L 3 AS 24/08

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 2 AS 484/06
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 AS 24/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Grundsicherungsträger ist wegen der Nahtlosigkeitsregelung des § 44 a SGB II auch dann weiterhin zur Leistung verpflichtet, wenn die Beteiligten mittlerweile aufgrund eines vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens von einer Erwerbsunfähigkeit des Hilfebedürftigen ausgehen, der beigeladene Träger der Sozialhilfe aber nicht leistet, da er einen anderen Träger der Sozialhilfe für zuständig hält.
2. Allein der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen begründet noch keine Fiktion der Erwerbsunfähigkeit eines Hilfebedürftigen, so dass bei einem Streit hierüber auf eine Anrufung der Einigungsstelle verzichten werden könnte.
1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12.12.2007 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2006 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 06.09.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialge-setzbuch zu gewähren.
Die weitergehenden Berufungen der Beteiligten werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welcher Leistungsträger für die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts der Klägerin zuständig ist.

Die am 1978 geborene Klägerin steht betreffend die Aufgabenkreise Gesund-heitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Wohnungsangele-genheiten unter Betreuung. Für Angelegenheiten der Vermögenssorge besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Die Klägerin beendete im Juni 1995 die Schule für Lernbehinderte ohne Abschluss. Von Juni 1995 bis Juli 1996 absolvierte sie ein Be-rufsvorbereitungsjahr, welches jedoch mangels Erfolg abgebrochen. Ab Juli 1996 befand sie sich übergangsweise im H in N. Seit Frühjahr 1997 lebte die Klägerin wieder bei ihren Eltern in K. Am 05.05.1997 wurde sie in den Trainingsbereich der R GmbH (R ) in K aufgenommen. Zum 05.05.1998 erfolgte die Aufnahme in den dortigen Ar-beitsbereich. Seitdem die Klägerin wieder bei ihren Eltern wohnte, bezog sie gemeinsam mit diesen von der Beigeladenen zu 1) laufende Hilfe zum Lebensunter-halt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Bescheid vom 06.07.1998 erklärte sich die Beigeladene zu 1) bereit, im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den § 39 ff. BSHG die Kosten für die Betreuung der Klägerin in der R zu übernehmen.

Im Februar 2000 wurde ein zweiwöchiges Probewohnen im C in K durchgeführt. In einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 30.05.2000 aufgrund einer Untersuchung der Klägerin hielt Dr. W fest, bei der Klägerin bestehe eine geistige Behinderung. Es bestehe ein Hilfebedarf bei der Haus-wirtschaft/Wohnungspflege, Wäschepflege sowie beim Umgang mit Geld sowie ein Bedarf in Form von Anleitung bei der großen Körperpflege, der Zubereitung von Mahlzeiten sowie der Selbstversorgung/dem Einkauf des täglichen Bedarfs. Die Klägerin sei im lebenspraktischen Bereich wenig selbstständig und erhalte auch in der häuslichen Umgebung wenig Förderung und Anregung. Eine Lösung aus dem häuslichen Milieu werde aus sozialrechtlicher Sicht empfohlen. Anleitung sei in erheblichem Umfang erforderlich, um eine Verselbstständigung zu erzielen. In einer ergänzenden sozialmedizinischen Stellungnahme des Sozialdienstes bei der Stadtverwaltung K vom 31.05.2000 wurde eine vorübergehende stationäre Aufnahme in das Wohnheim E empfohlen, da bei professioneller Förderung gute Aussichten bestünden, dass später eine selbstständige Wohnform (betreutes Wohnen, ggf. eigene Wohnung) angestrebt werden könnte. Die Beigeladene zu 1) erklärte sich daraufhin mit Bescheid vom 09.06.2000, zumindest befristet auf ein Jahr, bereit, im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den § 39 ff. BSHG die Kosten für eine stationäre Unterbringung der Kläger im C zu übernehmen. Die Bewilligung wurde durch Bescheid vom 08.11.2002 bis zum 14.01.2004 und durch Bescheid vom 30.12.2003 bis zum 14.01.2005 verlängert. Zuletzt befand sich die Klägerin seit ca. Mitte 2004 in einer so genannten Außenwohngruppe des Wohnheimes.

