L 19 B 173/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 22/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 173/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1951 geborene und alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.11.2007 von der Beklagten Arbeitslosengeld II. Er bewohnt eine 55 qm große Wohnung. Die Kaltmiete beträgt monatlich 315,00 EUR, die Vorauszahlung für die Betriebs- und Heizungskosten 130,00 EUR. Mit Schreiben vom 09.10.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Die angemessene Kaltmiete belaufe sich, ausgehend von einer zulässigen Wohnraumhöchstgrenze von 45 m² und einer Kaltmiete von 4,95 EUR je qm (ohne Neben- und Heizkosten), auf maximal 222,75 EUR. Seit dem 06.10.2008 hat der Kläger eine Werbeagentur als Gewerbe angemeldet.

Mit Bescheid vom 28.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 806,25 EUR mtl. für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.04.2009 nach § 40 Abs. 1. Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III. Der Betrag von 806,25 EUR setzt sich aus einer Regelleistung nach § 20 SGB II von 351,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung von 375,25 EUR und einem Zuschlag nach § 24 SGB II von 80,00 EUR zusammen.

Mit der am 02.02.2009 erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II begehrt.

Er hat vorgetragen, dass die bewilligte Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR ab Juli 2008 sein subjektiv-öffentliches Recht auf existenzsichernde Leistungen nicht erfülle. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der Höhe des Regelsatzes für Alleinstehende nach § 20 SGB II betreffe nur den im Jahr 2005 geltenden Regelsatz. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem im Jahr 2008 geltenden Regelsatz liege noch nicht vor. Die zwischenzeitlich erfolgte Anpassung des Regelsatzes entsprechend dem Anpassungsmechanismus des § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II gewährleiste die Deckung seines Existenzminimums in Hinblick auf die Preissteigerungsrate nicht mehr. Der Anpassungsmechanismus des § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit seiner Anknüpfung an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung werde in der Literatur als offenkundig sachfremd gewertet. Die Anpassung der Regelleistung sei an einen Mechanismus gekoppelt, der in einem anderen Sozialversicherungssystem entwickelt worden sei, um dort auftretende Probleme durch eine Leistungsbegrenzung/Minderung zu lösen. Allein dies sei schon verfassungswidrig, da das Rentenversicherungsrecht mit der fürsorgerechtlichen Grundsicherung und deren Niveau als Ausfluss des Menschenwürdeprinzips des Art. 1 Grundgesetz (GG) keinen sachlichen Zusammenhang aufweise. Auch verstoße der in §§ 3, 23 SGB II verfügte Ausschluss sämtlicher Sonder-und Zusatzbedarfe gegen Art. 3 GG. Die Ungleichbehandlung der Leistungsempfänger nach dem SGB II gegenüber Leistungsempfänger nach dem SGB XII sei nicht gerechtfertigt, da dem SGB II ein dem SGB XII weitgehend angenähertes Leistungssystem zu Grunde liege.

Durch Beschluss vom 08.05.2009 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, dass Streitgegenstand des Verfahrens die Verfassungsgemäßheit der Erhöhung der Regelleistung ab dem 01.07.2008 sei. Diesbezüglich liege Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht vor. Auch habe das Sozialgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen habe, in der es um die Frage der Höhe der Regelleistung einer Alleinstehenden gehe. Allein aus diesem Gesichtspunkt sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - L 12 B 31/09 SO.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Das Sozialgericht hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegend zutreffend verneint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Deshalb darf und muss sich das Gericht einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen (BVerfG Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140). Ausgehend von seinem Sachvortrag wendet sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich gegen die Höhe der bewilligten Regelleistung nach § 20 SGB II. Einwände gegen die Höhe der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bzw. des Zuschlags nach § 24 SGB II erhebt der Kläger nicht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung und der Zuschlag nach § 24 SGB II zu niedrig von der Beklagten bewilligt worden sind.

Die Beklagte hat die Regelleistung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.07.2008 (BGBl. I, 1102) für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 30.04.2009 zutreffend auf 351,00 EUR festgesetzt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung für Alleinstehende ab dem 01.07.2008 bestehen zur Überzeugung des Senats nicht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Ansatz eines Regelsatzes von 345,00 EUR für Alleinstehende ab dem 01.05.2005 sowie das Verfahren zur Ermittlung der Regelleistung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hat mehrfach unter kritischer Auseinandersetzung mit Stimmen in der Literatur, die von einer Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 2 SGB II ausgehen, entschieden, dass die Regelleistung für Alleinstehende von 345,00 EUR ab dem 01.01.2005 mit der Verfassung vereinbar ist (siehe Zusammenfassung der Rechtsprechung in BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Konzeption des Art. 1 GG und des Art. 20 Abs. 1 GG ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die Höhe des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums auszugestalten. Das verfassungsrechtlich durch Sozialleistungen zu sichernde Existenzminimum ist nicht exakt bezifferbar, sondern es ist Aufgabe des Gesetzgebers, dieses einzuschätzen, wobei er nicht nur die Wertordnung des Grundgesetzes, sondern auch die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen hat (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 25; Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R = juris Rn 31). Der Gesetzgeber hat den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende ab dem 01.01.2005 mit 345,00 EUR festgesetzt hat. Die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II ist in ein Gesamtleistungssystem integriert, das sich nicht in der Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II erschöpft, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, Mehr- und Sonderbedarfe nach § 21, 23 SGB II, den Zuschlag nach § 24 SGB II, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 ff SGB II, die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Leistungen nach dem SGB XII beziehen zu können, mitumfasst. Es existiert kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes inhaltliches Verfahren bzw. Verfahrensergebnis zur Ermittlung der Regelleistung. Es liegt im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, dass er das sog. Statistikmodell der Bedarfsbemessung zugrunde gelegt hat (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.

