S 6 AS 143/08

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 143/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine Pauschalisierung von Heizkosten ist unzulässig.
2. Zur Bestimmung der Grenze der angemessenen Heizkosten kann auf den bundesweiten Heizspiegel zurückgegriffen werden.
3. In Fällen, in denen die Angemessenheit der Heizkosten nur für einen Teil des Jahres zu beurteilen ist, muss der Grenzwert der noch angemessenen Heizkosten durch die nach der Heizkostenverordnung zugelassene Gradtagszahlenmethode weiter konkretisiert werden.
Der Bescheid vom 13.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Heizkosten aus der Heizkostenabrechnung vom 25.10.2007 in Höhe von 142,28 EUR nachzuzahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahmefähigkeit einer Betriebskostennachforderung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2006.

Der 1963 geborene Kläger erhält seit dem 01.02.2005 ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Vom 01.08.2001 bis 30.04.2006 bewohnte er eine 60 m² große Wohnung in der B-Straße in A-Stadt. Zur Senkung der Unterkunftskosten zog er dann zum 01.05.2006 innerhalb von A-Stadt um. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger pauschalierte Heizkosten in Höhe von monatlich 48,50 EUR.

Am 25.10.2007 erhielt der Kläger die Betriebskostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 mit einer Nachforderung in Höhe von 379,45 EUR. Der Abrechnung kann entnommen werden, dass das Haus, in dem der Kläger seine Wohnung hatte, eine Größe von 501,20 m² hat. Insgesamt entstanden dem Klägerin in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 Heizkosten in Höhe von 585,45 EUR (Bl. 7 Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz vom 06.11.2007 beantragte der Kläger die Übernahme dieser Heizkostennachforderung (Bl. 273 ff. Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 13.11.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger seit dem 01.01.2006 die von der Stadt A-Stadt festgelegten Kosten für Unterkunft und Heizung in Form von Pauschalen erhalte. Anfallende Nachzahlungen von Betriebskosten könnten daher nicht übernommen werden. Die beantragte Sonderleistung sei von der gewährten Regelleistung in Höhe von 345 EUR abgedeckt und stelle auch keinen unabweisbaren Bedarf dar, so dass auch die Gewährung eines Darlehens ausscheide (Bl. 276 f. Verwaltungsakte).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2007 Widerspruch ein. Er sei wegen diverser finanzieller Verpflichtungen nicht in der Lage, die Heizkostennachzahlung selbst zu übernehmen (Bl. 278 f. Verwaltungsakte).

Einem Vermerk der Beklagten vom 17.12.2007 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger das Geld zur Begleichung der Forderung aus der Nebenkostenabrechnung zwischenzeitlich bei seinen Eltern geliehen hatte. Er müsse es jedoch in zwei Raten bis März 2008 zurückzahlen (Bl. 285 Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit den Gründen des Ausgangsbescheids als unbegründet zurück. Zusätzlich führte die Beklagte an, dass durch die Gewährung eines privaten Darlehens insoweit die Bedürftigkeit weggefallen sei (Bl. 288 Verwaltungsakte).

Am 06.02.2008 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 13.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2008 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben und die Klage dahingehend begründet, dass im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, soweit diese angemessen sind. Eine pauschale Abgeltung von Heizkosten sei rechtswidrig. Für ein unwirtschaftliches Heizverhalten des Klägers lägen keine Anhaltspunkte vor. Die hohen Heizkosten des Klägers resultierten vielmehr daraus, dass hier nur der heizintensivste Zeitraum abgerechnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2008 hat der Prozessbevollmächtigte die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 übersandt. Im Jahr 2005 wurden dem Kläger Heizkosten in Höhe von 636,26 EUR und im Jahr 2004 in Höhe von 635,82 EUR in Rechnung gestellt. Bei der Wohnung handele es sich um eine Altbauwohnung aus den 20er Jahren mit ca. 60 % direkten Außenwänden. Die Wände seien ca. einen Meter dick. Die Wohnung habe fünf Außenfenster und eine Terrassentür mit Doppelglasisolierung. Die Räume seien ca. 2,50 Meter hoch. Die Ölheizung sei 20 Jahre alt. Es sei davon auszugehen, dass die Wohnung relativ schlecht isoliert und schlecht gelegen sei (Bl. 14 f. Gerichtsakte).

