L 5 AS 20/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 62 AS 2227/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 20/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit sind die Rechtmäßigkeit einer Sanktionsentscheidung der Beklagten und die damit verbundene Teilaufhebung des den Kläger begünstigenden Bewilligungsbescheides vom 24. Oktober 2006 für den Sanktionszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007.

Der 1959 geborene und im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erwerbsfähige und hilfebedürftige Kläger bezog von der Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2006 waren ihm als Alleinstehenden für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 30. November 2006 und durch Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2006 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 Leistungen in Höhe von jeweils 658,79 EUR im Monat bewilligt worden.

Während dieses Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nahm der Kläger am 20. September 2006 eine Beschäftigung als Parkhausaufsicht bei der C. GmbH auf, die unter anderem die damals noch im Bau befindliche E.-Passage in Hamburg betreute. Die beabsichtigte Arbeitsaufnahme teilte er der Beklagten am 19. September 2006 mit. Der Vertrag war auf ein Jahr befristet. Der Kläger erhielt einen Lohn von 5,65 EUR brutto für die Stunde. Nach einigen Tagen, am 26. September 2006, kündigte der Kläger dieses Arbeitsverhältnis fristlos. Es endete am 26. September 2006. Aus dem Leistungsbezug schied der Kläger durch diese Beschäftigung nicht aus. Als Einkommen erzielte er für die Zeit vom 20. bis 26. September 2006 231,65 EUR brutto, 178,76 EUR netto. Die Beklagte erließ für Oktober 2006, den Zuflussmonat, eine entsprechende Teilaufhebungsentscheidung (Bescheid vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007).

Die Beklagte erfuhr am 10. Oktober 2006 vom Kläger, dass er den Arbeitsvertrag gekündigt hatte. Zur Begründung verwies er im Rahmen seiner Vorsprache bei der Beklagten unter anderem darauf, er habe die Baustelle E.-Passage nicht betreten können, da er keinen Helm gehabt habe.

Die Beklagte ermittelte zunächst durch eine telefonische Rücksprache bei Herrn H1 von der C. GmbH. Dort sei man sauer gewesen, dass der Kläger gekündigt habe, ohne noch einmal das Gespräch zu suchen. Der Kläger habe nicht vergessen dürfen, dass alles erst in der Entstehung gewesen sei. Helme für die Baustelle seien besorgt worden. Und alles andere könne eben mal passieren, da durch den Zeitdruck der Eröffnung auch mal Fehler passierten.

Die Beklagte erließ sodann nach Anhörung des Klägers den Sanktionsbescheid vom 1. November 2006, mit dem sie das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2007 um 104 EUR im Monat absenkte und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid insoweit aufhob. Sie stützte sich dabei auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II und führte zur Begründung aus, der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seine Arbeit aufgegeben, obwohl ihm eine Fortführung der Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Wichtige Gründe für dieses Verhalten seien nicht erkennbar.

Der Kläger hat gegen diesen Sanktionsbescheid am 6. November 2006 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Die im selben Schriftsatz erhobene Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2006 mit Blick auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist durch das Sozialgericht durch Beschluss vom 12. Februar 2007 abgetrennt und sodann unter dem Aktenzeichen S 62 AS 327/07 geführt worden.

