S 130 AS 23003/09 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
130
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 23003/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1440/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auszubildende, die Leistungen nach dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bestimmten Bedarfssatz erhalten, sing gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:
I.

Das Sozialgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin einstweilen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 269,95 EUR zu gewähren. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Die 1985 geborene und seit Jahren im Leistungsbezug stehende Antragstellerin lebt seit sechs Jahren nicht mehr bei den Eltern. Nach Einholung der entsprechenden Zusicherung vom Antragsgegner wohnt sie seit Juni 2006 allein in einer 32,77 m² großen Einzimmerwohnung; die Miete beträgt seit Februar 2009 302,42 EUR monatlich. Die Antragstellerin nahm im September 2008 eine zweijährige Ausbildung zur Fahrradmonteurin auf. Mit Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20. Oktober 2008 wurden ihr für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) in Höhe von 212,- EUR monatlich bewilligt. In dem Bescheid heißt es, es bestehe unter Umständen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); nähere Auskünfte erteile das JobCenter. Der höhere Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAFöG könne nicht anerkannt werden, weil die Antragstellerin die Ausbildungsstätte oder eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könne. Aufgrund des Bescheides der Familienkasse Berlin Süd vom 24. November 2008 wird das Kindergeld von derzeit 164,- EUR monatlich an die Antragstellerin selbst ausgezahlt. Bis zum 30. Juni 2009 erhielt die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von zuletzt insgesamt 339,48 EUR monatlich. Der Antragsgegner war dabei von einem Bedarf in Höhe von 633,08 EUR (351,- EUR Regelleistung sowie 282,09 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) und anzurechnendem Einkommen in Höhe von 293,60 EUR (154,- EUR Kindergeld sowie 80 vom Hundert der BAFöG-Leistungen, also 169,60 EUR, abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- EUR) ausgegangen.

Am 8. Juni 2009 beantragte die Antragstellerin die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 2. Juli 2009 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die Antragstellerin in einer im Rahmen des BAFöG förderungsfähigen Ausbildung sei. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 7. Juli 2009 Widerspruch ein.

Am 20. Juli 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin um die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld II für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen und bis zum Ende der Ausbildung auszuzahlen, gegebenenfalls Arbeitslosengeld II als Härtefall als Darlehen bis zum Ende Ausbildung 2010 zu bewilligen. Sie hat vorgetragen, sie könne weder zu ihrem leiblichen Vater noch zur Mutter und dem Stiefvater ziehen. Auch könne sie keine zusätzliche Arbeit annehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie sei davon ausgegangen, dass sie bis zum Ende der Ausbildung Leistungen vom Antragsgegner erhalten werde. Sie sei die Klassenbeste und unterziehe sich derzeit der Zwischenprüfung. Soweit erforderlich, sei sie bereit, die erhaltenen Leistungen nach Ende der Ausbildung zurückzuzahlen. Sie habe bereits Mietschulden. Entstünden weitere, so drohe ihr Obdachlosigkeit.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, die Antragstellerin sei nach § 7 Abs. 5 SGB II von der Gewährung von Leistungen ausgeschlossen, weil sie in einer im Rahmen des BAFöG förderungsfähigen Ausbildung sei. Soweit § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II eine Rückausnahme für Auszubildende vorsehe, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bemesse, finde diese keine Anwendung. Zwar bemesse sich der Anspruch der Antragstellerin nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG. § 7 Abs. 6 SGB II sei jedoch so auszulegen, dass nur diejenigen Schüler ausgenommen seien, die Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG erhielten und im elterlichen Haushalt wohnten. Die Antragstellerin lebe aber in einer eigenen Wohnung. Schließlich sei auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, der dem Leistungsträger Veranlassung geben müsste, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung von Leistungen als Darlehen zu befinden, nicht ersichtlich. Es sei der Antragstellerin grundsätzlich zuzumuten, durch Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der ausreiche, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt mit abzudecken.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. August 2009 hat das Sozialgericht Berlin dem Antrag insoweit stattgegeben, als es den Antragsgegner verpflichtet hat, ab dem 20. Juli 2009 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, einstweilen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 269,95 EUR zu erbringen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II finde entgegen der Auffassung des Antragsgegners Anwendung. Unerheblich sei, dass die Antragstellerin nicht im Haushalt der Eltern wohne. Entscheidend sei allein, dass die ihr nach dem BAFöG bewilligten Leistungen - zu Recht - nach dem niedrigen Bedarfssatz in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bemessen seien. Soweit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAFöG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAFöG oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAFöG erlassenen Verordnung ein höherer Bedarfssatz gewährt werden könne, sei dies vorliegend ohne Bedeutung, denn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAFöG lägen nicht vor und von der Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAFöG sei bislang kein Gebrauch gemacht worden. Es sei zwar umstritten, ob Fälle, in denen ein Auszubildender nach BAFöG-rechtlichen Maßstäben im Haushalt der Eltern leben könnte, unter die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 SGB II fielen. Nach Auffassung der Kammer sehe der Wortlaut aber eine Differenzierung nicht vor; vielmehr knüpfe die Regelung allein daran an, dass der Bedarf des Auszubildenden sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bemesse. Im Übrigen führe ein anderes Ergebnis auch zu einem Wertungswiderspruch, denn anders als nach dem BAFöG seien nach § 22 Abs. 2a SGB II auch soziale Gründe zu berücksichtigen, wenn es darum gehe, ob jemand auf einen Verbleib im elterlichen Haushalt verwiesen werden könne. Da angesichts des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II und mangels anderer Möglichkeiten der Antragstellerin, insbesondere ihre Unterkunftskosten zu decken, auch ein Anordnungsgrund bestehe, sei der Antragsgegner zur Gewährung einstweiliger Leistungen zu verpflichten. Zur Ermittlung der Höhe derselben hat die Kammer einen Bedarf der Antragstellerin von 645,95 EUR zugrunde gelegt (Regelleistung in Höhe von 359,- EUR sowie angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe des tatsächlichen Mietzinses abzüglich einer zur Zeit erhöhten Nebenkostenumlage, mit der eine Nachforderung aus dem vergangenen Jahr verrechnet werde, abzüglich einer Pauschale von 6,47 EUR für Warmwasser entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung), von diesem das Kindergeld in Höhe von 164,- EUR sowie BAFöG-Leistungen in Höhe von 212,- EUR subtrahiert und so einen ungedeckten Bedarf in Höhe von 269,95 EUR monatlich ermittelt. Da das zu berücksichtigende Einkommen nach § 19 Satz 3 SGB II zunächst auf die Geldleistungen der Agentur für Arbeit, also die Regelleistung, angerechnet werde, sei es unschädlich, dass die Antragstellerin lediglich die Übernahme der Kosten der Unterkunft beantragt habe. Die Beschränkung der Verpflichtung auf die Zeit von der Antragstellung bei Gericht bis zur Entscheidung in der Hauptsache ergebe sich aus dem einstweiligen Charakter des Verfahrens; längstens könne die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums ausgesprochen werden.

Gegen den ihm am 12. August 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 19. August 2009 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Tenor gehe über den gestellten Antrag hinaus. Im Übrigen komme es darauf an, warum sich die Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG und nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAFöG bemesse. Die sture Anwendung des Wortlauts von § 7 Abs. 6 SGB II führe zu Wertungswidersprüchen. Dass von der Verordnungsermächtigung im BAFöG bislang kein Gebrauch gemacht worden sei, so dass soziale Gründe für die mangelnde Verweisbarkeit auf ein Wohnen im elterlichen Haushalt im Rahmen der Bemessung des Bedarfs und der Leistungen nach dem BAFöG nicht berücksichtigt werden könnten, könne nicht dazu führen, dass nach dem SGB II an sich nicht zu bewilligende Leistungen gewährt werden müssten. Schließlich liege auch weder ein Härtefall vor noch seien die Voraussetzungen für eine zuschussweise Gewährung von Leistungen hier erfüllt.

