S 35 AS 206/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 206/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Bescheide der Beklagten vom 12.09.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 16.11.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erstausstattung für seine Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - darum, ob Einrichtungsgegenstände für die Wohnung des Klägers als Darlehen oder als verlorener Zuschuss zu gewähren sind.

Der Kläger hatte im Jahr 2007 die Absicht, Suizid zu begehen. Nach seinem Vortrag hat er die von ihm bewohnte Wohnung darauf aufgelöst und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrmüll entsorgt. Er war der Auffassung, dass diese Gegenstände nach seinem Tod von niemandem mehr zu gebrauchen wären.

Der Suizidversuch ist gescheitert. Der Kläger hat sich dann stationär im B-Krankenhaus L aufgehalten. Nach seiner Entlassung hat er bei der Beklagten einen Antrag auf Erstausstattung der Wohnung mit Möbeln gestellt. Mit Bescheid vom 12.09.2007 wurde ihm die Anschaffung verschiedener Einrichtungsgegenstände auf Darlehensbasis bewilligt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er beantragte, die Einrichtungsgegenstände als verlorenen Zuschuss zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2007 lehnte die Beklagte dies ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger benötige keine Erstausstattung, weil er eine komplette Ausstattung seiner Wohnung besessen habe. Es sei Verschulden des Klägers, dass ihm diese Einrichtungsgegenstände "abhanden" gekommen seien.

Hiergegen richtet sich die am 06.12.2007 bei Gericht eingegangene Klage, mit der der Kläger auch weitere Einrichtungsgegenstände begehrt, die ihm im Laufe des Klageverfahrens dann wiederum darlehensweise von der Beklagten bewilligt wurden.

Der Kläger beantragt,

1.unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die bereits bewilligten Einrichtungsgegenstände als verlorenen Zuschuss zu gewähren. 2.Die Beklagte darüberhinaus zu verpflichten, dem Kläger als Erstausstattung der Wohnung noch eine Waschmaschine und ein Sideboard als verlorenen Zuschuss zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Da dem Gericht nicht bekannt ist, welche Sätze die Beklagte intern für die Anschaffung von Gegenständen ansetzt und was die vom Kläger begehrten Gegenstände im Einzelnen auf dem maßgeblichen Gebrauchtwarenmarkt kosten, hat das Gericht die Beklagte lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt (so auch Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2009, Az.: B 14 AS 45/08 R).

Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R; Urteil vom 20.08.2009, Az.: B 14 AS 45/08 R) ist der Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist mithin, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. In diesem Sinne war die Wohnung des Klägers - zum Zeitpunkt der Antragstellung - nicht ausgestattet und insofern bestand ein Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Unerheblich ist insoweit, ob dem Kläger - was das Gericht ausdrücklich offenlässt - an dem Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände ein Verschulden trifft. Eine "Verwirkung" des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat (BSG, Urteil vom 20.08.2009 a.a.O.). Im Falle des Klägers bestand jedenfalls ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne, weil der Kläger sein Leben abschließen wollte und es ihm bei der Vernichtung der Möbel nicht darum ging, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen sondern lediglich darum ging, seinem potentiellen Nachmieter eine geräumte Wohnung zu hinterlassen. Die Bewilligung als Darlehen ist daher nicht gerechtfertigt.

Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass dem Kläger auch eine Waschmaschine und ein Sideboard zu bewilligen sind, da es sich bei der Waschmaschine um ein erforderliches Haushaltsgerät und bei dem Sideboard um einen Ersatz für einen bisher vorhandenen Kleiderschrank handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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