S 10 AS 908/07

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 908/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 40/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Stiefelterneinkommensberücksichtigung bei Volljähigem Hilfeempfänger
Bemerkung
Die Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters eines volljährigen Hilfeempfängers nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Das BSG hat die Sprungrevision mit Beschluss vom 09.10.2009
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 16.04.2007 an den Kläger zu 2. Der am 1984 geborene Kläger zu 2 beantragte bei der Beklagten am 10.05.2005 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er war bis 16.04.2007 arbeitslos und ohne Einkünfte und wohnt zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und dem Ehemann seiner Mutter - das heißt seinem Stiefvater -, dem Kläger zu 1, in einer 64,3 m² großen Wohnung in Dresden. Die monatliche Nutzungsgebühr beträgt 356,87 EUR zuzüglich 71 EUR Betriebskosten- und 71 EUR Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung, insgesamt also 498,87 EUR für die ganze Familie. Am 29.06.2005 schloss der Kläger zu 2 mit seiner Mutter und dem Kläger zu 1 einen Untermietvertrag über einen Raum in der elterlichen Wohnung zu einer Miete von 150 EUR. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zu 2 ab Juli 2005 Leistungen, zuletzt mit Bescheid vom 15.12.2005 für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 monatlich 450,98 EUR. Am 20.06.2006 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Er legte Verdienst-bescheinigungen seiner Mutter und des Klägers zu 1 vor. Seine Mutter hatte im Mai 2006 in einer Gebäudereinigungsfirma ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.022,18 EUR erzielt und 779,77 EUR netto ausbezahlt bekommen. Der Kläger zu 1 hatte im Mai 2006 in einem Energieunternehmen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.508,64 EUR erzielt und 1.543,99 EUR netto ausbezahlt bekommen. Mit Bescheid vom 13.07.2006 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag des Klägers ab und begründete die Entscheidung mit § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung. Der Kläger zu 2 gehöre nunmehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Am 01.07.2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II für die ganze Familie. Sie legten Einkommensbescheinigungen der Ehefrau des Klägers zu 1 über Einkünfte in Höhe von 999,19 EUR brutto/765,12 EUR netto im Juni 2006, ausgezahlt im Folgemonat, des Klägers zu 1 über Einkünfte im Juli 2006 in Höhe von 2554 EUR brut-to/1565,25 EUR netto im Juli 2006, ausgezahlt im laufenden Monat, und der Schwester des Klägers über 282 EUR brutto = netto ab September 2006, ausgezahlt im laufenden Monat, vor. Der Kläger zu 1 hatte monatlich für eine Kfz-Haftpflichtversicherung 27,25 EUR zu entrichten. Mit an den Kläger zu 1 gerichtetem Bescheid vom 28.09.2006 lehnte die Beklagte den Antrag wegen übersteigenden Einkommens ab. Der Kläger zu 1 erhob am 13.10.2006 Widerspruch. Die Beklagte holte Einkünfte über die laufenden Einkünfte des Klägers zu 1, seiner Ehefrau und der Schwester des Klägers zu 2 ein. Auf die Aufstellungen auf S. 122, 124 und 131 der von der Beklagten vorgelegten Akte wird insoweit Bezug genommen. Mit an den Kläger zu 1 gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gesamtbedarf der Familie habe im 2. Halbjahr 2006 monatlich 1.653,95 EUR betragen. Dem stehe ein anrechenbares Einkommen der Familie von insgesamt monatlich zwischen 1.958,82 EUR und 2.298,73 EUR gegenüber. Der Kläger zu 1 hat am 02.04.2007 Klage erhoben. Der Kläger zu 2 sei im streitgegenständlichen Zeitraum 21 bzw. 22 Jahre alt gewesen und habe eine abgeschlossene Be-rufsausbildung, allerdings bisher noch keine Arbeitsstelle gefunden. Weder der Kläger zu 1 noch die Mutter oder die Schwester des Klägers zu 2 seien bedürftig. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gebe es eine Unterhaltsverpflichtung zwischen den Klägern. Sie seien nicht verwandt. Es bestehe auch keine sittliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers zu 1 gegenüber dem Kläger zu 2. Eine Adoption sei bewusst nicht erfolgt. Erst der neue § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB II begründe eine scheinbare Unterhaltspflicht. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 14 und Art. 6 Grundgesetz (GG) dar. Der Kläger zu 1 habe sich ein Auto gekauft, für das er Kreditraten abzahlen müsse. Am 04.05.2007 hat sich der Kläger zu 2 auf einen Hinweis des Gerichts der Klage angeschlossen. Der Kläger zu 1 beantragt: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 28.