L 13 AS 3303/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4760/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3303/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die geltend gemachte unterschiedliche Präferenz der nächtlichen Temperatur in einem Schlafzimmer begründet keinen über den für zwei Personen anzusetzenden angemessenen Wert von 60 m² hinausgehenden Raumbedarf.

Die Gefahr, vorhandenes Mobiliar könne nach einem Umzug nicht wieder aufgebaut und weiterhin genutzt werden, begründet nicht die Unzumutbarkeit einer Senkung der Kosten der Unterkunft.

Die tatsächlichen Heizkosten sind nach § 22 SGB II als angemessen zu Grunde zu legen, solange keine Anhaltspunkte für einen extrem hohen Verbrauch vorliegen. Eine pauschalierte Bemessung der Heizkosten anhand der Wohnungsgröße ist unzulässig. Zur Bestimmung der Grenze der angemessenen Heizkosten kann auf den bundesweiten Heizspiegel zurückgegriffen werden (Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R).
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts im Urteil vom 22. Februar 2008

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Rahmen der laufenden Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung streitig.

Der 1947 geborene Kläger zu 1 und seine 1953 geborene Ehegattin, die Klägerin zu 2, leben in einer 82 m² großen ölbeheizten Drei- Zimmer- Wohnung unter der im Rubrum benannten Anschrift, für die ein monatlicher Kaltmietzins von 365,- EUR zu zahlen ist. Ab dem 1. Januar 2007 war darüber hinaus eine monatliche Vorauszahlung auf Heiz- und Nebenkosten i.H.v. 140,- EUR zu entrichten. Mit einer Nebenkostenabrechnung vom 14. Januar 2008 bezifferte der Vermieter die von den Klägern zu tragenden Nebenkosten für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 auf insg. 1.748,89 EUR. Hierin sind, entsprechend einer Gesamtrechnung der Fa. Thermosmes vom 7. August 2007, 1.312,86 EUR für Heizung und Warmwasser beinhaltet. Die Kläger stehen, als Bedarfsgemeinschaft, seit dem 1. Januar 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin zu 2 ist erwerbstätig und erzielt hieraus Einkünfte. Nachdem vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Ulm) gewährt wurden, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2005 Unterkunftskosten für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 i.H.v. 477,- EUR monatlich. Er berücksichtigte hierbei eine Kaltmiete von 365,- EUR, Kosten für Heizung/ Warmwasser, Wasser/ Abwasser, den Kaminfeger und die Müllabfuhr i.H.v. 125,- EUR und brachte hiervon einen Eigenanteil von 13,- EUR für Warmwasser und Strom in Abzug. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: "Die Kaltmiete für Ihre Wohnung ist zu hoch und kann nicht dauernd von uns übernommen werden. Für 2 Personen in L. ist eine Kaltmiete von 320,00 EUR angemessen. Ab 01.10.2005 können wir nur noch die angemessene Miete (angemessene Kaltmiete + Heizung + Nebenkosten) übernehmen. Wir bitten Sie deshalb, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen."

Mit Bescheid vom 7. November 2005, der einen gleichlautenden Hinweis beinhaltete, bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 Unterkunftskosten i.H.v. 477,- EUR monatlich. Mit Bescheid vom 11. April 2006, der einen wiederrum gleichlautenden Hinweis beinhaltete, bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 Unterkunftskosten i.H.v. 481,10 EUR monatlich. Er brachte hierbei vom Unterkunftsbedarf einen Eigenanteil von 8,90 EUR monatlich für Warmwasser und Strom in Abzug.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte sodann für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 monatlich Unterkunftskosten i.H.v. 454,10 EUR sowie für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 i.H.v. 394,84 EUR monatlich. Zur Begründung führte er an, dass, wie zuvor angekündigt, ab dem 1. Januar 2007 bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft nur noch die angemessene Miete (für zwei Personen in L.) von 320,- EUR berücksichtigt werden könne und die Kosten für Warmwasser und Strom in den Leistungen enthalten seien, die von der Agentur für Arbeit gewährt werden. Diese Nebenkosten könnten deshalb bei der Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht abermals berücksichtigt werden. Neben der Kaltmiete (bis zum 31. Dezember 2006 von 365,- EUR, ab dem 1. Januar 2007 i.H.v. 320,- EUR) berücksichtigte der Beklagte hierbei Heizkosten i.H.v. 48,16 EUR monatlich und Kosten für Wasser/ Abwasser i.H.v. 26,68 EUR monatlich.

