L 12 B 15/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 407/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 15/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27.01.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.01.2009 hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe dahingehend geändert, dass dem Antragsteller zur Durchführung des Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, N1straße 36, 00000 S, beigeordnet wird.

Gründe:

Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.01.2009 war hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27.01.2009 hin abzuändern.

Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streit-erheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht, NJW 1991, 413 ff.; NJW - RR 2002, 665 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 - L 20 B 6/09 AS, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7 und 7 a).

Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags in erster Instanz bestanden ausreichende Erfolgsaussichten im o.g. Sinne.

Zwar hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 01.10.2008 erkrankungsbedingte Einschränkungen der Nährstoffaufnahme lediglich im Einzelfall zu erhöhten Aufwendungen für Ernährung führen können. Anhaltspunkte für einen solchen Einzelfall bestanden allerdings zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages aufgrund des Attestes des Dr. T vom 16.09.2008. Dort wurde dargestellt, dass alle Lebensmittel laktosefrei sein müssten. In diesem Zusammenhang hätte zumindest durch Einholung eines Befundberichtes abgeklärt werden müssen, ob eine echte laktosefreie Ernährung erforderlich ist oder ggf. eine laktosearme ausreicht. Der Schweregrad der Aufnahmestörung kann einen erheblichen Einfluss darauf haben, inwieweit ggf tatsächlich höhere Aufwendungen erforderlich sind.

Dem Antragsteller ist vorliegend auch nicht entgegen zu halten, dass die Einholung von Befundberichten in der Regel noch dem § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Anforderung von Auskünften) unterfällt, für sich genommen daher noch keinen den PKH-Anspruch begründenden Ermittlungsschritt darstellt. Denn vorliegend wäre bei der notwendigen Abfrage der Erkrankungen, die ggf. in der Kombination mit der Laktoseintoleranz ungünstige Wechselwirkungen zeitigen können, voraussichtlich auch die - sich nunmehr als vorrangig darstellende - Lungenfunktionsstörung benannt worden.

Da der Antragsteller nach seinen aktenkundigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, war die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, §§ 73 a SGG i.V.m. 114 ZPO. Er bezieht laufende Leistungen nach dem SGB II. Einzusetzendes Vermögen ist nicht ersichtlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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