Ebenso ist das in § 20 Abs. 4 SGB II vorgesehene Verfahren der Anpassung der Regelleistung, das sich am Renteneckwert orientiert, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 36f; vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 14/07 R = juris Rn17 und vom 22.04.2008 – B 1 KR 10/07 R = juris Rn 48). Zwar hat das Bundessozialgericht die vom Gesetzgebers gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes als sachwidrig angesehen (BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 36 mit Literaturnachweisen), jedoch eine Verfassungswidrigkeit des Anpassungsmechanismus verneint. Der Gesetzgeber durfte eine Anpassungsregelung wählen, die eine Anpassung der Regelleistung analog zur Änderung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einer mit statistischen Methoden durchgeführten Neubemessung bei Vorliegen einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchsstichprobe gewährleistet. Zum einen stellt die Verweisung in § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII sicher, dass die Bemessung des Regelsatzes überprüft und ggf. weiterentwickelt wird, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Zum anderen kann ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden, wobei dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anpassung der Regelsätze ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes spiegelt annähernd die auch für die Bemessung der Leistungen nach dem SGB II zu beachtende allgemeine Einkommensentwicklung wider.

Der Gesetzgeber hat seiner Beobachtungspflicht nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II genügt, insofern er die Regelsatzbemessung an Hand der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 überprüft und die Regelsatzverordnung (BGBl. I, 2657) mit Wirkung zum 01.01.2007 entsprechend geändert hat (vgl. BR-Drucks. 635/06). Nach dem Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ist keine Erhöhung der Regelleistung, sondern nur eine Änderung der Zusammensetzung der regelsatzrelevanten Anteile der jeweiligen Einzelpositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erforderlich gewesen. Des weiteren ist die Regelleistung entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zum 01.07.2007 auf 347,00 EUR (0,54 %) und zum 01.07.2008 auf 351,00 EUR (1,1 %) erhöht worden. Allein aus der Tatsache, dass die Höhe der Dynamisierung der Regelleistung in den Jahren 2005 bis 2008 nicht der Preissteigerungsrate (vgl. Verbrauchspreisindex des Statistischen Bundesamtes unter ww.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statisitk) entsprochen hat, lässt sich die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes nicht ableiten. Aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG kann eine grundrechtlich geschützte Position auf eine kontinuierliche Anpassung der Regelleistung nach einem bestimmten Mechanismus, nämlich Ausgleich der Inflationsrate, nicht abgeleitet werden (BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 36; Spellbrink, Ist Hartz IV bedarfsdeckend? Verfassungsrechtliche Problem der Regelleistung gem. § 20 SGB II, ArchsozArb 2008, 4 (18)). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Regelleistung von 351,00 EUR ab dem 01.07.2008 im Hinblick auf die Inflationsrate in den Jahren 2005 bis 2008 trotz der erfolgten Anpassung auf Dauer nicht mehr das von Art. 1 GG geforderte existenzsichernde Niveau sichert (vgl. LSG NW Beschluss vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes Deutschland (ww.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statisitk) die Verbrauchspreise im Jahr 2005 im Vergleich zum Vorjahr um 1,5 %, im Jahr 2006 um 1,6 %, im Jahr 2007 um 2,3 % sowie im Jahr 2008 um 2,6% gestiegen sind und im Jahr 2007 eine Anpassung der Regelleistung um 0,54 % und im Jahr 2008 um 1,1 % erfolgt ist. Der pauschale Hinweis des Klägers auf die Inflationsraten in den Monaten Juli 2007 (2,0 %) und Juli 2008 (3,3 %) genügt allein nicht, um ein Unterschreiten des nach Art. 1 GG zu sichernden Existenzminimums anzunehmen, zumal auch die übrigen Leistungen des SGB II, insbesondere die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in die Wertung miteinzubeziehen sind.

Ebenfalls lässt sich die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Zwar werden die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gegenüber denen nach dem SGB XII insofern ungleich behandelt, als sie trotz identischer Höhe der Regelleistung durch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II von den ergänzenden Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind. Diese Ungleichbehandlung ist bei Erwachsenen jedoch sachlich gerechtfertigt, da die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich noch erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II sind. Der ggf etwas knapper ausfallende Leistungsrahmen des SGB II lässt sich typisierend mit dem Umstand rechtfertigen, dass der erwachsene und erwerbsfähige Leistungsempfänger nach dem SGB II tatsächlich noch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen zu verdienen bzw. seinen Lebensunterhalt durch zusätzliche Aufnahme bezahlter Arbeiten zu steigern. Die Sozialhilfe stellt dagegen eine Residualkategorie dar, die Menschen in Anspruch nehmen müssen, die sich grundsätzlich nicht mehr durch Erwerbstätigkeit selbst helfen können (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 38).

In Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verfassungsgemäßheit des Verfahrens zur Ermittlung der Regelleistung und des Anpassungsmechanismus des § 20 Abs. 4 SGB II ist die Erfolgschance des Verfahrens nur eine entfernte, auch wenn das Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1523/08 - eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 41/07 B -, der die Höhe der Regelleistung für Alleinstehende im Jahr 2005 betrifft , angenommen hat (so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2009 - L 25 B 2243/08 AS PKH). Deshalb ist vorliegend zur Überzeugung des Senats eine hinreichenden Erfolgsaussicht nicht gegeben (siehe auch LSG NW Beschlüsse vom 11.03.2009 - L 20 B 10/09 SO -, vom 09.07.2009 - L 20 B 22/09 SO -, vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS -, vom 29.06.2009 - L 7 B 404/08 AS - , vom 25.05.2009 - L 6 AS 4/09 -; a. A. LSG NW, Beschluss vom 29.05.2009 - L 12 B 31/09 SO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO)

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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