L 7 AS 382/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1280/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 382/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Durch das Absenkungsverfahren nach § 31 SGB II wird ein Hilfebedürftiger nicht in seiner Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes eingeschränkt.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 06.05.2009 Az.: S 52 AS 1280/08 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) um 30 vom Hundert der Regelleistung des Klägers streitig.

Der 1968 geborene Kläger erhielt von der Beklagten aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 12.03.2008 Leistungen in Höhe von 422,66 Euro bzw. 457,66 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2008.

Im Rahmen der Arbeitsvermittlung wurde der Kläger durch die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2008 aufgefordert, sich telefonisch bei der Firma W. und "Hotel K." Betr. oHG in der W.Straße in A-Stadt um die dort offene Vollzeitstelle als Raumpfleger (Spül- und Reinigungsarbeiten) zu bewerben. Die Telefonnummer und die dortige Ansprechpartnerin wurden genannt.

Im Streit um den auf die Weigerung des Klägers hin ergangenen Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II stellte der Kläger insbesondere die Qualität des Angebots in Frage. Es habe nicht alle Angaben enthalten, die ihm die Zumutbarkeitsprüfung ermöglicht hätten. Insbesondere seien keine Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit und zur Entlohnung gemacht worden. Auch stelle der Druck eine Arbeit aufzunehmen einen Verstoß gegen Art. 12 GG dar.

Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
Das Urteil wurde am 13.05.2009 zugestellt, die Nichtzulassungsbeschwerde am 15.06.2009 erhoben.

Der Kläger rügt, sein Vortrag der Verletzung von Art. 12 GG sei nicht gewürdigt worden. Das Sozialgericht München habe zu Unrecht die Regelung des SGB II über die Berufsfreiheit gestellt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Das Urteil wurde am 13.05.2009 zugestellt. Das Ende der Monatsfrist fiel mit dem 13.06.2009 auf einen Samstag, weshalb die Frist des § 145 Absatz 1 SGG gemäß § 64 Absatz 3 SGG erst am 15.06.2009 endete.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Es liegt kein Zulassungsgrund nach § 144 Absatz 2 SGG vor.

Die Berufung ist nicht nach § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Bundessozialgericht hat sich mit Urteil vom 16.12.2008 B 4 AS 60/07 R mit der Absenkung nach § 31 SGB II befasst. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Rechtsfrage darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung des BSG mittelbar, dass ein Verstoß gegen Art. 12 GG seitens des BSG nicht angenommen wird.

Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Kläger vorträgt, das Sozialgericht habe Art. 12 GG nicht hinreichend gewürdigt, könnte eine Rüge nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gewollt sein, die allerdings schon deshalb ins Leere geht, weil der Kläger es versäumt hat darzulegen, inwiefern das Urteil darauf beruhen soll. Offensichtlich bewegt sich das Sozialgericht bei seiner Entscheidung auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung des BSG, das gerade eine Verletzung von Art. 12 GG nicht annimmt.

Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Absatz 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved