L 29 AS 162/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AS 38409/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 162/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte, fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01. Januar 2008 begehrt, um damit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert zu sein, abgelehnt.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Maßgebend sind - auch im Beschwerdeverfahren - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG Hamburg NVwZ 1990, Seite 975). Für Zeiträume, die danach bereits der Vergangenheit angehören, kann keine Hilfe mehr zugesprochen werden (VGH München NVwZ - RR 1994, Seite 398). Dies aber wäre hier bei einem Obsiegen des Antragstellers der Fall.

Der Antragsgegner hat die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit ab 01. Januar 2008 auf den Antrag des Antragstellers vom 20. November 2007 durch Bescheid vom 28. Februar 2008 abgelehnt; über den hiergegen ebenfalls am 28. Februar 2008 eingelegten Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden worden. Aufgrund des Antrages mit dem Ziel eines Leistungsbeginns ab 01. Januar 2008 hätte ohnedies "nur" maximal eine Leistungsbewilligung von bis zu zwölf Monaten, d.h. bis zum 31. Dezember 2008, gemäß § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II ausgesprochen werden können. Insoweit wird mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ein Zeitraum für die Vergangenheit geltend gemacht. Einen Folgeantrag ab 01. Januar 2009 hat der Antragsteller nach dem Inhalt der Leistungsakten des Antragsgegners nicht gestellt.

Dazu, wann ein Antrag erneut gestellt werden muss bzw. wann die Wirkung eines wirksam gestellten Antrags erlischt, enthält das SGB II selbst keine Regelung. Deshalb bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein verfahrensrechtlicher Antrag gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) fortwirkt und wirksam bleibt, solange die Bewilligungsentscheidung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, Rn. 19 zu § 37 SGB II). Bei Folgeanträgen kommt dem auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichteten Antrag deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt Wirkung zu, zu dem die Wirkung der auf diesen Antrag erfolgten Bewilligungsentscheidung endet, hier – wie dargelegt – der 31. Dezember 2008. Ein Leistungen nach dem SGB II beantragender Hilfebedürftiger ist deshalb gehalten, für die Folgezeit einen Weiterbewilligungsantrag gemäß § 37 SGB II zu stellen, um dem Leistungsträger eine Entscheidung über die weitere Leistungsbewilligung zu ermöglichen (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2008 – Az.: L 9 AS 69/07 – in juris). Da es für die Hilfegewährung insbesondere auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ankommt, ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Wirkung des ursprünglichen Antrags erlischt, mithin ein neuer (Fortzahlung-)Antrag notwendig ist (Link, a.a.O.).

Einen anderen zeitlichen Leistungsumfang zum Arbeitslosengeld II wies die Verwaltungsentscheidung (Bescheid vom 28. Februar 2008) der Antragsgegnerin nicht aus, so dass der Erlass der einstweiligen Anordnung schon mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg haben konnte.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved