L 5 R 715/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 74/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 715/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung ("Studentenprivileg") gilt nicht für Studenten eines Promotionsstudiengangs nach Abschluss eines ordentlichen Studiums.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.129,53 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist streitig die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger ist Inhaber einer Handelsvertretung. Der Beigeladene zu 1) war für den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1998 als Außendienstmitarbeiter tätig gewesen. Die Arbeitszeit umfasste höchstens 10 Stunden in der Woche. Bezahlt wurde ein monatliches Festgehalt in Höhe von 700 DM. Der Beigeladene zu 1) hatte zunächst Maschinenbau studiert. Die vorliegenden Studienbescheinigungen weisen seit dem Wintersemester 1996/1997, das heißt ab dem 1. Oktober 1996, als angestrebten Abschluss "Promotion" aus. Das Wintersemester 1996/1997 wurde als insgesamt 15. Hochschulsemester insoweit als 1. Semester gezählt. Der Kläger hatte den Beigeladenen zu 1) auch über den 30. September 1996 hinaus als in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig geführt.

Nach einer früheren Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Oktober 1997 (mit Bescheid vom 17. November 1997 wurde lediglich eine Nachforderung von Umlagebeträgen für Aushilfen in Höhe von 98,52 DM erhoben) erfolgte in der Zeit von Juni bis Juli 2001 durch die Beklagte eine weitere Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum November 1997 bis Dezember 2000. Mit Bescheid vom 1. August 2001 forderte die Beklagte für den Beigeladenen zu 1) Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.165 DM für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 1998 nach und führte aus, in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung habe eine Versicherungsfreiheit von Studenten nur bis zum Ablegen der erstmöglichen Abschlussprüfung bestanden. Die Versicherungsfreiheit habe selbst dann geendet, wenn der Beschäftigte weiterhin an der Hoch- oder Fachschule immatrikuliert blieb. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sei auch bis zum Ende seiner Tätigkeit für die Handelsvertretung am 31. Dezember 1998 versicherungsfrei gewesen. Die Teilnahme am Studium habe immer im Vordergrund gestanden. Auch sei der Beigeladene zu 1) als Student krankenversichert gewesen. Zudem habe die von der Beklagten für den früheren Zeitraum durchgeführte Betriebsprüfung zu keinen Beanstandungen geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte begründete dies erneut damit, ordentlich Studierende einer Hoch- oder Fachschule, die zugleich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, seien zwar nach den für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung geltenden Vorschriften versicherungsfrei. Dies gelte jedoch nur während des Studiums bis zur ersten möglichen Abschlussprüfung. Ein Promotionsstudium gehöre dagegen nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung. Ein Vertrauensschutz infolge der früheren Betriebsprüfung, nach der die als versicherungsfrei geführte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) unbeanstandet geblieben war, bestehe nicht.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München. Er machte geltend, der Beigeladene zu 1) sei bis zum Ende seiner Tätigkeit für die Handelsvertretung als ordentlich Studierender nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Das Erscheinungsbild eines Studenten könne auch weiterhin bestehen, wenn bereits ein Studium mit einer Prüfung abgeschlossen wurde, etwa während eines Zweit- oder Erweiterungsstudiums. Nichts anderes gelte für ein Promotionsstudium. Schon aufgrund der verschiedenen Begrifflichkeiten könne die zur Krankenversicherungspflicht von "Studenten" nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergangene Rechtsprechung nicht auf die Beurteilung der Sozialversicherungsfreiheit von "ordentlich Studierenden" übertragen werden. Am 22. März 2007 fand vor dem Sozialgericht ein Erörterungstermin statt. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der Kläger aufgrund der Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 1) in der Studentischen Krankenversicherung und nach der im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ohne Beanstandungen gebliebenen Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum bis Oktober 1997 von einer versicherungsfreien Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) überzeugt war. Mit Urteil vom 15. Mai 2008 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2001 auf. Das Sozialgericht beurteilte die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger in der Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 1998 als versicherungsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung und stützte sich auf die Vorschrift des § 230 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach blieben Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung als ordentlich Studierende einer Hochschule oder Fachschule versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Das Sozialgericht führte aus, das "Studentenprivileg" solle denjenigen zugute kommen, die neben dem zeitlich im Vordergrund stehenden Studium eine Beschäftigung ausüben, um den Lebensunterhalt zu sichern. Das Promotionsstudium des Beigeladenen zu 1) habe dessen Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen. Sein Erscheinungsbild habe daher voll dem eines Studenten und nicht dem eines Arbeitnehmers entsprochen. Im Übrigen bestehe für den Kläger ein Vertrauensschutz, nachdem die Beklagte denselben Sachverhalt in der früheren Betriebsprüfung nicht beanstandet hatte.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Auffassung, das Studium, das die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung geltenden Vorschriften begründet, ende mit der ersten möglichen Abschlussprüfung. Nur in Ausnahmefällen werde die Hochschulausbildung erst nach Ablegen eines weiteren Examens abgeschlossen. Zudem seien Betriebsprüfungen nicht geeignet, einen Vertrauensschutz dahingehend zu begründen, dass die prüfende Stelle an ihrer rechtlichen Beurteilung auch später noch festhalte. Betriebsprüfungen bezweckten nicht, den Arbeitgeber zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen, sondern dienten vielmehr dazu, Beitragsausfälle zu verhindern und andere Versicherungsträger davor zu bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2008 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe sich auf die Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse durch die frühere Betriebsprüfung verlassen dürfen und verweist im Übrigen auf seinen Vortrag vor dem Sozialgericht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Klageakte sowie der Berufungsakte Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