Hiergegen erhob der Kläger zu 1 am 5. November 2006 Widerspruch, mit welchem er die Fortzahlung der derzeitigen Leistung zur Sicherung seines Lebensunterhalts ab dem 1. Januar 2007 in voller Höhe geltend machte. Er trug vor, dass er und seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen die derzeit bewohnte günstige Drei- Zimmer- Wohnung nicht aufgeben könnten, eine Zwei- Zimmer- Wohnung komme für sie nicht in Betracht. Im Übrigen lägen die Kosten einer Zwei- Zimmer- Wohnung in Lonsee zum großen Teil oberhalb der von ihnen gezahlten Miete. Mit seinem Widerspruch legte er Auszüge aus Immobilienanzeigen vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er an, Leistungen für Unterkunft und Heizung seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien, zu erbringen. Im Hinblick auf Größe der Wohnung seien 60 m² zu berücksichtigen. Da für L. kein Mietspiegel erstellt sei, richte sich die angemessene Miethöhe nach dem Wohngeldgesetz. Der Beklagte orientiere sich zugunsten der Hilfesuchenden an der höchsten Tabellenstufe. Für L. sei daher eine angemessene Miete von 320,- EUR anzusetzen. Die Klägern seien während der vorherigen Leistungsbewilligungen vielfach auf die Notwendigkeit der Kostensenkung hingewiesen worden. Die klägerseits angeführten Gründe, weshalb eine Drei- Zimmer-Wohnung benötigt werde, überzeugten nicht. Der Vortrag, es würden getrennte Schlafzimmer benötigt, da die die Klägerin zu 2 mit Atemnot und Allergien auf viele Lebensmittel, Duftstoffe und Stresssituationen reagiere, erfordere gerade die Nähe des Ehegatten. Im Hinblick auf die Allergie der Klägerin zu 2 sei überdies von Bedeutung, dass diese auch in ihrer beruflichen Tätigkeit für die Fa. T. Allergen ausgesetzt sei und die hiermit einhergehende Belastung gleichfalls nicht steuerbar sei. Konkrete Wohnungsangebote seien auf dem Wohnungsmarkt vorhanden. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass im Umkreis von 25 km 22 Wohnungen vorhanden seien.

Ein "erneuter" Widerspruch vom 23. November 2006, in welchem die Kläger vorgebracht haben, dass aus gesundheitlichen und psychischen Gründen der inhumanen Forderungen nach Aufgabe des Lebensmittelpunktes nicht nachgekommen werden könne, wurde vom Beklagten an das Sozialgericht U. (SG) weitergeleitet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 hat der Kläger zu 1 direkt beim SG Klage erhoben. Zu deren Begründung legten die Kläger ein Attest von Dr. Fa., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12. Februar 2008 vor, nach welchem der Kläger zu 1 seit Monaten an Panikattacken und Depressionen leide. Für ihn sei es aus ärztlicher Sicht wichtig, in seiner gewohnten Umgebung bleiben zu können. Gleichfalls unter dem 12. Februar 2008 gab Dr. Fa. an, dass die Klägerin zu 2 seit Jahren an einer allergischen Belastungs- und Stressasthmaerkrankung, einer Hausstauballergie und rezidivierenden Sinusitidien leide. Die Wohnung sei antiallergisch eingerichtet. Aus ärztlicher Sicht wäre es von Vorteil, wenn die Klägerin zu 2 weiterhin in ihrer bisherigen Wohnung verbleiben könne. Ferner wurde vorgetragen, dass nach dem Vorbringen des Beklagten im Umkreis der Gemeinde L. Wohnungen für 5,33 EUR/ m² zu erhalten seien. Die von den Klägern bewohnte Wohnung liege nur 14% oberhalb dieses Wertes. Die mit einem Umzug verbundenen Kosten würden sich wegen der geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze daher erst nach Jahren amortisieren. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Ehepaares seien getrennte Schlafzimmer erforderlich, weswegen eine Wohnungsgröße von 60 m² unzureichend sei. Das Ehepaar lebe seit knapp 30 Jahren in der Wohnung, sie hätten mithin einen Großteil ihres Lebens dort verbracht. Sie seien in L. verwurzelt und hätten dort die jeweiligen Gräber der Eltern zu versorgen. Dies sei für die Kläger von erheblicher Bedeutung. Den Klägern sei daher ein Umzug nicht zumutbar. Dem Abzug der Warmwasserpauschale sei zu widersprechen. Überdies seien die tatsächlich anfallenden Heizkosten zu übernehmen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2008 gab der Kläger zu 1 an, dass in der Wohnung alte Möbel vorhanden seien. Diese würden, da sie bei einem Umzug auseinandergebaut werden müssten, nicht mehr nutzbar sein, weswegen ein Umzug auch die Anschaffung neuer Möbel erforderlich machen würde. Der Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2008 hat sich der Beklagte bereit erklärt, den Bescheid vom 5. Oktober 2006 im Hinblick auf den Umfang der für November und Dezember 2006 vom Beklagten zu tragenden Heizkosten zu überprüfen und ggf. zu ändern.

