S 82 AS 40096/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
82
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 40096/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. Juli 2008 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2008 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 541,60 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug in eine teurere Wohnung. Die Klägerin zu 1) ist alleinerziehende Mutter der im Februar 2006 und Februar 2008 geborenen Kläger zu 2) und 3.) Die Kläger beziehen seit Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bis Juli 2008 bewohnten sie eine 63,19 qm große 2-Zimmer-Wohnung im 4. OG der H-O-Straße Nr ... in 1 B zu einem monatlichen Mietzins von 488,06 EUR. Das Haus verfügt nicht über einen Aufzug. Der Beklagte erkannte seit August 2007 angemessene Kosten in Höhe von 477,61 EUR an. Die Klägerin zu 1) leidet an rheumatoider Arthritis, einer entzündlichen Gelenkerkrankung, sowie an einer Hashimotothyreoiditis, einer Autoimmumerkrankung, die zu einer chronischen Entzündung der Schilddrüse führt. Infolge dieser Erkrankungen leidet die Klägerin zu 1) an chronischer Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit, Muskelschwäche und multiplen Schmerzen. Nach der Geburt des zweiten Kindes beantragte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 15. März 2008, beim Beklagten am 9. Mai 2008 eingegangen, die Zusicherung für einen Umzug in eine 83 qm große, im Hochparterre ihres Hauses gelegene Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 576,99 EUR, einschließlich 73,13 EUR an Heizkostenvorauszahlungen. Zur Begründung führte sie an, dass sie nicht die Kraft habe, ihre Kinder in das 4. Obergeschoss des Hauses zu tragen. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung ab. Mit Bescheid vom 23. Juli 2008 bewilligte der Beklagte den Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 468,14 EUR. Zum 1. August 2008 schloss die Klägerin zu 1) einen Mietvertrag über die Wohnung im Hochparterre und bezog diese. Mit Bescheid vom 5. August 2008 lehnte der Beklagte die Übernahme der höheren Mietkosten mit der Begründung ab, der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, der mit Bescheid vom 19. November 2008 zurückgewiesen wurde. Mit der am 17. Dezember 2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Übernahme höherer Unterkunftskosten weiter. Einen zugleich gestellten Antrag, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Übernahme höherer Unterkunftsosten zu verpflichten, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 16. Januar 2009 mit der Begründung ab, dass die Erforderlichkeit des Umzuges und insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht seien. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Umzug erforderlich gewesen sei, da die Klägerin zu 1) als allein erziehende Mutter zweier Kleinkinder durch die in der 4. Etage gelegene Wohnung physisch überfordert gewesen sei. Beim Auf- und Absteigen der Treppen habe sie ihre Kinder nicht ausreichend sichern können. Die Klägerin zu 1) betont, dass der Umzug bereits aufgrund ihrer Belastungssituation als alleinerziehende Mutter gerechtfertigt sei, so dass es auf ihre Erkrankungen nicht ankomme. Die Kläger begehren die in Berlin für drei Personen angemessenen Unterkunftskosten von monatlich 542,00 EUR und sind bereit, den übersteigenden Mietanteil aus der Regelleistung zu begleichen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. Juli 2008 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 zu verurteilen, ihr und ihren Kindern für den Zeitraum von August 2008 bis einschließlich Januar 2009 Kosten der Unterkunft in Höhe von 542,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der die Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 23. Juli 2008 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2008 ist in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger ihr Begehren ausdrücklich auf die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig. Bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides, über die das Gericht bei entsprechendem Antrag isoliert entscheiden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, Az B 7b AS 8/06 R). Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Mit dem Umzug der Kläger erhöhten sich die monatlichen Unterkunftskosten von 488,06 EUR auf 576,99 EUR. Eine Zusicherung zur Übernahme der höheren Unterkunftskosten liegt nicht vor. Die Einholung der vorherigen Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II ist keine Anspruchsvoraussetzung, sondern hat die Bedeutung einer Obliegenheit, deren Verletzung keine Auswirkungen hat, wenn der Umzug gem. § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2007, Az L 10 B 854/07 AS ER). Daher kommt es nicht darauf an, dass die Zusicherung hier bestandskräftig versagt wurde. Der Umzug der Kläger zum 1. August 2008 war jedoch erforderlich. Zu Unrecht erbrachte der Beklagte im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt von August 2008 bis einschließlich Januar 2009 geringere Leistungen für Unterkunft und Heizung, in der Annahme, es handele sich um die bis dahin zu tragenden Aufwendungen. Der Beklagte ist verpflichtet, die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. 1. Der Umzug der Kläger war wegen der Lage der früheren Wohnung im 4. Obergeschoss, wegen der Belastungssituation der alleinerziehenden Klägerin zu 1), dem Alter der Kläger zu 2) und 3) sowie wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1) erforderlich. Der Begriff der Erforderlichkeit, der nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Notwendigkeit des Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 3 S 2 SGB II ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2007, Az L 10 B 854/07 AS ER), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst und bedarf der Auslegung. Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt. Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zusammenhang mit §§ 22 Abs. 3 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsolidierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zureichenden Grund umgeschichtet werden (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2006, Az L 10 B 1091/06 AS ER). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit kann aber nicht dazu dienen, einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr 41). Hier ist er gegeben. Die Klägerin zu 1) war im streitgegenständlichen Zeitraum als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von etwa 2 ½ Jahren und etwa 7 Monaten einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt. Eine besondere psychische und psychische Belastung stellte zusätzlich die Lage der Wohnung im 4. Obergeschoss dar. Die mit dem täglich mehrfach erforderlichen Auf- und Abstieg der Treppen verbundenen Anstrengungen belasteten die Klägerin zu 1) nach ihrer glaubhaften Darstellung in der mündlichen Verhandlung körperlich und – wegen der Sorge um eine ausreichende Sicherung der Kinder – auch psychisch enorm. Nach Überzeugung der Kammer begründet allgemein die Stellung der Hilfebedürftigen als Alleinerziehende sowie die Höhenlage der Wohnung für sich allein die Erforderlichkeit des Umzuges nicht. Im vorliegenden Einzelfall treten jedoch die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin als weiterer Umstand hinzu. Auch wenn es der Klägerin wichtig war, die Notwendigkeit des Umzuges nicht auch mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen begründen zu müssen, ergibt sich für die Kammer im Wesentlichen aus dem Zusammenwirken aller dieser Umstände die Notwenigkeit eines Umzuges der Kläger in eine tiefer gelegene Wohnung. 2. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist der Beklagte daher verpflichtet, Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Aufwendungen für die derzeit von den Klägern bewohnte Wohnung sind jedoch unangemessen. Nach Überzeugung der Kammer bemisst sich der angemessene Betrag im vorliegenden Fall auf monatlich 541,60 EUR. Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist nicht anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II des Beklagten (AV-Wohnen) zu bestimmen, vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2008, Az.: L 28 1389/07 AS ER. Die Angemessenheitsprüfung setzt eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten und für die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R – sowie vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, Rn. 18, zitiert nach juris). Nach Überzeugung der Kammer ist im vorliegenden Fall für einen 3-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 482,40 EUR abstrakt angemessen. Die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwendenden Heizkosten übersteigen den nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblichen Grenzwert, bis zu welchem Heizkosten übernommen werden müssen, nicht. Dies ermittelt sich wie folgt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R – von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht – ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit einer Wohnung das Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten zu ermitteln. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Wohnstandard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie, vgl. BSG a.a.O.). a. Im ersten Schritt ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des Sozialen Wohnungsbaus. In Berlin existieren hierzu drei Bestimmungen: die Mitteilung Nr. 8/2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Wohnberechtigungsschein vom 15. Dezember 2004; die Richtlinie über die Förderung von eigen genutztem Wohneigen¬tum - Eigentumsförderungssätze 1999 - vom 25. Mai 1999 (im Folgenden EFS) sowie die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnbauförderbestimmungen 1990 vom 16. Juli 1990 i. d. F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den öffentlichen geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin vom 13. Dezember 1992 (im Folgenden WFB). Letztere unterscheiden hinsichtlich der Wohnungsgrößen zwischen Miet- und Eigentumswohnungen und geben hierzu jeweils geringfügig voneinander abweichende Werte vor. So ist die für Mietwohnungen geltende Ziff. II 1 a) WFB seit 1992 für 1- und 3-Personen-Haushalte um 5 qm ungünstiger als die für Eigentumswohnungen geltende Ziff. II 1 c) WFB bzw. die maßgebliche Bestimmung in Abschnitt II Ziff 4 Abs. 3 EFS. Die Kammer hält es für sachgerecht, ihrer Entscheidung die inhaltsgleichen Größenmaße der letztgenannten für den Erwerb von Wohnungen geltenden Bestimmungen der EFS und WFB zugrunde zu legen. Denn die Berliner Regelungen zur Vergabe des Wohnberechtigungsscheins (Mitteilung Nr. 8/2004) sind zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ungeeignet, da sie die förderfähige Wohnfläche nicht nach Quadratmetern, sondern lediglich nach Zimmeranzahl ausweisen. Gleiches gilt für die auf Mietwohnungen bezogene Ziff. II 1 a) der WFB. Die Berücksichtigung der für Eigentumswohnungen geltenden Werte der EFS und WFB führen auch nicht zu einer Verzerrung des Angemessenheitsmaßstabs, sondern bilden die unterschiedlichen Segmente des Berliner Wohnungsmarkts in besonders realistischer Weise ab. Dies folgt zum einen daraus, dass die genannten Werte noch bis zum Jahr 1992 weitestgehend identisch mit den Werten der WFB für Mietwohnungen waren und das örtliche Wohnungsangebot mithin zu einem großen Teil aus Unterkünften besteht, die nach diesen Größenbestimmungen errichtet wurden. Dieser große Teil des Angebotssegments muss Hilfebedürftigen in 1- und 3-Personen-Haushalten daher auch vollumfänglich abstrakt zur Verfügung stehen. Zum andern sind bei der Berücksichtigung der angemessenen Wohnungsgröße auch diejenigen Hilfebedürftigen mit einzubeziehen, die in vermieteten oder selbst erworbenen Eigentumswohnungen leben. Schließlich entsprechen die von der Kammer für höchstens angemessen gehaltenen Werte im Wesentlichen dem bundesdeutschen Durchschnitt. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise geäußerten Bedenken, dass durch eine Anknüpfung an die landesspezifischen Bestimmungen zur Wohnraumförderung die Anwendung der bundesrechtlich einheitlich zu handhabenden Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II mittelbar beeinflusst werden könnte (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009, - B 4 AS 30/08 R - Rdnr. 16), dürften damit zumindest für das Land Berlin ausgeräumt sein. Danach ist in Berlin grundsätzlich für 3 Personen eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 80 qm angemessen. Die von den Klägern bewohnte Wohnung ist mit 83,3 qm unangemessen groß. Bei der Angemessenheitsprüfung ist daher nur eine Wohnungsgröße von 80 qm zugrunde zu lagen. b. In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 3. Juni 2009 (Amtsblatt für Berlin 2009 Nr. 27 vom 24.06.2009). Die Werte des Mietspiegels 2009 geben die durchschnittlichen Nettokaltmietwerte zum Stichtag 1. Oktober 2008 wieder. Die Kammer hält es daher für sachgerecht, diese Werte der Bemessung angemessener Unterkunftskosten für hier maßgeblichen Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009 zugrunde zu legen. Der Bestimmung der tatsächlichen, im vorliegenden Fall angemessenen Kaltmiete sind nach Überzeugung der Kammer gewichtete Mietspiegelwerte zugrunde zu legen. Diese ermitteln sich wie folgt: Zunächst vertritt die Kammer die Ansicht, dass Hilfebedürftige nicht auf Wohnungen verwiesen werden können, welche entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen. Ausweislich des Mietspiegels vom 03. Juni 2009 (a.a.O., S. 9) ist unter einem Bad ein gesonderter Raum innerhalb der Wohnung zu verstehen, der mit einer Badewanne oder Dusche und einem Badeofen oder Durchlauferhitzer oder einem ausreichend großen Warmwasserspeicher ausgestattet ist. Die Versorgung mit Warmwasser kann auch durch eine zentrale Anlage (auch Fernwarmwasser) geschehen. Unter einer Sammelheizung sind alle Heizungsarten zu verstehen, bei denen die Wärme und Energieerzeugung von einer zentralen Stelle aus geschieht. Eine Etagenheizung oder Wohnungsheizung (Gas-, Öl-, Elektroheizung), die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmt, ist einer Sammelheizung gleichzusetzen. Nach Überzeugung der Kammer müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnung um eine im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II angemessene Wohnung handelt. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht. Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte nimmt die Kammer anhand der Anzahl der auf die einzelnen Spalten und Zeilen des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vor. Diese ergeben sich aus den Grundlagendaten zum Mietspiegel, welche im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH ermittelt wurden (für 2009 in Veröffentlichung, für 2007 siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel" unter http://edith.senstadt.verwalt-berlin.de/wohnen/mietspiegel2007). Dabei wird zur Gewichtung die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen jeweils pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt. Danach entsprechen die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 60 bis unter 90 qm folgenden prozentualen Anteilen am berücksichtigten Gesamtbestand: 28,49 % (Spalte 2), 11,18 % (Spalte 4), 3,47 % (Spalte 5), 8,77 % (Spalte 6), 7,71 % (Spalte 7), 1,00 % (Spalte 8), 2,00 % (Spalte 9), 31,55 % (Spalte 10), 5,83 % (Spalte 11). Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzellen angegebenen Kaltmietwerten sowie Addition der Produkte je Zeile ergibt sich für Wohnungen von 60 bis unter 90 qm ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,62 EUR/qm. Die Nichtberücksichtigung der unterdurchschnittlichen Ausstattung sowie derjenigen Wohnungen, für die keine Mietspiegeldaten vorliegen, führt dazu, dass lediglich 8,06 % der vom Mietspiegel erfassten Wohnungen in dem von der Kammer gewichteten und bereinigten Mietspiegel nicht miterfasst wurden. Die verwendeten Durchschnittswerte basieren daher auf einer ausreichend großen und repräsentativ ermittelten Datenbasis. c. In einem letzten Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Die Kammer legt hierzu die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde (für 2009 in Veröffentlichung, für 2007 siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel", a.a.O.). Diese Daten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung. Die Kammer hat daher zur Abbildung eines Durchschnittswertes die Betriebskostenwerte der Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Berliner Mietspiegels berücksichtigt und dabei die Betriebskosten der Wohnungen mit unterdurchschnittlicher Ausstattung in den Spalten 1 und 3 des Betriebskostenspiegels unberücksichtigt gelassen. Danach fallen durchschnittliche kalte Betriebskosten für die in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 angegebenen Wohnungen von durchschnittlich monatlich 1,17 EUR, 1,41 EUR, 1,51 EUR, 1,62 EUR, 1,61 EUR, 1,70 EUR, 1,59 EUR, 1,41 EUR und 1,43 EUR je qm an. Diese Werte wurden wiederum im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Spalte des Mietspiegels zur Summe der berücksichtigten Wohnungen insgesamt gewichtet. Die Anzahl der Wohnungen in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 26,95 %, 14,72 %, 7,46 %, 14,43 %, 8,55 %, 1,81 %, 1,23 %, 19,28 %, 5,55 % der dort erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung nach prozentualen Anteilen, wie vorstehend für die Kaltmiete dargestellt, ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten für sämtliche im Mietspiegel erfassten Berliner Wohnungen von monatlich 1,41 EUR/qm. Wenn alternativ zur Abbildung eines allgemeinen Durchschnittswertes der Betriebskosten die Angaben in den Spalten 1 bis 11 berücksichtigt werden, ergibt sich kein