Die für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 1998 beanstandete Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger war eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Beklagte hat zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachgefordert.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beigeladene zu 1) in der Handelsvertretung des Klägers gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt war und damit eine grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz, AFG - bis zum 31. Dezember 1997 und seit dem 1. Januar 1998 nach § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, SGB III). Die Tätigkeit für den Kläger war auch nicht versicherungsfrei. Das von dem Beigeladenen zu 1) ab dem 1. Oktober 1996 betriebene Promotionsstudium genügt nicht dem so genannten "Studentenprivileg" der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für den hier streitigen Zeitraum galten für die verschiedenen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung die im Wesentlichen wortgleichen Vorschriften. Versicherungs- bzw. beitragsfrei waren gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen für die Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 169b Satz 1 Nr. 2 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung, ab dem 1. Januar 1998: § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, § 230 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB VI). Anders als die frühere Rechtslage knüpft der Tatbestand der Versicherungsfreiheit nicht mehr daran an, ob Personen zu oder während einer wissenschaftlichen Ausbildung beschäftigt sind (vgl. die Übersicht zur Gesetzesentwicklung im Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 1992, 12 RK 31/91, Rz. 17 f. - zitiert nach juris). Auch ist hier nicht zu klären, ob die Promotion als Teil der Berufsausbildung zu verstehen ist (vgl. zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2004, VIII R 84/03). Schon nach dem Wortlaut der zitierten Vorschriften aus dem Recht der gesetzlichen Sozialversicherung beschränkt sich das Gesetz auf "ordentlich Studierende" und setzt ein Hochschul- oder Fachschulstudium voraus mit dem Ziel, einen für den späteren Beruf qualifizierenden Abschluss zu erwerben. Wurde bereits ein Studium abgeschlossen und damit ein berufsqualifizierender Abschluss erworben, ist zur Vermeidung von Missbräuchen besonders zu prüfen, ob ein sich daran anschließendes Studium ebenfalls als "ordentlich" zu beurteilen ist (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, Stand: April 2009, § 6 SGB V, Rdnr. 37). Das kann für Erweiterungsstudiengänge der Fall sein, wenn in einem geregelten Studiengang ein weiterer Abschluss angestrebt wird. Der Besuch der Hochschule allein zu allgemeiner Fort- oder Weiterbildung genügt nicht (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 1992, 12 RK 31/91, Rz. 23 - zitiert nach juris). Anders als in ordentlichen Studiengängen bestehen für ein Promotionsvorhaben weder konkrete inhaltliche Vorgaben in Form von Stunden - oder Studienplänen noch ist ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die Zeit, die zum Anfertigen einer Doktorarbeit benötigt wird, kann höchst unterschiedlich sein. Hinzu kommt die nicht abschätzbare Zeit, die für die Korrektur der Arbeit und deren Beurteilung aufgewandt wird. Von der Wahl des Themas bis zur abschließenden Prüfung können viele Jahre vergehen. Dazwischen können Phasen liegen, die von höchst unterschiedlicher Arbeitsintensität geprägt sind und gegebenenfalls sogar sehr viel zeitlichen Raum für anderes, insbesondere eine Erwerbstätigkeit lassen. Nicht selten wird die Arbeit von einem Doktoranden sogar vorzeitig abgebrochen und das Vorhaben ganz aufgegeben. Die Gefahr des Missbrauchs drängt sich vor diesem Hintergrund förmlich auf: Mit der Aufnahme eines in seiner zeitlichen Dauer nicht absehbaren Promotionsstudiums könnte die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung gewählt werden, ohne dass dies von der Intention des Werkstudentenprivilegs gedeckt wäre. Der Vorteil der Versicherungsfreiheit sollte lediglich einem Studenten zugute kommen, der neben der Hauptaufgabe des Studierens erwerbstätig sein muss, um seinen Lebensunterhalt zur Fortsetzung des Studiums zu sichern. Dieser Kreis sollte nicht durch hohe Sozialversicherungsbeiträge belastet werden (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2001, L 4 KR 39/99, Rz. 21 - zitiert nach juris).