Mit Urteil vom 22. Februar 2008 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2006 abgeändert und den Beklagte verurteilt, vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 422,93 EUR zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, dass nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz der Kläger auch die Individualansprüche seiner Ehegattin gerichtlich geltend gemacht habe. Die Kläger hätten ab dem 1. Januar 2007 nur noch Anspruch auf Berücksichtigung einer Kaltmiete i.H.v. 320,- EUR monatlich, jedoch seien höhere Heizkosten zu gewähren. Die Angemessenheit der Wohnkosten beurteile sich anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Wohnstandart, der regelmäßig im m²- Preis seien Niederschlag finde. Die von den Klägern bewohnte Wohnung übersteige mit ihrer Größe von 82 m² die zuzubilligende Wohnfläche für zwei Personen von 60 m². Als räumlicher Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der angemessenen Wohnkosten sei grds. in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen heranzuziehen. Die konkreten örtlichen Gegebenheiten des dortigen Wohnungsmarkts seien maßgebend. Nachdem jedoch für die Heimatgemeinde der Kläger kein Mietspiegel existiere und keine anderen Erkenntnisquellen ersichtlich seien, sei auf die Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes zurückzugreifen. Die vom Beklagten gewährte Kaltmiete von 320,- EUR monatlich sei der rechten Spalte der Tabelle zuzuordnen (Mietstufe 1 für L., bezugsfertig am 1. Januar 1992). Dieser Wert sei als angemessener Mietzins heranzuziehen. Das Gericht habe stichprobenhaft eigene Ermittlungen bezüglich des konkreten örtlichen Wohnungsmarktes angestellt und hierbei Wohnungen recherchiert, welche zu einem Kaltmietzins von bis zu 320,- EUR monatlich anmietbar waren. Den Klägern sei ein Umzug auch zumutbar. Im Hinblick auf die klägerseits angeführte gesundheitliche Situation, sei deren ärztliche Versorgung auch an einem anderen Wohnort möglich. Gleiches gelte für eine antiallergische Wohnungseinrichtung. Konkrete Anhaltspunkte für negative Gesundheitsauswirkungen eines Umzuges seien nicht benannt und stünden nicht zu befürchten. Die vom Beklagten zu Grunde gelegte pauschalierte Gewährung von Heizkosten werde jedoch den Anforderungen des § 22 SGB II nicht gerecht. Aus der Nebenkostenabrechnung 2006/2007 gehe hervor, dass 75% der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen auf die Heizkosten entfielen. Dies errechne einen Betrag von 105,- EUR monatlich für Heizkosten (inklusive Warmwasseraufbereitung) und einen Betrag von 35,- EUR für die übrigen Nebenkosten. Die tatsächlichen Heizkosten würden jedoch für eine Wohnung mit einer Größe von 82 m² anfallen. Ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² errechne sich hieraus ein zu berücksichtigender Betrag von 76,83 EUR monatlich, von welchem noch die Kosten für die Warmwasseraufbereitung i.H.v. 8,90 EUR abzuziehen seien. Die zu berücksichtigenden Heizkosten von 67,93 EUR monatlich, die weiteren Nebenkosten von 35,- EUR und angemessene Kaltmiete von 320,- EUR errechneten einen Betrag von 422,93 EUR, der vom Beklagten als Kosten für Unterkunft und Heizung zu erbringen sei.

Gegen das am 10. März 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. April 2004 beim SG die von diesem im Urteil zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, die bewohnte Wohnung sei seit 29 Jahren der Lebensmittelpunkt. Die vorgelegten Wohnungsangebote würden teilweise Angebote in Geislingen und Ulm beinhalten. Ein Umzug in eine Stadt mit den damit verbundenen Luftbeeinträchtigungen sei für die Klägerin zu 2 aus Gründen chronischer Erkrankungen nicht zumutbar, da die Gefahr einer neuen Allergie nicht vorhersehbar sei, was wiederrum weitere Kosten verursachen könne. Da sie kein Fahrzeug besitzen, seien sie auf eine gute Anbindung an den Nahverkehr angewiesen. Nur so könnten die erforderlichen Arztbesuche bewältigt werden. Das SG habe im Übrigen die vorliegenden Erkrankungen, beim Kläger zu 1 Depressionen sowie Angst- und Panikattacken, bei der Klägerin zu 2 eine Belastungs- und Stressasthmaerkrankung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 habe sich verschlechtert. Hierzu wurde einen Arztbrief an Dr. Fa. vom 21. Juli 2008 vorgelegt. Eine operative Behandlung sei für September 2008 geplant. Der Kläger zu 1 würde nachts sehr leicht frieren und benötigte ein warmes Zimmer, wohingegen die Klägerin zu 2 durch kühlere Raumtemperaturen eine Atmungserleichterung erfahre. Die vorhandenen Furniermöbel hätten im Laufe der Zeit die allergieauslösenden Stoffe ausgesetzt, seien jedoch nach einem Auseinander- und Wiederaufbau, nicht mehr nutzbar. Neue Möbel würden jedoch eine erhöhte Allergiegefahr bedeuten. Ein Umzug mit den damit verbundenen Kosten stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Differenzen aus der tatsächlichen Kaltmiete von 365,- EUR zu dem gewährten Mietzuschuss von 320,- EUR. Auch sei ein Umzug für die Kläger eine psychische und physische Dauerbelastung. Unter weiterer Berücksichtigung des Alters der Kläger sei ein Wohnungswechsel nicht zumutbar. Auf Anfrage des Senats legte der Kläger sodann eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung - Bund - vor, nach welcher sich die zu erwartende Regelaltersrente auf 1.031,10 EUR monatlich belaufe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2006 zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 505,- EUR monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf seinen bisherigen Vortrag.

Nach Vorlage einer Gebührenrechnung der Gemeinde L. vom 4. Februar 2008, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2009 Abfallgebühren für das Jahr 2007 entsprechend dem Rechnungsbetrag von 172,75 EUR.

Der Senat hat bei der Gemeindeverwaltung L., Abteilung Gebäudemanagement, eine Auskunft zum Preisniveau von Mietwohnungen in der Gemeinde L. eingeholt. Hr. Gr. hat hierzu unter dem 23. Oktober 2009 mitgeteilt, dass sich die Kaltmieten in L. zwischen ca. 3,50 EUR und 6,50 EUR beliefen. Die gemeindeeigenen Wohnungen würden zur Zeit für einen Preis zwischen 4,30 EUR und 4,80 EUR pro m², bei Neuvermietungen für 4,90 EUR pro m², vermietet. Die Wohnungen würden durch die Fa. G.- Immobilien vermietet und verwaltet. Der Senat hat sodann bei der Fa. G. Immobilien GmbH eine Auskunft eingeholt. Deren Geschäftsführer, Hr. Fr., hat unter dem 29. Oktober 2009 mitgeteilt, dass von dort nicht nur die gemeindeeigenen Wohnungen, sondern auch ca. 50 weitere Wohnungen vermietet würden. Für einfache und ältere Wohnungen des unteren Segments würden erfahrungsgemäß 4,- - 4,50 EUR pro m² bezahlt. Ein Leerstand der Wohnungen sei aktuell, wegen des Drucks der Universitätsstadt Ulm, nicht zu verzeichnen.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2009 hat der Beklagte, mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die beim Beklagten für die Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die nach Zulassung durch das SG statthafte Berufung (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2006. Die Bewilligungsbescheide des Beklagten betreffend der Leistungsgewährung ab dem 1. Mai 2007 sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von den Klägern aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Der Bescheid des Beklagten, der ausschließlich eine Regelung zu den zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung beinhaltet (vgl. zur Zuständigkeit des kommunalen Trägers § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), wurde von den Klägern, im Hinblick auf den Zeitraum, nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 10. März 2008 nur für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 angefochten. Darüberhinausgehend kann der Senat nicht entscheiden (vgl. § 123 SGG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hierbei nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2. Aus den vorgelegten Schriftsätzen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es im Verfahren immer um die (Individual-) Ansprüche beider Ehepartner ging, nicht nur um einen Anspruch des Klägers zu 1. Insoweit war der Klageantrag nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei orientiert sich der Senat daran, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person sondern auch für die Auslegung, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben (vgl. Urteil des BSG vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung, insb. nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietaufwendungen.

Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten; sie haben die Altersgrenze nicht erreicht und waren erwerbsfähig. Auch bestand Hilfebedürftigkeit, da sie ihren Bedarf nicht vollständig durch die Erwerbseinkünfte der Klägerin zu 2 bestreiten konnten.

Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Letztere werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, ist nach der sog. "Produkttheorie" zu bestimmen (st. Rspr. des BSG u.a. Urteile vom 7. November 2006, Az.: B 7 b AS 10/06 R und B 7 b AS 18/06 R Urteil vom 27. Februar 2008; Az.: B 14/7b AS 70/06 R; Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R). Hierbei sind die Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard, wie er regelmäßig im m²- Preis zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen, wobei nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) isoliert betrachtet "angemessen" sein müssen. Angemessen sind die Kosten, wenn und solange das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je m²) eine insg. angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach der Rspr. des BSG auf die Werte zurückzugreifen, die die Bundesländer auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Dabei muss die Größe der zu fördernden Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung "angemessen" sein (so § 10 Abs. 1 Nr. 1 WoFG). Nach der zum Vollzug des Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GABl. 248) ist für einen Alleinstehenden eine Gesamtwohnfläche von bis zu 45 m², für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen eine Wohnfläche von bis zu 60 m² bzw. zwei Wohnräumen, für einen Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen eine Wohnfläche von bis 75 m² oder drei Wohnräumen und bei einen Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen eine Wohnfläche von bis 90 m² oder vier Wohnräume angemessen. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 m² oder einen weiteren Raum (Nr. 5.7.1. der Verwaltungsvorschrift). Für die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ist hiernach eine Größe von 60 m² zu Grunde zu legen. Ein höherer räumlicher Bedarf ist insb. nicht durch das Erfordernis zweier Schlafräume bedingt. Dies wird klägerseits damit begründet, infolge unterschiedlicher Anforderungen an die Raumtemperatur, die Klägerin zu 2 bedürfe krankheitsbedingt tiefere Temperaturen als der Kläger zu 1, bedürfe es getrennter Schlafzimmer. Es ist dem Kläger zu 1 jedoch ohne weiteres möglich und zumutbar, seinem Bedürfnis nach Nachtruhe in einer wärmeren Umgebung bei, den Bedürfnissen seiner Ehegattin angepassten Raumtemperaturen, dadurch Genüge zu tun, warme Nachtwäsche zu tragen. Auch durch die Nutzung zusätzlicher Decken ist es dem Kläger zu 1 problemlos möglich, die subjektiv bevorzugte Temperatur zu erreichen. Ein über 60 m² hinausgehender Raumbedarf besteht indes nicht.

