L 7 AS 11/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 (17) AS 4/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 11/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 30.09.2006.

1. Die am 00.00.1948 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.1947 geborene Kläger zu 2) waren bis Oktober 2006 zu je ½ Eigentümer eines Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) in der Tstr.x in F, das sie selbst bewohnten. Die Wohnfläche betrug 131,61 qm, die Grundstücksfläche betrug 371 qm. Die Immobilie hatten die Kläger im Jahr 1997 zu einem Kaufpreis von 395.000 DM (= 201.960 EUR) erworben.

2. Der Kläger zu 2) bezog bis zum 19.05.2005 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Klägerin zu 1) bezog Arbeitslosengeld nach dem SGB III bis zum 26.02.2005.

Der Kläger zu 2) erhält mittlerweile auf seinen Antrag vom 26.09.2006 seit dem 01.02.2007 eine Altersrente nach Arbeitslosigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.323,27 EUR (Rentenbescheid vom 15.12.2006). Die Klägerin zu 1) bezieht auf ihren Antrag vom 22.04.2008 seit dem 01.07.2008 eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 553,95 EUR (Rentenbescheid vom 13.05.2008).

3. Die Kläger beantragten im Februar 2005 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie gaben zunächst an, über ein Haus mit einer Wohnfläche von 122 qm zu verfügen. Mit Bescheid vom 07.03.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Kläger verfügten über Vermögen in Höhe von 48.720,56 EUR, das die Grundfreibeträge von 42.860 EUR übersteige.

Auf einen erneuten Leistungsantrag der Kläger aus Mai 2005 bewilligte die Beklagte ihnen mit Bescheid vom 21.07.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 19.05.2005 bis zum 31.10.2005. Die Beklagte errechnete nach einem Vermerk vom 21.06.2005 ein anzurechnendes Vermögen von 42.869 EUR (Sparbücher, Lebensversicherung und Auto), das die Freibeträge von 43.060 EUR nicht übersteige.

Die Beklagte holte zwischenzeitlich ein Wertgutachten des Kreises F über das von den Klägern bewohnte Einfamilienhaus ein. Nach diesem Wertgutachten vom 09.08.2005 verfügt das Haus über eine Wohnfläche von 133,94 qm und sein Verkehrswert (Sachwert) beträgt 185.000 Euro. Die Kommunale Bewertungsstelle reichte im Oktober 2005 eine detaillierte Wohnflächenberechnung nach einer vor Ort durchgeführten Wohnflächenberechnung nach, wonach die Wohnfläche 131,61 qm beträgt.

4. Am 13.10.2005 stellten die Kläger einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen nach den SGB II. Zum diesem Zeitpunkt betrug das von den Klägern zur Finanzierung des Hauses aufgenommene Darlehen beziehungsweise die von ihnen zu tragende Darlehensschuld noch insgesamt 136.228 EUR. Die Kläger verfügten darüber hinaus im Oktober 2005 über 18.000 EUR Guthaben auf einem Sparbuch bei der Postbank I sowie 3.000 EUR Guthaben auf einem Sparbuch bei der Volksbank F. Die Kläger waren Inhaber einer Lebensversicherung, die im März 2005 einen Rückkaufswert von 2.994 EUR hatte; die von den Klägern eingezahlten Beiträge hierfür betrugen zu diesem Zeitpunkt insgesamt 4.227,28 EUR. Einen Betrag von weiteren 8.000 EUR, den die Kläger zunächst auf einem Festgeldkonto bei der Volksbank F angelegt hatten, hatten sie am 29.08.2005 als Sondertilgung ihrer Darlehensschuld verwandt. Weiterhin waren sie Eigentümer eines Ende 2004 erworbenen Opel Zafira, der nach der Bewertung eines Autohauses zum 10.05.2005 einen Händlereinkaufswert von 14.875 Euro hatte.

Mit Bescheid vom 17.10.2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Wohnfläche ihres Einfamilienhauses 130 qm überschreite und daher nicht mehr geschütztes Vermögen sei. Nach Abzug der für das Haus aufgenommenen Verbindlichkeiten habe es noch einen Wert von 48.772 EUR, so dass die Kläger bei Berücksichtigung auch ihres Sparguthabens in Höhe von 42.889 EUR über Vermögen in Höhe von insgesamt 91.641 EUR verfügen würden. Dieses Vermögen überschreite den gemäß § 12 SGB II zustehenden Grundfreibetrag von 43.000 EUR.

