S 18 (11,23) AS 212/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 (11,23) AS 212/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) streitig.

Der Kläger erhielt ab dem 24.10.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Am 14.02.2007 wurde zwischen der Beklagten und dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Aus ihr war der Kläger u.a. verpflichtet im Rahmen der Eigenbemühungen 5 Bewerbungen pro Monat zu erstellen und diese nachzuweisen. Mit Bewilligungsbescheid vom 19.03.2007 wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2007 bewilligt. Am 08.06.2007 fand ein Termin zur persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten statt. Im Rahmen dieses Termins konnte der Kläger keine Nachweise über Bewerbungsbemühungen vorlegen. Weiterhin wurde ihm im Rahmen dieses Termins mündlich die Teilnahme an der sog. "Pluslohnmaßnahme" bei der B e.V. in H angeboten. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab. Über die Ablehnung wurde eine Niederschrift gefertigt, in der der Kläger als Grund angab, dass es das erste Angebot sei was er vom Arbeitsamt erhalten habe. Mit Bescheid vom 26.06.2007 senkte die Beklagte das Alg II des Klägers für 3 Monate ab dem 01.07.2007 wegen fehlenden Eigenbemühungen ab. Mit weiterem Bescheid vom 19.07.2007 senkte die Beklagte das Alg II des Klägers um einen Betrag i.H.v. 208,- EUR für die Dauer von 3 Monaten ab dem 01.08.2007 ab und hob den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 20.03.2007 in der Form des letzten Änderungsbescheides insoweit auf. Die Absenkung des Alg II begründete die Beklagte mit der Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II durch den Kläger. Am selben Tag erhob der Kläger gegen beide Absenkungsbescheide Widerspruch. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 11 AS 139/07 ER) wurde durch Beschluss vom 29.08.2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2007 angeordnet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 20.06.2007 wurde abgelehnt. In der Folgezeit nahm der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.06.2007 zurück. Den verbliebenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.07.2007 begründete der Kläger in der Folgezeit damit, dass die Pluslohnmaßnahme nicht zumutbar gewesen sei, da er in der Lage gewesen wäre auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden. Insbesondere hätte er eine konkrete Aussicht auf eine Beschäftigung bei der Fa. I gehabt, dies wäre der Beklagten auch am 08.06.2007 bekannt gewesen. In der Folgezeit hat der Kläger eine Trainingsmaßnahme bei der Fa. I absolviert und anschließend dort ab dem 03.09.2007 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Maßnahme sei zumutbar gewesen, da am 08.06.2007 eine Arbeitsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht absehbar gewesen sei. Auch die bereits lang anhaltende Arbeitslosigkeit des Klägers seit Oktober 2000 habe die Maßnahme zumutbar gemacht. Hierfür spreche auch, dass der Kläger bei der Fa. I zunächst eine Trainingsmaßnahme hatte absolvieren müssen.

Am 23.10.2007 hat der Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei insbesondere unzureichend informiert worden über die Möglichkeit des Erhaltes von ergänzenden Sachleistungen. Im übrigen nimmt er auf seine Widerspruchsbegründung Bezug.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages insbesondere Bezug auf ihre Begründung im Widerspruchsbescheid. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass bereits in der Eingliederungsvereinbarung aus Februar 2007 ein ausreichender Hinweis auf die Möglichkeit von ergänzenden Sachleistungen enthalten gewesen sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger persönlich gehört. Er hat sich dahingehend geäußert, dass ihm die Zeugin B1 während des Termins am 08.06.2007 u.a. das Angebot der Teilnahme an der sog. "Pluslohnmaßnahme" gemacht habe. Zu dieser Maßnahme sei ihm von der Zeugin auch etwas erzählt worden. Schriftlich habe er zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Informationen über die Maßnahme erhalten. Soweit er sich erinnern könne, sei er auch nicht darauf hingewiesen worden, dass im Fall der Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme eine Absenkung seines Alg II um 60 % erfolgen würde.

Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin B1. Diese hat bekundet, dass sie dem Kläger im Termin am 08.06.2007 ein mündliches Angebot zur Teilnahme an der Pluslohnmaßnahme erteilt habe. Über den Inhalt der Maßnahme sei jedoch an dem Termin nicht mehr ausführlich gesprochen worden, da bereits bei einem Gespräch am 14.02.2007 dem Kläger von ihrer Seit aus Informationen über diese Maßnahme erteilt wurden. Daher seien beim Termin am 08.06.2007 wohl keine konkreten Angaben zu der Pluslohnmaßnahme mehr gemacht worden. Jedenfalls könne sie sich nicht daran erinnern, ob noch ausführlich über die Maßnahme mit dem Kläger gesprochen wurde. Weiter hat die Zeugin bekundet, dass sie in solchen Fällen, bei einer Belehrung über die Rechtsfolgen, sehr schematisch vorgehe und dies auch jedes mal beachte. D.h. sie weise immer auf die verschiedenen Pflichtverletzungen hin bei denen es eine Absenkung geben kann und dann auch konkret auf die mögliche Höhe der Absenkung. Wenn es wie in diesem Fall so sei, dass zunächst im Termin der fehlende Nachweis von Eigenbemühungen thematisiert wird und es dann zur Weigerung der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme komme, dann belehre sie auch direkt über die Rechtsfolgen so, dass es zu einer Absenkung von 60 % kommen könne wegen einer wiederholten Pflichtverletzung. Für die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 19.08.2009.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte aus dem Verfahren S 11 AS 139/07 ER Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angefochtene Entscheidung der Beklagten mit der sie das Alg II des Klägers um 60 % abgesenkt hat erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).

Eine Absenkung des Alg II ist unter den Voraussetzungen des § 31 SGB II möglich. Dies erfordert, dass dem Leistungsempfänger eine der in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen vorzuwerfen ist, eine Belehrung über die Rechtsfolgen erteilt wurde und der Leistungsempfänger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann. Im Fall einer ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Alg II um 60 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Die Voraussetzungen für eine Absenkung um 60 % der maßgeblichen Regelleistung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d, Abs. 3 Satz 1 SGB II wegen Weigerung zumutbarer Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. auszuführen liegen nicht vor. Bei der von der Beklagten als sog. "Pluslohnmaßnahme" angebotenen Maßnahme handelt es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. Die leistungsrechtliche Sanktionierung einer Weigerung des Klägers an der Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung teilzunehmen erfordert neben der Zumutbarkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II) auch dass ihm die Arbeitsgelegenheit in hinreichend bestimmter Art und Weise angeboten wird. Insbesondere muss sich aus dem Angebot neben dem Träger der Maßnahme auch die Art, der Umfang sowie die zeitliche Verteilung der Tätigkeit ergeben sowie die Höhe der Mehraufwandsentschädigung (Gagel, SGB III, § 31 SGB II, RdNr. 65; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10 RdNr. 31; Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R). Die Bestimmtheit des Angebotes ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F., insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Frage eines wichtigen Grundes, für den der Leistungsempfänger die objektive Beweislast trägt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht nachgewiesen, dass dem Kläger am 08.06.2007 durch die Beklagte ein hinreichend bestimmtes Angebot für eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme) unterbreitet wurde. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B1, konnte nicht mit Sicherheit bekunden, ob sie während des Termins am 08.06.2007 gegenüber dem Kläger die Maßnahme hinsichtlich Art der Tätigkeit, dem Umfang der Tätigkeit sowie deren zeitlichen Aspekt ausführlich dargestellt hatte. Mithin fehlt es am Nachweis, dass dem Kläger am 08.06.2007 ein hinreichend bestimmtes Angebot einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung unterbreitet wurde. Hierbei kann dahinstehen, ob eine ausführliche und bestimmte Beschreibung der Maßnahme gegenüber dem Kläger bereits am 14.02.2007 erfolgte. Selbst wenn dies der Fall wäre, so reicht die Beschreibung der Maßnahme knapp 4 Monate zuvor nicht aus um hierauf ein erneutes Angebot am 08.06.2007 stützen zu können. Vielmehr hätte die Beklagte an diesem Termin den Kläger ein bestimmtes Angebot unterbreiten müssen und nicht lediglich auf eine möglicherweise bereits erteilte Maßnahmenbeschreibung verweisen dürfen. Der fehlende Nachweis des bestimmten Angebots, mit der Folge der Rechtswidrigkeit einer Sanktionierung der Weigerung dieses Angebots anzunehmen, fällt auch im Ergebnis zutreffend der Beklagten zur Last. Denn es fällt in ihren Verantwortungsbereich ein Maßnahmenangebot dergestalt zu dokumentieren, dass bei einer Weigerung seitens des Leistungsempfängers hieran leistungsrechtliche Sanktionierungen angeknüpft werden können. Ungeachtet der Möglichkeit eines Leistungsträgers einem Leistungsempfänger mündlich rechtswirksam entsprechende Angebote zu unterbreiten, läge es bereits aus Gründen der Nachweisbarkeit im Interesse der Beklagten in solchen Fällen das Maßnahmenangebot schriftlich zu fixieren. Im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit eines Angebots einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. kann es dahinstehen, ob dieses Angebot selbst als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren ist (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O., Rd.-Nr. 31), denn das Bestimmtheitsgebot gilt in jedem Fall. Handelt es sich bei dem Arbeitsangebot um einen Verwaltungsakt, so ergibt sich dieses bereits aus § 33 Abs. 1 SGB X. Aber auch wenn es sich bei dem Arbeitsangebot um einen Verwaltungsrealakt handelt müsste es hinreichend bestimmt sein. Denn nur ein hinreichend bestimmtes Angebot ermöglicht es dem Leistungsempfänger zu prüfen, ob die angebotene Maßnahme den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. entspricht. Insbesondere, ob das Maßnahmenangebot zumutbar ist und ob zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS m.w.N.).