Der Wohnungsstandard, als zweiter Faktor der Produkttheorie, ist angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist, es sich um eine "Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt ("lediglich einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung", vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006; Az.: B 7b AS 10/06 R). Hierbei ist im Grundsatz vom Wohnort des Hilfebedürftigen als dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum auszugehen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insb. danach zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die Kläger wohnen in L., einer Gemeinde mit 4.700 Einwohnern. Diese Gemeinde ist homogen und einheitlich infrastrukurell erschlossen (Quelle: GoogleEarth), so dass das gesamte Gemeindegebiet als Vergleichsraum zur Bestimmung der Referenzmiete heranzuziehen ist. Indes ist ein räumlicher Bezug zu den räumlich nahen Städten Geislingen an der Steige und Ulm nicht gegeben, so dass eine Einbeziehung dieser Gebiete in den räumlichen Vergleichsmaßstab nicht möglich ist. Die Höhe der Aufwendungen, die für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt im Vergleichsraum aufzuwenden ist, ist anhand der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen und der vermieteten Wohnungen im örtlichen Vergleichsraum zu bestimmen. Diese spiegeln sich regelmäßig in einem Mietspiegel wieder. Hierbei ist auf die Quadratmeterpreise für Wohnungen im "unteren Mietsegment" abzustellen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Nachdem ein Mietspiegel für die Gemeinde L. nicht aufgestellt ist, berücksichtigt der Senat die im Wege der Beweiserhebung eingeholten Auskünfte von Hr. Gr. von der Gemeinde L. und von Hr. Fr., Geschäftsführer der G.- Immobilien GmbH. Hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass für Wohnungen in der Gemeinde L. im unteren Segment ein Preis von 4,50 EUR pro m² zu entrichten ist. Hieraus errechnet sich eine Referenzmiete i.H.v. 270,- EUR (60 m² x 4,50 EUR), die von den tatsächlichen Kosten von 365,- EUR monatlich überschritten wird. Die Kosten der Kläger für die bewohnte Unterkunft sind mithin unangemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Kläger haben deswegen grds. nur einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der Referenzmiete (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R). Nachdem indes der Beklagte ab dem 1. Januar 2007 einen Betrag von 320,- EUR monatlich als angemessene Kosten der Unterkunft berücksichtigt hat, haben die Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung der Mietaufwendungen in Höhe der tatsächlichen Mietzinsaufwendungen bei der Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Eine darüberhinaus gehende Übernahme der tatsächlichen - unangemessenen - Kosten für Unterkunft und Heizung kommt nur dann in Betracht, wenn die Kläger auf dem für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten können (BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (bis 31. Juli 2006: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II), der bestimmt, dass soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift begründet nach der Rechtsprechung des BSG eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/7b AS 70/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R); der erwerbsfähige Hilfeempfänger ist gehalten, Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen z.B. ein Wohnungswechsel, (Unter-)Vermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter usw. in Betracht. Kennt der Hilfebedürftige, wie vorliegend aus den Hinweisen des Beklagten in den Bescheiden vom 10. Mai 2005, vom 7. November 2005 und vom 7. November 2005 seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc. wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr 61). Eine sechsmonatige "Schonfrist", vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und Weiterzahlung der unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung "im Regelfall" für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08). Überdies wäre eine solche vorliegend in zeitlicher Hinsicht weit überschritten, da der Beklagte für zwei Jahre die unangemessenen Mietzinsen übernommen hat. Das den Klägern die Kündigung der bewohnten Wohnung nicht binnen dieses Zeitrahmens möglich gewesen ist, ist nicht ersichtlich. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen - unangemessenen - Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Kosten für Unterkunft und Heizung angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe Kosten für Unterkunft und Heizung werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Besondere Gründe, die einen Ausnahmefall begründen können sind insb. grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Gründe, die in den Personen der Kläger die Annahme einer subjektiven Unzumutbarkeit begründen, liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Soweit hierzu die Erkrankung der Klägerin zu 2, asthma bronchiale und eine Allergie, angeführt wird, ist dem Senat nicht ersichtlich, dass ein Umzug der Ehegattin innerhalb des räumlichen Vergleichsgebiets Auswirkungen auf die Krankheit hat. Eine klimatische Veränderung geht mit einem Umzug nicht einher. Folgerichtig wird klägerseits zuvorderst darauf abgestellt, dass nach einem Umzug das bisher genutzte Mobiliar nicht mehr benutzt werden könne. Indes vermag die bloße Gefahr, vorhandene Möbel nach einem Umzug nicht wieder benutzen zu können, keine subjektive Unzumutbarkeit zu begründen. Dem Kläger obliegt es vielmehr selbst, durch sorgsames Abbauen der Einrichtung, deren Wiederaufbaumöglichkeit zu gewährleisten. Überdies besteht selbst im Falle einer (teilweisen) Zerstörung die Möglichkeit, allergenfreies Mobililar zu erwerben und zu nutzen. Schließlich vermag es der Senat nicht nachzuvollziehen, dass es der Klägerin zu 2 einerseits nicht möglich sein soll, in einer normal eingerichteten Wohnung zu leben, wenn es ihr doch möglich ist, einer Erwerbstätigkeit ein einer Filiale eines Kaffeerösters nachzugehen. Dass dort die vom Kläger zu 1 für erforderlich gehaltene "Duftstofffreiheit" (vgl. Berufungsbegründungsschrift vom 8. April 2008) gegeben ist, sieht der Senat nicht. Auch die gesundheitliche Situation des Klägers zu 1, der nach dem ärztlichen Attest von Dr. Fa. an Panikattacken und Depressionen leidet, begründet keine subjektive Unzumutbarkeit. Dies gründet bereits darin, dass Dr. Fa. in dem vorgelegten Attest keine Befunde mitgeteilt hat, die auf die Schwere der Erkrankung schließen lassen. Er hat lediglich mitgeteilt, dass ein Verbleiben in der gewohnten Umgebung aus ärztlicher Sicht wichtig sei. Eine weitergehende, nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Erkrankung durch einen Umzug verschlimmert oder ihre Behandlung gefährdet wäre, ist dem Senat jedoch aus der Stellungnahme von Dr. Fa. nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Kläger langjährig in der bewohnten Wohnung leben, begründet keine subjektive Unzumutbarkeit. Vor dem Hintergrund des exzeptionellen Charakters der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, liegt dieser Umstand bei vielen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor und kann daher nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund, dass auch die Einbindung der Kläger in ihr gewohntes Lebensumfeld keine Unzumutbarkeit begründet. Die Gemeinde L. befindet sich sowohl im Einzugsbereich der Stadt Geislingen an der Steige als auch im Einzugsbereich des regionalen Zentrums des Alb-Donau-Kreises, der Stadt Ulm. Sie ist an das Schienennetz der Deutschen Bahn AG angeschlossen, so dass es den Klägern auch im Falle eines Umzuges ohne weiteres möglich und zumutbar ist, die Gemeinde weiterhin zu erreichen. Auch liegt L. unmittelbar an der Bundesstraße B 10 und kann auch mit einem PKW bzw. einem Taxi erreicht werden (Quelle: www.L ...de). Mithin ist den Klägern eine Reduzierung der Aufwendungen für die bewohnte Wohnung durch einen Umzug subjektiv nicht unzumutbar. Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative ist nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen, da es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R), zu denen die Gemeinde L. nicht gehört. Überdies ist bei der Suche nach Alternativwohnungen nicht lediglich auf die aktuelle Wohngemeinde des Hilfebedürftigen abzustellen. Zwar ist die Notwendigkeit, das bestehende soziale Umfeld aufrechtzuerhalten zu respektieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Da die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren ermittelten Wohnungen (u.a. in Heidenheim an der Brenz und Amstetten) innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs liegen (vgl. hierzu § 121 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, der Pendelzeiten erst ab einer Dauer von 2 ½ Stunden als unverhältnismäßig definiert), ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es den Klägern objektiv unmöglich war, angemessenen Wohnraum anzumieten. Überdies fällt vorliegend auf, dass die Kläger ersichtlich nichts unternommen haben, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sie, insb. der Kläger zu 1, haben vielmehr erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. Mithin haben die Kläger ab dem 1. Januar 2007 (bis zum 30. April 2007) keinen Anspruch darauf, anders als für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006, die tatsächlichen Mietzinsen von 365,- EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung zu erhalten.

Weitergehende Ansprüche ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Heizkosten, die, entsprechend der Antragstellung (§ 123 SGG), gleichfalls erst ab dem 1. Januar 2007 streitgegenständlich sind. Diese stehen, wie die Kosten der Unterkunft, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Nach der Rspr. des BSG (Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R) erfolgt die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Eine Pauschalierung der Heizkosten nach dem "Flächenüberhangprinzip", d.h. die tatsächlichen Heizkosten bei einer unangemessen großen Wohnung nur anteilig, entsprechend der angemessenen Wohnungsgröße, zu gewähren, wie dies vom SG seinem Urteil zu Grunde gelegt wurde, ist nicht zulässig. Grundsätzlich sind vielmehr die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Heizverhalten indizieren. Hinsichtlich der Grenzwerte ist auf die Werte für "extrem hohe" Heizkosten im kommunalen Heizspiegel bzw., sofern ein solcher nicht vorliegt, im bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Nur im Falle der Überschreitung dieser Grenze obliegt es dem Leistungsempfänger im konkreten Einzelfall Umstände darzutun, warum seine Aufwendungen gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Ist diese Grenze nicht überschritten, sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten. Die tatsächlichen Heizkosten der Kläger beliefen sich ausweislich der Nebenkostenabrechnung 2006/2007 im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 auf insg. 1.312,86 EUR, die bei einer Wohnungsgröße von 82 m², Kosten von 16,- EUR pro m² und Jahr errechnen. Der bundesweite Heizspiegel - Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch und Heizkosten für das Abrechnungsjahr 2007 - (u.a. abrufbar auf: www.baulinks.de) geht indes bei einer ölbeheizten Wohnfläche von weniger als 250 m² bei Heizkosten von 15,10 EUR pro m² und Jahr von extrem hohen Heizkosten aus. Hieraus folgt, dass die Heizkosten der Kläger unangemessen hoch waren. Mit Überschreitung des Grenzwertes der "extrem hohen" Kosten sind von einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dem Hilfesuchenden konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Hierfür reicht zur Überzeugung des Senats das Vorbringen, der Kläger zu 1 habe das subjektive Bedürfnis nach höheren Temperaturen, nicht aus. Vielmehr müssen objektiv nachvollziehbare Gründe dargetan werden, die die extrem hohen Heizkosten rechtfertigen können. Solche sind dem Senat indes nicht ersichtlich, wobei insb. berücksichtigt wird, dass die Heizkosten der Kläger auch die der weiteren Hausbewohner, wie aus der Gesamtabrechnung der Fa. Thermomess vom 7. August 2007 und der dortigen Aufschlüsselung nach den einzelnen Mietparteien des Anwesens ersichtlich ist, massiv übersteigen, andererseits bauspezifische Besonderheiten des Anwesens die jeweiligen individuellen Heizkosten der Mietparteien nicht maßgeblich bestimmen. Der Grenzwert der angemessenen, vom Grundsicherungsträger zu tragenden Heizkosten ist nach der Rspr. des BSG (a.a.O.) das Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten und der angemessenen Wohnfläche (in m²). Er beläuft sich bei einer angemessenen Wohnfläche von 60 m² und Heizkosten von 15,10 EUR pro m² und Jahr auf 906,-EUR jährlich (75,50 EUR monatlich); dieser Betrag ist grds. vom Grundsicherungsträger zu tragen. Nachdem indes, wie gleichfalls aus der Abrechnung ersichtlich, auch die Kosten der Warmwasseraufbereitung in den Heizkosten der Kläger eingeschlossen sind, diese jedoch bereits in einem Umfang von 5,60 EUR pro Person in der Regelleistung nach §§ 20 Abs. 2, Abs. 3 SGB II (von jeweils 311,- EUR) beinhaltet sind und aus dieser zu bestreiten sind, sind die monatlichen Heizkosten um einen Betrag von insg. 11,20 EUR zu reduzieren (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R) und i.H.v. 64,30 EUR vom Beklagten zu erstatten. Die Kläger wurden mit den, in den Bescheiden vom 10. Mai 2005, vom 7. November 2005 und vom 11. April 2006 beinhalteten Hinweisen auch hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass (auch) die Heizkosten unangemessen hoch sind.

Die weiteren Nebenkosten von 36,34 EUR monatlich (Rechnungsbetrag von 1.748,89 EUR abzgl. der Heizkosten von 1.312,86 EUR dividiert durch 12) sind in dieser Höhe zu berücksichtigen. Die Abfallgebühren für das Jahr 2007 sind hierbei nicht einzustellen, der der diesbezügliche Bedarf der Kläger durch den Beklagten anderweitig bereits getragen wurde (Bescheid vom 22. Februar 2009). Hieraus errechnen sich vom Beklagten zu erbringende Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 auf 420,64 EUR monatlich. Nachdem jedoch dieser Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 geringer ist, als der vom SG zugesprochene Betrag von 422,93 EUR monatlich, ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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