Am 08.11.2004 erstellte im Auftrag der Beigeladenen zu 1) Dipl.-Psych. Dr. E ein psychologisches Gutachten über die Klägerin auf der Grundlage einer psycho-diagnostischen Untersuchung vom 04.11.2004. Mit Hilfe der verschiedenen Tests stellte der Gutachter einen Intelligenzquotienten (IQ) zwischen 73 und 90 (IQ von 85 im Mosaiktest im Bereich der lernabhängigen Intelligenz; IQ von ca. 79 im Standard-Progressiven-Matritzen-Test für die angeborene Intelligenzkapazität; IQ von 86 im Mehrfach-Wahl-Wortschatztest, IQ von 76 im Zahlen-Verbindungstest; IQ von 73 - 90 im Test AKI bei der Testung der zentralen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit bzw. IQ von ca. 74 bei Testung der Kurzspeicherkapazität). Zusammenfassend teilte der Gutachter mit, bei der Klägerin müsse von einer un-terdurchschnittlichen Intelligenzkapazität ausgegangen werden, welche aber nicht das Ausmaß einer Intelligenzminderung im Sinne einer geistigen Behinderung nach ICD-10 habe.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.12.2004, der an die Mutter der Klägerin als der damaligen Betreuerin der Klägerin gerichtet war, teilte die Beigeladene zu 1) mit, die Klägerin gehöre aufgrund der testpsychologischen Untersuchung nicht zu dem Personenkreis des § 39 Abs. 1 BSHG und habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Allerdings sei die Klägerin bereits seit annähernd drei Jahren vollstätionär im Wohnheim E versorgt und eine sofortige Einstellung der Hilfe nicht zu verantworten. Aus diesem Grund erkläre sich die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihres Ermessen nach § 27 Abs. 2 S. 1 BSHG bereit, die Kosten für die Betreuung in der genannten Einrichtung weiter aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Die weitere Hilfegewährung solle eine weitere sozialpädagogische Förderung und fachliche Begleitung des Umzugs in eine eigenständige Wohnform sicherstellen. Die Hilfe werde ab dem 08.12.2004 bis zum Ende des ersten Leistungsmonates gewährt. Alle folgenden Hilfen seien als eine Weiterbewilligung der Hilfe für den jeweiligen Monat anzusehen, jedoch längstens bis zum 07.09.2005. Die Kostenübernahme sei auf maximal neun Monate befristet. Diese Befristung sei mehr als ausreichend, da die Hilfe seit Januar 2002 immer mit dem Ziel des Überwechselns in eine selbstständige Wohnform gewährt worden sei und davon auszugehen sei, dass im Rahmen des Selbststän-digkeitstrainings die Klägerin seitdem eine gezielte Förderung der lebenspraktischen Fähigkeiten erhalte. Da die Klägerin nach Verlassen der Einrichtung nicht direkt auf sich alleine gestellt sein solle, werde die Beigeladene zu 1) ihr, bei entsprechender Antragstellung, für eine Übergangszeit ambulante Hilfen gewähren. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25.01.2005 Widerspruch ein. Eingliederungshilfe sei auch über den 07.09.2005 hinaus zu gewähren. Sie gehöre weiterhin zu dem Personenkreis des § 39 Abs. 1 BSHG. Zur Begründung ihres Widerspruchs verwies sie auch auf den bei ihr mit Bescheid des Versorgungsamtes K vom 09.01.1997 festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 70. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 wies die Beigeladene zu 1) den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 23.08.2005 teilte die Klägerin durch ihre damalige Betreuerin der Beigeladenen zu 1) mit, dass sie eine Wohnung in T gefunden habe. Nach Bezug der Wohnung werde sie voraussichtlich Hilfen der ambulanten Behindertenhilfe St. M in U in Anspruch nehmen. Es sei von einem Hilfeumfang von drei Stunden pro Woche auszugehen.

Am 29.08.2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten als für T zuständigem Träger der Grundsicherung die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Dabei gab sie an, sie sei nach ihrer Einschätzung in der Lage mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Sie legte einen Mietvertrag vom 17.08.2005 betreffend die Anmietung ei-ner Zwei-Zimmer-Wohnung ab dem 01.09.2005 in T , A , vor. Weiter gab die Klägerin an, eine Einkommensbescheinigung könne derzeit nicht vorgelegt werden, da sie zum 01.09.2005 die Werkstatt für behinderte Menschen wechsele und die Einstufung in eine Lohngruppe noch nicht bekannt sei.

Mit Schreiben vom 30.08.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass Personen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte seien, als nicht erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II gelten würden. Im Übrigen sei weder der Beklagte noch der Träger der Sozialhilfe für die Übernahme der Kosten der Unterkunft zuständig, da zurzeit keine abschließende Klärung erfolgen könne, ob die Klägerin dem Rechtskreis des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder des SGB II angehöre.