Die Kläger erhoben gegen diesen Bescheid am 25.10.2005 Widerspruch. Sie trugen vor, der Wegfall der Leistungen sei nicht absehbar gewesen und deshalb unzumutbar. Die Wohnfläche des Hauses betrage 131,61 qm und liege damit nur knapp über der von der Beklagten für die Beurteilung des Schonvermögens zugrunde gelegten Grenze von 130 qm. Die Beklagte habe auch ihr Sparguthaben falsch berechnet. So hätten sie am 01.02.2005 über ein Sparguthaben von 35.300 EUR und am 12.05.2005 von 30.000 EUR verfügt, verblieben seien ihnen aber lediglich 20.000 EUR. Schließlich könne der Kläger zu 2) frühestens ab dem 01.02.2007 Rente beziehen. Ihm sei es nicht zumuten, 14 Monate vor Rentenbeginn das Haus verkaufen zu müssen; dieses sei zudem auf die Schnelle gar nicht zu realisieren.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 zurück.

5. Die Kläger haben hiergegen am 16.01.2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben.

a) Am 20.03.2006 stellten die Kläger bei der Beklagten einen erneuten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Dem Antrag lag ein Anschreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger bei, in welchem diese unter Bezugnahme auf ein von den Klägern zuvor mit einem Sachbearbeiter der Beklagten geführten Gespräch auch die Gewährung eines Darlehens beantragte. Zu diesem Zeitpunkt verfügten die Kläger über ein Sparguthaben von 13.200,- EUR. Mit Bescheid vom 27.04.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag vom 20.03.2006 unter Hinweis auf das Vermögen und insbesondere die Immobilie der Kläger ab. Der Bescheid enthielt die übliche Rechtsbelehrung, wonach gegen Bescheid Widerspruch erhoben werden kann. Gegen den Bescheid vom 27.04.2006 erhoben die Kläger keinen Widerspruch.

b) Am 19.06.2006 schlossen sie einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ihr Einfamilienhaus in F ab. Die Kläger hatten sich nach eigenen Angaben ab dem 01.05.2006 um den Verkauf ihres Hauses bemüht. Die neuen Eigentümer wurden am 17.10.2006 in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis von etwa 255.000 EUR wurde den Klägern am 30.09.2006 auf ihr Konto überwiesen.

Die Kläger zogen daraufhin nach S, wo sie inzwischen eine Eigentumswohnung mit einer Größe von etwa 90 qm zu einem Preis ca. 180.000 EUR erworben haben.

c) Die Kläger sind der Ansicht, dass ihr Haus zum Schonvermögen zähle, da die Wohnfläche nur knapp über 130 qm liege. Auch sei eine Verwertung des Hauses durch Beleihung, Vermietung oder Verkauf nicht möglich gewesen, weil das Haus über keine separaten Ein- bzw. Ausgänge verfügt habe. Die Veräußerung des Hauses stelle für sie darüber hinaus auch eine besondere Härte dar, da das Haus ihrer Alterssicherung diene. Zwar hätten sie ab den Jahren 2007 bzw. 2008 einen Rentenanspruch, müssten bei vorzeitiger Inanspruchnahme jedoch Abschläge bei der Rentenhöhe in Kauf nehmen. Ihr PKW sei ebenfalls nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, da es sich bei dem Opel Zafira um einen Wagen der Mittelklasse handele und sie lediglich einen PKW für zwei Personen besitzen würden. Ihr Sparguthaben belaufe sich entgegen der Ansicht der Beklagten auf aktuell 23.994 EUR. Schließlich habe die Beklagte auch zu Unrecht eine darlehensweise Gewährung von Leistungen abgelehnt, obwohl sie sich seit dem 01.05.2006 um den Verkauf des Hauses bemüht und zum Zeitpunkt des Hausverkaufs am 30.09.2006 nur noch über ein Sparguthaben von 500 EUR verfügt hätten.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 sowie des Bescheides vom 27.04.2006 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 13.10.2005 bis 30.09.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Haus der Kläger nicht als Eigenheim geschützt gewesen sei. Alleine der unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungen verbleibende Wert des Hauses von 48.772 EUR überschreite den zustehenden Vermögensfreibetrag in Höhe von 43.060 EUR. Auch stelle die Veräußerung des Alterswohnsitzes keine besondere Härte dar. Der Pkw zähle ebenfalls nicht zum geschützten Vermögen, da er einen Wert von über 5.000 EUR habe. Zumindest der Differenzbetrag zum eigentlichen Wert des Autos müsse als Vermögenswert berücksichtigt werden. Schließlich komme auch eine darlehensweise Gewährung nicht in Betracht, weil die Kläger jederzeit über verwertbares Sparvermögen verfügt hätten, welches vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen gewesen wäre.

d) Das SG Köln hat die Klage mit Urteil vom 21.12.2007 abgewiesen.

