdU nicht mehr zusätzlich berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere für die Stellplatzmiete von 13 EUR monatlich, weil dem Kläger insoweit zudem eine Weitervermietung zumutbar gewesen wäre.

Die kalten Nebenkosten des Klägers von 88 EUR hat die Beklagte insoweit zutreffend auf die für eine Wohnung von 45 qm angemessenen kalten Nebenkosten von 61,15 EUR (301 EUR - 239,85 EUR) reduziert. Hiernach wurde zu Recht unter Hinweis auf den Wohngeld- und Mietbericht der Bundesregierung von kalten Nebenkosten von 0,73 EUR je Quadratmeter und einem Wasserverbrauch von 43 qm als Durchschnitt ausgegangen. Die von der Beklagten zugrundegelegten 61,15 EUR erscheinen auch angesichts der Differenz der tatsächlichen Wohnfläche von 60,04 qm gegenüber der angemessenen Wohnfläche von 45 qm gut nachvollziehbar. Diese Kosten von 61,15 EUR sind indes auf die angemessene Miete von 247,05 EUR und nicht auf die von der Beklagten angenommene Miete aufzuschlagen, so dass die Bescheide der Beklagten insoweit zu korrigieren waren.

Bei den Heizkosten hatte die Beklagte von den Vorauszahlungen von 54 EUR monatlich (ab 01.04.2006: 70 EUR monatlich) einen Abzug von 6,22 EUR je Monat für die Warmwasseraufbereitung vorzunehmen, weil diese Kosten in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten sind. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind seit dem 1.1.2005 mit einem Anteil von 6,22 EUR in der Regelleistung (345 EUR) enthalten und daher maximal in dieser Höhe von den Kosten für Heizung in Abzug zu bringen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 m.w.N.). Sonstige Korrekturen an den Heizkostenvorauszahlungen waren nicht vorzunehmen, da die Beklagte die Angemessenheit dieser Kosten dem Grunde nach anerkannt hat und aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Gegenteil ersichtlich sind.

Der Änderungsbescheid vom 09.02.2006 ist nicht zu beanstanden. Die Beträge des anzurechnenden Einkommens des Klägers, welche die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt hat, sind zwischen den Beteiligten unstreitig, ohne dass Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit erkennbar wären. Das Einkommen ist im Zuflussmonat anzurechnen, also vorliegend jeweils im Folgemonat der Beschäftigung. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen im SGB II ist nach § 13 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V i.d.F. vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) i.V.m. § 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R -). Beim Zufluss von Einkommen kommt es nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X im Übrigen nicht auf die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anrechenbarkeit an.

Hinsichtlich der Verbrauchskostennachforderung vom 09.03.2006 für die Abrechnungsperiode vom 16.02.2005 bis zum 20.02.2006 (Strom- und Gasverbrauch) ist der Rücknahmebescheid vom 06.07.2006 rechtmäßig. Nach 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Satz 3 der Vorschrift kann der Begünstigte sich auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Zwar liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Vertrauensschutzes nach Satz 3 der Vorschrift nicht vor, aber dennoch ist das Vertrauen nicht schutzwürdig. Selbst für den Fall, dass der Kläger den Rücknahmebescheid vom 06.07.2006 nach dem Bewilligungsbescheid vom 05.07.2006 erhalten haben sollte, ist in der kurzen Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe der beiden Bescheide kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Vermögensdispositionen sind weder vorgetragen noch ersichtlich, und den Kläger erreichte die Korrektur des Ausgangsbescheides so zügig, dass er allenfalls veranlasst war, eventuell in Gedanken vorweggenommene Dispositionen wieder zu korrigieren. Auch angesichts der Höhe des Differenzbetrags (58 EUR) erscheint bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse (Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 45 Rdnr. 16) die Gewährung von Vertrauensschutz nicht angezeigt. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Leistung noch nicht erbracht und eine Vermögensdisposition noch nicht erfolgt ist, ist regelmäßig vom Überwiegen des öffentlichen Interesses auszugehen (BSG, Urteil vom 21.09.1977 - 4 RJ 113/76 -, = SozVers 1978, 190).

Die Berechnung der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 04.10.2006 über einen Anspruch in Höhe von 67,73 EUR ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Beklagte hat wegen des fehlenden Leistungsbezugs in den Monaten November 2005 bis Januar 2006 für diesen Zeitraum anteilig keine Verbrauchskosten zu übernehmen. Weil der Kläger im Übrigen eine deutlich zu große Wohnung bewohnte, war der Beklagten eine entsprechende weitere Kürzung erlaubt.

Die weitere Absenkung des Erstattungsbetrags im Widerspruchsverfahren von 69,58 EUR (Bescheid vom 06.07.2006) auf 67,73 EUR stellt keine im Widerspruchsverfahren unzulässige "Verböserung" (hierzu BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 13) dar, weil im Widerspruchsbescheid im Ergebnis eine höhere Berechnung und Festsetzung einer Nachzahlung in Höhe von 75,99 EUR erfolgt ist. Eine Verböserung liegt nicht vor, wenn bei einem Höhenstreit im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands (hier: KdU nach § 22 SGB II) hinsichtlich eines einzelnen Berechnungselements eine Verschlechterung erfolgt, im Ergebnis aber eine Nachzahlung festgesetzt wird. Deswegen war auch keine gesonderte Anhörung erforderlich.

Schließlich hat die Beklagte zu Recht Heizungskosten im März nicht bewilligt, da für diesen Monat Abschlagszahlungen nicht zu leisten waren (Abrechnungsbescheid vom 09.03.2006). Insoweit gilt das Bedarfsdeckungsprinzip, so dass der Kläger beim Verbrauch von Gas im Monat März 2006 eine Kostenerstattung erst dann beantragen konnte, wenn die Kosten auch ihm in Rechnung gestellt wurden. Aus dem Abrechnungsbescheid vom 09.03.2006 geht hervor, dass das Versorgungsunternehmen des Klägers generell mit 11 jährlichen Abschlagszahlungen rechnet und der Ausgleich für die 12-monatige Nutzung dann in der Abrechnung für den Gesamtzeitraum vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass der Kläger einen entsprechenden Antrag für den Monat März dann bei einer späteren Heizkostenabrechnung geltend machen konnte, was indes nicht mehr den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum betrifft.

Der Tenor über die dem Kläger zu bewilligenden Leistungen berücksichtigt die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem überwiegenden Obsiegen der Beklagten Rechnung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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