Zum 06.09.2005 verließ die Klägerin das Wohnheim und zog in die Wohnung in T. Ein Werkstattwechsel fand dagegen nicht statt.

Nachdem die Klägerin dem Beklagten eine Abschrift des Gutachtens des
Dr. E vom 08.11.2004 vorgelegt und der Beklagte Rücksprache mit der Beige-ladenen zu 1) gehalten hatte, welche die Auffassung vertrat, sie sei für die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zuständig und auf § 44a S. 3 SGB II verwies, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.09.2005 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Beschäftigte im Arbeitsbereich von Werkstät-ten für behinderte Menschen würden nach der gesetzlichen Fiktion des § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 1 S. 1 Nr. 2a SGB VI als medizinisch bedingt dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten. Die Klägerin erfülle daher nicht das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II). Sofern ihr Einkommen zur Deckung ihres Bedar-fes nicht ausreiche, werde empfohlen, sich mit dem zuständigen Sozialamt in Ver-bindung zu setzen und dort einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Eine Abschrift des Bescheides übersandte der Beklagte am 19.09.2005 auch der Beigeladenen zu 1).

Bereits am 13.09.2005 hatte die Beigeladene zu 1) dem Beklagten mitgeteilt, die Klägerin habe unter Hinweis auf den ablehnenden Bescheid des Beklagten bei ihr Leistungen nach dem SGB XII beantragt. Die Auffassung des Beklagten, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert sei, werde von der Beigeladenen zu 1) nicht ge-teilt, so dass die Einigungsstelle entscheiden müsse. Unter Hinweis auf § 44a S. 3 SGB II werde die Beklagte daher gebeten, bis zu dieser Entscheidung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. Solange nicht positiv festgestellt sei, dass die Klägerin behindert i. S. v. § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei und damit, in Verbindung mit dem Werkstattbesuch, auch zum Personenkreis des § 1 S. 1 Nr. 2a SGB IX gehöre, komme die Fiktion des § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI nicht zum Tragen. Die Einigungsstelle wurde jedoch von keinem der Beteiligten angerufen.

Die Klägerin legte am 23.09.2005 Widerspruch gegen den Bescheid des Beklag-ten vom 08.09.2005 ein. Gemäß psychologischem Gutachten des Dr. E liege bei ihr keine geistige Behinderung vor. Sie stehe dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Auf Antrag der Klägerin verpflichtete das Sozialgericht Koblenz den Beklagten mit Beschluss vom 26.09.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin einstweilig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Es sei fraglich, ob bei der Klägerin eine geistige Behinderung vorliege, weil bei Personen mit einem IQ zwischen 70 und 84 von einer geistigen Behinderung nicht mehr gesprochen werde könne. Dies könne jedoch offen bleiben, da Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin § 44a SGB II sei.

Mit Bescheid vom 10.06.2005 bewilligte die Beigeladene zu 1) der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2005 einen Barbetrag in Höhe von 101,50 EUR monatlich, der durch die Einrichtung ausgezahlt werde. Insofern führt die Beigeladene zu 1) aus, dass sich durch die Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 die Rechtsgrundlagen, teilweise aber auch die Art der Hilfegewährung geändert habe. Seit dem 01.01.2005 seien Eingliederungshilfen und Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung getrennt zu sehen. Gleichzeitig hätten sich auch die Bestimmun-gen über die Höhe des Barbetrages geändert. Der so genannte Zusatzbarbetrag sei entfallen, werde aber den Heimbewohnern, die im Dezember 2004 einen Zusatzbarbetrag erhalten hätten, im Rahmen der Besitzstandwahrung weiterhin ge-zahlt.

Mit Bescheid vom 04.01.2006 gewährte die Beigeladene zu 1) der Klägerin Hilfe "in analoger Anwendung zu den Bestimmungen des persönlichen Budgets" im Umfang von wöchentlich maximal drei Stunden befristet bis zum 31.08.2006. Zur Begründung verwies die Beigeladene zu 1) auf ihren Bescheid vom 14.12.2004, wonach die Klägerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 SGB XII gehöre. Es könnten daher keine Leistungen im Rahmen der Eingliede-rungshilfe erbracht werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin seit annähernd drei Jahren vollstationär in einer Einrichtung für Behinderte untergebracht gewesen sei und Bedarf hinsichtlich einer Betreuung zur Unterstüt-zung der Verselbständigung erforderlich sei, gewähre sie im Rahmen ihres Er-messens nach § 73 SGB XII Hilfen in sonstigen Lebenslagen.

