L 19 B 327/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 55/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 327/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.09.2009 geändert. Den Klägern wird ab dem 05.05.2009 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt T, N beigeordnet.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 17.08.2007 streitig.

Die Kläger zu 1) und zu 2) sind verheiratet. Sie haben drei Kinder, u. a. die am 00.00.1987 geborene Tochter T - die Klägerin zu 4) - und den am 00.00.1993 geborenen Sohn B- den Kläger zu 3). Die Klägerin zu 4) absolvierte in der Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2009 eine berufliche Ausbildung als medizinische Fachhelferin. Das Bruttoentgelt betrug 521,56 EUR.Der Kläger zu 3) ist Schüler. Die am 00.00.1984 geborene Tochter J war seit dem 01.05.2008 arbeitslos und bezog ab dem 07.08.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von 18,29 EUR täglich. Der Kläger zu 1) bezog Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 308.00 EUR.

Der Kläger zu 1) wohnte mit seiner Ehefrau und beiden Kindern T und B zusammen in der 96 qm großen Eigentumswohnung, B-straße 00, N, deren Miteigentümer die beiden Kläger zu 1) und zu 2) sind. Seit August 2008 steht die Wohnung unter Zwangsverwaltung (Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 25.07.2008 - 009 L 016/08).

Der Kläger zu 1) betrieb einen An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen. Für seinen Gewerbetrieb mietete er Räume auf dem Grundstück, An der I 00, N an. Zum 16.08.2007 meldete er sein Gewerbe ab. Im August 2008 meldete er sein Gewerbe wieder an.

Am 17.08.2007 beantragte der Kläger zu 1) bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, dass er beabsichtige, sich in ca. 14 Tagen von seiner Ehefrau zu trennen. Am 27.09.2007 beantragte der Kläger zu 1) für sich und seine Familie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er legte u. a. Kontoauszüge sowie eine Bescheinigung vom 30.08.2007 vor, in der Herr N T die Vergabe eines Darlehens in Höhe von 15.000,00 EUR an den Kläger zu 1) am 30.08.2007 bestätigte und als voraussichtlichen Rückzahlungstermin den 30.08.2008 angab. Durch Bescheid vom 24.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zu 1) vom 17.08.2007 auf Gewährung von Leistungen nach SGB II für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit ab. Sie führte aus, dass der Kläger zu 1) am 30.08.2007 von Herrn N T einen Betrag von 15.000,00 EUR erhalten habe, der auf einen Zeitraum von 12 Monaten angerechnet werde. Des weiteren seien dem Kläger zu 1) in der Zeit vom 10.08.2007 bis 07.11.2007 weitere Beträge - am 10.08.2007 3.000,00 EUR , am 25.09.2009 1.250,00 EUR, am 01.10.2007 1.100,00 EUR und am 07.11.2007 500,00 EUR - zugeflossen, die jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten angerechnet würden. Des weiteren sei ein Einkommen in Form von Kindergeld und einer Ausbildungsvergütung vorhanden. Dieses Gesamteinkommen übersteige den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 1.874,53 EUR.

Hiergegen legte der Kläger zu 1) Widerspruch mit der Begründung ein, dass er mit dem Betrag von 15.000,00 EUR erheblich Schulden abtragen müsse. Das Geld stehe ihm zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19.02.2008 zurück.

Am 26.02.2008 begehrte der Kläger zu 1) die Verpflichtung der Beklagte zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, S 15 AS 54/08 ER.

Er hat vorgetragen, dass ihm Herr T einen Betrag von 15.000,00 EUR geliehen habe. Er habe Herrn T einen Betrag von 12.500,00 EUR zwischenzeitlich zurückgezahlt, weil dieser ein Auto habe erwerben wollen. Einen Betrag von 2.500,00 EUR habe er verbraucht. Er habe für Herrn N T zwei Kraftfahrzeuge an- und abgemeldet, die dieser nach Jordanien geschickt habe. Unter dem 08.03.2008 erklärte der Kläger zu 1), dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe. Er halte sich in seinen Gewerberäumen I 00 auf. Er habe sich in der letzten Zeit Geld von Bekannten geliehen, um seine Verpflichtungen halbwegs nachzukommen.

