L 28 AS 1266/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 5108/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1266/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu übernehmen.

2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-bau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.

3. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils zur Verfügung stehende Mietspiegel auch wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Andernfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Ü-berprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.

4. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Weder erscheinen nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sind innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder –höchstwerte als entscheidend anzusehen (aA LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.04.2009 – L 32 B 923/07 AS ER).

5. Zur Bestimmung der kalten Betriebskosten ist auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel und nicht auf den 4/5 Spannen-Oberwert der im Mietspiegel enthaltenen Betriebskostenübersicht (so jedoch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 04.04.2008 – L 32 B 458/08 AS ER – sowie vom 09.12.2008 – L 32 B 2223/08 AS ER) zurückzugreifen.

6. In Berlin sind für Bewilligungszeiträume zwischen Januar und Juni 2008 bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten ohne Heizkosten von 283,05 € als angemessen anzusehen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin im ersten Halbjahr 2008 zustehenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die 1954 geborene Klägerin lebt seit September 2001 unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift in einer sich über 78,09 m² erstreckenden 3-Zimmer-Wohnung. Laut § 5 (6.) des Mietvertrages beträgt die Nutzfläche der Wohnung ohne Terrasse 54,58 m². Die Wohnung wird über eine mit Öl betriebene Zentralheizung beheizt. Die beheizte Gesamtwohnfläche beläuft sich auf 1.372,37 m². Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über einen Boiler. Die monatliche Miete betrug ab dem 01. Januar 2008 709,95 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus einer Nettokaltmiete von 491,11 EUR, Kosten von 25,56 EUR für Garage/Abstellplatz/Müll, einer Betriebskostenvorauszahlung von 143,28 EUR und einem Heizkostenvorschuss von 50,00 EUR zusammen.

Ab Januar 2005 stand die zuvor Arbeitslosenhilfe beziehende Klägerin im Leistungsbezug des Beklagten. Bei der Berechnung der der Klägerin nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zustehenden Leistungen berücksichtigte dieser für die Kosten für Unterkunft und Heizung die Mietkosten zunächst in tatsächlich anfallender Höhe. Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Miete die für einen Einpersonenhaushalt nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) angemessene Höhe von 360,00 EUR bruttowarm übersteige. Weiter erklärte er, dass die Klägerin vor Einleitung von Maßnahmen zur Senkung der Mietbelastung Gelegenheit hätte, Gründe mitzuteilen, aus denen von entsprechenden Maßnahmen abzusehen sei. Hierzu setzte er ihr eine Frist bis zum 31. Oktober 2006. Unter dem 26. Oktober 2006 forderte der Beklagte die Klägerin schließlich auf, ihre Mietkosten bis zum 31. Dezember 2006 zu senken, und kündigte für den Fall, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Kostensenkungsbemühungen nicht nachgewiesen habe, an, ab dem 01. Januar 2007 bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 EUR zu berücksichtigen.

Mit am 30. Oktober 2006 persönlich abgegebenem Schreiben machte die Klägerin ggü. dem Beklagten geltend, dass sie fest in ihrer Wohngegend verwurzelt und es ihr nicht gelungen sei, die Mietkosten zu senken. Der Vermieter sei hiermit nicht einverstanden. Die Übernahme von Hauswartstätigkeiten komme nicht in Betracht, da die Position nicht vakant sei. Die Suche nach einem Mit- bzw. Untermieter sei bisher erfolglos gewesen, zumal es sich angesichts des Wohnungsschnitts nur um einen Bekannten handeln könne. Allerdings sei zu erwarten, dass ihr Partner im Sommer 2007 aus S zu ihr ziehe. Schließlich habe eine Auswertung der derzeitigen Wohnungsinserate ergeben, dass Wohnungen mit einer Bruttowarmmiete von bis zu 360,00 EUR nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien. Ferner bat die Kläger in einem sehr umfangreichen Fragenkatalog um Aufklärung. Unter dem 07. Dezember 2006 übersandte der Beklagte ihr daraufhin ein Informationsblatt zum Thema "Wohnen und Umzug". Bzgl. dessen Inhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 08. Dezember 2006 gewährte der Beklagte der Klägerin für das erste Halbjahr 2007 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zunächst nur noch in Höhe von 360,00 EUR. Insoweit half er jedoch dem Widerspruch der Klägerin, die im Wesentlichen gerügt hatte, dass auf ihre detaillierten Fragen nicht eingegangen worden und ihre persönliche Situation unberücksichtigt geblieben sei, ab und berücksichtigte die Kosten für die Unterkunft und Heizung wieder in voller Höhe.

Für die zweite Hälfte des Jahres 2007 setzte der Beklagte die der Klägerin für die Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen mit Bescheid vom 25. Mai 2007 erneut nur noch auf 360,00 EUR fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2007). Nachdem der Klägerin der Widerspruchsbescheid nicht hatte zugestellt werden können, wurde er ihr am 03. Juli 2007 persönlich ausgehändigt. Bei dieser Gelegenheit erhielt sie auch eine Fotokopie des Schreibens des Beklagten vom 26. Oktober 2006, dessen vorherigen Zugang sie bestritten hatte und weiterhin in Abrede stellt.

Ein von der Klägerin angestrengtes Eilverfahren bzgl. der ihr ab dem 01. Juli 2007 zustehenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Berlin – S 107 AS 14631/07 ER – vom 16. Juli 2007 und Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg – L 29 B 1428/07 AS ER – vom 17. Oktober 2007). Die Klage (S 107 AS 14631/07) wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2008 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist inzwischen zum Aktenzeichen L 5 AS 878/08 anhängig.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom November 2007 gewährte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 30. November 2007 auch für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Grundsicherung unter Ansatz von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von nur 360,00 EUR.