anderer Wert. Die Anzahl der Wohnungen in den Spalten 1 bis 11 des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 6,96 %, 24,48 %, 2,22 %, 13,37 %, 6,77 %, 13,11 %, 7,77 %, 1,65 %, 1,12 %, 17,51 %, 5,04 % der dort insgesamt erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung ergeben sich ebenfalls gewichtete, durchschnittliche kalte Betriebskosten von monatlich 1,41 EUR/qm. Die Kammer hat sich durch einen Vergleich mit alternativen Datengrundlagen versichert, dass dieses Ergebnis sachgerecht ist. So ergeben sich nach den Ermittlungen des Deutschen Mieterbundes deutschlandweit durchschnittlich kalte Betriebskosten von monatlich 1,15 EUR/qm (http://www.mieterbund.de/betriebskostenspiegel.html) und nach den Angaben des Verbandes der Berliner und Brandenburger Wohnungsunternehmen (BBU) bei Wohnungen des Verbandsbestandes in Berlin und Brandenburg durchschnittlich kalte Betriebskosten von monatlich 1,64 EUR/qm ("Ergebnisse der Jahresstatistik der Mitgliedsunternehmen des BBU per 31.12.2008"). Die Kammer hält es zudem für vorzugswürdig, ausschließlich die für Berlin ermittelten kalten Betriebskostenwerte der Bestimmung angemessener Unterkunftskosten in Berlin zugrunde zu legen. Die Kammer hat davon abgesehen, ihrer Entscheidung eine ungewichtete Addition aller abstrakt möglichen Betriebskostenpositionen zugrunde zu legen (vgl. Betriebskostenübersicht im Anhang I zum Berliner Mietspiegel 2009; http://www2.senstadt.verwalt-berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/download/Mietspiegel2009.pdf). Da nicht für jede Wohnung sämtliche Betriebskostenpositionen anfallen, würde deren Addition zu einem überhöhten, nicht mehr angemessenen Wert führen. d. Wie zuvor dargestellt, ergibt sich der hier maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für 3 Personen von 80 qm x 6,03 EUR (4,62 EUR + 1,41 EUR) = 482,40 EUR. e. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, – von der abzuweichen die Kammer ebenfalls keinen Anlass sieht – können die Heizkosten nicht – wie die angemessene Bruttokaltmiete – durch einen Rückgriff auf örtliche, durchschnittliche, für "einfache" Wohnungen anfallende Heizkosten bestimmt werden (BSG, a.a.O.). Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu ermitteln. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten sind die tatsächlichen Kosten für die Heizung mit einen Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen indiziert. Soweit die tatsächlich anfallenden Heizkosten diesen Grenzwert nicht überschreiten, sind sie als angemessen anzusehen und vom Sozialleistungsträger zu übernehmen (vgl. Urteil des BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 15, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall fielen monatliche Heizkostenvorauszahlungen von 73,13 EUR an. Sofern die Heizkosten auch die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten, sind sie um den hierfür in der Regelleistung enthaltenen Betrag zu reduzieren (dazu Urteile des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R und vom 2. Juli 2009, Az. B 14 AS 36/08 R, Rn. 17, beide zitiert nach juris). Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Denn der Abgleich mit dem maßgeblichen Grenzwert, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten indiziert, zeigt, dass nicht ansatzweise unangemessene Heizkosten vorliegen. Der Grenzwert ist anhand des für die jeweilige Heizungsart und Wohnanlagengröße geltenden höchsten Kostenwerts des lokalen bzw. – solange in Berlin ein solcher nicht existiert – "Bundesweiten Heizspiegels" zu ermitteln (vgl. http://www.heizspiegel.de; für vergangene Jahre vgl. die Datenbank unter http://www.mieterbund.de). Das BSG zieht in seinem Urteil von 2. Juli 2009 hierzu die Ver¬gleichswerte für öl , erdgas- und fernwärme¬beheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche heran, die hinsichtlich des Heizenergiever¬brauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" (bzw. ab 2009 "zu hoch")" unterscheiden. Der Grenzwert, den das BSG der Angemessenheitsprüfung zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert für "extrem hohe/zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energie¬träger und die Größe der Wohnanlage und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt ange¬messene Wohn¬fläche ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heiz¬kosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heiz¬kosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung mit Fernwärme beheizt. Es brauchte nicht ermittelt werden, welche Gebäudefläche die Heizungsanlage insgesamt beheizt. Die nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" für das Jahr 2009 maßgeblichen Faktoren für zu hohe Heizkosten betragen für Wohnungen mit Fernwärme je nach beheizter Gebäudefläche zwischen jährlich 17,60 EUR/qm und 15,90 EUR/qm bzw. zwischen monatlich 1,467 EUR/qm und 1,325 EUR/qm. Multipliziert mit der höchstens angemessenen Wohnungsgröße für 3 Personen von höchstens 80 qm ergibt sich ein Grenzwert für angemessene Heizkosten von zwischen 117,33 EUR/qm und 106,00 EUR/qm pro Monat. Diesen Wert erreichen die Heizkosten der Kläger nicht. Sie sind angemessen und vom Beklagten zu übernehmen. Es ergeben sich somit angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 555,53 EUR (482,40 EUR angemessene Bruttokaltmiete zzgl. 73,13 EUR tatsächliche Heizkostenvorauszahlungen). f. Ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten jedoch besteht nur, sofern der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung sind jedoch bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Regelleistung auch die auf die "Haushaltsenergie ohne die auf die auf die Heizung entfallenden Anteile". Sofern keine konkrete Erfassung der Warmwasserbereitung möglich ist, ist der tatsächlich als von der Regelleistung umfasste Betrag von den Kosten der Unterkunft herauszurechnen und in Abzug zu bringen, um eine Doppelgewährung zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 – juris). Nach der Klarstellung des Bundessozialgerichts zur separaten Ermittlung der angemessenen Heizkosten, welche hier in vollem Umfang gewährt werden, sind nunmehr auch in Fällen einer Absenkung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß oder in Fällen der Beschränkung der übernommenen Kosten bei zu teurer Wohnung die Anteile der Warmwasseraufbereitung von den in voller Höhe übernommenen, tatsächlichen Heizkosten abzuziehen. Nach Überzeugung der Kammer fließen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,33 EUR in die der Klägerin zu 1) gewährte Regelleis¬tung von 351,00 EUR sowie mit 3,80 EUR in die den Klägerin zu 2) und 3) gewährte Regelleis¬tung von 211,00 EUR ein. Bei der Bestimmung des Anteils der Regelleistung für die Warmwasseraufbereitung legt die Kammer die dynamisierten Anteile nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde. Darin folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 27. Februar 2008 (Az. B 14/11b AS 15/07, Rdnr. 24 ff.); ebenso auch OLG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 11.12.2008, L 13 AS 210/08; vorgehend SG Oldenburg, Urt. v. 18.06.2008, Az: S 47 AS 238/08; SG Darmstadt, Urteil vom 22.04.2009, Az.: S 22 AS 724/08; SG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 - S 26 AS 19501/08; SG Detmold, Urt. v. 13.03.2009, S 13 AS 21/07; SG Lüneburg, 11.01.2009, S 25 AS 2115/08 ER. Stütze dieser Rechtsauffassung ist der Umstand, dass im Gesetzgebungsverfahren auf die Aufforderung des Bundesrates in der Sitzung am 14. Oktober 2005 (BT-Drs. 16/99, S. 8), vor der Angleichung der Regelsätze Ost/West die Veröffentlichung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (EVS 2003) abzuwarten, die Bundesregierung eine schnelle Anpassung ohne Berücksichtigung der EVS 2003 beschloss (BT-Drs. 16/99, S. 9). Da nachfolgend keine Neubemessung der Regelsätze § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II, sondern lediglich eine Dynamisierung erfolgte, fand die EVS 2003 keinen Eingang in das Gesetzgebungsverfahren zur Zusammensetzung der Regelsätze. Die vom Beklagte zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung betragen daher 541,60 EUR pro Monat. Sie ermitteln sich aus dem um die Regelleistungsanteile von zusammen 13,93 EUR verminderten Betrag der angemessenen Unterkunftskosten von 555,53 EUR. Da die Kläger höhere als nach der hiesigen Auffassung angemessene Beträge begehrten, war die Klage im Übrigen abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt das weit überwiegende Obsiegen der Kläger. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nicht zu. Der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist nicht erreicht. Ferner betrifft die Klage keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Gründe für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen wurde, § 144 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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