L 7 AS 41/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 53 AS 3011/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 41/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig die Gewährung von Darlehen zur Anschaffung eines Personalcomputers und zur Reparatur eines Personenkraftwagens.

Der 1962 geborene Beschwerdeführer bezieht ab Juni 2009 von der Beschwerdegegnerin Arbeitslosengeld II. Er wohnt in einem Hotelzimmer in einer Ortschaft in der Nähe von M ...

Mit einem am 24.11.2009 eingegangenen Schreiben beantragte der Beschwerdeführer ein Darlehen in Höhe von 300,- Euro zur Anschaffung eines Personalcomputers. Den PC benötigte er für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen, zur Stellensuche im Internet und für Online-Bewerbungen. Mit Schreiben, eingegangen am 09.12.2009, beantragte er ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2000,- für dringende Reparaturen an seinem Pkw. Falls er die Leistung für den Pkw nicht erhalte, werde er bei Folgeschäden die Beschwerdegegnerin verklagen.

Am 21.12.2009 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht München wegen den beiden Darlehen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 23.12.2009 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei zweifelhaft, ein Anordnungsgrund liege jedenfalls nicht vor. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kämen angesichts einer noch mehrere Monate dauernde Maßnahme zur Vermittlungsunterstützung nicht in Betracht. Außerdem sei derzeit keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht. Ein Anspruch auf ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung umfasst ist, nach § 23 Abs. 1 SGB II bestehe nicht. Es fehle an der Unabweisbarkeit. Ein Anordnungsgrund fehle, weil eine besondere Dringlichkeit nicht erkennbar sei. Seine Bewerbungsbemühungen per PC könne der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin angeboten, in deren Räumen erledigen. Eine konkrete Arbeitsstelle, für die der PKW nötig wäre, sei nicht in Aussicht.

Am 18.01.2010 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben. Der PC sei dringend notwendig, weil er ständig im Internet nach freien Stellen und Arbeitsplätzen nachforschen müsse. Er habe aufgrund dieser Bemühungen im Jahr 2009 über 100 Bewerbungen geschrieben. Es stimme nicht, dass im nächsten halben Jahr eine Arbeitsstelle nicht in Aussicht sei. Die Beklagte sei schuld, dass er bis heute nicht in Arbeit sei. Seine Grundrechte würden verletzt werden. Für den PKW benötige er Winterreifen und wichtige Reparaturleistungen. Er benötige den PKW, um sich direkt bei Arbeitgebern zu bewerben, für Fahrten zum Arzt und weil er Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sei.

Mit Bescheid vom 20.01.2010 lehnte die Beschwerdegegnerin die begehrten Darlehen ab.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.12.2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm zinslose Darlehen von 300,- Euro für die Anschaffung eines Personalcomputers und 2000,- Euro für Winterreifen und Reparatur seines Personenkraftwagens zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beschwerdegegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die begehrten Leistungen zu Recht nicht gewährt hat.

Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG in vollem Umfang den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine weitere Begründung ist daher nicht erforderlich.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an den Grundzügen des Gesetzes vorbeigehen. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II sollen nur den notwendigen Lebensunterhalt decken. Es ist nicht Aufgabe der Leistungen nach SGB II, die Lebensverhältnisse aus der Zeit vor dem Leistungsbezug aufrecht zu erhalten. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sein könnten.

Es wäre sinnvoll und wünschenswert, einen eigenen PC für die Arbeitssuche benutzen zu können, es sind aber keine Umstände ersichtlich, die dies zu einer erforderlichen Eingliederungsleistung machen könnten (vgl. Wortlaut § 3 Abs. 1 S. 1 und § 14 S. 3 SGB II). Wenn der Beschwerdeführer einen Personalcomputer anschaffen möchte, muss er dies aus einer Regelleistung ansparen. Es handelt sich nicht um einen unabweisbaren Existenzbedarf im Sinn von § 23 Abs. 1 SGB II.

Auch Winterreifen und Reparaturen für den Pkw sind kein unabweisbarer Existenzbedarf, zumal der Beschwerdeführer im Bereich des Personennahverkehrs M. wohnt. Ein konkretes Angebot einer Arbeitsstelle, für die die Nutzung eines eigenen Pkw unverzichtbar wäre, existiert nicht, so dass auch an eine Leistung zur Eingliederung nach § 16 SGB II nicht zu denken ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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