Der Beklagte ließ durch die bei der Kreisverwaltung C , der Beigeladenen zu 2), beschäftigten Medizinal-Direktorin Dr. G ein Gutachten über das Leis-tungsvermögen der Klägerin erstellen. Die Sachverständige kam in ihrem Gutach-ten vom 11.05.2006 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe eine intellektuelle Minderbegabung im Grenzbereich zur geistigen Behinderung. Die Kulturtechniken würden unzureichend beherrscht. Geld werde mit Fremdhilfe eingeteilt. Zu eine selbstständigen Lebens-/Haushaltsführung sei sie nicht in der Lage. Aufgrund der vorliegenden Behinderung sei keine Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit gegeben. Die Klägerin gehöre zum Personen-kreis des § 53 SGB XII. Es sei allerdings Entwicklungspotential vorhanden. Die Klägerin sei voraussichtlich länger als sechs Monate vermindert oder nicht leis-tungsfähig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen ihren Bescheid vom 08.09.2005 als unbegründet zurück. Vor-liegend sei die gesetzliche Fiktion des § 43 Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 SGB VI i. V. m. § 1 S. 1 Ziff. 2a SGB VI erfüllt, da die Klägerin im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sei. Darüber hinaus habe das amtsärztli-che Gutachten vom 11.05.2006 eine eindeutige Aussage hinsichtlich der Erwerbs-fähigkeit der Klägerin getroffen, sodass die Klägerin dem Personenkreis des § 53 SGB XII zuzuordnen sei.

Die Klägerin hat am 11.09.2006 Klage beim Sozialgericht K erhoben. Das So-zialgericht K hat mit Beschluss vom 09.02.2007 die Stadt Koblenz (Beigelade-ne zu 1) sowie mit weiterem Beschluss vom 14.03.2007 die Kreisverwaltung C (Beigeladene zu 2) beigeladen (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Im Auftrag des Sozialgerichts hat der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin - Psychoanalyse -, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie - Rehabilitationswesen - Dr. G B am 30.05.2007 ein psychiatrisch-neurologisches Sachverständi-gengutachten über die Klägerin erstellt. Unter Zugrundlegung der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 hat der Sachverständige bei der Klä-gerin eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (Lesefähigkeit, Recht-schreibstörung, Rechenstörung; ICD-10 S 81.3) sowie eine organische Persön-lichkeitsstörung auf der Basis einer nichtbekannten zerebralen Noxe (ICD-10 S 07.9), welche gekennzeichnet sei durch eine allgemeine Verlangsamungstendenz der Klägerin und durch eine deutliche Umstellungserschwerung auf der Basis ei-ner zerebralen Funktionsstörung diagnostiziert. Die Klägerin könne gegenwärtig nicht zumutbar außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig werden. Sie bedürfe einer ständigen Fremdstruktur, um überhaupt einer Tä-tigkeit nachgehen zu können. Für Arbeitsanweisungen habe sie kein entsprechen-des Verständnis. Problematisch sei auch die Verlangsamungstendenz der Kläge-rin, da diese nicht in der Lage sei, z. B. ein annähernd durchschnittliches Arbeits-tempo zu erreichen. Diese Leistungsunfähigkeit sei bei der Klägerin dauerhaft ge-geben.

Durch Urteil vom 12.12.2007 hat das Sozialgericht K den Beigeladenen zu 2) verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII ab dem 07.09.2005 zu erbringen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im We-sentlichen ausgeführt, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitsuchende nach dem SGB II gegenüber dem Beklagten habe die Klägerin nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erhielten Leistungen nach diesem Buch Personen, die u. a. erwerbsfähig seien. Erwerbsfähig sei gemäß § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sei, un-ter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Klägerin sei nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II. Der Klägerin stünden vielmehr Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach den Vorschriften des SGB XII zu. Diese seien von dem Beigeladenen zu 2) zu gewähren, da die Beigeladene zu 1) zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen an die Klägerin wegen ihres Wohnortwechsels nicht mehr verpflichtet sei. Nach § 98 Abs. 2 SGB XII sei daher der Beigeladene zu 2) der zuständige Leistungsträger. § 98 Abs. 5 SGB XII greife hier entgegen der Auf-fassung des Beigeladenen zu 2) nicht. Nach dieser Vorschrift bleibe für die Leis-tungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozial-hilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuständig war oder zu-ständig gewesen wäre. Dies gelte aber nur, wenn der Hilfebedürftige einen An-spruch auf Eingliederungshilfe tatsächlich gehabt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die Beigeladene zu 1) mit bestandskräfti-gen Bescheid vom 14.12.2004 die Weitergewährung von Leistungen der Einglie-derungshilfe nach den Vorschriften des BSHG abgelehnt und der Klägerin ledig-lich im Rahmen ihres Ermessens nach § 27 Abs. 2 S. 1 BSHG die Kosten für die Betreuung im Wohnheim E bis längstens zum 07.09.2005 weiterbewilligt. Zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung habe die Klägerin somit Leistungen der Einglie-derungshilfe nicht mehr erhalten.