Gegenstand der Klage seien der Bewilligungsbescheid vom 17.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 sowie der Bescheid vom 27.04.2006. Der Bescheid vom 27.04.2006 sei gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Er habe den ersten Ablehnungsbescheid vom 17.10.2005 teilweise ersetzt. Denn sowohl mit Bescheid vom 17.10.2005 als auch mit Bescheid vom 27.04.2006 habe die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zukunft abgelehnt. In beiden Bescheiden sei die Ablehnung nicht befristet worden.

Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuche für den Zeitraum vom 13.10.2005 bis 30.09.2006.

Die Kläger seien im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II gewesen, weil sie über ausreichend Vermögen verfügten, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt hätten decken können. Zwischen den Beteiligten sei nicht streitig, dass die Kläger zum Zeitpunkt der AntragsteIlung über ein verfügbares Sparguthaben in Höhe von 21.000 EUR, eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von etwa 3.000 EUR sowie über einen Opel Zafira im Wert von 14.875 EUR verfügten. Das von ihnen selbst bewohnte Haus habe abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten einen Wert von 48.772 EUR aufgewiesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich die Darlehensverbindlichkeiten nach erfolgter Sondertilgung in Höhe von 8.000 EUR im August 2005 entsprechend reduziert haben dürften und die Kläger während des streitbefangenen Zeitraums weiterhin Darlehensschulden getilgt haben.

Dieses Vermögen übersteige den den Klägern insgesamt zustehenden Vermögensfreibetrag gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m. 65 Abs. 5 SGB II in Höhe von 43.060 EUR zum Zeitpunkt der AntragsteIlung im Oktober 2005 bzw. von 43.580 EUR zum Zeitpunkt der AntragsteIlung im März 2006. Es könne dahinstehen, ob die Lebensversicherung als Vermögenswert einzusetzen oder ihre Verwertung aufgrund des Vergleichs vom Rückkaufwert und eingezahlten Beträgen unwirtschaftlich gewesen war. Bereits bei Berücksichtigung nur des Sparguthabens sowie des Wertes des Hauses liegt das Vermögen oberhalb des Schonbetrages.

Entgegen der Ansicht der Kläger sei ihr Haus nicht als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt. Bei dem Begriff der angemessenen Größe handele es sich entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Überprüfung unterliege (Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203). Bei der Bestimmung der Angemessenheit eines Hauses oder einer Wohnung sei danach neben der Größe auf die Zahl der Bewohner abzustellen. Dass es nicht allein auf die Größe des Grundstücks bzw. Eigenheims ankommt, ergebe sich bereits daraus, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerade nicht der Vermögensgegenstand Immobilie, sondern allein die Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" beziehungsweise die Wohnung als räumlicher Lebensmittelpunkt geschützt ist. Die Erfüllung dieses Grundbedürfnis in einer bestimmten Wohnung sei aber unmittelbar mit der Anzahl der die Wohnung nutzenden Bewohner verknüpft.

Für die Bestimmung der angemessenen Größe sei auf die Wohnflächengrenze des inzwischen außer Kraft getretenen § 39 Abs.1 S. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) abzustellen. Nach der Regelung des § 39 Abs. 1 S. 1 des 2. WoBauG sollte für die Förderung eines Einfamilienhauses mit nur einer Wohnung eine Obergrenze von 130 qm gelten. Dabei ist diese Grenze mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf einen Haushalt mit vier Personen bezogen. In welcher Größenordnung eine Anpassung nach oben oder unten zu erfolgen hat, wenn der Haushalt mehr oder weniger Personen umfasst, habe das Bundessozialgericht nicht für ein Einfamilienhaus, wohl aber für eine Eigentumswohnung entschieden. Dabei hat es von dem für eine Eigentumswohnung maßgeblichen Wert für einen Vier-Personen-Haushalt 20 qm pro Person abgezogen, jedoch die Untergrenze von 80 qm auch für einen Ein-Personenhaushalt festgelegt.