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 rechtswidrig ist. Der Kläger zu 2 beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 verurteilt, an den Kläger zu 2 für den Zeitraum 01.07.2006 bis 16.04.2007 ein monatliches Arbeitslosengeld II in Höhe der Regelleistung von 345 EUR und anteiliger Wohnkosten in Hö-he von 119,99 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird in Punkt 1 und 2 abgewiesen. Die geänderte Fassung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB II sei am 01.07.2006 in Kraft getreten. Dies betreffe somit auch die Kläger. Damit bestehe ein Anspruch weder für den Klä-ger zu 2 noch für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. § 9 SGB II stelle nicht auf die Frage ab, ob nach dem BGB irgendwelche durchsetzbaren Unterhaltsansprüche bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage des Klägers zu 1 ist unzulässig; die zulässige Klage des Klägers zu 2 ist unbegründet. Der Kläger zu 1 hat kein Feststellungsinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Zuletzt hat er nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Kläger zu 2 angefochtenen Bescheides begehrt. In § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist jedoch in Ziffer 4 allein die Feststellungsklage als Klageart für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vorgesehen. Darum geht es dem Kläger zu 1 ersichtlich nicht. Richtige Klageart, wenn die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts eingewendet werden soll, ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Hierfür fehlt dem Kläger zu 1 – wie er offenbar selbst erkannt hat – bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da er keine Leistungen von der Beklagten begehrt und sich damit durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sieht. In diesem Falle ist jedoch auch kein Feststellungsbedürfnis nach § 55 Abs. 1 SGG ersichtlich. Da sich der Kläger zu 1 keinen direkten Ansprüchen des Klägers zu 2 ausgesetzt sieht, muss er es diesem überlassen, gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorzugehen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid an den Kläger zu 1 gerichtet hat. Denn da nunmehr auch der Kläger zu 2 seine Ansprüche im Verfahren selbst verfolgt, besteht kein Bedarf mehr dafür, dass zusätzlich der Kläger zu 1 die Klage aufrecht erhält, ohne in eigenen Rechten betroffen zu sein. Die Klage des Klägers zu 2 ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2 nicht in seinen Rechten. Der Kläger zu 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum ab 01.07.2006. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen nach dem SGB II. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dabei gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und als Partner des erwerbsfähigen Hil-febedürftigen dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte sowie deren dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder (§ 7 Abs. 3 SGB II). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der seit 01.07.2006 anwendbaren Fassung gehören hierzu ferner die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen be-schaffen können. Der Kläger zu 2 hat als grundsätzlich erwerbsfähige, in Deutschland lebende Person zwischen 15 und 65 Jahren nur Anspruch auf Leistungen, soweit er hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld II bemisst sich nach § 19 SGB II. Der Bedarf des Klägers zu 2 und seiner Bedarfsgemeinschaft ergibt sich zum einen aus der ihnen gemäß § 20 Abs. 2, 2a und 3 SGB II zustehenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von jeweils 311 EUR für den Kläger zu 1 und die Mutter des Klägers zu 2 und in Höhe von jeweils 276 EUR für den Kläger zu 2 und seine damals 17-jährige Schwester. Insgesamt ergibt sich hieraus, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 zutreffend errechnet hat, eine Regelleistung in Höhe von insgesamt 1.174 EUR für die Bedarfsgemeinschaft. Zum anderen gehören dazu die der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung, die hier monatlich 427,87 EUR Brutto-Kaltmiete zuzüglich 49,84 EUR Heizkosten (die gezahlten 71 EUR abzüglich einer Warmwasserpauschale von 21,16 EUR, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R –), insgesamt also 477,71 EUR betrugen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der behauptete Untermietvertrag vom 29.06.2005, weil dieser jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vollzogen worden ist. Vielmehr