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich aus den Kostenabrechnungen der Jahre 2004, 2005 und 2006 erkennen lasse, dass die Heizkosten insgesamt deutlich angestiegen seien. Der Umstand, dass der Kläger in den ersten 4 Monaten des Jahres 2006 90 % der Kosten der Vorjahre verursacht habe, sei vor dem Hintergrund der Kostenexplosion nicht verwunderlich. Aus der nach der Heizkostenverordnung zugelassenen Gradtagszahlenmethode, die den Heizbedarf der einzelnen Monate wiedergebe und hierfür 1000 Gradtagszahlen auf 12 Monate verteile, ergebe sich, dass allein für die Monate Januar bis April 530 Gradtagszahlen vergeben würden. Daraus folge, dass in dieser Zeit 53 % des Jahresverbrauchs anfielen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, weitere Heizkosten für Januar bis April 2006 in Höhe von 148,28 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass den Heizkostenabrechnungen der Jahre 2004 und 2005 keine extreme Preissteigerung gegenüber dem Jahr 2006 entnommen werden könne. Der Verbrauch lasse sich nicht durch das Zusammenspiel einer mutmaßlichen Energiepreissteigerung und der heizintensiveren Monate Januar bis April 2006 erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Heizkosten aus der Nebenkostenabrechnung vom 25.10.2007 in Höhe von 142,28 EUR.

1. Gemäß § 22 Abs. 1 S.1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Begriff der Angemessenheit der Heizkosten in neuerer Zeit konkretisiert und zunächst zu Recht festgestellt, dass bei der Angemessenheitsprüfung ein konkret-individueller Maßstab zu wählen ist. Dies hat zur Folge, dass eine Pauschalierung von Heizkosten unzulässig ist (BSG, Urteil v. 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, juris; zuvor bereits u.a.: Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss v. 05.09.2007, L 6 AS 145/07 ER, juris, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 20.11.2007, L 13 AS 125/07 ER, juris). Es ist vielmehr von den tatsächlichen Heizkosten auszugehen, welche noch um die Kosten der Warmwasseraufbereitung zur bereinigen sind (BSG, Urteil v. 20.09.2009, juris, Rn. 26). Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten hat des Weiteren getrennt von Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten zu erfolgen (s. zum Folgenden: BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, juris, Rn. 15 ff.; Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S.100 ff.; Neunaber, jurisPR-SozR 26/2009 Anm. 1). Hierfür sprechen – wie das BSG zutreffend ausführt – insbesondere der Wortlaut und die Systematik des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II, der zwischen Kosten für Unterkunft und Heizkosten differenziert. Dies hat zur Folge, dass im Bereich der Heizkosten das sog. Flächenüberhangprinzip nicht zur Anwendung gelangt, wonach die tatsächlichen Heizkosten auf die angemessene Wohnfläche heruntergerechnet werden. Der Hilfsbedürftige kann somit durch ein sparsames Heizverhalten oder auf Grund einer überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch eine größere als nach den Wohnraumförderungsbestimmungen vorgesehene Wohnung bis zur Höhe der angemessenen Kosten beheizen (BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, juris, Rn. 20; SG Kassel, Urteil v. 12.08.2009, S 7 AS 618/06, juris). Die tatsächlich anfallenden Heizkosten müssen jedoch nur dann übernommen werden, soweit diese noch als angemessen anzusehen sind. Ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten muss vom den Leistungsträgern nicht übernommen werden. Zur Identifizierung eines nicht mehr angemessenen Heizverhaltens zieht das BSG für die Wärmeträger Öl, Erdgas und Fernwärme kommunale Heizspiegel und – soweit diese in dem jeweiligen Gebiet nicht zur Verfügung stehen – den vom Deutschen Mieterbund erstellten "Bundesweiten Heizspiegel" heran. Aus dem "Bundesweiten Heizspiegel" ergeben sich Vergleichwerte für die einzelnen Wärmeträger gestaffelt nach den von den jeweiligen Heizungsanlagen zu beheizenden Wohnungen, wobei der Heizspiegel hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheidet. Der Grenzwert, den das BSG zur Bestimmung der noch angemessenen Heizkosten zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bei auf den jeweiligen Energieträgern und der Größe der Wohnungsanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfsbedürftigen aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen des Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz ergibt. Insofern wird also der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die nach den landesrechtlichen Bestimmungen angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt (BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, juris, Rn. 22). Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf diese Weise ermittelten Grenzwert überschreiten, besteht Anlass davon auszugehen, dass diese Heizkosten unangemessen hoch sind. Im Regelfall sind die Heizkosten daher nur bis zum entwickelten Grenzwert übernahmefähig, wenn nicht ausnahmsweise konkret dargelegt wird, warum die über den Grenzwert noch hinausgehenden Heizkosten gleichwohl als noch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II einzustufen sind (Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), a.a.O., S.101).