Nach diesen Maßstäben sei das Einfamilienhaus der Kläger nicht angemessen. Ob ein Abzug von 20 qm pro Person und eine Untergrenze von dann 90 qm - ausgehend von einem Vier-Personen-Haushalt - auch bei einem Einfamilienhaus gerechtfertigt sei, bedürfe hier keiner Entscheidung. Zum einen überschreite die Wohnfläche des Einfamilienhauses der Kläger bereits die für einen Vier-Personen-Haushalt als angemessen erachtete Grenze von 130 qm. Zum anderen bedürfe es auch bei einem Einfamilienhaus einer Berücksichtigung der jeweiligen Bewohnerzahl und insofern eines Abzugs, wenn weniger als vier Personen das Haus bewohnen. Hier würde auch ein entsprechend geringerer Abschlag notwendig dazu führen, dass das von den Klägern bewohnte Haus deutlich über der als unangemessen zu bewertenden Größe liege.

Die Verwertung des Einfamilienhauses sei weder unwirtschaftlich gewesen noch habe sie sich als besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II dargestellt. Eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung könne angenommen werden, wenn der zu erwartende Gewinn in deutlichem Missverhältnis zum wirklichen Wert stehe, wobei die zu erwartenden Verwertungskosten nicht zu berücksichtigen seien. Für die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Hausgrundstücks seien keine Anhaltspunkte gegeben. Vielmehr hätten die Kläger durch den Verkauf des Hausgrundstücks einen Verkaufserlös erzielt, der deutlich über dem des vorliegenden Wertgutachtens gelegen habe.

Wann von einer "besonderen Härte" der Verwertung auszugehen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R). Die Umstände müssten den Leistungsempfängern ein deutlich größeres Opfer abverlangen als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Eine besondere Härte liege etwa vor, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken aufweise. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des BSG insofern nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit einer Versorgungslücke. Nicht zu berücksichtigen sei, dass das Hausgrundstück bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhanden war.

Diese Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte seien nicht gegeben. Beide Kläger seien zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar in einem Alter von Ende 50 gewesen; auch habe ihnen das Haus nach eigenen Angaben zur Altersvorsorge gedient. Ob die Kläger damit kurz vor dem Rentenalter standen, bedürfe jedoch keiner Entscheidung, da bei ihnen keine Versorgungslücke vorgelegen habe. Beide Kläger hatten nach einer Renteninformation des Rentenversicherungsträgers vom 18.01.2006 bzw. 01.06.2006 einen Anspruch auf Altersrente in Höhe von 1.781, 61 EUR (Kläger zu 2) bzw. 727,85 EUR (Klägerin zu 1). Selbst bei Zugrundelegung eines bei einem früheren Renteneintritts der Kläger hinzunehmenden Abschlags sei damit ihre Altersvorsorge gesichert gewesen.

Den Klägern stünde auch kein Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens zu. Die Gewährung eines solchen Darlehens setze nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 5 SGB II voraus, dass die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Da bereits der Wert des Hauses das den Klägern eingeräumte Schonvermögen überstiegen habe, sei ihnen der Einsatz ihres Sparguthabens zur Deckung des Lebensunterhalts und damit der Verbrauch nicht geschützten anderweitigen Vermögens möglich gewesen.

6. Gegen dieses ihnen am 04.01.2008 zugestellte Urteil des SG Köln vom 21.12.2007 haben die Kläger am 28.01.2008 Berufung erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Haus zum Schonvermögen gehöre, allein auf die Größe und nicht die Anzahl der Bewohner ankomme. Dies habe auch der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit entsprochen. Dass das BSG mit dem vom SG zitierten Urteil vom 07.11.2006 anders entschieden habe, ändere nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage. Außerdem greife die Härtefallregel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Eine besondere Härte liege vor, weil bei den Klägern mit Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Versorgungslücke entstanden sei. Die Klägerin zu 1) sei zum 01.04.2001 wegen Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos geworden. Der Kläger zu 2) sei seit dem 01.04.2003 wegen einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos. Die Kläger hätten ihren Renteneintritt vorziehen müssen und dadurch Rentenabschläge erlitten. Sie hätten ihr bisheriges soziales Umfeld aufgeben müssen; dadurch seien ihnen Kosten in Höhe von insgesamt 13.892,26 EUR entstanden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des SG Köln vom 21.12.2007 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 sowie des Bescheides vom 27.04.2006 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 30.09.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als verlorenen Zuschuss zu erbringen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Folgen der rechtswidrigen Verwaltungsakte in Höhe von mindestens 13.892,26 EUR zu beseitigen und den Klägern diesen Mindestschaden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das SG habe zu Recht entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die beigezogen worden ist und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 30.09.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe beanspruchen können.