Mit Schreiben vom 9. November 2006 hat der Kläger Widerspruch gegen den zuvor bereits mit der Klage angefochtenen Sanktionsbescheid eingelegt. Er hat zur Begründung seines Widerspruchs gegenüber der Beklagten und sodann auch im gerichtlichen Verfahren zur Begründung seiner Klage zum einen geltend gemacht, er habe sich die Tätigkeit selbst gesucht; sie sei ihm nicht von der Beklagten vermittelt worden. Er sei von der Beklagten auch nicht darüber informiert worden, dass er die Stelle nicht habe kündigen dürfen. Zum anderen liege schon der Sanktionssachverhalt nicht vor, weil er einen wichtigen Grund zur Kündigung während der Probezeit gehabt habe. Gleich an seinem ersten Arbeitstag – Mittwoch, 20. September 2006 – habe er die Baustelle E.-Passage in Hamburg nicht betreten dürfen und habe zweimal auf seine Kosten Herrn K. anrufen müssen, um sich einen neuen Dienstantritt in der S.-Stadt sagen zu lassen. Dann sei der Dienst bis Sonntag geregelt worden. Am Morgen des darauffolgenden Montag – 25. September 2006 – sei er wieder nicht auf die Baustelle E.-Passage gelassen worden, da er keinen Helm gehabt habe. Das habe aber Herr K. schon zuvor gewusst. Herr K. sei auch nicht wie verabredet am Montagmorgen auf der Baustelle gewesen und habe ihn auf seinen Anruf in die H. Straße zu einem Gespräch gebeten. Man habe vergessen, ihn zu informieren, dass er keine Frühschicht habe, sondern Spätdienst. Um 8:00 Uhr sei er dann in der H. Straße gewesen und habe die Aufforderung erhalten, um 14:30 Uhr in den Spätdienst in die E.-Passage zu kommen. Dann habe er auch mit einem Helm versorgt werden sollen. Auch das aber habe nicht geklappt, statt dessen habe er anrufen und SMS an Herrn K. und Herrn J. schicken müssen, doch habe er immer keinen erreicht. So sei er nach Hause gefahren und habe angesichts dieses Ablaufs seiner ersten Arbeitswoche am nächsten Tag – Dienstag, 26. September 2006 – gekündigt. Er habe sich total ausgenutzt und verkohlt gefühlt und Fahr- und Telefonkosten unnötig aufwenden müssen.

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 zurückgewiesen und sich nun auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II gestützt. Sie hat ausgeführt, der Kläger erfülle mit seiner Eigenkündigung einen Sperrzeittatbestand.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 16. März 2007 den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 aufgehoben. Die Beklagte könne ihre angefochtenen Bescheide nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II stützen, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung fehle. Sie könne die Sanktionsentscheidung aber auch nicht auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II stützen, da diese Vorschrift nur Konstellationen erfasse, in denen das vorwerfbare Verhalten – hier: die Kündigung – vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II liege. Werde eine Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II aufgegeben, sei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II die speziellere und damit abschließende Vorschrift. Weitere Ermächtigungsgrundlagen kämen nicht in Betracht.

Bereits zuvor hatte der Kläger auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren S 62 AS 2226/06 ER durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid obsiegt (Beschluss vom 7. Dezember 2006). Im Eilverfahren S 62 AS 2480/06 ER, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hatte der Kläger nur deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte in diesem Eilverfahren mitteilte, sie setze im vorläufigen Vollzug des Beschlusses des Sozialgerichts vom 7. Dezember 2006 die Sanktionsentscheidung nicht um. Sollte der Beschluss aber aufgehoben werden oder im Hauptsacheverfahren bestandskräftig bzw. rechtskräftig abweichend entschieden werden, seien die erbrachten Leistungen zu erstatten.

