L 20 B 135/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 20/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 135/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.09.2009 abgeändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts gewährt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 01.10.2009 gegen den ihm am 19.09.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist begründet.

Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger für das gegen den Absenkungsbescheid vom 17.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides am 18.03.2009 gerichtete Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Anfechtungsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gemäß § 31 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II unter anderem dann gesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt, und er einen wichtigen Grund für sein Verhalten nicht nachweist. Bei wiederholter Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistungen gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Die mit Bescheid vom 17.02.2009 erfolgte Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.05.2009 um 60 vom 100 der maßgebenden Regelleistungen ist unter Beachtung der dargestellten tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist den Ausführungen mit seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Auch auf den gerichtlichen Hinweis des Sozialgerichts, dass die Meldeaufforderung (die sich allerdings - soweit ersichtlich - nicht in den Verwaltungsakten der Beklagten befindet) für den Termin am 19.12.2009 ausdrücklich die Verpflichtung beinhaltete, sich für den Fall der Arbeitsunfähigkeit am genannten Termin am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit bei der Beklagten vorzustellen, hat der Kläger nicht reagiert. Zuvor hatte er bereits ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 02.02.2009 unbeantwortet gelassen. Die Regelleistungen des Klägers waren im Übrigen bereits mit Bescheiden vom 20.03.2008, 08.05.2008, 14.07.2008, 25.11.2008 und 15.12.2008 wegen Meldeverstößen und daher fünfmal binnen der Jahresfrist des § 31 Abs. 3 S. 4 SGB II abgesenkt worden.

Schließlich enthielt der Absenkungsbescheid auch den Hinweis darauf, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen - gewährt werden können. § 31 Abs. 3 S. 7 SGB II normiert insoweit aber, dass der zuständige Träger Leistungen nach Satz 6 der Vorschrift erbringen soll, wenn der Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern lebt. Die Vorschrift soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Arbeitslosengeld II ihrer Eltern wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 61). Ein gesonderter Antrag dürfte insoweit aber nicht Leistungsvoraussetzung sein (vgl. etwa Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 103).

Dabei sind die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits grundsätzlich eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER).

Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass "die lose zeitliche Verbindung der beiden Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger bei jungen Erwachsenen, die wie der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II), einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt, durch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren (ist), dass der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind".

Das Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gelte zur Überzeugung des Senats auch für die sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalles des Arbeitslosengeldes II und damit auch bei Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben. Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche Behandlung sei nicht zu erkennen. In beiden Fällen sei der Gefährdung des physischen Existenzminimums Rechnung zu tragen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2009, a.a.O.).

Der Senat hält es angesichts dieser Rechtsprechung für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auch im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II eine verfassungskonforme Auslegung mit der Konsequenz geworden ist, dass die Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Leistungen zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung erfolgen muss. Hierfür könnte sprechen, dass der Gesetzgeber insofern sogar eine Soll-Entscheidung normiert hat (vgl. aber Berlit, a.a.O., Rn. 103: "Eine fehlerfreie Gewährungsentscheidung ist auch in den Fällen nicht Rechtmäßigkeitsvorraussetzung von Absenkung und Wegfall, in denen in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben."), und damit den Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz Rechnung getragen hat (vgl. Rixen in Eichler/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 52). Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit rechtfertigt für sich betrachtet bereits die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Im Übrigen wird das Sozialgericht zu prüfen haben, ob die Beklagte zu Recht die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II bereits im Rahmen der Ermittlung des Absenkungsbetrages zu Recht angewandt hat, mit der Folge, dass sie statt des Betrages von 189,60 EUR aufgerundet einen Betrag von 190 EUR als von der Absenkung erfasst ansah. In der Kommentierung wird insoweit davon ausgegangen, dass nach Sinn und Zweck der Regelung eine Rundung nur bei Endzahlbeträgen und zwar auch nach einer Absenkung gem. §§ 31, 32 SGB II vorzunehmen ist (Eicher in Eichler/Spellbrink, a.a.O., § 41 Rn. 17; a.A. unter Berufung auf eben diese Kommentarstelle wohl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009 - L 5 AS 79/08).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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