a) Der Bescheid vom 27.04.2006 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn mit diesem Bescheid vom 27.04.2006 lehnte die Beklagte es unter Bezugnahme auf den erneuten Antrag der Kläger vom 20.03.2006 ab, Leistungen an die Kläger zu erbringen; dieser Bescheid wurde bestandskräftig (§ 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Der Bescheid über Folgezeiträume wird im Grundsicherungsrecht entgegen der Rechtsauffassung des SG regelmäßig nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr. 3). Auch ein ablehnender Bescheid, der auf einen erneuten Antrag ergeht, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens; eine analoge Anwendung des § 96 SGG kommt nicht in Betracht (BSG, Beschluss vom 19.09.2008, B 14 AS 44/08 B, Juris). Denn die Ablehnung der Leistung ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und kann mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden (BSG a.a.O.). Der angefochtene Bescheid hat sich für die von einem auf diesen neuen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X, vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1).

b) Über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.04.2006 hatte der Senat gleichwohl zu entscheiden. Dieser Bescheid ist durch (gewillkürte) Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn die Beklagte hat sich auf das erweiterte bzw. geänderte Klagebegehren sachlich eingelassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Beklagte ihre Einwilligung zur Klageänderung bekräftigt.

2. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Die Kläger können im streitigen Zeitraum keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beanspruchen. Denn sie sind nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Denn sie konnten ihren Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum aus ihrem zu berücksichtigenden Vermögen sicherstellen.

a) Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Das Hausgrundstück der Kläger ist ein Vermögensgegenstand und im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Anhaltspunkte für rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensbestandteile, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass z. B. ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet ist (BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243).

Tatsächliche Verwertungshindernisse sind hier angesichts des zwischenzeitlichen Verkaufs des streitigen Hausgrundstückes zu einem Kaufpreis von 255.000 EUR nicht zu ersehen. Die Kläger hatten das Haus im Jahr 1997 zu einem Kaufpreis von 395.000 DM (= 201.960 EUR) erworben. Die Darlehensbelastung der Kläger hinsichtlich der Immobilie betrug am 13.10.2005 noch 136.228 EUR.

b) Das Hausgrundstück war kein Vermögen, das gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiert war. Zwar handelt es sich um ein selbst genutztes Hausgrundstück, jedoch nicht um ein Hausgrundstück von "angemessener Größe" im Sinne dieser Vorschrift.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203; Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243) ist bei der Konkretisierung des Rechtsbegriffs der angemessenen Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II im Grundsatz bundeseinheitlich auf die Vorgaben des außer Kraft getretenen 2. WoBauG vom 19. August 1994 (BGBl. I 2137) abzustellen, wobei eine Differenzierung nach der Bewohnerzahl - nicht nur beschränkt auf die Bedarfsgemeinschaft - angebracht ist (BSG a.a.O.). Diese auf den Fall einer selbst bewohnten Eigentumswohnung bezogene Rechtsprechung des BSG ist einerseits im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe "oder eine entsprechende Eigentumswohnung" anspricht, andererseits aber auch aus Praktikabilitätsgründen auf den vorliegenden Fall eines selbst genutzten Einfamilienhauses zu übertragen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf das Recht der Arbeitslosenhilfe - dort zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks von angemessener Größe - BSG, Urteil vom 17.12.2002, B 7 AL 126/01 R, sowie BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10). Im Grundsatz - also vorbehaltlich etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalles - handelt es sich deshalb bei einem von vier Personen bewohnten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von mehr als 130 qm (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. WoBauG - "Familienheime mit nur einer Wohnung - 130 qm") nicht mehr um ein Hausgrundstück von "angemessener Größe" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (BSG a.a.O.).