Ob darüber hinaus die von der Rechtsprechung zur Anwendung des Tatbestandes der Versicherungsfreiheit geforderte weitere Voraussetzung vorlag, dass ein Studium Zeit und Arbeitskraft ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt und der Betroffene auch seinem Erscheinungsbild nach Student ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 1992, 12 RK 31/91, Rz. 16 - zitiert nach juris), war daher für den Beigeladenen zu 1) nicht mehr zu prüfen.

Im Übrigen fällt nach der Rechtsprechung ein Doktorand auch nicht unter den Begriff des "Studenten" nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. März 1993, 12 RK 45/92 und Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. November 1997, L 4 KR 83/97). Das Ergebnis ist daher auch innerhalb der Systematik der gesetzlichen Krankenversicherung stimmig.

Der Kläger war auch nicht versicherungsfrei bei geringfügiger Beschäftigung. Mit einem monatlichen Festgehalt von 700 DM lag das Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1997 bis 1998 war bei ihrer Feststellung mit Bescheid vom 1. August 2001 nicht verjährt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Beitragsforderung war auch nicht verwirkt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt die Verwirkung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen neben dem Zeitablauf ein Verwirkungsverhalten des Versicherungsträgers voraus (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 2004, B 12 KR 7/04 R, Rz. 46 - zitiert nach juris). Der Beklagten ist jedoch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Durch die frühere Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Oktober 1997 war kein besonderer Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass der Kläger auf eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) vertrauen durfte. Mit Bescheid vom 17. November 1997 waren lediglich Umlagebeträge für Aushilfen in Höhe von 98,52 DM nachgefordert worden. Aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte nicht zugleich auch die als versicherungsfrei geführte Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beanstandet hat, folgt keine gegenüber dem Kläger erklärte Feststellung der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1). Selbst in kleinen Betrieben sind Prüfbehörden nach § 28p SGB IV nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie haben nicht den Zweck, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder zu entlasten (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 2004, B 12 KR 7/04 R, Rz. 47 - zitiert nach juris). Eine materielle Bindungswirkung kann sich nur insoweit ergeben, als eine Versicherungspflicht und die Beitragshöhe personenbezogen und für einen bestimmten Zeitraum durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2003, B 12 AL 1/02 R, Rz. 27 - zitiert nach juris). In Zweifelsfällen können die Betroffenen eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeiführen
(§ 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Von dieser Möglichkeit, eine solche verbindliche Feststellung zu erreichen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG.
Für die Festsetzung des Streitwertes gelten §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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