Gegen das ihr mit Schreiben vom 28.01.2008 übersandte Urteil hat der Beigela-dene zu 2) am 25.02.2008 Berufung eingelegt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 14.07.2009 die Verbandsgemeinde Treis-Karden beigeladen.

Der Beigeladene zu 2) trägt vor, es sei zwar zutreffend, dass die Klägerin nicht erwerbsfähig i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB II sei. Jedoch ergebe sich entgegen der Auf-fassung des Sozialgerichts nicht die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2), son-dern der Beigeladenen zu 1). Die Klägerin sei von Anfang an dem Personenkreis, der Eingliederungshilfe erhalte, zuzuordnen gewesen. Entsprechende Leistungen habe die Beigeladene zu 1) bis zum 31.08.2006 gewährt. Zwar sei mit Bescheid vom 04.01.2006 Hilfe nach § 73 SGB XII gewährt worden. Allerdings sei Hilfe in einer sonstigen Lebenslage nur zulässig, wenn sie sich auf andere Tatbestände als die in Kapitel 3 bis 9 des SGB XII geregelten beziehe. § 73 SGB XII stelle we-der eine Aufstockungsregelung noch eine Ausweitung der konkret geregelten Tat-bestände dar. Letztlich habe es sich bei den mit Bescheid vom 04.01.2006 bewil-ligten Leistungen um Leistungen der Eingliederungshilfe gehandelt. Faktisch habe es sich um eine aus dem persönlichen Budget finanziertes betreutes Wohnen ge-handelt. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 98 Abs. 5 SGB XII vor. Be-treutes Wohnen i. S. d. Vorschrift umfasse Wohnen in vielerlei Formen, z. B. auch das Wohnen in der eigenen Wohnung.

Der Beigeladene zu 2) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12.12.2007 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, den Bescheid vom 08.09.2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 09.08.2006 aufzuheben und der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 06.09.2005 zu gewähren.

Die Klägerin hat am 29.09.2009 Anschlussberufung erhoben. Sie ist der Auffas-sung, dass das Sozialgericht zu Recht den Beigeladenen zu 2) als zuständigen Träger der Sozialhilfe zur Leistung verpflichtet habe.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12.12.2007 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, den Bescheid vom 08.09.2005 in Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 09.08.2006 aufzuheben und der Klägerin Leistungen der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende ab dem 06.09.2005 zu gewähren,
hilfsweise,
die Beigeladene zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Leistungen ab dem 06.09.2005 nach dem SGB XII zu gewähren,
hilfsweise,
die Berufung des Beigeladenen zu 2) zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Beigeladenen zu 2) und die Anschlussberufung der Klägerin zu-rückzuweisen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung des Beigeladenen zu 2) zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12.12.2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 06.09.2005 zu gewähren.

Sie trägt vor, die Diagnose "organische Persönlichkeitsstörung ICD-10 S 07.9" sei erstmals im Gutachten des Dr. B vom 30.05.2007 aufgeführt worden, so dass ihre aufgrund der zuvor vorliegenden Gutachten getroffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden seien. Ihre örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 98 Abs. 5 SGB XII, da der Klägerin keine Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten gewährt worden seien.

Die Beigeladene zu 3) stellt keinen Antrag.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Leistungsakte des Beklagten, der Leistungsakte der Beigelade-nen zu 1) sowie der Leistungsakte der Beigeladenen zu 3) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beigeladenen zu 2) sowie die zulässige Anschlussbe-rufung der Klägerin sind begründet. Die Klägerin hat ab dem Zeitpunkt des Ein-zugs in eine eigene Wohnung Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem SGB II gegen den Beklagten.