Die Antragstellerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Band II der Akten zum Gz. ) verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Sie ist zwar nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht teilweise stattgegeben.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. XII betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei für den Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern im Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Möglichen abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren im Wesentlichen oder vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige Grundrechtsbeeinträchtigung droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Unter Beachtung der auf dem Spiel stehenden Grundrechte dürfen dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Antragstellerin hieran gemessen für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in einem die (teil- und zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Dass die Antragstellerin danach als erwerbsfähige Hilfebedürftige anzusehen ist, scheint unstreitig zu sein. Der Antragsgegner hält sie jedoch (nunmehr) für einen Personenkreis zugehörig, der keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Im Ablehnungsbescheid heißt es insoweit, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch lägen nicht vor, weil die Antragstellerin in einer im Rahmen des BAFöG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sei. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zwar liegen diese Voraussetzungen hier vor, denn die Antragstellerin absolviert unstreitig eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung.

Nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II findet § 7 Abs. 5 SGB II jedoch unter anderem dann keine Anwendung, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bemisst. Nach dieser Vorschrift gilt als monatlicher Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ein Betrag in Höhe von 212,- EUR. Einen Bedarf in dieser Höhe hat das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 zugrunde gelegt; die Antragstellerin hat auch stets Leistungen in entsprechender Höhe erhalten. Nach Auffassung des Senats ist allein dies entscheidend. Es ist nicht Aufgabe des Antragsgegners zu prüfen, ob die durch das Bezirksamt vorgenommene Bemessung des Bedarfs zutreffend und rechtmäßig ist. Auch dem Senat ist es verwehrt, sich mit dem - im Übrigen bestandskräftigen - BAFöG-Bescheid, für dessen Überprüfung auch nicht der Sozialrechtsweg gegeben wäre, inhaltlich auseinanderzusetzen. Der Wortlaut von § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II legt dies auch nicht nahe, denn er knüpft allein an die tatsächliche Bemessung des Bedarfs an, nicht aber an die für diese maßgeblichen Umstände. Der Senat gibt damit zum einen seine im Beschluss vom 26. Januar 2006 (L 5 B 1351/05 AS ER, L 5 B 1352/05 AS PKH, FEVS 57, 423) vertretene Auffassung auf, sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II sei gemein, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben müsse (so wohl auch, allerdings ohne Begründung, Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 99 zu § 7). Zum anderen schließt er sich damit der - ausführlich begründeten - Auffassung des 28. Senats dieses Gerichts an (Urteil vom 20. Januar 2009, L 28 AS 1919/07, m.w.N., zitiert nach juris, beim BSG anhängig unter B 4 AS 17/09 R). Die Höhe des Betrags, zu dessen einstweiliger Gewährung und Zahlung das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner verpflichtet hat, ist jedenfalls nicht zu Lasten des Antragsgegners fehlerhaft berechnet, so dass die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben kann. Auszugehen sein dürfte von einem Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 648,- EUR (Regelleistung in Höhe von 359,- EUR sowie angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe des tatsächlichen Mietzinses abzüglich der Warmwasserpauschale von 6,47 EUR und der Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 7,- EUR, mithin gerundet 289,- EUR) abzüglich des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 303,60 EUR (Kindergeld in Höhe von 164,- EUR sowie 80 vom Hundert der BAFöG-Leistungen, also 169,60 EUR, abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- EUR). Bei einem den Regelleistungssatz nicht erreichenden anzurechnenden Einkommen und einem sich auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkenden Antrag ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 289,- EUR monatlich.

Hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes wie auch bezüglich des Zeitraums, für den das erstinstanzliche Gericht eine Bewilligungs- und Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen hat, verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Soweit der Antragsgegner meint, das Sozialgericht sei mit seinem Beschluss über den gestellten Antrag hinausgegangen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar und in keiner Weise ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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