L 12 SO 10/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 22 SO 47/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 10/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob dem Kläger auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Aufnahme der Rentenzahlungen Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren sind.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger beantragte am 03.03.2008 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Durch Rentenbescheid vom 22.02.2008 wurde ihm ab 01.05.2008 Regelaltersrente in Höhe von 588,86 EUR, zahlbar jeweils am Monatsende, bewilligt.

Der Kläger lebt zusammen mit seiner 87-jährigen Mutter in einer 72 qm großen Wohnung in E. Die Kosten der Wohnung in Höhe von 532,16 EUR werden allein von der Mutter getragen. Die Mutter ist pflegebedürftig. Es wird ein Pflegegeld in Höhe von 410,00 EUR im Monat gezahlt.

Mit Bescheid vom 16.04.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat April 2004 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 409,29 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus 278,00 EUR Regelsatz und 131,29 EUR Krankenversicherung zusammen. Für Mai 2008 wurden lediglich 278,00 EUR zuerkannt. Mit Bescheid ebenfalls vom 16.04.2008 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung ab 01.06.2008 mit der Begründung ab, der Kläger sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anspruchsberechtigt, da er seinen Bedarf von 278,00 EUR durch sein eigenes Renteneinkommen in Höhe von 588,86 EUR bestreiten könne.

Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2008 zurück. Bei dem Kläger könne nur eine Regelleistung in Höhe von 278,00 EUR im Monat zugrunde gelegt werden. Eine Erhöhung dieses Regelbedarfes nach § 28 SGB XII komme nicht in Betracht. Den Bedarf in Höhe von 278,00 EUR könne der Kläger durch sein Einkommen in voller Höhe selbst decken.

Am 04.12.2008 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass ihm die im Mai 2008 gewährten 278,00 EUR weiterhin gezahlt werden sollten. Nur mit diesem Betrag zusätzlich zu seiner Rente sei es ihm möglich, die Pflege seiner Mutter weiterhin in deren Wohnung zu gewährleisten.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 16.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2008 zu ändern und ihm auch ab 01.06.2008 weiterhin 278,00 EUR im Monat nach dem SGB XII zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 18.11.2008 Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger ab 01.06.2008 aufgrund der Rentenzahlung in Höhe von 588,86 EUR in der Lage sei, seinen Bedarf in Höhe von 278,00 EUR aus eigenen Mitteln sicherzustellen. Eine Erhöhung dieses Betrages komme nicht in Betracht.

Gegen diesen ihm am 01.04.2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04.09.2009 eingegangene Berufung des Klägers. Er brauche die im Mai 2008 gewährten 278,00 EUR im Monat dringend, um die Pflege seiner Mutter in deren Wohnung weiterhin sicherstellen zu können. Er könne keine Pflegeperson für die Mutter einstellen und wolle diese im Alter von nunmehr 88 Jahren auch nicht in ein Heim geben.

Der Senat geht von dem Antrag aus,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.03.2009 zu ändern und nach dem in erster Instanz formulierten Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist ergänzend auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Entscheidungsfindung durch den Senat vor.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Terminsbenachrichtigung auf diese aus § 126 SGG folgende Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Senat hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2008 für zutreffend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die dortigen Ausführungen Bezug.

Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der Umstand, dass dem Kläger im April und Mai ein Regelsatz von 278,00 EUR ausgezahlt worden ist, liegt allein darin begründet, dass er noch nicht über die bewilligte Rente verfügen konnte, die erstmals Ende Mai 2008 angewiesen worden ist. Ab Juni 2008 stand ihm die Rentenzahlung zur Verfügung. Diese übersteigt den Bedarf um 310,86 EUR, so dass eine Weiterzahlung des Betrages von 278,00 EUR zu Recht abgelehnt worden ist. Ergänzende Bedarfe, wie z. B. Miete, waren nicht zu berücksichtigen, da die Mutter die Mieterin der Wohnung ist und die Miete auch allein trägt.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder Ziffer 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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