Gegen das am 2. April 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. April 2007 Berufung eingelegt und mit dieser unter anderem vorgetragen, § 31 Abs. 4 SGB II erweitere die Rechtsfolgen der Absenkung oder des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II auf weitere Tatbestände. Hinsichtlich der der Sache nach durch § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II erfassten Sperrzeittatbestände des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ergäben sich Überschneidungen mit den in § 31 Abs. 1 SGB II geregelten Fallvarianten. Zwischen den Regelungen in § 31 Abs. 1 und Abs. 4 SGB II gebe es jedoch kein Vorrangverhältnis, mit Blick auf dieselben Rechtsfolgen der Absenkung oder des Wegfalls seien diese Regelungen vielmehr parallel anwendbar. Die Sanktionsentscheidung sei daher zu Recht auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III gestützt worden. Der Kläger habe durch seine eigene Kündigung seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt und hierfür trotz der von ihm geschilderten Abstimmungsschwierigkeiten mit dem Arbeitgeber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses keinen wichtigen Grund gehabt. Er hätte zunächst noch weitere Bemühungen unternehmen müssen, um den Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis anzuhalten. Insbesondere hätte er noch ein weiteres Gespräch mit seinem Vorgesetzten suchen müssen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat dargelegt, er habe sich die Stelle damals selber gesucht und sei durch seine Sachbearbeiterin, die er von der beabsichtigten Arbeitsaufnahme informiert habe, nicht zuvor darüber aufgeklärt worden, dass er nicht kündigen dürfe, noch nicht mal in der Probezeit. Er habe versucht, die Stelle anzutreten und sei auch immer gesprächsbereit gewesen. Er sei morgens noch beim Chef gewesen, habe alles geklärt und mit ihm abgesprochen. Er sei auch nach dem Frühdienst nachmittags wieder bei seinem Einsatzort gewesen, habe auch bei seinem Kollegen angerufen und eine SMS gesendet und habe auch im Büro angerufen und versucht, den Chef zu erreichen, es habe aber keiner mehr abgenommen. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, in einer Tour Handygespräche zu führen. Immer sei er derjenige gewesen, der Initiative gezeigt habe und der immer hinterher telefoniert habe. Er habe versucht, die Stelle anzutreten, aber es sei nicht dazu gekommen. Alles müsse er sich nicht gefallen lassen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. Juli 2009 hat die Beklagte den Bescheid vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 dahingehend abgeändert, dass der monatliche Absenkungsbetrag 103,50 EUR beträgt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Leistungsakte der Beklagten und ihres die Sanktion betreffenden Verwaltungsvorgangs sowie der Prozessakten des Sozialgerichts zu den Aktenzeichen S 62 AS 2226/06 ER und S 62 AS 2480/06 ER Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung im angegriffenen Urteil statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die angefochtene Sanktionsentscheidung der Beklagten aufgehoben. Ihr Bescheid vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 16. Juli 2009 ist rechtmäßig. Die streitbefangene Sanktionsentscheidung vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 16. Juli 2009 begründet die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 24. Oktober 2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Höhe des Absenkungsbetrages von 103,50 EUR im Monat für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007. Denn insoweit ist in den rechtlichen Verhältnissen, die bei beim Erlass des Bewilligungsbescheides am 24. Oktober 2006 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten.

Zu Recht zwar hat das Sozialgericht ausgeführt, dass in der vorliegenden Konstellation, in der der Kläger eine selbst gesuchte Beschäftigung während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II gekündigt hat, die Sanktion allenfalls auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II, nicht aber auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II gestützt werden könne. Denn nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen. Eine Rechtsfolgenbelehrung über die drohende Sanktion auch bei der Eigenkündigung einer selbst gesuchten Beschäftigung während des Leistungsbezugs nach dem SGB II, aus dem der Kläger durch seine kurzzeitige Beschäftigung nicht ausgeschieden war, ist aber vorliegend nicht erteilt worden.

Entgegen der im Urteil des Sozialgerichts vertretenen Auffassung hält der Senat jedoch die Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II in der vorliegenden Konstellation für anwendbar.

Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II gelten § 31 Abs. 1 bis 3 SGB II entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Damit ist Bezug genommen unter anderem auf § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III, demzufolge eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eintritt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat; eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung ist für den Eintritt dieser Sperrzeit nicht erforderlich. Maßgeblich gründet sich die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Auffassung des Senats von der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II in der vorliegenden Konstellationen darauf, dass es einen nicht hinzunehmenden Wertungswiderspruch bedeutet, dem Gesetz zu unterstellen, es ermächtige - den zu sanktionieren, der vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II sein Beschäftigungsverhältnis (sei es von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt oder selbst gesucht) aufgegeben hat, gegenüber dem aber mangels Anspruchsberechtigung nach dem SGB III keine Sperrzeit festgestellt worden ist, und dies, obwohl derjenige über eine drohende Sanktion nach § 31 SGB II nie belehrt worden ist (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II), aber - den, der während des Leistungsbezugs nach dem SGB II ein selbst gesuchtes Beschäftigungsverhältnis aufgegeben hat, nicht zu sanktionieren. Dieser Widerspruch lässt sich für den Senat mit den das SGB II prägenden gesetzlichen Leitlinien des Förderns und Forderns (§ 1 Abs. 1, § 2 SGB II) nicht vereinbaren. Denn nach diesen ist das Gesetz und sind seine Leistungen darauf ausgerichtet, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB II), und müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II), insbesondere ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich einsetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Vor diesem Hintergrund ist ein überzeugender Grund dafür, warum der, der während des Leistungsbezugs nach dem SGB II ein selbst gesuchtes Beschäftigungsverhältnis aufgegeben hat, nicht zu sanktionieren sein sollte, nicht ersichtlich.