Diese Rechtsprechung des BSG orientiert sich an dem typischen Fall einer Ganzjahresabrechnung von Heizkosten. In Fällen, in denen Heizkosten nur in wenigen Monaten eines Jahres entstehen, ist es jedoch nach Überzeugung der Kammer weder sachgerecht, die Angemessenheit der in wenigen Monaten entstehenden Heizkosten ausschließlich anhand des für 12 Monate berechneten Grenzwertes nach dem bundeseinheitlichen Heizspiegel zu beurteilen noch den Grenzwert des Heizspiegels durch zwölf Monate zu dividieren und mit der Zahl der Monate zu multiplizieren, in denen Heizkosten im Rahmen der Nutzung der Wohnung entstanden sind. Gegen die erste Alternative spricht der Umstand, dass die Heizspiegel die angemessenen Jahreskosten bestimmen. Gegen die zweite Alternative spricht, dass die in den einzelnen Monaten anfallenden Heizkosten unterschiedlich hoch sind. Die Werte des "Bundesweiten Heizspiegels" tragen diesem Umstand durch eine auf das Jahr bezogene Beurteilung Rechnung. Hohe monatliche Heizkosten in den Herbst- und Wintermonaten werden durch die weniger heizintensiven Monate des Jahres im Frühjahr und Sommer ausgeglichen. In Fällen, in denen die Angemessenheit der Heizkosten nur für einen Teil des Jahres zu beurteilen sind, muss der nach der Formel des BSG bestimmte Grenzwert der angemessenen Heizkosten weiter konkretisiert werden. Hierfür bietet sich die nach § 9b Heizkostenverordnung zugelassene Gradtagszahlenmethode (dazu: Gramlich, Mietrecht, 10. A. 2007, S.215 f.; Interessenverband Mieterschutz e.V. – Mieterverein: Gradtagszahlentabelle, http://www.ivmieterschutz.de/mietrecht/heizkosten/gradtagszahlentabelle.html, 25.03.2010) an. Die Gradtagszahlenmethode wurde dadurch entwickelt, dass über zwanzig Jahren lang an verschiedenen Orten in Deutschland zu verschiedenen Uhrzeiten die Außentemperatur gemessen und die mittlere Tagestemperatur berechnet wurde. Unter der Annnahme, dass bei Tagen mit einer mittleren Tagestemperatur ab + 15 Grad Celsius kein Heizbedarf mehr besteht, wurde der Heizbedarf in den einzelnen Monten des Jahres berechnet. Ausgehend von der Summe von 1000 Gradtagszahlen für zwölf Monate entstehen in den einzelnen Monaten folgende Anteile:

Januar 170 Anteile
Februar 150 Anteile
März 130 Anteile
April 80 Anteile
Mai 40 Anteile
Juni bis August zusammen 40 Anteile
September 30 Anteile
Oktober 80 Anteile
November 120 Anteile
Dezember 160 Anteile

Bei der Gradtagszahlenmethode handelt es sich um eine systematisch durch empirische Untersuchungen entwickelte Methode zur Bestimmung der Heizkostenanteile innerhalb eines Jahres. Die Kammer hält diese Methode daher für hinreichend valide. In Fällen der Bestimmung der angemessenen Heizkosten von einzelnen Monaten des Jahres ist der nach der Formel des BSG zu bestimmende Grenzwert der angemessenen Jahreskosten mit 1000 Gradtagszahlen zu dividieren und sodann entsprechend der Monate der Nutzung der Wohnung mit den Werten der Gradtagszahlentabelle zu multiplizieren.

Vorliegend sind dem Kläger ausweislich der Betriebskostenabrechnung vom 25.10.2007 Heizkosten in Höhe von insgesamt 585,45 EUR entstanden. Von diesen Heizkosten sind die Anteile für Warmwasser entsprechend der Entscheidung des BSG vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R, juris; dazu: Hölzer, Sozialrecht Aktuell 2009, 14 ff.) bei einer maßgeblichen Regelleistung von 345,00 EUR in Höhe von monatlich 6,22 EUR und damit in Höhe von insgesamt 24,88 EUR für vier Monate in Abzug zu bringen. Es verbleiben Heizkosten in Höhe von 560,57 EUR.

Die für die Ermittlung des Grenzwertes berücksichtigungsfähige Wohnungsfläche bestimmt sich nach den landesrechtlichen Regelungen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S.1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 m² angemessen.

Der Kläger heizte vorliegend mit Heizöl und wohnte in einem Mehrfamilienhaus mit einer Größe von 501,20 m². Nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" für das Jahr 2006 ist bei Gebäuden mit einer solchen Quadratmeterzahl bei Ölheizungen nach der äußersten rechten Spalte des Heizspiegels ("extrem hoch") pro Jahr ein Verbrauch von 14,10 EUR pro Quadratmeter angemessen. Dies führt – gerechnet auf die angemessene Quadratmeterzahl von 45 m² - zu übernahmefähigen Heizkosten im gesamten Jahr 2006 in Höhe von 634,50 EUR. Da der Kläger die Wohnung allerdings lediglich in den Monaten Januar bis April 2006 genutzt hat, sind von den übernahmefähigen Heizkosten des Jahres 2006 lediglich anteilige Heizkosten entsprechend der Anteile nach der Gradtagszahlenmethode zu übernehmen. Die Addition der Gradtagszahlenanteile für Januar bis April ergibt 530 Anteile. Dies bedeutet, dass 53 % der Heizkosten eines Jahres im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 entstehen. 53 % von 634,50 EUR sind 336,28 EUR. Diese 336,28 EUR sind nach Überzeugung der Kammer der Grenzwert der angemessenen Heizkosten für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2006. Die dem Kläger in diesem Zeitraum entstandenen Heizkosten in Höhe von insgesamt 585,45 EUR sind somit, soweit sie über den Grenzwert hinausgehen, mangels anderer Anhaltspunkte als nicht mehr angemessen anzusehen. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch den Differenzbetrag zwischen den Bereits gewährten 194,00 EUR und dem Grenzbetrag von 336,28 EUR in Höhe von 142,28 EUR zu erstatten.

2. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger das Geld zur Begleichung der Nebenkostennachforderung von seinen Eltern geliehen hat nachdem die Beklagte seinen Antrag abgelehnt hatte. Die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, ihren gesetzlichen Leistungspflichten nachzukommen. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, einem Anspruchsberechtigen Sozialleistungen zu Unrecht vorzuenthalten und ihm sodann mit Erfolg anspruchsvernichtend entgegenhalten zu können, dass er seinen Bedarf durch ein Privatdarlehen bei Angehörigen habe decken können (vgl. dazu: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.06.2005, L 7 AS 1/05 ER; L 7 AS 2/05 ER; L 7 AS 3/05 ER; L 7 AS 4/05 ER, juris, Rn. 38).

Die Klage war damit erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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