Mit ihrem am 03. Januar 2008 eingegangenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass keine wirksame Aufforderung zum Umzug vorliege, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit unterblieben sei und ihre fehlgeschlagenen Versuche, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen, völlig unberücksichtigt geblieben seien. Insbesondere über das Internet suche sie Wohnungen mit einer Wohnfläche von "45 bis ... m²" zu einer Bruttowarmmiete von bis zu 360,00 EUR in W ohne Maklerprovision.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2008 zurück. Die Klägerin sei bereits im Oktober 2006 über ihre Verpflichtung zur Mietminderung aufgeklärt worden. Erstmalig sei ein Hinweisschreiben sogar bereits im Juni 2006 erfolgt, sodass ihr seit nunmehr anderthalb Jahren bekannt sei, dass eine Verpflichtung zur Senkung der Mietkosten bestehe. Auch sei die Wohnungssuche nicht nur auf einzelne Bezirke zu beschränken, sondern auf die gesamte Stadt zu erstrecken. Dass Wohnraum zu den vorgegebenen Konditionen zu erhalten sei, sei bereits in zahlreichen sozialgerichtlichen Verfahren geklärt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 11. Februar 2008 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie meint, dass ihr weder eine wirksame Frist zur Kostensenkung noch für einen Umzug gesetzt und sie allgemein über maßgebliche Gesichtspunkte der Kostensenkung nicht aufgeklärt worden sei. Das Schreiben vom 26. Oktober 2006 sei ihr erstmals am 03. Juli 2007 ausgehändigt worden. Die darin enthaltene Frist von acht Wochen zum 31. Dezember 2006 sei nicht geeignet eine wirksame Frist für die Folgezeit in Lauf zu setzen. Im ersten Widerspruchsverfahren bzgl. des ersten Halbjahres 2007 seien alle in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen aufgehoben worden. Eine Aufforderung zum Wohnungswechsel habe sie nie erhalten. Außerdem sei eine Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Zwangsumzuges im konkreten Fall unterblieben. Auch seien ihre erheblichen Bemühungen bei der erfolglosen Wohnungssuche nicht beachtet worden. Ergänzend hat die Klägerin Übersichten vorgelegt über Wohnungsangebote, auf die sie sich erfolglos beworben habe. Es handelt sich hierbei um Angebote für Wohnungen mit einer Größe zwischen 45,00 m² und 68,00 m², die zum Großteil in W und C sowie vereinzelt in S oder Sch liegen. Schließlich hat sie einen Grundriss ihrer Wohnung überreicht.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Gericht den Ausführungen der 107. Kammer des Sozialgerichts Berlin in seinem Gerichtsbescheid vom 26. März 2008 sowie denen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren L 29 B 1428/07 AS ER in vollem Umfang angeschlossen. Der 29. Senat ist in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass einer Person Wohnraum von bis zu 50 m² zu einer Bruttokaltmiete von 316,50 EUR zustehe. Die 107. Kammer hat hingegen eine Wohnfläche von lediglich 45 m², eine Nettokaltmiete von 202,05 EUR sowie eine Bruttowarmmiete von 325,35 EUR als angemessen angesehen. Weiter ist sie davon ausgegangen, dass der Klägerin die Senkung ihrer Unterkunftskosten – sei es durch Untervermietung eines Zimmers, sei es durch einen Umzug - zumutbar gewesen wäre.

Gegen diesen ihr am 06. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. Juni 2008 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin, die nach eigenem Bekunden seit dem 01. Juni 2008 wieder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, rügt im Wesentlichen eine angeblich mangelhafte Auseinandersetzung mit ihrem Begehren in der erstinstanzlichen Entscheidung. Weiter meint sie, dass ihr Hinweis auf das Nichtfinden angemessenen Ersatzwohnraums trotz ernsthafter und intensiver Anstrengungen unbeachtet geblieben sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 30. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2008 zu verurteilen, ihr in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlich anfallender Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den erforderlichen Betrag von 750,00 EUR. Die Klägerin begehrt für sechs Monate die Gewährung von Unterkunftskosten in tatsächlich anfallender Höhe von monatlich 709,95 EUR statt in Höhe der bewilligten je 360,00 EUR. Auch ist die Berufung im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 30. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2008, mit dem der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für das erste Halbjahr 2008 gewährt hat. Da er dabei über die Höhe der ihr für die Kosten der Unterkunft und Heizung zustehenden Leistungen durch einen abtrennbaren Verfügungssatz befunden hat, konnte die Klägerin ihr Begehren auf die Höhe dieser Leistungen beschränken.

Die im streitgegenständlichen Zeitraum 53jährige und erwerbsfähige Klägerin war im ersten Halbjahr 2008 mangels Vermögens und angesichts der geringen Höhe ihres nur im Juni 2008 erzielten Einkommens nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie war damit hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II und hatte nach §§ 7, 19 Satz 1 SGB II dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung.

In welchem Umfang Hilfebedürftigen Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach Satz 1 der Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten können – gemäß Satz 2 – so lange berücksichtigt werden, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten in Höhe von 709,95 EUR sind unangemessen hoch, der vom Beklagten monatlich für die Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkostenvorauszahlungen gewährte Betrag von 360,00 EUR hingegen nicht zu niedrig.

Der Senat unterstellt, dass die Heizkosten der Klägerin als wirtschaftlich angemessen im vollen Umfang vom Beklagten zu tragen sind (siehe unter 1.). Die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten ergibt sich nämlich bereits daraus, dass die konkret zu zahlende Bruttokaltmiete die abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin im Jahr 2008 nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich übersteigt (siehe unter 2.). Besondere Gründe, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die unangemessenen Kosten für die Unterkunft im Streitzeitraum weiterhin zu erbringen, bestanden nicht (siehe unter 3.). Schließlich ist die Klägerin hinreichend auf die überhöhten Kosten hingewiesen und aufgefordert worden, die Kosten zu senken (siehe unter 4.).

1. Die Angemessenheit der Unterkunft ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen. Letztere sind vielmehr im Rahmen der Wirtschaftlichkeit im vollen Umfang abhängig von der für die Person abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu erstatten (BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – zitiert nach juris, Rn. 21 ff.). Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum Vorauszahlungen für die Heizkosten in Höhe von monatlich 50,00 EUR zu leisten. Ob sich dieser Betrag unter Berücksichtigung des Heizungssystems (Ölheizung) und der von der Heizanlage beheizten Gesamtfläche (1.372,37 m²) bezogen auf die vom Senat als für einen Einpersonenhaushalt abstrakt angemessen angesehene Wohnfläche (siehe hierzu unten unter 2.) im Rahmen der Wirtschaftlichkeit bewegt, kann dahinstehen. Denn selbst unterstellt, dass diese Kosten vom Beklagten im vollen Umfang zu tragen sind, verbleibt von dem der Klägerin von dem Beklagten gewährten Betrag, bei dem es sich um einen Pauschalbetrag für die Bruttowarmmiete handelt, ein auf die Bruttokaltmiete entfallender Betrag von 310,00 EUR = (360,00 EUR für Bruttowarmmiete - 50,00 EUR Heizkosten). Dieser Betrag übersteigt hingegen den vom Senat als für einen Einpersonenhaushalt als angemessen angesehenen.

2. Die Klägerin hatte - unter Herausrechnung der monatlich für die Heizkosten zu entrichtenden 50,00 EUR - im streitgegenständlichen Zeitraum für die Unterkunft einen monatlichen Betrag von 659,95 EUR zu entrichten, der sich aus einer Nettokaltmiete von 491,11 EUR, Kosten von 25,56 EUR für Garage/Abstellplatz/Müll sowie einer Vorauszahlung für die so genannten kalten Betriebskosten in Höhe von 143,28 EUR zusammensetzte. Dieser Betrag übersteigt die Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin im Jahr 2008. Ob die von der Klägerin an den Vermieter zu entrichtenden Kosten für Garage/Abstellplatz/Müll im Umfang von 25,56 EUR überhaupt als grundsätzlich erstattungsfähige Kosten zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen. Denn die Differenz zwischen der tatsächlichen Miethöhe und den vom Senat als angemessen angesehenen Kosten ist so hoch und übersteigt den vorgenannten Betrag bei Weitem, sodass diese Kosten keinesfalls vom Beklagten zu tragen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ist Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit die so genannte Produkttheorie. Danach ist zunächst die maßgebliche Wohnungsgröße zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, muss angemessen sein, und es müssen tatsächlich Wohnungen, die den genannten Kriterien entsprechen, auf dem Markt anzumieten sein (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.).

a) Der Senat hält für Berlin für eine allein stehende Person Wohnraum von bis zu 45 m² für angemessen. Bei der Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße abzustellen (vgl. BSG, grundlegendes Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris, Rn. 19). Das Bundessozialgericht sieht die Wohnraumgröße als maßgeblich an, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG, BGBl. I S. 2376) vom 13. Septem¬ber 2001 i.V.m. mit den Richtlinien der einzelnen Bundesländer ergibt. Hintergrund dafür ist, dass § 10 Abs. 1 WoFG eine allgemeine Regelung dazu enthält, dass eine zu fördernde Wohnung eine ihrer Zweckbestimmung entsprechende angemessene Größe hat und die meisten Länder entsprechende Ausführungsvorschriften hierzu erlassen haben. Mangels anderer brauchbarer Anhaltspunkte hält auch der 4. Senat des Bundessozialgerichts trotz Kritik an dem Rückgriff auf diese wohnraumbezogene Förderungsregelung fest (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R - zitiert nach juris, Rn. 15 ff.). Es ist jedoch zu beachten, dass in Berlin entsprechende Richtlinien nicht ergangen sind. Zur Überzeugung des Senats ist daher weiterhin auf die im Land Berlin (ehemals) geltenden Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.) – dort Ziffer 13 – (so Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 27 und Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2008 – L 32 B 2223/08 AS ER -, zitiert nach juris, Rn. 12, vom 29.07.2008 – L 14 B 248/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 3 sowie vom 14. Juni 2007 – L 10 B 391/07 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 6) und ergänzend auf die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 WoFG erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) – dort Ziffer 8 Abs. 1 Satz 3 – (so schon Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 27, sowie vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 25) abzustellen.

In den Wohnungsbauförderungsbestimmungen in Berlin ist geregelt, welche Bauvorhaben im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau als förderungsfähig angesehen werden. Dabei wird keine Differenzierung nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen, sondern nach der Raumzahl vorgenommen. Daher ist Ausgangspunkt für die Feststellung des angemessenen Wohnraums für Einpersonenhaushalte die Zahl der Räume bzw. Zimmer der Wohnung. Hierzu enthalten die – ebenfalls nicht mehr geltenden – Richtlinien für Wohnberechtigungsscheine Anhaltspunkte. Der Mitteilung Nr. 8/2004 ist zu entnehmen, dass in Berlin die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach der Raumzahl bestimmt wird. So heißt es in Ziffer 8 WBS und maßgebliche Wohnungsgröße (§ 27 Abs. 4 WoFG):

"(1) Im Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und gegebenenfalls seine Haushaltsangehörigen maßgebliche Wohnungsgröße anzugeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl bestimmt; halbe Zimmer rechnen als ganze Räume. Als angemessen ist eine Wohnung anzusehen, wenn auf jeden Haushaltsangehörigen ein Wohnraum entfällt."

Daraus ist abzuleiten, dass grundsätzlich von einem Raum für eine Person und damit einer Einzimmerwohnung für einen Einpersonenhaushalt auszugehen ist. Die kleinsten förderungsfähigen Wohneinheiten im sozialen Wohnungsbau sind bis zu 1,5 Zimmer, daher ist dies der maßgebliche Orientierungswert. Diese Wohnungen sind förderungsfähig, wenn sie eine Größe von 45 m² nicht überschreiten (WFB 1990 i.d.F. vom 13. Dezember 1992, Ziffer 13). Der Senat hält diese Quadratmeterzahl für maßgebend. Zwar war ursprünglich in der Anlage 1 zu den WFB 1990 vom 16. Juli 1990 unter II. 1 a) vorgesehen, dass die Wohnfläche von Mietwohnungen bei 1,5-Zimmer-Wohnungen 50 m² nicht übersteigen soll. Dieser Wert ist jedoch mit den Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 – dort unter Ziffer 13 – auf 45 m² abgesenkt worden. Als Referenzgröße ist auf diesen zuletzt vor Inkrafttreten des SGB II geltenden Wert der Wohnungsbauförderungsbestimmungen abzustellen.

Soweit Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 m² für eine Einzelperson als angemessen angesehen wurden, folgt der Senat dem nicht (mehr). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Hinweis zu Ziffer 8 (1) der Mitteilungen 8/2004. In dem Hinweis heißt es:

"Generelle Freistellung von der maßgeblichen Wohnungsgröße für kleinflächige 2- und 3-Zimmerwohnungen (Bekanntmachung vom 20.10.1995, ABl. S. 4462) a) 2-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 m² dürfen auch an Ein- zelpersonen überlassen werden. (1 ½ -Zimmer-Wohnungen dürfen – unabhängig von ihrer Gesamtwohnfläche – an Einzelpersonen überlassen werden; maßgeblich ist die Bezeichnung der Wohnung im Bewilligungsbescheid). b) 3-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 60 m² dürfen auch an 2- Personen-Haushalte überlassen werden. Dies gilt nicht für Einzelpersonen, denen im Wohnberechtigungsschein ein zusätzlicher Wohnraum und damit die Wohnberechtigung für zwei Räume anerkannt wurde."

Wie ausgeführt, enthält Nr. 8 (1) der Mitteilung die grundsätzliche Regelung, dass die maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl bestimmt wird, jedem Haushaltsangehörigen ein Wohnraum zusteht und halbe Zimmer als ganze Räume gelten. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis nur dahin verstanden werden, dass einer Person ausnahmsweise ein Wohnberechtigungsschein auch für eine 2-Zimmer-Wohnung erteilt werden darf, wenn die Wohnung nicht größer als 50 m² ist. Damit aber wird keine grundsätzliche Regelung bzgl. der einer Einzelperson zustehenden Wohnfläche getroffen, vielmehr wird der Ausnahmecharakter sogar unterstrichen, indem auf die sonst "maßgebliche" Wohnungsgröße Bezug genommen wird. Dass durch die Regelung über Wohnberechtigungsscheine nicht die maßgeblichen Wohnungsgrößen anders festgesetzt werden sollen, wird auch durch den nachfolgenden Klammerzusatz deutlich, in dem für 1,5-Zimmer-Wohnungen gänzlich auf eine Begrenzung der Gesamtwohnfläche verzichtet wird. Daraus kann kaum abgeleitet werden, dass für solche Wohnungen keine Richtwerte gelten sollen. Zur Überzeugung des Senats können die landesrechtlichen Vorschriften in ihrem Zusammenspiel nur so verstanden werden, dass für Einpersonenhaushalte generell eine Wohnungsgröße von 45 m² als angemessen angesehen wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R zitiert nach juris, insbesondere Rn. 17). Danach mag in Bayern auf der Grundlage des WoFG für Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung als "angemessene Wohnflächen" bezüglich der Einpersonenhaushalte bei 1-Zimmer-Wohnungen 40 m² und bei 2-Zimmer-Wohnungen 50 m² festgesetzt worden sein, was bei Übernahme dieser landesrechtlichen Differenzierung in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 SGB II bewirken soll, dass es für die abstrakt zu bestimmende Angemessenheit der Größe einer Wohnung darauf ankommen soll, ob der betreffende Hilfeempfänger in einer 1- oder einer 2-Zimmer-Wohnung wohnt oder er den einen oder anderen Wohnungstyp sucht. Zunächst hat der Senat grundsätzliche Bedenken, ob bei der Grundkonzeption der Bildung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze für den Wohnraum von SGB II-Empfängern unter Rückgriff auf landesrechtliche Wertungen in einer bestimmten Region darauf abgestellt werden kann, in welcher konkreten Wohnung und Zimmerzahl der Einzelne lebt oder leben will. Nach dem Verständnis des Senats ist die bisherige BSG-Rechtsprechung darauf gerichtet, ein handhabbares, klares und für die Beteiligten sachlich nachvollziehbares System zu bilden, wie die Werte nach § 22 Abs. 1 SGB II ermittelt werden sollen. Insbesondere die Hilfesuchenden sollen dadurch in die Lage versetzt werden, sich darauf einstellen zu können, an welchem Mietwert sie sich bei der Wohnungssuche orientieren können. Die angemessene Bruttokaltmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II ist ein fiktiver Wert zur Bemessung dessen, wie hoch maximal die Kosten der Unterkunft sein sollen. Eine solche Grundkonzeption wird durch die Notwendigkeit der Beachtung individueller Wohnbesonderheiten unterlaufen. In Berlin käme hinzu, dass die wenig überschaubare Differenzierung zwischen der Anzahl von Räumen und Zimmern und halben Zimmern zu beachten wäre und sowohl von den Grundsicherungsträgern im Rahmen der Kostensenkungsaufforderungen als auch von den Betroffenen bei der Wohnungssuche und nicht zuletzt bei der Leistungsberechnung beachtet werden müsste. Die Größe des zweiten Raumes einer Wohnung wäre dann maßgeblich dafür, ob monatlich weitere 31,45 EUR (5 m² x 6,29 EUR/m² - zu den Kriterien für diese Berechnung siehe unten) als angemessen für die Kosten der Unterkunft angesehen werden oder nicht. Danach könnte der Bewohner einer 1-Zimmer-Wohnung wegen überhöhter Kosten zur Kostensenkung aufgefordert werden, was zur Folge hätte, dass er nach Einzug in eine andere 2- oder 3-Zimmer-Wohnung Kosten in der gleichen Höhe erstattet erhielte, nur weil eine höhere Quadratmeterzahl abstrakt maßgeblich wäre. Hinzu käme, dass für dieses kostenmäßig im Hinblick auf das Ziel von § 22 Abs. 1 SGB II kaum nachvollziehbare Ergebnis womöglich noch Umzugskosten und eine Kaution durch den Grundsicherungsträger zu tragen wären. Vor allem in Regionen mit noch größeren Differenzen bei der abstrakten Förderungsfähigkeit von 1- oder 2-Zimmerwohnungen (z.B. 10 m² in München) und hohen Bruttokaltmieten liegt die Problematik dieses Ergebnisses auf der Hand. Damit wäre auch unter Gleichheitsgesichtspunkten kaum noch von einem stimmigen System der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auszugehen, weshalb sich die Rechtsprechung – wenn schon durch diese ein Rückgriff auf andersartige Bestimmungen mit anderer Zweckrichtung erfolgt – auch um die Vermeidung solcher Widersprüche und daher um einen einheitlichen von der Zimmerzahl unabhängigen Wert der abstrakten Angemessenheit bemühen sollte.

Auch hält der Senat es nicht für zulässig, die maßgebliche Wohnfläche unter Heranziehung der Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25. Mai 1999 – Eigentumsförderungssätze 1999 – festzusetzen (so Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 25 sowie Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.09.2008 – L 34 B 1650/08 AS ER – zitiert nach juris, 1. Orientierungssatz und Rn. 7 und vom 16.04.2008 – L 29 B 2215/07 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 6). Zwar sehen die Eigentumsförderungssätze unter II. 4 (3) vor, dass Wohnflächen von bis zu 50 m² für eine Person förderungsfähig sind. Indes vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Eigentumsförderungssätze einen ausreichenden Bezug zu der Frage aufweisen, in welcher Größe einer auf Sozialleistungen angewiesenen Person Wohnraum zusteht.

b) In einem weiteren Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln. Abzustellen ist aufgrund der verkehrstechnischen Verbundenheit und der einheitlichen Infrastruktur auf das gesamte Land Berlin, für das auch ein einheitlicher und nicht nach Bezirken getrennter Mietspiegel existiert. Zur Ermittlung der für eine entsprechende Wohnung üblicherweise zu zahlenden Miete pro Quadratmeter Wohnfläche orientiert sich der Senat an diesem Mietspiegel. Bei diesem handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), für den gemäß § 558 Abs. 3 BGB die gesetzliche Vermutung gilt, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (so auch schon Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 29 sowie vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 26).

Maßgeblich ist in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf den vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 reichenden streitgegenständlichen Zeitraum der Mietspiegel 2007 vom 11. Juli 2007 (Amtsblatt von Berlin 2007, S. 1797 ff.). Dieser Mietspiegel ist anzuwenden, auch wenn er auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Andernfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen. Der Berliner Mietspiegel 2009 vom 03. Juni 2009 hat demgemäß für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung.

Zur Ermittlung des Preises pro Quadratmeter Wohnfläche ist für Einpersonenhaushalte, d.h. nach obigen Ausführungen für Wohnungen mit einer Fläche von bis zu 45 m² Größe, die Zeile D des Mietspiegels maßgeblich. In dieser sind Wohnungen in einfacher Wohnlage mit einer Wohnfläche von 40 m² bis unter 60 m² erfasst. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Alleinstehende häufig Wohnungen mit einer Größe von weniger als 40 m² Größe anmieten werden und der Preis pro Quadratmeter für diese in der Zeile A (Wohnfläche bis unter 40 m², einfache Wohnlage) des Mietspiegels erfassten Wohnungen in der Regel – anders nur für die zwischen 1956 und 1964 bezugsfertig gewordenen Wohnungen - leicht höher ist. Da es sich jedoch bei dem in die Berechnung einfließenden, den Wohnstandard abbildenden Quadratmeterpreis einer Wohnung ebenso wie bei der Wohnfläche lediglich um einen Faktor des Produkts "angemessene Unterkunftskosten" handelt, werden etwaige höhere Quadratmeterpreise für kleinere Wohnungen durch deren geringere Wohnfläche ausgeglichen.

Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist schließlich zur Überzeugung des Senats ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen der in der Zeile D enthaltenen Mittelwerten zu bilden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2008 - L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 26 sowie Beschlüsse vom 16.04.2008 - L 29 B 2215/07 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 7 und vom 17.09.2008 - L 34 B 1650/08 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 8). Weder hält er insoweit nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sieht er innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder –höchstwerte als entscheidend an. Bei Ansatz eines bauklassenspezifischen Angemessenheitswertes bezogen auf die konkrete Wohnung (in diesem Sinne wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2009 – L 32 AS 1248/09 – zitiert nach juris, Rn. 39), könnte zur Überzeugung des Senats nicht das Ziel erreicht werden, einen abstrakten Richtwert für angemessene Unterkunftskosten in einem konkreten regionalen Bereich festzulegen. Auch erscheint es wenig überzeugend, die Höhe der abstrakt maximal erstattungsfähigen Kosten am Baujahr des Hauses festzumachen und somit für Wohnungen aus "teureren" Baualtersstufen (etwa Neubau oder früher Altbau) höhere Unterkunftskosten vorzusehen, als für Wohnungen aus kostengünstigeren Baualtersklassen (etwa aus den 60er Jahren). Anders als möglicherweise das Wohnen in einem bestimmten sozialen Umfeld erscheint das Wohnen in einer bestimmten Baualtersstufe nicht besonders schutzbedürftig.

Bei der Festlegung der maßgeblichen Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche die Werte einzelner Spalten im Hinblick auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung oder ihre unzureichende Ausstattung außen vor zu lassen, ist ebenfalls im Ergebnis nicht sachgerecht. Zwar erscheint es durchaus erwägenswert, in die Berechnung der maßgebenden Nettokaltmiete zum einen nur Wohnungen einzubeziehen, die zumindest mit Sammelheizung und Bad ausgestattet sind, zum anderen aber – regelmäßig teurere - Neubauwohnungen unberücksichtigt zu lassen. Denn Wohnungen, in denen Grundsicherungsempfänger leben, müssen grundlegenden Bedürfnissen genügen, sodass die Leistungen zur Unterkunft und Heizung nicht pauschal auf die nötigsten Unterkunftskosten ("niedrigster Standard") reduziert, umgekehrt aber auch die wohnraumbezogenen Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen nicht überschritten werden dürfen [vgl. Butzer/Keller, NZS 2009, 65 ff. (66)]. Indes muss es Ziel der Festsetzung der maßgebenden Nettomiete sein, einen möglichst realistischen Wert zu erhalten, zu dem auch tatsächlich Wohnraum anzumieten ist. Dies wird jedoch am ehesten durch eine Einbeziehung möglichst vieler Einzelwerte gewährleistet. Je höher daher die Anzahl der in die Bildung des Gesamtmittelwerts einbezogenen Mittelwerte ist, umso eher ist gewährleistet, dass ein objektiver Wert entsteht.

Nicht für erforderlich hält es der Senat hingegen, jeweils unter aufwändigem Rückgriff auf die der statistischen Erhebung zum Mietspiegel zugrunde liegenden Primärdaten zu der Anzahl der Wohnungen, die jeweils in die Zufallsstichprobe eingegangen sind, die einzelnen Daten in den Spalten getrennt nach Wohnungsgröße zu gewichten. Zwar würde durch ein solches mathematisch-statistisch verfeinertes Verfahren berücksichtigt, dass bei der Erstellung des Mietspiegels in den unterschiedlichen Baualtersstufen unterschiedlich viele Wohnungen berücksichtigt wurden und damit – sofern die Stichprobe repräsentativ ist – auch grundsätzlich auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Zur Überzeugung des Senats ist jedoch bei der Bestimmung, welche Kosten der Unterkunft abstrakt angemessen sind, eine Pauschalierung auf der Grundlage eines auch den Beteiligten nachvollziehbaren Berechnungsverfahrens geboten. Ein einleuchtendes und nachvollziehbares Verfahren wird durch die Bildung von Durchschnittswerten gewährleistet, die bereits auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels und der Berechnungen der jeweiligen Wohnungsgrößen und Durchschnittswerte der Mietspannen erfolgt. Mögliche statistisch-wissenschaftliche Ungenauigkeiten werden zur Überzeugung des Senats dadurch kompensiert, dass bereits zu Gunsten der Hilfebedürftigen als Richtwert die maximal förderungsfähige Quadratmeterzahl berücksichtigt wird.

Weitere Verfeinerungen mathematisch-statistischer Art würden weder die Akzeptanz noch die Nachvollziehbarkeit erhöhen und im Übrigen eine Scheingenauigkeit suggerieren, die weitere Fragen aufwirft. So könnte auch und gerade bei einem komplexeren Berechnungsverfahren eingewandt werden, dass mit den gewichteten Zahlen die Anzahl der Wohnungen, die innerhalb der unterschiedlichen Preisspannen zu unterschiedlichen Preisen zur Verfügung stehen, nicht erhoben und gewichtet werden. Bezogen auf das Ziel der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II, einen Wert festzulegen, bei dem ein Betroffener Kostensenkungsbemühungen insbesondere durch den Umzug in eine kostengünstigere Wohnung einleiten soll, wäre auch zu problematisieren, warum nicht vorrangig oder sogar allein Wohnungen in die Berechnung einfließen dürfen, die tatsächlich im maßgeblichen Zeitraum den Beteiligten zur Verfügung standen, also die Fälle der Neuvermietung. Schließlich stellt sich bei dem Gebot eines mathematisch und statistisch wissenschaftlich gesicherten Verfahrens zur Ermittlung des "richtigen" Angemessenheitswertes die Problematik, dass diese Zahlen auf jeden Fall veraltet und damit nicht mehr repräsentativ sind. Dies zeigt das vorliegende Verfahren eindrücklich. Streitgegenständlich sind die Koste der Unterkunft für das erste Halbjahr 2008. Zum Stichtag 01. Oktober 2008 wurden bereits die Grundlagendaten für den Mietspiegel 2009 erhoben, während die Grundlagendaten für den Mietspiegel 2007 aus dem Oktober 2006 stammen; sie waren also nicht mehr im Sinne eines wissenschaftlich korrekten Verfahrens repräsentativ für den Streitzeitraum.

Ebenso ist innerhalb der Werte für die Wohnungen der einfachen Lage nicht weiter aufzuklären (und ohne erhöhten Aufwand auch nicht aufklärbar), wie viele dieser Wohnungen einfachen, mittleren oder gehobenen Standard aufweisen, und eine entsprechende Binnendifferenzierung vorzunehmen. Der Senat hat auch hier einen mittleren Durchschnittswert berücksichtigt, der auf jeden Fall die einfache Ausstattung abdeckt. Es kann offen bleiben, ob, in welcher Weise und vor allem in welcher Höhe von diesem Durchschnittswert im Mietspiegel noch ein Abschlag genommen werden könnte, weil bei den Wohnungen nur ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad berücksichtigt werden soll (in diesem Sinne die Begründung für die Zurückverweisung des BSG zur Stadt München; Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris, Rn. 14, 26). Denn auch bei der Berücksichtigung der Durchschnittswerte ohne weiteren Abschlag wird ein Betrag als Referenzgröße ermittelt, der keinen weitergehenden Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten begründet.

Soweit teilweise nicht auf den Mittelwert, sondern unter Berücksichtigung nur der mit Sammelheizung und Bad ausgestatteten Wohnungen innerhalb der als maßgeblich erachteten Zeile auf die Spalte mit dem günstigsten Spannenhöchstbetrag abgestellt wird (vgl. insbesondere LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2009 – L 32 AS 923/07 – zitiert nach juris, Rn. 20; anhängig beim BSG zum Aktz. B 14 AS 32/09 R), überzeugt dies den Senat nicht. Er sieht vielmehr die Gefahr, dass bei dieser Art der Festsetzung der maßgeblichen Nettokaltmiete, einzelnen "Ausreißern" in den einzelnen Spalten eine viel zu große Bedeutung beigemessen wird. Auch ist diese Berechnungsweise nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass sich die Angemessenheit auf real anmietbare Wohnungen beziehen muss und daher ein Puffer zu den abstrakt-generell absolut günstigsten Mietwerten des Mietspiegels geboten ist. Die Frage, ob zu dem errechneten Wert tatsächlich Wohnungen auf dem Mietmarkt anzumieten sind, ist in einem gesonderten Schritt – der konkreten Unterkunftsalternative - zu prüfen.

Es errechnet sich auf der Grundlage dieser Überlegungen unter Einbeziehung sämtlicher Mittelwerte der Zeile D ein Gesamtmittelwert nach dem Mietspiegel 2007 von 4,54 EUR/m² = [(3,42 + 4,35 + 3,30 + 4,77 + 4,43 + 4,41 + 4,56 + 4,96 + 6,70) EUR/m²: 9]. Daraus ergibt sich schließlich eine angemessene Nettokaltmiete in Höhe von 204,30 EUR = (45 m² x 4,54 EUR/m²).

c) Zu der abstrakten Nettokaltmiete kommen kalte Betriebskosten, zu deren Bestimmung auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel zurückzugreifen ist (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 27 sowie Beschlüsse vom 17.09.2008 – L 34 B 1650/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 9, vom 16.04.2008 – L 29 B 2215/07 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 8-9, vom 29.07.2008 – L 14 B 248/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 4 und vom 14.06.2007 – L 10 B 391/07 AS ER, zitiert nach juris, Rn. 7).

Der Mieterbund hat für die kalten Betriebskosten (Wasser, Müllbeseitigung, Grundsteuer, Hauswart, Gartenpflege etc.) einen Betrag von durchschnittlich 1,75 EUR für jeden Quadratmeter in der Abrechnungsperiode 2006 (Datenerfassung 2007) und 1,79 EUR in der Abrechnungsperiode 2007 (Datenerfassung 2008/2009) ermittelt. Die Betriebskostenspiegel 2006 und 2007 sehen folgende Beträge vor: Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2006 Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2007 "kalte" Betriebskosten 1,75 EUR/m² 1,79 EUR/m² Heizkosten 0,85 EUR/m² 0,77 EUR/m² Warmwasseraufbereitung 0,22 EUR/m² 0,22 EUR/m² insgesamt 2,82 EUR/m² 2,78 EUR/m²

Zur Überzeugung des Senats ist für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit einer Miete im ersten Halbjahr 2008 auf das Abrechnungsjahr 2006 zurückzugreifen. Die Höhe der künftigen Vorauszahlungen richtet sich nach den Kosten für die abgelaufene Abrechnungsperiode, die Miete wird anhand der Prognose für die Zukunft festgestellt. Selbst wenn auf den Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2007 abgestellt würde, würden sich daraus nur geringfügig höhere Werte ergeben, die auf jeden Fall zusammen mit der Kaltmiete deutlich unter den bereits zuerkannten Beträgen lägen.

Hinsichtlich der Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten, die in den jeweiligen Betriebskostenspiegel Eingang gefunden haben, hält der Senat es weiter für angebracht, sämtliche in die Betriebskosten eingeflossenen Positionen anzusetzen und nicht einzelne, wie z.B. die Kosten für einen Fahrstuhl oder die Gartenpflege, herauszurechnen. Bei der Berechnung des angemessenen Betrages geht es nicht um die individuelle Festlegung der für einzelne Wohnbereiche typischen Kosten, sondern um eine abstrakte Rechengröße. Insofern mögen teilweise Beträge angesetzt werden, die im konkreten Fall keine Bedeutung haben können, umgekehrt mögen auch konkrete Werte keine ausreichende Berücksichtigung finden. Auch hier gilt wieder, dass nur durch eine weite Streuung letztlich ein realistischer Durchschnittswert zu ermitteln ist.

Demgegenüber erscheinen dem Senat die für den fraglichen Zeitraum in den AV-Wohnen für die Betriebskosten vorgesehenen Beträge (Ziffer 6 Abs. 1 und 2) in Höhe von 1,47 EUR/m² (kalte Betriebskosten) als zu niedrig. Gleiches gilt bzgl. der sich aus der Betriebskostenübersicht 2005 ergebenden – nicht amtlichen - Mittelwerte, die in den Mietspiegel 2007 Eingang gefunden haben. Denn auch diese sehen lediglich folgende Beträge vor:

Betriebskostenübersicht 2005 (im Mietspiegel 2007) Mittelwert insgesamt 2,50 EUR/m² Warmwasseraufbereitung 0,24 EUR/m² Heizkosten zzgl. sonstige warme Betriebskosten 0,63 EUR/m² verbleibender Betrag für "kalte" Betriebskosten 1,63 EUR/m²

Soweit umgekehrt statt des sich aus der jeweiligen Betriebskostenübersicht ergebenden Mittelwerts der dort ebenfalls angegebene 4/5 Spannen-Oberwert herangezogen wird (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24.04.2009 – L 32 AS 923/07 – zitiert nach juris, Rn. 22 f. und vom 25.09.2009 – L 32 AS 1248/08 - in juris wohl Fehlzitat 1248/09- zitiert nach juris, Rn. 38) und daraus ein Wert aus dem Mietspiegel 2007 für die kalten Betriebskosten von 2,59 EUR/m² abgeleitet ist, erscheint dies ebenfalls nicht sachgerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gerade für Wohnungen in einfachen Wohnlagen und mit einfacher Ausstattung ein Wert angesetzt werden soll, den überhaupt nur 10 % aller erhobenen Werte überschritten haben. Gerade für Wohnungen in einfacher Wohnlage und mit einfacher Ausstattung müssten tendenziell geringere kalte Betriebskosten – jedenfalls nicht besonders hohe – anfallen, da diese beispielsweise eher selten mit pflegeintensiven Grünanlagen ausgestattet sein werden. Im Übrigen spricht für die Heranziehung der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes, dass diese jährlich erstellt werden und damit die gerade im Bereich der Mietnebenkosten deutlich rascher voranschreitende Preisentwicklung besser abbilden können als nur zweijährig oder gar noch seltener ermittelte Werte.

Unter Ansatz dieser Beträge, d.h. der sich nach dem Mietspiegel 2007 ergebenden Nettokaltmiete von 4,54 EUR/m² sowie der im Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2006 erfassten kalten Betriebskosten in Höhe von insgesamt 1,75 EUR/m², ergibt sich eine angemessene Bruttokaltmiete von lediglich 283,05 EUR = [45 m² x (4,54 EUR/m² + 1,75 EUR/m²). Die Bruttokaltmiete der Klägerin von 659,95 EUR (einschließlich des für Garage/Abstellplatz/Müll zu zahlenden Betrages von 25,56 EUR) überstieg im Streitzeitraum diesen Betrag um 376,90 EUR monatlich. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass die Wohnung der Klägerin eine für eine Person unangemessene Größe von 78,09 m² hat. Der Beklagte hat der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum hingegen mehr als den vom Senat als angemessen angesehenen Betrag, nämlich – unterstellt, dass vom Pauschalbetrag 50,00 EUR auf die Heizkosten entfallen – für die Bruttokaltmiete 310,00 EUR zugestanden. Wären Heizkosten tatsächlich nur in geringerem Umfang als wirtschaftlich zu übernehmen, stiege der auf die Bruttokaltmiete entfallende Betrag weiter. Jedenfalls hat er der Klägerin damit einen Betrag zuerkannt, der über der angemessenen Bruttokaltmiete in Berlin im fraglichen Zeitraum liegt.

d) Weiter hat der Senat keine Zweifel, dass zu dem von ihm als angemessen erachteten und erst recht zu dem vom Beklagten angesetzten höheren Betrag im fraglichen Zeitraum Wohnraum für eine Person in Berlin anzumieten war. Die anders lautenden Behauptungen der Klägerin vermögen ihn nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Ihre Bekundungen und die von ihr vorgelegten Unterlagen zeigen deutlich, dass sich ihre Bemühungen, eine neue Wohnung zu finden, zum einen auf zu große Wohnungen und zum anderen auf ein zu begrenztes Wohnumfeld erstreckten. Denn insbesondere den im Mai 2008 übersandten Wohnungsangeboten, auf die die Klägerin sich erfolglos beworben haben will, ist zu entnehmen, dass sie sich auf Wohnungen in einer Größe zwischen 45 m² und 68 m² ausschließlich in den B Bezirken C, W, S und Sch beschränkte. Dass es ihr in diesen bekanntermaßen eher teuren Wohnbezirken (vgl. auch Mietspiegel) nicht möglich gewesen ist, zu den als angemessen angesehenen Beträgen Wohnraum anzumieten, der größer als der für sie angemessene ist, belegt nicht, dass in kleineren Wohnungen oder in anderen Stadtteilen Wohnungen nicht auch zu den als angemessen angesehenen Beträgen anzumieten waren.

Dafür, dass dies möglich war, spricht schließlich schon, dass nach dem Jahresbericht 2007 des Rechnungshofes von Berlin mit den in den AV-Wohnen als maßgeblich angesehenen Mieten 80 % der Mieten des Wohnungsbestandes in Berlin abgedeckt waren (vgl. Jahresbericht 2007, S. 98 Rn. 145). Anhaltspunkte dafür, dass dies Anfang 2008 anders gewesen sein sollte, liegen nicht vor.

3. Besondere Gründe, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin Leistungen für die unangemessenen Unterkunftskosten der Klägerin zu erbringen, bestanden nicht. Da nach dem Wortlaut der Norm selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" in der Regel nur für sechs Monate zu hohe Kosten der Unterkunft übernommen werden, indes nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangt werden kann, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris, Rn. 32). So muss zwar das soziale Umfeld erhalten bleiben. Dies bedeutet aber nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Es sind vielmehr Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R –, zitiert nach juris, Rn. 33-34). Als Umstände, die ausnahmsweise eine subjektive Unzumutbarkeit rechtfertigen können, kommen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. So sollen minderjährige schulpflichtige Kinder möglichst nicht zu einem Schulwechsel gezwungen werden; Alleinerziehende können zur Betreuung der Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sein. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. die sie betreuenden Familienangehörigen gelten (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris, Rn. 35). Entsprechende Umstände hat die Klägerin weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Die von der Klägerin allein hervorgehobene Verwurzelung in ihrem Wohnbezirk rechtfertigt gerade nicht die Annahme, ein Umzug sei ihr unzumutbar gewesen. Im Übrigen wäre es der Klägerin auf der Grundlage des von ihr überreichten Wohnungsgrundrisses alternativ durchaus möglich gewesen, sich intensiv um eine Untervermietung zu bemühen. Die Wohnung umfasst neben dem ca. 18 m² großen, als Wohnzimmer bezeichneten Raum, von dem allein der Zugang zu einem weiteren gut 7 m² großen Zimmer möglich ist, einen dritten 15,4 m² großen Raum. Dass es nicht zumutbar sein sollte, dieses Zimmer unterzuvermieten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

4. Schließlich liegt auch nicht aufgrund einer fehlerhaften oder – wie die Klägerin meint - fehlenden Kostensenkungsaufforderung des Beklagten ein Fall der Unmöglichkeit einer Kostensenkung vor.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, keine Kostensenkungsaufforderung erhalten zu haben, die sie zu einer Senkung ihrer Unterkunftskosten für das erste Halbjahr 2008 verpflichte, geht dies fehl. Denn entgegen ihrer Vorstellung ist für die Absenkung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach sechs Monaten eine förmliche Kostensenkungsaufforderung überhaupt nicht erforderlich. Im Gegenteil bedarf es nicht einmal der Aufklärung, sofern dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – zitiert nach juris, Rn. 29). Allgemein reicht es aus, wenn der Leistungsträger den Hilfebedürftigen über den angemessenen Mietpreis und die Folgen mangelnder Kostensenkung in Kenntnis setzt (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R – zitiert nach juris, Rn. 13-16 und BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R – zitiert nach juris, Rn. 21). Insoweit aber war die Klägerin zur Überzeugung des Senats jedenfalls bzgl. des hier streitgegenständlichen Zeitraums hinreichend informiert, auch wenn der Beklagte nicht auf ihren ausführlichen Fragenkatalog individuell eingegangen ist und sich insbesondere mit seiner Vorgehensweise nicht an das Prozedere gehalten hat, das in dem der Klägerin im Dezember 2006 übersandten und von ihr unstreitig erhaltenen Informationsblatt geschildert wird. Denn dort heißt es unter der Überschrift "Welche Folgen hat unangemessener Wohnraum":

"Die Kosten der Wohnung einschließlich der Heizkosten werden zunächst für 1 Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe übernommen. Im Anschluss an diesen Zeitraum wird die Angemessenheit überprüft. Im Ergebnis dieser Überprüfung kann der Hilfeempfänger aufgefordert werden, innerhalb ½ Jahres durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise seine Wohnungskosten zu senken. Das kann auch durch Untervermietung einzelner Räume oder durch Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen geschehen."

Bereits diese Belehrung entspricht nicht der Rechtslage. Denn schon die (allgemein praktizierte) Einräumung einer sechsmonatigen – und damit erst recht der hier angenommenen einjährigen - "Schonfrist" vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und die Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft im Regelfall ohne weitere Begründung stehen weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Einklang, nach dem selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" zu hohe Kosten der Unterkunft in der Regel nur für sechs Monate zu übernehmen sind (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris, Rn. 31 f.).

Gleichwohl hat der Beklagte – noch über die im Informationsblatt geschilderte Vorgehensweise hinaus - tatsächlich fast anderthalb Jahre lang die zu hohen Unterkunftskosten der Klägerin getragen und sie erstmals mit Schreiben vom 22. Juni 2006 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen sowie ihr mitgeteilt, dass er Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt nur in Höhe von 360,00 EUR als angemessen ansehe. Warum er ihr weiter eine Frist bis zum 31. Oktober 2006 gesetzt hat, um Gründe zu benennen, aus denen von der Einleitung von Kostensenkungsmaßnahmen abzusehen ist, dann aber mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 diese bis zum Ende des Jahres 2006 gefordert und eine Kostensenkung zum 01. Januar 2007 angekündigt hat, ist vor dem Hintergrund seines Informationsblattes nicht nachvollziehbar, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob das Schreiben vom 26. Oktober 2006 der Klägerin damals überhaupt zugegangen ist.

Aufgrund seines den Darlegungen im Informationsblatt widersprechenden Vorgehens war der Beklagte im ersten Halbjahr 2007 vermutlich nicht berechtigt, die Leistungen für die Unterkunftskosten auf das von ihm als angemessen angesehene Maß zu reduzieren. Es ist daher konsequent, dass er seinen dahingehenden Bescheid abgeändert hat. Ob er zu einer Kostensenkung für das zweite Halbjahr 2007 berechtigt war, kann hier dahinstehen. Jedenfalls aber durfte die Klägerin zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der unglücklichen Vorgehensweise des Beklagten nicht mehr darauf vertrauen, dass noch für das erste Halbjahr 2008 überhöhte Unterkunftskosten übernommen würden.

Allerdings folgt dies zur Überzeugung des Senats nicht daraus, dass – wie der Beklagte meint - zwingend davon ausgegangen werden müsse, der Klägerin sei sein Schreiben vom 26. Oktober 2006 zeitnah zugegangen. Denn weder ergibt sich dies daraus, dass die Klägerin mit ihrem am 30. Oktober 2006 bei ihm übergebenen Schreiben weitere Informationen zur Miethöhe bzw. Kostensenkung erbat, noch lässt sich dies ihren sonstigen Schreiben zweifelsfrei entnehmen. Dass sich die Klägerin Ende Oktober 2006 im Zusammenhang mit den Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung an den Beklagten wandte, ist unschwer darauf zurückzuführen, dass dieser ihr zuvor mit Schreiben vom 22. Juni 2006 hierfür eine Frist bis zum 31. Oktober 2006 gesetzt hatte. Und dass sie in ihrem Schreiben von der Aufforderung des Beklagten, die Mietkosten zu senken, sprach, reicht nicht zum Nachweis dafür, dass ihr seinerzeit die Kostensenkungsaufforderung vom 26. Oktober 2006 zugegangen war. Abgesehen davon, dass diese Formulierung bereits vor dem Hintergrund des Schreibens vom 22. Juni 2006, in dem es um Maßnahmen zur Senkung der Mietbelastung geht, nachvollziehbar wäre, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie sich bei der Abfassung ihres Schreibens an einem aus dem Internet heruntergeladenen Schreiben orientiert habe. Da der insoweit beweispflichtige Beklagte den Nachweis, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2006 der Klägerin zeitnah zugegangen ist, nicht führen kann, und die Heranziehung eines im Internet erhältlichen Schreibens sicher nicht dazu geeignet ist, einen Generalverdacht gegen die Glaubwürdigkeit des Nutzers dieses Musters zu rechtfertigen, kann vom Zugang der Kostensenkungsaufforderung vom 26. Oktober 2006 erst am 03. Juli 2007 ausgegangen werden. Dass zu diesem Zeitpunkt in dem Schreiben eine Frist benannt war, die zwischenzeitlich längst abgelaufen war, bedeutet indes – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht, dass der Beklagte nunmehr bis auf weiteres verpflichtet gewesen wäre, die unangemessen hohen Unterkunftskosten zu übernehmen. Denn spätestens aufgrund der mit Bescheid vom 25. Mai 2007 erneut – nunmehr für die zweite Jahreshälfte 2007 ausgesprochenen – Leistungsabsenkung auf den als angemessen angesehenen Umfang musste der Klägerin deutlich sein, dass der Beklagte von ihr Kostensenkungsmaßnahmen verlangte. Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt vor dem Hintergrund des ihr im Dezember 2006 übersandten Informationsblattes gemeint haben sollte, dass ihr nunmehr noch eine sechsmonatige Frist zustehe, war diese jedenfalls zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums abgelaufen.

Auch war die Klägerin im Übrigen hinsichtlich der an sie gestellten Forderungen ausreichend informiert. Den Grundsicherungsträger trifft nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den seiner Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten bzw. welche Wohnungen er anmieten kann. Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte die Klägerin auch nicht ausdrücklich – wie sie offenbar meint – zu einem Umzug aufzufordern. Ebenso wenig kann schließlich aus einer angeblich nicht erfolgten Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Bestandsschutz für die Klägerin folgen. Die bei der Klägerin anfallenden tatsächlichen Unterkunftskosten sind so hoch, dass sich die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges ohne weiteres aufdrängte.

Schließlich sind der Klägerin auch nicht etwa im Hinblick darauf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu bewilligen, dass der Beklagte eine Bruttowarmmiete von pauschal 360,00 EUR als angemessen bezeichnet hatte. Eine Kostensenkung ist allenfalls dann als unmöglich anzusehen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris, Rn. 38). Dafür gibt es indes keinen ausreichenden Anhalt. Es mag zwar sein, dass die vom Beklagten benannte Referenzgröße einer Bruttowarmmiete von 360,00 EUR im Lichte der neueren Erkenntnisse über die Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II deshalb unzutreffend ist, weil die Heizkosten nicht bei der Festlegung dieser Größe pauschaliert werden dürfen. Die Klägerin ist jedoch durch die Angabe der aus Sicht des Beklagten angemessenen Unterkunftskosten und die über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rn 14 f). Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung in dem Ausnahmefall, dass dadurch bewirkt wurde, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. Abgesehen davon, dass die Klägerin durch die vom Beklagten angegebenen zu hohen Werte nicht in der Suche beschränkt worden sein kann, hat sie ihre Suche nicht vor dem Hintergrund einer jedenfalls ungenau umschriebenen Miethöhe eingeschränkt, sondern weil sie sich bei der Wohnungssuche auf zu große Wohnungen und dies auch noch in einem zu eng begrenzten Umfeld konzentriert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden. Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim

Bundessozialgericht Postfach 41 02 20 34114 Kassel

Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel,

einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen • Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, • Selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. Die genannten Organisationen dürfen nur ihre jeweiligen Mitglieder vertreten und müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, • Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, • jeder Rechtsanwalt, • jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt.

Ein Beteiligter, der nach diesen Grundsätzen zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

II. E r l ä u t e r u n g e n z u r P r o z e s s k o s t e n h i l f e

Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Revision begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Rechtskraft
Aus
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