Das Wohnhaus der Kläger hatte eine Größe von 131,61 qm und war damit zu groß und nicht mehr angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des BSG vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Das BSG hielt dort ein Haus mit einer Wohnfläche von 91,89 qm und zwei Bewohnern noch für angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Zwar wies das BSG dort darauf hin, es sei bei typisierender Betrachtung gerechtfertigt, angesichts der im Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses die angemessene Größe gegenüber der Eigentumswohnung zu erhöhen, so dass keine starre Grenze zu ziehen sei. Denn eine schematische Übertragung des für Eigentumswohnungen entwickelten Wertes würde den anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht; Hauseigentum überschreite in aller Regel eine Wohnfläche von 80 qm (BSG a.a.O.). Der Eigentumsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der gerade an erster Stelle das selbst genutzte Hausgrundstück nenne, würde in diesem Punkt ansonsten weitgehend leer laufen.

Das BSG hat dort aber weiter ausgeführt, dass die Gesetzgebung mit § 12 SGB II die Berücksichtigung von Vermögen im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe habe regeln wollen; dort sei ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des II. WoBauG mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen worden (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BSG, SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr 24). Die Kläger bewohnen mit zwei Personen ein 131,61 qm großes Familienheim, das somit in jedem Fall zu groß und damit nicht mehr angemessen ist. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen worden, die Grund für eine andere Beurteilung sein könnten.

c) Das Hausgrundstück bleibt auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II als (Schon-)Vermögen unberücksichtigt. Nach dieser Regelung sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

aa) Wann von einer "besonderen Härte" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243).

Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (BSG a.a.O.). Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen) vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II z. B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks. 15/1749, S 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (zum Vorstehenden wieder: BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243).

Solche besonderen, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffenden Umstände liegen hier nicht vor. Der Versicherungsverlauf der Kläger weist nach den von ihnen vorgelegten Rentenbescheiden sowie nach ihrem eigenen Vortrag keine Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit auf, sondern allein wegen Arbeitslosigkeit. Dieses Risiko der Arbeitslosigkeit ist kein Umstand der bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffen ist, sondern das dort regelmäßig realisierte Risiko. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger reichen also Versicherungslücken aufgrund Arbeitslosigkeit nicht aus, um nach dem zuvor Ausgeführten eine besondere Härte begründen zu können.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers zu 2) nach dessen Vortrag zeitnah vor Beginn des (vorgezogenen) Rentenbezuges eingetreten ist. Dnn zum einen ist der Kläger nach seinen Angaben bereits seit dem 01.04.2001 arbeitslos. Seit dem 01.02.2007 bezieht er eine Altersrente nach Arbeitslosigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit und Rentenbeginn eine Zeitspanne von etwas mehr als 6 Jahren liegt. Auch unter Berücksichtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld hätte der Kläger diesen Zeitraum nicht vollständig überbrücken können. Zum anderen war die Immobilie der Kläger auch noch zum Zeitpunkt ihres Verkaufs im Jahr 2006 in nicht unerheblichem Maß mit einer grundbuchlich gesicherten Darlehensverbindlichkeit belegt, so dass die Kläger auch bei regulärem Beginn ihres Rentenbezuges über einen längerfristigen Zeitraum die Finanzierung ihrer Immobilie weiter hätten bedienen müssen. Eine schuldenfreie Alterssicherung hätte ihnen also auch in diesem Fall auf längerer Zeit nicht zur Verfügung gestanden.

Auch der weitere, tatsächliche Geschehensablauf spricht gegen eine "besondere Härte" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Denn die Kläger haben sich nach Verbrauch ihres liquiden Schonvermögens nicht (mehr) um eine darlehensweise Gewährung von SGB II-Leistungen, etwa im Wege einstweiligen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes, bemüht, sondern die nach ihren Angaben kurzfristig entstandene Gelegenheit zum Hausverkauf sofort realisiert.

bb) Dass eine Verwertung des Hausgrundstücks "offensichtlich unwirtschaftlich" war gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist nicht zu erkennen. Denn von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" steht (BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243). Eine Unwirtschaftlichkeit in diesem Sinne käme etwa in Betracht, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als der von den Klägern zum Erwerb des Grundstücks und zur Erstellung des Hauses aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden (BSG a.a.O.).

Dies ist angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs hier, wie bereits ausgeführt, nicht zu erkennen. Die Kläger haben keinen Verlust bei Verkauf ihres Hauses erzielt, sondern vielmehr einen Gewinn.

3. Der Hilfsantrag der Kläger hat - ungeachtet der maßgeblichen Rechtsgrundlage - bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte aus den dargelegten Gründen die Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu Recht abgelehnt hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Denn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie zuvor dargelegt, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits beantwortet.
Rechtskraft
Aus
Saved