Anspruchsgrundlage ist vorliegend § 44a SGB II. Nach dieser Vorschrift (bis zum 31.07.2006 i. d. F. des kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2014) i.V.m. § 44b Abs. 3 SGB II stellt der Beklagte fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist (S. 1). Teilt der kommunale Träger oder ein an-derer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auf-fassung des Beklagten nicht, entscheidet die Einigungsstelle (S. 2). Nach S. 3 der Vorschrift (ab dem 01.08.2006 § 44a Abs. 1 S. 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und andere Gesetze vom 02.12.2006, BGBl. I S. 2742) erbringt der Beklagte bis zur Entscheidung der Einigungsstelle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Zu § 44a S. 3 SGB II hat das Bundessozialgericht entschieden, dass diese Vor-schrift nicht die Anordnung einer vorläufigen Leistung enthalte, sondern eine Naht-losigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Damit der Hilfebedürftige nicht "zwischen zwei Stühlen sitze", dürfe die in § 44a S. 3 SGB II angeordnete Regelung der Zahlung von Arbeitslosengeld II durch die Träger des SGB II nicht erst einsetzen, wenn zwischen den Leistungs-trägern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Er-werbsfähigkeit bestehe. Vielmehr müsse diese Vorschrift bis zur Entscheidung der Einigungsstelle auch für den Fall gelten, dass die Leistungsträger des SGB II von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgehen, sich aber nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht haben. Der Hilfebedürftige sei nicht nur bei einem schon bestehenden Streit zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren Anru-fung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Die fehlende Anrufung der Einigungsstelle im Falle der Klägerin steht somit einer Leistungspflicht des Beklagen nach § 44a S. 3 SGB II nicht im Wege.

Vorliegend greift auch nicht etwa die Fiktion des § 45 S. 3 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift muss der Träger der Sozial-hilfe bei einem Streit um Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht den zuständigen Ren-tenversicherungsträger um eine Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminde-rung ersuchen, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Men-schen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberech-tigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt. Nach letzterer Vorschrift gilt als voll erwerbsgemindert ein Versicherter nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen führt somit nicht automatisch dazu, dass die Erwerbsunfä-higkeit des Hilfebedürftigen fingiert wird. Vielmehr muss zusätzlich noch hinzu-kommen, dass er wegen Art und Schwere seiner Behinderung tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig ist. Genau dies war aber bei der Klä-gerin umstritten.

Unerheblich ist für die Anwendung des § 44a S. 3 SGB II, dass die Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) auf der Grundlage des im sozialgerichtlichen Ver-fahren eingeholten Gutachtens des Dr. B vom 30.05.2007 derzeit nicht mehr davon ausgehen, dass die Klägerin erwerbsfähig i. S. v. § 8 SGB II ist. Ein mittler-weile beigelegter Streit zwischen dem Träger der Leistungen der Grundsicherung und dem Träger der Sozialhilfe könnte allenfalls dann zu einem Übergang der Leistungspflicht auf den Träger der Sozialhilfe führen, wenn dieser tatsächlich be-reit ist, Leistungen zu gewähren. Dies ist jedoch hier nicht den Fall, da zwischen den Beigeladenen streitig ist, wer zuständiger Träger der Sozialhilfe ist.

Bei dem in den §§ 44a und 45 SGB II geregelten Verfahren handelt es sich um ein vom Gesetzgeber zumindest im Verhältnis zwischen den dort genannten Leis-tungsträgern abschließend geregeltes Verfahren für die Feststellung der Erwerbs-fähigkeit von Hilfebedürftigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Klärung der Erwerbsfähigkeit gerade nicht in einem gerichtlichen Verfahren zwischen dem Träger der Grundsicherungsleistungen und dem Hilfebedürftigen, ggf. durch Ein-holung von Sachverständigengutachten im Gerichtsverfahren, geklärt werden. Auch die Frage des zuständigen Trägers der Sozialhilfe ist im Rahmen dieses Verfahrens zu klären. So sieht die Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialge-setzbuch (Einigungsstellen-Verfahrensverordnung) vom 23.11.2004 (BGBl. I S. 2916), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706), in § 2 Abs. 3 vor, dass weitere Träger von Sozialleistungen an den Sitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen sind, wenn aufgrund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zu Leistungen an den Antragsteller verpflichtet sind (S. 1). Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle dies verlangt (S. 2). Vor der Beteiligung ist das Einverständnis des Betroffenen einzuholen (S. 3). Ergibt sich im Verfahren, das der beteiligte Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes (S. 4).

Damit ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts zu erbringen, bis die Frage der Leistungszuständigkeit im Einig-gungsverfahren endgültig geklärt ist. Gegebenenfalls steht dem Beklagten dann ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Träger nach § 44 a Abs. 2 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved