L 6 B 47/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 379/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 B 47/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Den Klägern wird auf ihre Beschwerde für das Klageverfahren ab 03.03.2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N, I, bewilligt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten war die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von Strom- und Heizkostenschulden gemäß § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.

Die Kläger, die von der Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, beantragten am 13.08.2008 die darlehensweise Übernahme von Strom- und Heizkostenschulden in Höhe von 6.813,98 Euro. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 14.08.2008 und Widerspruchsbescheid vom 14.11.2008 ab. Nach Ermessensausübung im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II sei es im konkreten Fall nicht gerechtfertigt, die entstandenen Schulden zu übernehmen. Angesichts der von den Klägern bewohnten zu teuren Wohnung sei auch künftig ein monatliches finanzielles Defizit zu erwarten. Die entstandenen Kosten seien auf die Nichtzahlung der aus der Regelleistung zu tragenden Kosten für Haushaltsstrom zurückzuführen. Bei solch missbräuchlicher Verwendung der vorhandenen Mittel könnten die Kläger nicht damit rechnen, dass aufgelaufene Stromschulden vom Leistungsträger übernommen würden. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Kläger der bereits aus Juli 2005 datierenden Aufforderung, die Kosten der Unterkunft zu senken, nicht nachgekommen seien und sich damit in eine unwirtschaftliche Lage gebracht hätten. Bemühungen, die eine Hilfe zur Selbsthilfe erkennen ließen, seien nicht angestrengt worden.

Die Kläger haben am 24.11.2008 Klage beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist von ihnen am 03.03.2009 übersandt worden. Bereits am 16.09.2008 haben die Kläger einen Antrag auf Gewährung des beantragten Darlehens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 22.10.2008 (Az S 10 AS 307/08 ER) haben sie Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben (L 7 B 380/08 AS ER). In einem Erörterungstermin am 04.03.2009 sind die Kläger insbesondere zur beruflichen Situation, zu ihren Bemühungen um angemessenen Wohnraum und zum Vorgang der Inrechnungstellung der Stromschulden befragt worden. Hierauf beruhend ist eine Einigung mit dem beigeladenen Energieversorgungsunternehmen zur Schuldentilgung erzielt worden. Die Kläger haben daraufhin das Eilverfahren und das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.03.2009 abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, da sie im Erörterungstermin des Landessozialgerichts am 04.03.2009 zurückgenommen worden sei.

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger am 01.04.2009 Beschwerde eingelegt. Die vollständigen PKH-Unterlagen seien bereits am 02.03.2009 übersandt worden. Wenn das Gericht erst spät über den PKH-Antrag entscheide, könne eine bis dahin erfolgte Klagerücknahme nicht zu Lasten der Antragsteller gehen. Im Übrigen sei die Klage lediglich wegen der Einigung mit dem Energieversorgungsunternehmen zurückgenommen worden. Selbstverständlich habe das Gericht auch in dieser Sache die Erfolgsaussichten summarisch zu prüfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Leistungsakten sowie der Akten S 10 AS 307/08 ER (L 7 B 380/08 AS ER) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Den Klägern ist für das Klageverfahren PKH zu bewilligen.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers für zumindest vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; st. Rspr. des LSG NRW, z.B. Beschluss vom 29.08.2005, L 6 B 10/05 SB). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Kläger die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung des SG bereits zurückgenommen hatten. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag, sondern der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligen, wobei die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2008, L 19 B 11/08 AL m.w.N.). Vorliegend war der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger mit Eingang ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 03.03.2009 bewilligungsreif. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klage auch Aussicht auf Erfolg, da die Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 5 SGB II berücksichtigt werden mussten, noch nicht ausreichend ermittelt waren. So sind im Rahmen des Eilverfahrens der Kläger vor dem LSG weitere Aspekte erörtert worden, die - im Fall einer streitigen Entscheidung - für einen Anspruch der Kläger auf Darlehensgewährung hätten sprechen können. Dies gilt insbesondere für die mögliche Verbesserung der finanziellen Situation in der Zukunft, die Bemühungen zur Minderung der Mietfläche, um eine Angemessenheit der Kosten zu erzielen und auch die Mitverursachung des (unbemerkten) Auflaufens von Stromschulden durch den Energieversorger.

Da die Kläger die Kosten der Prozessführung nach den von ihnen angegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, ist ihnen ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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