L 5 B 1925/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 16533/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1925/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 201 SGG wegen Nichtumsetzung einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn bereits vor Einlegung der Beschwerde ein Ausführungsbescheid erlassen worden ist.
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch für das Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob ein Zwangsgeld zu Recht angedroht worden ist.

Ursprünglich stritten die Beteiligten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Antragsgemäß hat das Sozialgericht mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 18. Juli 2008 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 17. Juni bis 30. September 2008 in bezifferter Höhe verpflichtet.

Die Antragsteller forderten, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, den Antragsgegner mit Schreiben vom 01. August 2008 zur Vermeidung einer Vollstreckung des Beschlusses auf, die Leistungen umgehend zu zahlen. Dafür setzten sie eine Frist bis zum 12. August 2008.

Mit am 06. August 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag beantragten die Antragsteller die Vollsteckung des Beschlusses vom 18. Juli 2008, weil der Antragsgegner den Beschluss nicht umgesetzt und noch am 05. August 2008 eine Auszahlung mit der Begründung abgelehnt habe, der Beschluss liege nicht vor.

Das Sozialgericht Berlin hat dem Antragsgegner und Beschwerdeführer mit Beschluss vom 08. August 2008 bis zum 20. August 2008 aufgegeben, der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 18. Juli 2008 nachzukommen, und für den Fall der Nichtdurchführung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht. Gleichzeitig wurde den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gewährt und der Antragsgegner zur Tragung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet.

Bereits mit Schreiben vom 06. August 2008 teilte der Antragsgegner der Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass der Beschluss vorliege und nunmehr umgehend umgesetzt werde. Die Bevollmächtigte der Antragsteller antwortete hierauf mit Fax ebenfalls vom 06. August 2008 und teilte die eingeleitete Zwangsvollstreckung gegenüber dem Antragsgegner mit. Mit Bescheid vom 07. August 2008 führte der Antragsgegner den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 aus.

Gegen den ihm am 15. August 2008 zugestellten Beschluss vom 08. August 2008 richtet sich seine am 15. September 2009 eingelegte Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Androhung eines Zwangsgeldes und die Verpflichtung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Zwar richtet sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. August 2008, mit dem den Antragstellern auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Insoweit liegen aber zwei rechtlich getrennt zu behandelnde Beschlüsse vor. Die Beschwerde wendet sich ersichtlich auch nicht gegen die Prozesskostenhilfebewilligung in der angefochtenen Entscheidung. Diese könnte im Übrigen mangels Beschwer vom Antragsgegner auch nicht angegriffen werden, § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die so zu verstehende Beschwerde des Antragsgegners (§ 123 SGG) ist unzulässig.

Das Sozialgericht hat auf den Vollstreckungsantrag mit Beschluss vom 08. August 2008 ein Zwangsgeld angedroht. Dabei kann dahinstehen, ob diese Zwangsgeldandrohung zu Recht oder aber – wie der Antragsgegner meint – wegen der Fristsetzung und dem darin möglicherweise enthaltenem "pactum de non petendo"(vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 5 RJ 70/79 – SozVers 1981, 52; BGH, Urteil vom 01. Dezember 2008 – II ZR 102/07DB 2009,106; Bay.VGH, Beschluss vom 14. August 2008 – 4 ZB 07.975 -) zu Unrecht erfolgte.

Denn die Zwangsgeldandrohung hat sich erledigt. Der Antragsgegner ist noch vor Erhebung der Beschwerde seiner Verpflichtung aus dem Beschluss vom 18.Juli 2008 nachgekommen und hat einen sog. Ausführungsbescheid erlassen (Bescheid vom 07. August 2008). Damit bestand im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung kein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Aufgrund des Ausführungsbescheides vom 07. August 2008 steht fest, dass das im angefochtenen Beschluss angedrohte Zwangsgeld nicht mehr festgesetzt werden kann.

Die gleichwohl erhobene Beschwerde kann im Hinblick auf die Erledigung der Zwangsgeldandrohung nur noch hinsichtlich der im Beschluss getroffenen Kostenentscheidung für eine Abhilfe sorgen. Dies liefe aber auf eine Umgehung des gesetzlichen Verbotes der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (§§ 144 Abs. 4, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG) hinaus, um nach einer erklärten Erledigung der Hauptsache eine erneute Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu Gunsten des Antragsgegners herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Dieser Beschluss kann nicht der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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