Er legte eine Bescheinigung vom 12.02.2008 vor, in der Herr N T die Rückzahlung des Darlehens von 12.500,00 EUR bestätigte. Des weiteren reichte er ein Vollstreckungsprotokoll der Vereinigten IKK vom 10.03.2008 sowie Ladungen zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen zu den Akten.

Die Beklagte trug vor, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu 1) nicht geklärt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) weiter einen Autohandel betreibe. Er habe in der Zeit vom 30.12.2007 bis 04.03.2008 14 Kraftfahrzeuge angemeldet. Nach eigenen Angaben habe der Kläger zu 1) noch am 04.03.2008 ein Fahrzeug in Wert von 500,00 EUR für sich selbst angemeldet. Auch sei der Mietvertrag über die Gewerberäume nicht gekündigt. Es sei auch verwunderlich, dass die vorzeitige Kündigung des schriftlichen Darlehensvertrages nicht schriftlich fixiert worden sei.

Durch Beschluss vom 18.04.2008 lehnte das Sozialgericht Münster den Antrag ab.

Durch Bescheid vom 12.12.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 1) vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 351,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009.

Am 28.08.2008 beantragte die Klägerin zu 2) bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an, dass sie seit November 2007 von dem Kläger zu 1) getrennt lebe. Bei einer Vorsprache am 11.09.2008 gab die Klägerin zu 2) an, dass sie sich im Februar 2008 von ihrem Ehemann getrennt habe. Dieser habe bisher Unterhalt in Form von kleineren Beträgen bis ca. 50,00 EUR wöchentlich gezahlt. Er habe mitgeteilt, dass er ab September 2008 keinen Unterhalt mehr zahlen könne. Er habe Privatinsolvenz angemeldet und sich vor ca. drei Wochen als Autoverkäufer bzw. -mechaniker selbständig gemacht. Sie sei auch von ihren Verwandten unterstützt worden. Sie legte eine Erklärung des Klägers zu 1) vor, wonach dieser in den Monaten Juni, Juli, August 2008 seiner Ehefrau und Kindern wöchentlich Beträge von 40,00 EUR bis 50,00 EUR übergeben habe, und reichte Unterlagen zu den Akten, wonach der Kläger zu 1) im Sommer 2008 mit Beiträgen zur Krankenversicherung im Rückstand war und die Volksbank Münster eG im Mai 2008 die Geschäftsverbindungen mit dem Kläger zu 1) gekündigt hatte. Durch Bescheid vom 31.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 2) ab. Hiergegen legte die Klägerin zu 2) Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 25.03.2009 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 2) bis zu 4), Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 25.08.2008 bis 31.01.2009.

Am 26.02.2008 hat der Kläger zu 1) Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erhoben.

Er hat vorgetragen, dass er den von einem Bekannten erhaltenen Betrag von 15.000,00 EUR zwischenzeitlich bis auf einen Betrag von 2.000,- EUR zurückgezahlt habe. Er erziele keine Einkünfte.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers zu 1) dargelegt, dass der Kläger zu1 ) die Klage in Namen der gesamten Bedarfsgemeinschaft erhoben habe. Kläger seien auch seine Ehefrau und die beiden Kinder Ahmed und T.

Durch Beschluss vom 15.09.2009 hat das Sozialgericht Münster die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, die nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die von den Klägern eingeleitete Rechtsverfolgung hat zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 05.05.2009 hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.

Die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist mit der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger sowie der Bewilligungsbescheide über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II am 05.05.2009 eingetreten (siehe zum Begriff der Bewilligungsreife: LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt. Nach Auswertung des Akteninhalts ist eine weitere Abklärung des Sachverhalts zur Klärung der Frage geboten, ob die Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 17.08.2007 bis zum 24.08.2008 bzw. 31.08.2008 hilfebedürftig i.S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen sind. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2008, mit dem die Beklagte die Ansprüche der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 17.08.2007 abgelehnt hat. Da die Beklagte den Klägern zu 2) bis 4) durch bestandskräftigen Bescheid vom 25.03.2009 Leistungen ab dem 25.08.2008 bzw. dem Kläger zu 1) durch bestandskräftigen Bescheid vom 12.12.2008 Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.09.2008 bewilligt hat, sind vorliegend die Individualansprüche der Kläger zu 2) bis zu 4) auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 17.08.2007 bis zum 25.08.2008 bzw. des Klägers zu 1) für die Zeit vom 17.08.2007 bis 31.08.2008 streitig.

Zur Klärung der Frage, ob die Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig i.S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen sind, ist zunächst zu klären, ob und gfl. in welchen Zeitraum die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II gebildet haben. Für die Ermittlung des Hilfebedarfs nach § 9 Abs. 1 SGB II sowie die Zurechnung von Einkommen und Vermögen anderer Personen nach § 9 Abs. 2 SGB II ist entscheidend, ob der Hilfebedürftige eine Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen gebildet hat.

Nach Aktenlage bestehen Anhaltspunkte, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) im streitigen Zeitraum i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II dauernd getrennt gelebt haben. Falls dies der Fall ist, bilden der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) seit dem Zeitpunkt der Trennung zwei Bedarfsgemeinschaften, deren Hilfebedarf nach den Maßgaben des § 9 SGB II getrennt zu ermitteln ist. Im Fall des Getrenntlebens kann das Einkommen des Klägers zu 1) bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin zu 2) nicht mehr berücksichtigt werden. Denn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist das Einkommen eines Partners nur bei Personen, die in eine Bedarfsgemeinschaft leben, im Wege der horizontalen Berechnungsweise (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) zu berücksichtigen. Ob und gfls. in welcher Höhe die Klägerin zu 2) nach der Trennung von ihrem Ehemann über nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II berücksichtigungsfähiges Vermögen oder Einkommen verfügt hat, ist zu klären. Nach summarischer Prüfung der Aktenlage hat die Klägerin zu 2) bis auf Darlehen von Familienangehörigen und Unterhaltszahlungen des Klägers zu 1) für sich und die Kinder in Höhe von ca. 200,00 EUR mtl. im Sommer 2008 über kein eigenes Einkommen verfügt. Ausgehend von einem Anspruch auf Regelleistung für Alleinstehende von 345,00 EUR und den von der Beklagten angesetzten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 694,53 EUR ist nicht offensichtlich, dass der Hilfebedarf der Klägerin zu 2) im streitigen Zeitraum durch eigenes Vermögen oder Einkommen gedeckt gewesen ist.

Ebenso ist ungeklärt, ob der Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) während des gesamten streitigen Zeitraums mit dem Kläger zu 1) eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gebildet haben und damit das Einkommen oder das Vermögen des Klägers zu 1) auf ihren Bedarf nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II anrechenbar ist. Nach Aktenlage haben die beiden Kläger während des streitigen Zeitraums durchgehend mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 2), zusammen gewohnt, so dass sie im Fall der Trennung ihrer Eltern i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II mit der Klägerin zu 2) eine eigene Bedarfsgemeinschaft gebildet haben und das Einkommen des Klägers zu 1) auf ihren Bedarf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II anrechenbar gewesen ist. Des weiteren ist klären, ob die Klägerin zu 4) überhaupt Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gewesen ist. Da die Klägerin zu 4) über Einkommen - Kindergeld und Ausbildungsvergütung - verfügt hat, ist zunächst zu klären, ob sie in der Lage gewesen ist, ihren Hilfebedarf aus ihrem Einkommen zu decken. Falls sie ihren Hilfebedarf durch ihr Einkommen selbst decken konnte, hat sie mit ihren Elternteil keine Bedarfsgemeinschaft gebildet und ist allenfalls das überschießende Kindergeld als Einkommen bei ihren Elternteilen zu berücksichtigen. Des weiteren ist zu prüfen, ob die Klägerin zu 4) nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen ist bzw. zu ihren Gunsten die Vorschrift des § 7 Abs. 6 SGB II eingreift.

Des weiteren ist zur Feststellung des Hilfebedarfs zu klären, wie viele Personen im streitbefangenen Zeitraum in der Wohnung, B-straße 00, N, gewohnt haben, insbesondere ob die Tochter J in der Wohnung gewohnt hat. Dies ist für die Ermittlung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung mitentscheidend.

Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt ungeachtet ihres Ergebnisses bereits, um eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klagen der Kläger zu 2) bis zu 4) zu bejahen.

Ebenfalls besteht hinsichtlich des Hilfebedarfs der Bedarfsgemeinschaft, der der Kläger zu 1) im streitbefangenen Zeitraum angehört hat, weiterer Aufklärungsbedarf. Zwar sind dem Kläger zu 1) nach Aktenlage in der Zeit vom 10.08. bis 07.11.2007 erhebliche Geldbeträge zugeflossen und ist er nach eigenen Angaben in Lage gewesen, zumindest im Sommer 2008 einen Unterhalt an seine Familienangehörige von ca. 200,00 EUR mtl. zu leisten. Ferner bestehen Anhaltspunkte, dass er sein Gewerbe über den 17.08.2007 weiterbetreiben hat. Dies spricht für die Erzielung von Einkommen seitens des Klägers zu 1), das nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 11 SGB II zu berücksichtigen ist. Jedoch ist zu klären, in welcher Höhe konkret der Kläger zu 1) im streitbefangenen Zeit berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erzielt hat und ob dieses Einkommen zusammen mit dem Einkommen der anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft überstiegen hat.

Bei der Kontogutschrift von 3.000,00 EUR am 10.08.2007 handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um kein berücksichtigungsfähiges Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da der Zufluss dieses Geldbetrages vor der Antragstellung am 17.08.2007 erfolgt ist. Damit ist die Beklagte nicht berechtigt gewesen, diesen Betrag als einmalige Einnahme nach §§ 2b, 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung (AlgII-V) in Höhe von jeweils 500,00 EUR auf 6 Monate, d.h. von August 2007 bis Januar 2008 zu verteilen und als Einkommen auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Ausgehend von den Berechnungen der Beklagten hinsichtlich der Höhe des Hilfebedarfs der Bedarfsgemeinschaft von 1874, 53 EUR und dem übrigen anrechenbaren Einkommen von 1757,03 EUR im August 2007 ergibt sich zumindest für August 2007 ein Leistungsanspruch des Bedarfsgemeinschaft.

Soweit der Kläger zu 1) hinsichtlich des Zuflusses eine Betrages von 15.000,00 EUR aus Darlehen vorgetragen hat, dass er dieses Darlehen vorzeitig getilgt hat bzw. die Mitteln zur Tilgung von Schulden verwendet hat, ist zu klären, ob, wann und in welcher Form der Kläger zu 1) den Betrag von 15.000,00 EUR verbraucht hat. Bei der Aufteilung einer Einmalzahlung zur Anrechnung über einen längeren Zeitraum ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist, dass das Einkommen tatsächlich nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, etwa weil Schulden getilgt worden sind. Nach einer Auffassung wird die Berücksichtigung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass ansonsten der Hilfebedürftige in der Hand hätte, die Einkommensberücksichtigung nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern und die Behörde auf einen - nicht unbedingt zu realisierenden - Anspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II zu verweisen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 2.04.2009 - L 9 AS 58/07; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 66). Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass eine Anrechnung ein Ende findet, wenn die entsprechenden Mittel, auf deren Verbrauch der Hilfebedürftige angewiesen ist, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 10 B 1845/07 AS ER).

Hinsichtlich der weiteren dokumentierten Zuflüsse in der Zeit vom 25.09. bis zum 07.11.2007 ist für die Prüfung, ob es sich um berücksichtigungsfähige Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt, zunächst zu klären, ob es sich tatsächlich - wie von der Beklagten unterstellt - um sonstige Einkünfte i.S.v. § 2b AlgII-V oder um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit des Klägers handelt. Falls es sich um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit handelt sind die Vorschriften der §§ 11 Abs. 3 , 30 SGB II zu beachten.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Gesamtumstände einen Rückschluss darauf zulassen, dass der Kläger zu 1) im streitbefangenen Zeitraum über erhebliche Einkünfte und zu berücksichtigendes Vermögen verfügt habe, besteht weiterer Aufklärungsbedarf. Denn nach Aktenlage bestehen Anhaltspunkte - Einleitung einer Privatinsolvenz, Aufforderung zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, Anordnung einer Zwangsverwaltung der Eigentumswohnung, Kündigung der Geschäftsbeziehungen seitens der Bank, Dokumentation ergebnisloser Vollstreckungsversuche -, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu 1) im streitigen Zeitraum zumindest verschlechtert haben.

Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt ungeachtet ihres Ergebnisses bereits, um eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klagen des Klägers zu1) zu bejahen.

Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihnen ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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