L 12 B 37/09 SO

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 22 SO 2/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 37/09 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 28.04.2009 ist unbegründet.

Das SG hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und Rechtsanwalt C aus O beizuordnen, zurecht abgelehnt.

Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streit-erheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht, NJW 1991, 413 ff.; NJW - RR 2002, 665 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 - L 20 B 6/09 AS, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7 und 7 a).

Erfolgsaussichten im vorgenannten Sinne bestehen nicht.

Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung herbeizuführen. Selbst wenn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urt.v. 15.04.2008 - B 14/11 b AS 3/07 R) die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins - trotz der nunmehr hergestellten Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - nicht den Charakter eines antizipierten Sachverständigengutachtens haben sollten, so bieten sie doch jedenfalls Orientierungspunkte für die erforderliche medizinische Ermittlungsdichte. Weder die im Befundbericht des Hausarztes vom 24.02.2009 angeratene salzarme Kost noch die von demselben Arzt im Verwaltungsverfahren mit Bescheinigung vom 28.05.2008 benannte Fettstoffwechselstörung (Hyperlipidämie) bedeuten nach den Empfehlung des Deutschen Vereins einen Mehraufwand. Den Störungen ist vielmehr mit der eingeschränkten Aufnahme von Kochsalz und fettreicher Nahrung zu begegnen. Es bieten sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade das Nebeneinander der beiden Einschränkungen einen erhöhten Kostenaufwand bedeutet. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreis Viersen vom 27.05.2008 (Bl. 29 der Verwaltungsakte).

Das Sozialgericht ist zutreffend durch Einholung des Befundberichtes der Frage nachgegangen, ob möglicherweise darüber hinausgehende weitere Gesundheitsstörungen vorliegen, die einen ernährungsbedingten Mehraufwand bedeuten könnten. Die von dem Hausarzt belegte Lungenerkrankung ist aber ebenfalls nicht mit einem solchen Mehraufwand verbunden. Sie stellt sich insbesondere im konkreten Fall nicht als verzehrende Erkrankung dar. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass der Kläger nach wie vor deutlich übergewichtig ist.

Vor diesem Hintergrund waren weitere Ermittlungsschritte nach Einholung des Befundberichtes nicht erforderlich. Bei der Einholung des Berichtes selbst handelt es sich um die Anforderung von Auskünften nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie diente gerade der Feststellung der Erfolgsaussichten und überschritt noch nicht die Grenzen der bloßen Vorerhebung (vergl. LSG NRW, Beschluss vom 02.06.1986 - L 14 S 3/86 - und aktuell im Anschluss hieran: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.06.2008 - L 12 B 2/08 SB - veröffentlicht bei juris).

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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