Anderes würde nur dann gelten, wenn der beschriebene Wertungswiderspruch nach dem Normtext des § 31 SGB II oder seiner Systematik zwingend und deshalb hinzunehmen wäre.

Normtext und Systematik lässt sich jedoch nur Folgendes entnehmen: Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II gilt § 31 Abs. 1 SGB II entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Mit diesem Tatbestand des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II angesprochen sind die Voraussetzungen unter anderem des § 144 Abs. 1 SGB III. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). § 31 Abs. 1 und 4 SGB II zeigen mit diesen Normtexten nicht an, dass und ggf. in welchem Rangverhältnis sie zueinander stehen, schon gar nicht, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II die hier vorliegende Konstellation nicht zu erfassen vermag.

Auch im Rahmen einer systematischen Auslegung ergibt sich nicht, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II nur die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II von vornherein nicht erfassten Konstellationen mit Blick auf pflichtwidriges Verhalten vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II erfassen, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II aber für Pflichtverletzungen nach dem Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II eine speziellere und abschließende Regelung darstellen könnte. Vielmehr fügt § 31 Abs. 4 SGB II zunächst nach § 31 Abs. 1 SGB II dem § 31 SGB II nur weitere, auch zuvor noch nicht erfasste Sanktionstatbestände hinzu, wie dies etwa für Meldeversäumnisse ebenso durch § 31 Abs. 2 SGB II geschieht, und er enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 31 Abs. 1 (bis 3) SGB II, ermächtigt dadurch mithin zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung. Sodann ist es Interpretationsaufgabe, die einzelnen Sanktionstatbestände des § 31 SGB II voneinander abzugrenzen und festzustellen, wo es Überschneidungen und wo Unterschiede gibt. Dies muss aber systematisch nicht zwingend in der Weise erfolgen, dass der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II auf Verhalten vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II reduziert wird, um Überschneidungen mit § 31 Abs. 1 SGB II von vornherein zu vermeiden.

Ein Blick in die Gesetzgebungsgeschichte vermittelt keine weitergehenden Erkenntnisse. Denn dort ist insoweit (noch zu § 31 Abs. 3 des Entwurfs) nur ausgeführt, dass der für das Arbeitslosengeld II zuständige Träger selbst zu entscheiden hat, ob die genannten Voraussetzungen einer Pflichtverletzung vorliegen (siehe die Wiedergabe in: Hauck/Noftz, SGB II, M 010, S. 116).

Bei diesem Befund aber hält es der Senat für überzeugender, bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck des SGB II auch auf die vorliegende Konstellation der Eigenkündigung einer selbst gesuchten Beschäftigung während des Leistungsbezugs nach dem SGB II die Sanktionsnorm des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II anzuwenden. Insoweit fügt § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II dem § 31 SGB II neben § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II in der Tat etwas hinzu, unterscheidet sich also jene Norm von dieser, ohne dass es einer Konkurrenzregelung bedarf, und würde eine Festlegung, § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II erfasse nur Pflichtverletzungen vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II, die Sanktionierung einer nur von § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II erfassten Pflichtverletzung ausschließen, ohne dass diese Reduktion des Anwendungsbereichs nach Sinn und Zweck des Gesetzes nahe liegt.

Zusammengefasst ist der Senat der Auffassung, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II, der § 25 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BSHG nachgebildet ist, im Kontext des SGB II eine Begrenzung dahin, die Wirkungen des Sperrzeitrechts vor Umgehungen zu schützen, nicht eigen ist. Die Vorschrift hat diese Funktion, aber nicht nur diese.

Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen dieser Auslegung des Senats nicht entgegen. Sie ist Auslegung von bereits Vorhandenem und fügt nicht etwa erst und nur durch Rechtsprechung eine Sanktionsermächtigung dem SGB II hinzu, die das Gesetz in § 31 SGB II nicht schon kennt.

Die vom Senat hier vertretene Auffassung der Anwendbarkeit von § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II als Ermächtigungsgrundlage für Sanktionen bei Pflichtverletzungen auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird auch vertreten von - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008 – L 10 B 2154/08 AS ER, ZfSH/SGB 2009, 233; - SG Ulm, Urteil vom 9. Oktober 2008 – S 10 AS 970/07, juris; - im Ergebnis auch LSG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2007 – L 3 B 394/06 AS-ER, ZfSH/SGB 2008, 175, das aber erwägt, ob nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Rechtsfolgenbelehrung zu fordern sei; - SG Lüneburg, Beschluss vom 20.2.2007 – S 24 AS 42/07 ER, juris, das zum Anwendungsproblem aber keine näheren Ausführungen macht; - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.1.2007 – L 10 B 563/06 AS ER u. a., juris; - SG Hamburg, Beschluss vom 27.2.2006 – S 55 AS 147/06 ER, juris, das zum Anwendungsproblem aber keine näheren Ausführungen macht; - SG Hamburg, Beschluss vom 11.1.2006 – S 53 AS 24/06 ER, juris, das zum Anwendungsproblem aber keine näheren Ausführungen macht; - Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 31 Rn. 78; - A. Loose, in: Hohm, SGB II, § 31 Rn. 117 (Stand: Mai 2008); - Schmidt-De Caluwe, in: Estelmann, SGB II, § 31 Rn. 80 (Stand: Dezember 2007), der aber eine Rechtsfolgenbelehrung fordert, wenn vor bzw. seit der Aufnahme der aufgegebenen Arbeit ein Leistungsverhältnis nach dem SGB II bestand; - Sonnhoff, in: jurisPK, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 226 ff., 229.

Die im mit der Berufung angegriffenen Urteil des Sozialgerichts vertretene Auffassung, § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II als Ermächtigungsgrundlage für Sanktionen nur bei Pflichtverletzungen vor Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II anzuwenden, wird demgegenüber geteilt von - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.1.2008 – L 2 B 96/07 AS ER, info also 2008, 171; - Burkiczak, in: Beck’scher Online-Kommentar, SGB II, § 31 Rn. 42, 44 (Stand: 1. März 2009); - Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 30, 31a; - Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn. 128 ff. (Stand: Juli 2007); - Schumacher, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 31 SGB II Rn. 51, 55 ff. (Stand: Februar 2008); - Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 126 f.

An der Anwendbarkeit von § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II als Ermächtigungsgrundlage für Sanktionen bei Pflichtverletzungen auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II ändert sich für den vorliegenden Fall nichts dadurch, dass der Kläger der Beklagten am 19. September 2006 sein Vorhaben, die selbst gesuchte Beschäftigung bei der C. GmbH anzutreten, mitgeteilt hatte. Zwar wäre es der Beklagte aufgrund dieser Kenntnis möglich gewesen, dem Kläger noch vor seiner Beschäftigungsaufnahme am 20. September 2006 eine Rechtsfolgenbelehrung dahin zu erteilen, dass er mit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II rechnen müsse, wenn er sich weigere, eine zumutbare Arbeit fortzuführen. Dass sie dies nicht getan hat, sperrt zwar den Rückgriff auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II, nicht aber die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II als Sanktionsermächtigung. Für deren Anwendung im konkreten Fall kommt es allein darauf an, ob der Tatbestand einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) vorliegt, der nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kennt, nicht aber eine Weigerung fordert, und der eine Rechtsfolgenbelehrung nicht erfordert.

Die hier vorliegende Situation entspricht mithin der, in der ein Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sich bei der Agentur für Arbeit abmeldet, weil er eine Beschäftigung aufnimmt. Auch dieser wird regelmäßig nicht dahingehend belehrt, er müsse mit einer Sperrzeit rechnen, wenn er das Beschäftigungsverhältnis löse. Dahinter steht die Erwartung, Arbeitnehmer wissen, dass sie einen Arbeitsplatz nicht ohne wichtigen Grund ohne leistungsrechtliche Konsequenzen aufgeben dürfen. Diese Erwartung darf zur Überzeugung des Senats auch gegenüber den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II formuliert werden, die während des Leistungsbezugs nach dem SGB II eine selbst gesuchte Beschäftigung aufnehmen, ohne aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (kritisch zur Annahme eines allgemeinen Wissens Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 44).

Zu einer doppelten Sanktionierung vermag dies gleichwohl nicht zu führen. Selbst in dem Fall, dass der Leistungsträger den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der während des Leistungsbezugs eine selbst gesuchte Beschäftigung aufnimmt, ohne aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, zuvor nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II belehrt hat, kommt bei Weigerung der Fortführung einer zumutbaren Arbeit nicht etwa eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II und nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II in der Weise in Betracht, dass an dasselbe Verhalten zwei Sanktionen angeknüpft werden. Vielmehr stehen dem Leistungsträger in diesem Fall zwei Sanktionsermächtigungen zur Verfügung und dürfte es nahe liegen, für diesen Fall einer Konkurrenz auf Abs. 1 des § 31 SGB II als allgemeinere Regelung zurückzugreifen.

Ist aber, wie vorliegend, eine Rechtsfolgenbelehrung mit Blick auf die Aufnahme einer selbst gesuchten Beschäftigung nicht zuvor erteilt worden, sei es, weil der Leistungsträger sich hierzu nicht veranlasst gesehen hat, sei es, weil die Beschäftigungsaufnahme schon nicht mitgeteilt worden war, scheidet mangels Rechtsfolgenbelehrung der Rückgriff auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II aus und folgt die gesetzliche Ermächtigung zur Leistungsabsenkung allein aus § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II, der insoweit dem § 31 SGB II eine weitere Sanktionsnorm hinzufügt.

Der Sanktionssachverhalt nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt hier vor. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III setzt voraus, dass der Kläger, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Vorliegend nahm der Kläger während des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II am 20. September 2006 eine Beschäftigung als Parkhausaufsicht bei der C. GmbH auf, ohne dadurch aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Nach einigen Tagen, am 26. September 2006, kündigte er den Arbeitsvertrag fristlos. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 26. September 2006.

Der Kläger hat durch seine fristlose Eigenkündigung das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sperrzeitrechts gelöst und dadurch zumindest grob fahrlässig seine erneute Arbeitslosigkeit herbeigeführt, denn über die konkrete Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis verfügte er nicht, und er hat dadurch, gewendet auf das SGB II, seine Hilfebedürftigkeit wieder erweitert.

Näherer Erörterung bedarf es mit Blick auf den Sanktionssachverhalt allein, ob der Kläger einen wichtigen Grund für die Kündigung hatte. Ein wichtiger Grund kommt in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde. Dabei muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken, d. h. der Arbeitnehmer müsste einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Beschäftigungsverhältnis zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre (siehe nur Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 144 Rn. 125 bis 127).

Der Kläger hat angegeben, es habe Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme gegeben. Insbesondere habe er vom Arbeitgeber keinen Schutzhelm erhalten, so dass er seine Einsatzstelle, die Baustelle in der E.-Passage, zweimal nicht habe betreten dürfen. Auch seien ihm Änderungen des Einsatzplans nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Er habe sich total ausgenutzt und verkohlt gefühlt und daraufhin gekündigt.

Ein wichtiger Grund vermag hieraus nicht zu folgen. Auch wenn alle Schilderungen des Klägers zutreffen: Ein Recht zur fristlosen Kündigung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen räumten ihm die geschilderten Schwierigkeiten zu Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit nicht ein. Es war ihm vielmehr zumutbar, vor seiner fristlosen Kündigung zunächst ein weiteres Gespräch mit seinem Arbeitgeber zu suchen und seine Kritik vorzubringen, dabei gleichwohl seine Arbeitskraft anzubieten und so auf die Zurverfügungstellung der erforderlichen Arbeitskleidung und die Einhaltung eines zuverlässigen Dienstplans zu drängen. Keineswegs wäre sonst das Interesse des Klägers in unbilliger Weise geschädigt worden. Immerhin hatte er trotz der geschilderten Schwierigkeiten seinen ungeschmälerten Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber, der von diesem auch erfüllt worden ist.

Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vermag auch nicht aus den arbeitsvertraglichen Bedingungen zu folgen, unabhängig davon, dass der Kläger sich durch diese selbst nicht zur Kündigung veranlasst gesehen hatte. Insbesondere begegnet die vereinbarte Lohnhöhe von 5,65 EUR brutto für die Stunde keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bundesarbeitsgericht hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das wegen Lohnwuchers zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führt, dann angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (Urteil vom 22.4.2009 – 5 AZR 436/08, DB 2009, 1599). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die nicht tarifgebundene C. GmbH hat vorliegend mitgeteilt, dass für ihre Branche Tarifverträge nicht bestünden, jedoch diejenigen für das Tankstellen- und Garagengewerbe vergleichbar seien. Die Tarifverträge über die Vergütungen im Tankstellen- und Garagengewerbe Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen sowie Ausbildungsvergütungen vom 22. August 2002 sahen ab 1. August 2003 für einfache und schematische Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht erforderlich ist, ein Stundenentgelt von 7,58 EUR vor. Die Tätigkeit des Klägers als Parkhausaufsicht, nach Auskunft des Arbeitgebers eine einfache Tätigkeit für ungelernte Kräfte, ist mit diesen einfachen und schematischen Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags vergleichbar. Zwei Drittel des Tariflohns von 7,58 EUR sind 5,05 EUR. Erhalten hat der Kläger im September 2006 einen Stundenlohn von 5,65 EUR. Bei dieser Sachlage besteht, selbst bei Annahme tariflicher Lohnsteigerungen – bei einer jährlichen Steigerung um 2,5 vom Hundert betrüge der Tariflohn im September 2006 8,16 EUR und sind zwei Drittel hiervon 5,44 EUR –, für die Annahme von Lohnwucher und Nichtigkeit des Arbeitsvertrages für den Senat kein Anlass.

Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers und sonst objektiv überprüfbarer Umstände also ist kein Grund dafür ersichtlich, warum den Kläger ein Festhalten am Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt seiner Kündigung unzumutbar gewesen sein sollte. Vielmehr spricht für den Senat alles dafür, dass der Kläger, statt nach den gescheiterten Versuchen einer fernmündlichen Kontaktaufnahme mit seinem Arbeitgeber am Nachmittag des 25. September 2006, als er erneut keinen Zutritt zur Baustelle erhielt, am Folgetag zu kündigen, an diesem Tag diese Missstände hätte vortragen und auf Abhilfe dringen können. Sogleich ohne weitere Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu kündigen und dadurch eine mögliche künftige Unabhängigkeit von Hilfeleistungen nach dem SGB II zu vereiteln, war gewiss untunlich und begründet den Sanktionssachverhalt.

Die weiteren Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides liegen vor. Die Beklagte hat den Kläger nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen von dessen Vorsprache am 10. Oktober 2006 angehört, als er die Beklagte über seine Kündigung informierte. Einer erneuten Anhörung vor Erlass des bei dieser Vorsprache angekündigten Sanktionsbescheids bedurfte es daher nicht.

Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II tritt die Absenkung des Arbeitslosengeldes II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt. Nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II dauert die Absenkung drei Monate. Die Beklagte setzte durch den Sanktionsbescheid vom 1. November 2006 den Sanktionszeitraum zutreffend vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 fest.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Im Sanktionszeitraum betrug diese 345 EUR im Monat. Hiervon sind 30 vom Hundert 103,50 EUR. Die Beklagte hatte zunächst einen Sanktionsbetrag von 104 EUR festgesetzt. Durch Teilanerkenntnis vom 16. Juli 2009 hat sie die Absenkung des Arbeitslosengeldes II auf 103,50 EUR korrigiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved