S 13 AS 5122/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 5122/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Erzielt ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Einkommen, so ist der sich nach Berücksichtigung des Einkommens innerhalb der Einsatzgemeinschaft ergebende ungedeckte Bedarf nach der sogenannten "Bedarfsanteilsmethode" bzw. "horizontalen Methode" auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Eine vorrangige Berücksichtigung des Einkommens bei demjenigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das dieses Einkommen erzielt hat, und eine Verteilung lediglich eines dessen Bedarf übersteigenden Einkommens auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach der sogenannten "Proportionalmethode" sieht das SGB II demgegenüber nicht vor.

2. Der für die Bedarfsanteilsmethode bzw. horizontale Methode zu ermittelnde Bedarf der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder ist dabei unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt zu ermitteln. Denn Einkommen des Kindes steht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht zur Verfügung.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Aufhebung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Monat Mai 2007 in Höhe von 13,91 EUR und die hieraus geforderte Erstattung.

Der am 1988 geborene Kläger bezog mit seinen 1955 bzw. 1962 geborenen Eltern und seinen drei 1990 und 1993 geborenen Geschwistern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Falle des Klägers Alg II) von der Beklagten. Die Beklagte berücksichtigte hierbei unter anderem ein laufendes Erwerbseinkommen der Mutter des Klägers aus einer seit 2001 bestehenden Beschäftigung.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger und den Mitgliedern seiner Familie mit Bescheid vom 23.01.2007 Leistungen ab dem 01.02.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von insgesamt 1.440,39 EUR monatlich.

Die Beklagte errechnete dabei für die Mutter und den Vater des Klägers einen Bedarf von 421,58 EUR bzw. 421,66 EUR, bestehend aus der Regelleistung von jeweils 311 EUR zuzüglich eines Anteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt 663,88 EUR in Höhe von 110,58 EUR bzw. 110,66 EUR. Für den Kläger und seine drei jüngeren Geschwister ermittelte sie ausgehend von der Regelleistung von 276 EUR und den anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung von 110,66 EUR einen Bedarf von 386,66 EUR. Die Beklagte berücksichtigte ferner das für den Kläger und die beiden nächst jüngeren Geschwister gezahlte Kindergeld in Höhe von jeweils 154 EUR sowie das Kindergeld in Höhe von 179 EUR für das jüngste Kind in Höhe von jeweils 160,25 EUR bei jedem der vier Kinder, so auch bei dem Kläger. Bei dem Kläger zog sie hiervon eine sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR ab, so dass nur 130,25 EUR angerechnet wurden.

Das Erwerbseinkommen der Mutter berücksichtigte die Beklagte in Höhe von 253,55 EUR. Dabei ging sie von einem monatlichen Nettobetrag von 428,99 EUR abzüglich Freibeträgen von insgesamt 175,44 EUR aus. Des Weiteren berücksichtigte sie ein Einkommen des Vaters aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 84,94 EUR. Das Erwerbseinkommen berücksichtigte sie nicht nur bei der Mutter bzw. dem Vater selbst, sondern auch bei dem Kläger und seinen Geschwistern.

Die Beklagte rechnete insgesamt ein Einkommen in Höhe von 179,04 EUR bei dem Kläger an und ermittelte hieraus für den Kläger einen Anspruch auf Alg II in Höhe von 207,62 EUR mtl.

Der Bescheid enthielt auf Seite 2 den Hinweis, dass Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach Abzug von Betriebsausgaben und Freibeträgen anzurechnen sei. Die Entscheidung bezüglich der Höhe der Leistungen sei vorläufig. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2007, aus dem sich das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ergebe, endgültig über die Anrechnung des Einkommens entschieden werde.

Die Mutter des Klägers erhielt im Monat Mai 2007 aufgrund einer Sonderzahlung ingesamt 715,80 EUR brutto und 573,19 EUR netto.

Mit Bescheid vom 11.07.2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg II für den Kläger für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.05.2007 in Höhe von 13,91 EUR teilweise auf und forderte von dem Kläger die Erstattung dieses Betrages. Zur Begründung verwies sie auf das von seiner Mutter im Monat Mai 2007 erzielte Einkommen. Entsprechende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erließ die Beklagte auch an den Vater sowie an die Mutter des Klägers.

Der Kläger legte gegen den ihn betreffenden Bescheid Widerspruch ein und begründete dies damit, dass das Einkommen der Mutter nicht ausgereicht habe, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken. Es könne daher nicht mindernd auch auf seinen Anspruch angerechnet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte darin aus, dass das Einkommen der Mutter bei dem Kläger zu berücksichtigen sei. Es entspreche insbesondere den gesetzlichen Bestimmungen, dass das Einkommen auch dann zu berücksichtigen sei, wenn der Bedarf bei der Mutter nicht gedeckt sei. Die Widerspruchsführer hätten die Veränderung auch nicht rechtzeitig, sondern erst am 02.07.2007 mitgeteilt, so dass die Bewilligung vom 01.05. bis 31.05.2007 rückwirkend habe aufgehoben werden können.

Der Kläger hat am 28.09.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung führt er aus, die rückwirkende Berücksichtigung von Einkommen sei bei der Mutter zu Recht erfolgt. Das Einkommen sei aber geringer als ihr Bedarf gewesen, so dass es ihm dem nicht anzurechnen sei. Das Einkommen sei nicht nach der von der Beklagten verwendeten Bedarfsanteilsmethode anzurechnen, sondern nach der sogenannten Proportional- oder Verhältnismethode. Die Bedarfsanteilsmethode ergebe sich nicht aus dem Gesetz und führe zu unhaltbaren Ergebnissen, so im Falle von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, die nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt seien, durch die Gewährung von indirekten Leistungen für Personen ohne Leistungsanspruch, durch die Konsequenz im Form von Einstandspflichten auch unter Geschwistern und Kinder für ihre Eltern, bei der Anrechnung von Sachbezügen als Einkommen und im Falle junger Schwangerer und Mütter.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 11.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass nach dem Gesetz im Grundsatz jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein Einkommen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen habe und jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelte, wenn das gesamte Einkommen nicht ausreiche, um den Gesamtbedarf zu decken. Nach Berücksichtigung des Einkommens der Kinder bei deren Bedarf sei das weitere zu berücksichtigende Einkommen nach dem Verhältnis des eigenen Bedarfes am Gesamtbedarf auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Der entsprechende Anrechnungsbetrag sei richtig ermittelt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Bände III und IV) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten vorliegend nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid vom 11.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 (§ 95 SGG) nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg II für den Kläger für den Monat Mai 2007 in Höhe von 13,91 EUR zu Recht teilweise aufgehoben und eine entsprechende Erstattung von ihm gefordert.

Die in dem Bescheid vom 11.07.2007 verfügte teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg II für den Monat Mai 2007 ist dabei inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) verfügt worden. Eine nur teilweise Aufhebung kann nur dann hinreichend bestimmt sein, wenn der Betrag, um den die Bewilligung verringert werden soll, ausdrücklich genannt wird. Ansonsten ließe sich nicht erkennen, was genau geregelt werden sollte. Insoweit ist von Bedeutung, ob aus dem Bescheid - und gegebenenfalls aus diesem beigefügten Anlagen oder zugleich ergangenen Änderungsbescheiden - hinreichend deutlich hervorgeht, welche Bescheide über die Bewilligung in welcher Höhe aufgehoben bzw. zurückgenommen worden sind. Eine pauschale Teilaufhebung aller Bescheide für den gesamten streitigen Zeitraum in Höhe eines bestimmten Gesamtbetrages genügt jedenfalls nicht. Vielmehr müssen die Beträge für die einzelnen Teilzeiträume bestimmt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), U. v. 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R - juris, dort Rdnr. 15). Der relevante Teilzeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im SGB II ist dabei der Kalendermonat. Zwar besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB II für jeden Kalendertag, § 41 Abs. 1 SGB II legt aber die Zahlungsabschnitte grundsätzlich auf einen Monat fest (vgl. BSG, U. v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - juris). Der Aufhebungsbescheid ist danach hinreichend bestimmt, weil erkennbar ist, dass die Bewilligung für den Kläger für den Monat Mai 2007 in Höhe von 13,91 EUR aufgehoben werden sollte.

Die Beklagte konnte sich für den Erlass des angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 11.07.2007 auf § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stützen. Die Vorschriften des SGB X sind dabei über § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch für das Verwaltungsverfahren nach dem SGB II anwendbar. Die Beklagte war hier dem Grunde nach berechtigt, die mit Bescheid vom 23.01.2007 erfolgte Bewilligung von Alg II für den Kläger für den Monat Mai 2007 aufzuheben. Dies folgt bereits aus § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X gilt dabei als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

Die Entscheidung über die Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse steht nach § 330 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II nicht im Ermessen der Beklagten. Aus § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X folgt, dass die Behörde die Aufhebung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, vornehmen muss.

Die Beklagte war hier berechtigt und verpflichtet, die mit Bescheid vom 23.01.2007 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelte Bewilligung von Alg II mit Wirkung ab 01.05.2007 teilweise aufzuheben, weil die Mutter des Klägers nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 23.01.2007 im Monat Mai 2007 höheres Einkommen erzielt hatte, das bei seinem Anspruch auf Alg II zu berücksichtigen war (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Auf die Frage der fehlenden Mitteilung einer wesentlichen Änderung, die für die Aufhebung nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB X relevant wäre, kommt es mithin nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Bewilligung des Alg II der Höhe nach wirksam unter einem Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 328 SGB III i.V.m. § 40 SGB II erklärt hat und ob dieser Vorbehalt sich auch auf das Einkommen der Mutter und nicht lediglich auf das Einkommen des Vaters aus selbstständiger Tätigkeit bezog. Denn die Aufhebung beruht nicht auf einer Änderung des Einkommens des Vaters.

Das Einkommen der Mutter führte hier zu einer Minderung des Anspruches des Klägers auf Alg II. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen sind. Der Kläger lebt mit seinen Eltern in Bedarfsgemeinschaft, weil er ihrem Haushalt angehört, unverheiratet ist, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

Der Kläger hat nach Berücksichtigung des von seiner Mutter im Monat Mai 2007 tatsächlich erzielten höheren Einkommens lediglich einen Anspruch auf Alg II in Höhe von 193,71 EUR anstatt des bewilligten Betrages von 207,62 EUR, so dass die Bewilligung in Höhe von 13,91 EUR aufzuheben war.

Die Mutter des Klägers hat im Monat Mai 2007 ein Einkommen von brutto 715,80 EUR und netto 573,19 EUR erzielt, das ihr auch in jenem Monat zugeflossen ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach Abzug der Freibeträge der §§ 11, 30 SGB II (in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung) ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 350,03 EUR. Hinzu kommt das unveränderte und hier ebenfalls unstreitige Einkommen des Vaters in Höhe von 84,94 EUR.

Dieses Einkommen, insbesondere das Einkommen der Mutter, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich bei dem Anspruch der Mutter bzw. des Vaters auf Alg II zu berücksichtigen, sondern bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Klägers.

Die Beklagte hat das Einkommen danach zu Recht entsprechend der sogenannten "Bedarfsanteilsmethode" oder "horizontalen Methode" auch bei dem Kläger berücksichtigt.

§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II bestimmt, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Aus dieser Formulierung folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft der individuelle Anspruch des einzelnen Partners auf Alg II nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen (horizontale Berechnungsmethode) ist und nicht nach Ermittlung der individuellen Bedarfe der Partner nur das überschießende Einkommen zu verteilen (vertikale Berechnungsmethode) ist (vgl. BSG, U. v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 und bei juris, dort Rn. 15; BSG, U. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R – juris, dort Rn. 47; BSG, U. v. 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R – juris, dort Rn. 23 ff.; BSG, U. v. 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R – juris, dort Rn. 22; so auch Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 Rdnr. 33). Der für die Bedarfsanteilsmethode bzw. horizontale Methode zu ermittelnde Bedarf der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder ist dabei unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt zu ermitteln. Denn das Einkommen des Kindes steht nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zur Verfügung. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr 3 und 4 SGB II (vgl. BSG, U. v. 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R – juris, dort Rn. 24 f.; a.A. für das Kindergeld offenbar Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 35, dort Beispiel 2).

Der auch von dem Kläger vertretenen Gegenauffassung, nach der das Einkommen zunächst bei demjenigen, der es erzielt hat, zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist und lediglich das den individuellen Bedarf übersteigendes Einkommen nach den Regeln der Einsatzgemeinschaft des § 9 Abs. 2 SGB II proportional zu den jeweiligen Bedarfen zu verteilen sein soll (Proportional- oder Verhältnismethode, vgl. Kievel, Die Bedeutung des § 9 II 3 SGB II und die Frage, ob das Berechnungsprogramm der BA das Gesetz richtig umsetzt, ZfF 2005, 217; Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, SGb 2008, 282), ist das BSG dabei nicht gefolgt (so ausdrücklich BSG, U. v. 15.04.2008, a.a.O.; U. v. 18.06.2008, a.a.O., U. v. 19.09.2008, a.a.O.).

Die Kammer schließt sich hier nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG an. Denn soweit die von dem Kläger als Beleg für die Unhaltbarkeit der Bedarfsanteilsmethode vorgebrachten Argumente in seinem Fall überhaupt durchgreifen können, woran bereits deshalb Zweifel bestehen, weil der Kläger von den Fallgruppen, die er als Argumente gegen die Bedarfsanteilsmethode anführt, selbst nicht betroffen ist, kann dem mit einer einschränkenden Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II begegnet werden. So ist nach der Rechtsprechung des BSG in den Fällen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (vgl. BSG, U. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R – juris; angedeutet bereits bei BSG, U. v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R – juris Rn. 15). Den befürchteten Nachteilen für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das seinen eigenen Bedarf an sich mit eigenem Einkommen decken könnte, aber erst durch die horizontale Berechnungsmethode bedürftig würde und nur deswegen dem Leistungssystem des SGB II und den sich daraus ergebenden Konsequenzen unterfiele, kann nach der Rechtsprechung des BSG an den dortigen Stellen durch - eine gegebenenfalls verfassungskonforme - Auslegung begegnet werden (so etwa bei einem wichtiger Grund bei einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 S 2 SGB II; wegen Atypik keine Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, so ausdrücklich BSG, U. v. 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rn. 15). Eine alleine wegen des Bedarfes ihrer Kinder eintretende Bedürftigkeit von Eltern führt im Übrigen bereits nach dem gesetzlichen Konzept zu einem Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG und nicht zu einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die von dem Kläger angeführte Fallgruppe der Anrechnung von Sachbezügen, insbesondere Verpflegung bei stationärer Krankenhausbehandlung, als Einkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG überholt, weil die Verpflegung bereits nicht als Einkommen anzusehen ist (vgl. BSG, U. v. 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R - juris). Die horizontale Methode führt auch nicht, wie von dem Kläger befürchtet, zu einer Anrechnung von Einkommen der Kinder innerhalb der Bedarfsgemeinschaft über die Regeln der Einsatzgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II hinaus. Denn das Einkommen der Kinder wird nach der Rechtsprechung des BSG bereits vorab bei deren Bedarf berücksichtigt. So verfährt im Übrigen auch die Beklagte, wobei dies den wenig übersichtlichen Berechnungsbögen zu den Bewilligungsbescheiden auf den ersten Blick nicht zu entnehmen ist, weil dort das "Gesamteinkommen" auch unter Berücksichtigung eines Einkommens der Kinder (insbesondere aus Kindergeld) errechnet und jenes "Gesamteinkommen" dann auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird.

Für den Kläger ergibt sich für den Monat Mai 2007 nach der horizontalen Berechnungsmethode ein ungedeckter Bedarf und damit Anspruch auf Alg II in Höhe von 193,71 EUR.

Der Bedarf des Klägers beträgt dabei 256,41 EUR. Hierbei ist von der Regelleistung in Höhe von 276 EUR und den anteiligen Kosten der Unterkunft von 110,66 EUR auszugehen und das für den Kläger gezahlte Kindergeld in einer Höhe von 130,25 EUR abzuziehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt dies auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld ist dabei bei mehr als drei Kindern gleichmäßig auf alle Kinder aufzuteilen (vgl. Brühl, in: LPK-SGB II, § 11 Rdnr. 19). Von dem gleichmäßig in Höhe von 160,25 EUR auf die vier Kinder aufgeteilten Kindergeld (154 EUR für die ersten drei Kinder und 179 EUR für das vierte Kind, § 66 Abs. 1 EStG) ist im Falle des volljährigen Kläger ein Betrag von 30 EUR für die Beiträge zu Versicherungen abzuziehen (§ 3 Nr. 1 Alg II-V), so dass sich der Betrag von 130,25 EUR ergibt.

Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.778,88 EUR und errechnet sich aus den Regelleistungen von zweimal 311 EUR (622 EUR) und viermal 276 EUR (1.104 EUR) abzüglich des bei den Bedarfen der Kinder anzurechnenden Kindergeldes von insgesamt 611 EUR (130,25 EUR bei dem Kläger und jeweils 160,25 EUR bei seinen drei Geschwistern) sowie zuzüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 663,88 EUR.

Nach Abzug des Einkommens der Eltern von 350,03 EUR und 84,94 EUR ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.343,91 EUR. Dieser ungedeckte Bedarf ist nach der Bedarfsanteilsmethode auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen, wodurch umgekehrt auch über die Anrechnung des genannten Einkommens auf den jeweiligen Bedarf entschieden wird.

Der Bedarf von 256,41 EUR ergibt, nach den entsprechend anzuwendenden allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 338 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, U. v. 26.10.2007 - L 8 AS 587/07 - juris) zunächst multipliziert mit dem ungedeckten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.343,91 EUR und sodann dividiert durch den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.778,88 EUR für den Kläger einen ungedeckten Bedarf und damit Anspruch auf Alg II in Höhe von 193,71 EUR.

Die Bewilligung in Höhe von 207,62 EUR durfte daher innerhalb der Jahresfrist in Höhe von 13,91 EUR aufgehoben werden.

Die in dieser Höhe geltend gemachte Erstattungsforderung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1, Abs. 2 SGB II.

Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG) waren für die Kammer hier nicht ersichtlich. Insbesondere besteht für die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der Anrechnung von Einkommen in Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des BSG zu der sogenannten horizontalen Berechnungsmethode kein Klärungsbedarf und damit keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved