L 7 B 208/09 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 69/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 208/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.05.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 04.03.2009 bis zum 30.06.2009 Leistungen für Mehrbedarfe für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II vorläufig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 04.03.2009 bis zum 30.06.2009 einen Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren, liegen vor.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist ein Mehrbedarf in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs. 2 maßgeblichen Regelleistung anzuerkennen für Personen, die mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Die Regelung des § 21 Abs. 3 SGB II "entspricht der Mehrbedarfsregelung der Sozialhilfe für alleinerziehende Personen, die mit einem oder mehreren jungen Kindern zusammenleben" (BT-Drucksache 15/1516 S. 57).

Diese Mehrbedarfsregelung der Sozialhilfe war in § 23 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Diese Regelung hatte folgenden Wortlaut: "Für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder die mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 40 v.H. des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht; ( ...)". In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drucksache 10/3079 S. 5): "Die Rechtfertigung dieses Mehrbedarfzuschlags ergibt sich vor allem dadurch, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Ähnlich ist die Situation bei Alleinerziehenden mit nur einem Kind, solange es noch nicht schulpflichtig ist. Auch sie sind weniger mobil, haben keine ausreichende Zeit zum Preisvergleich, müssen die nächstgelegene Einkaufsmöglichkeit nutzen und haben ein höheres Informations- und Kontaktbedürfnis." Die Gesetzgebung stellt damit auch bei § 21 Abs. 3 SGB II erkennbar darauf ab, dass bei einem Alleinerziehenden Einschränkungen in der Lebensführung bestehen, die dauernd bestehen und zum Teil mehr Kosten verursachen (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.1997, 4 L 3222/97, FEVS 48, 24). Die Gesetzgebung hat bei Alleinerziehenden deshalb typisierend vermutet, dass bei ihnen derartige Mehrkosten entstehen, die über die Leistung für den Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ausgeglichen werden sollen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu unter Berücksichtigung des Zwecks des Mehrbedarfs bei einem wöchentlichen Wechsel des Aufenthalts des Kindes bei geschiedenen und getrennt lebenden Partnern darauf abgestellt, ob der hilfebedürftige Elternteil entweder während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil oder Partner in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen oder ob eine derartige Entlastung innerhalb des Zeitraumes, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R Rn. 19 zitiert nach Juris).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lebt die Antragstellerin mit minderjährigen Kindern zusammen und sorgt allein für deren Pflege und Erziehung. Von einer nachhaltigen Entlastung bei der Betreuung der 2001, 2004 und 2007 geborenen Kinder seitens des Lebensgefährten kann nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und des Lebensgefährten BE und dessen schwerwiegender Erkrankung kann eine erhebliche Entlastung nicht bejaht werden bei der Betreuung der Kinder. Der Lebensgefährte der Antragstellerin ist gesundheitlich erheblich eingeschränkt, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt ist. Der behandelnde Hausarzt Dr. M kommt zu der Einschätzung, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin weder in der Lage ist, sich selbst zu versorgen noch die Betreuung der Kinder zu übernehmen. Hintergrund ist ein Zustand nach Nierentransplantation 2008 mit Niereninsuiffizienz, Instabilität des Skelettsystems bei Knochenerkrankung, schwerer Gewichtsverlust, Blutbildungsstörung und Müdigkeitssyndrom. Nach dem Gutachten der Dr. K für den MDK Nordrhein liegt ein grundpflegerischer Hilfebedarf von 13 Minuten und ein hauswirtschaftlicher Pflegebedarf in Höhe von 45 Minuten täglich vor wegen Zustand nach Nierentransplantation 09/2000 mit Verschlechterung des Allgemeinzustandes 2008 mit terminaler Niereninsuiffizienz bei obstruktiver Nephropathie der Transplantatniere. Die Feststellungen im Gutachten der Dr. K, die einen Pflegeaufwand des Lebensgefährten im oben dargestellten Umfang beschreiben und die Zuerkennung einer Pflegestufe verneinen, lassen jedoch nicht (automatisch) darauf schließen, dass der Lebensgefährte in der Lage ist, die Antragstellerin derart nachhaltig bei der Betreuung zu entlasten, dass der Zweck des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht mehr greift. Die vom SG beschriebenen leichten Betreuungsaufgaben mögen zwar eine gewisse Entlastung bringen. Vorliegend ist jedoch für drei Kinder die Betreuung sicherzustellen, damit ausreichende Zeit zum Preisvergleich besteht und geringere Aufwendungen zur Kontaktpflege anfallen. Eine Unterstützung während der Betreuungszeit in einem Umfang, der es rechtfertigt, von einer nachhaltligen Entlastung auszugehen, liegt nach wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Die weitergehende Ermittlungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die sich in der Privatinsolvenz befindliche Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Zum einen sind ggf. im Hauptsacheverfahren medizinische und damit zeitaufwendige Beweiserhebungen durchzuführen. Zum anderen handelt es sich um einen Mehrbedarf für drei zu betreuende Kinder.

Die Antragsgegnerin wurde entsprechend dem von der Antragstellerin beschränkten Antrag auf den Zeitraum vom 04.03.2009 bis zum 30.06.2009 begrenzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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