Nachdem bereits aus den zuvor genannten Gründen mangels eines bestimmten Angebots der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung sich die angefochtene Entscheidung als Rechtswidrig erweist, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen der Absenkung des Alg II gem. § 31 SGB II vorliegen sowie ob die Beklagte die Absenkung verfahrensrechtlich zutreffend umgesetzt hat. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob der Kläger durch die Beklagte korrekt über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Jedenfalls spricht das Ergebnis der Beweisaufnahme dafür, dass der Kläger durch die Zeugin B1 über eine Absenkung in Höhe von 60 % der Regelleistung belehrt wurde. Hierfür spricht die Zeugenaussage, in der die Zeugin bekundet hat, dass sie in solchen Fällen stets schematisch vorgehe, wenn ihr bereits eine Pflichtverletzung bekannt sei und eine weitere Pflichtverletzung hinzukommt. Die Aussage der Zeugin, dass sie in solchen Fällen schematisch vorgeht und dann über eine Absenkung von 60 % belehrt, ist aus Sicht der Kammer jedenfalls nachvollziehbar. Ob eine entsprechende Belehrung über eine Absenkung von 60 % im vorliegenden Fall überhaupt zutreffend wäre, muss das Gericht abschließend jedoch nicht entscheiden. Gegen die Annahme einer Absenkung von 60 % aufgrund einer ersten weiteren Pflichtverletzung spricht im vorliegenden Fall jedenfalls die Tatsache, dass im Zeitpunkt in dem der Kläger sich geweigert hatte die angebotene Arbeitsgelegenheit aufzunehmen noch keine vorherige Absenkung von 30 % wegen fehlenden Nachweis von Eigenbemühungen durchgeführt worden war. Die Absenkung wegen des fehlenden Nachweis der Eigenbemühungen erfolgte nämlich erst mit Bescheid vom 20.06.2007. Insofern ist streitig, ob Voraussetzung für das Vorliegen einer weiteren Pflichtverletzung ist, dass bereits vorher zumindest ein Bescheid über eine Absenkung wegen der ersten Pflichtverletzung bekannt gegeben wurde (dafür Gagel, SGB III, § 31 SGB II, RdNr. 146; dagegen Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 RdNr. 50 d).

Ebenfalls musste das Gericht nicht abschließend klären, ob die Beklagte bei der Umsetzung der Absenkungsentscheidung rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Zweifel an einer rechtsfehlerfreien Umsetzung der Absenkungsentscheidung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Beklagte den sich aus der bestandskräftigen Absenkungsentscheidung vom 20.06.2007 ergebenen Absenkungsbetrag in den Monaten August und September 2007 mit dem Absenkungsbetrag aufgrund der hier streitgegenständlichen Absenkungsentscheidung addiert hatte. Ob eine Addition der Absenkungsbeträge bei sich überlappenden Absenkungszeiträumen zulässig wäre, ist jedoch fraglich, insbesondere gehen selbst die aktuellen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum § 31 SGB II davon aus, dass im Fall von überlappenden Absenkungszeiträumen der Absenkungsbetrag in solchen Fällen auf die Höhe des höchsten Absenkungsbetrages gedeckelt ist.

Letztlich musste das Gericht auch nicht klären, ob die Beklagte bei der Umsetzung der sich als rechtswidrig erwiesenen Absenkungsentscheidung die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zutreffend beachtet hat. Nach der vorgenannten Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 v.H. in angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erbringung einer letzten Grundversorgung unterhalb der Grundsicherung des Alg II (Eicher/Spellbrink, § 31 RdNr. 51). Im Hinblick auf diese Regelung wird in Teilen der Rechtsprechung vertreten, dass es bereits im Rahmen der Absenkungsentscheidung nötig sei zu entscheiden, ob im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II auf Anforderung konkrete ergänzende Sachleistungen oder Geldwerteleistungen erbracht werden (LSG NRW, Beschluss vom 24.06.2009, L 7 B 130/09; LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2008, L 7 B 321/07 AS ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe, die Berufung zuzulassen lagen nicht vor. Die Berufung ist zulassungsbedürftig, da der Berufungsstreitwert von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. SGG) nicht erreicht wird. Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen jedoch nicht vor, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung der Obergerichte ab.
Rechtskraft
Aus
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