lebte der Kläger zu 2 in dieser Zeit in Haushaltsgemeinschaft mit dem Rest der Bedarfsgemeinschaft. Damit belief sich der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Kläger zu 2 ab Juli 2006 auf insgesamt 1.651,71 EUR monatlich. Von dem Bedarf war nach § 9 Abs. 2 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung und § 11 SGB II das Einkommen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen. Auf die zutreffende umfangreiche Berechnung im Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 wird insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen. Damit betrug das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im 2. Halbjahr 2006 in jedem Monat 1.958,82 EUR oder mehr. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich dies bis April 2007 nicht wesentlich geändert hat. Damit steht für die Kammer fest, dass im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein entsprechendes Einkommen anrechenbar ist. Da das anrechenbare Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, besteht kein Anspruch des Klägers zu 2 auf Leistungen nach dem SGB II. Es verstößt nicht gegen Grundrechte des Klägers zu 1 oder zu 2, dass auch das Einkommen des Klägers zu 1 bei der Berechnung der Ansprüche des Klägers zu 2 heranzuziehen ist. Das Bundessozialgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung in seinem Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R – umfassend geprüft und bejaht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an und nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts Bezug. Allerdings hat das Bundessozialgericht dies in der genannten Entscheidung insoweit einge-schränkt, als es seine Ausführungen auf minderjährige Kinder bezogen hat. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung hat es im Wesentlichen auf die Elternverantwortung gegenüber minderjährigen Kindern und die im Falle der Verletzung dieser Pflichten bestehenden Möglichkeiten nach dem SGB VIII gestützt. Diese Argumentation kann hinsichtlich des Klägers zu 2 nicht durchgreifen, weil er im streitgegenständigen Zeitraum bereits Volljährig war und die Elternverantwortung seiner Mutter ihm gegenüber damit weitgehend seiner mündigen Eigenverantwortung gewichen war. Die Kammer hat an der Verfassungsmäßigkeit der im Streit stehenden Regelung jedoch auch in diesem Falle unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgericht angeführten Faktizitätsprinzips keinen Zweifel. Einerseits sind die rechtlichen Beziehungen in der Familie der Kläger insofern dichter als in der Familie, über die das Bundessozialgericht in dem genannten Fall zu entscheiden hatte, als der Kläger zu 1 mit der Mutter des Klägers zu 2 verheiratet ist. Andererseits aber hätte dem Kläger zu 2 für die Fall, dass der Kläger zu 1 ihn im streitgegenständlichen Fall nicht faktisch unterhalten hätte – was er, wie der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, tatsächlich wenn auch in geringem Umfange getan hat –, die Möglichkeit offen gestanden, mit der Unterstützung durch Leistungen nach § 22 SGB II aus der elterlichen Familie auszuziehen. In diesem Falle wäre nämlich § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB II einschlägig gewesen. Damit bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber auch 18 – 24 jährige in die Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Stiefeltern einbezogen hat, weil für den Fall schwerwiegender familiärer Zerwürfnisse eine Lösung bereit gehalten wird. Genau wie in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall konnte der Gesetzgeber folglich von einer Konfliktlösung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausgehen. Offen bleiben konnte schließlich, ob die Kürzung der Regelleistung für 14 – 24-Jährige auf 80 % verfassungsgemäß ist (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.01.2009 – B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 9/07 R; HessLSG, Beschluss vom 29.10.2008 – L 6 AS 336/07 für unter 14-Jährige Kinder). Denn selbst bei Berücksichtigung einer höheren Regelleistung für den Kläger zu 2 und seine Schwester hätte sich kein Leistungsanspruch für den Kläger zu 2 ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Abs. 1 und 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Bundessozialgericht hat in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Falle von volljährigen Stiefkindern verfassungsgemäß ist.
Da diese Frage eine Vielzahl von Hilfebedürftigen betrifft, hält die Kammer eine grundsätzliche Bedeutung für gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved