S 15 AS 893/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 893/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Klägern für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nebst Verzugszinsen, hilfsweise Kosten der Unterkunft (KdU) in angemessener Höhe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.

Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern der 2002 geborenen Klägerin zu 3). Der Kläger zu 1) hat einen volljährigen Sohn, der in H. wohnt. Die Kläger bewohnen das seit 1999 im Eigentum der Klägerin zu 2) stehende Einfamilienhaus. Die Klägerin zu 2) schloss am 25. August 1998 mit der B. AG (Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag über 245.000,00 DM. Als Verwendungszweck vereinbarten die Vertragsparteien die Modernisierung des Einfamilienhauses. Für die Darlehensgeberin bewilligte die Klägerin zu 2) die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 245.000,00 DM in das Grundbuch.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 kündigte die Darlehensgeberin den Darlehensvertrag und stellte einen Betrag in Höhe von 146.331,63 Euro zum 28. Februar 2003 fällig. Mit Schreiben vom 21. September 2004 teilte die Darlehnsgeberin der Klägerin zu 2) mit, dass der Rückzahlungsbetrag seit Fälligkeit in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen, derzeit mit 3,63 % pro Jahr zu verzinsen ist. Die Darlehensgeberin gab mit Abrechnung vom 03. Januar 2005 den fälligen Betrag mit 143.718,57 Euro bekannt und wies darauf hin, dass sich dieser Betrag um die zukünftig anfallenden Verzugszinsen, derzeit 3,71 %, erhöht.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld) für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von 593,66 Euro monatlich. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2005 Widerspruch.

Mit Änderungsbescheid vom 25. Februar 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern ALG II für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis 31. Januar 2005 in Höhe von 856,18 Euro und für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von 717,66 Euro. Mit Schreiben vom 21. April 2005 forderte die Beklagte den Kläger zu 1) zum Nachweis, dass das aufgenommene Darlehen dem Erwerb des Hauses und nicht der Modernisierung diente, auf.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 forderte die Beklagte den Kläger zu 1) weiter auf, Rechnungen zu den vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen einzureichen. Die Kläger legten eine Rechnung vor, die eine Gesamtsumme von 270.944,68 DM auswies.

Die Abfallgebühren zahlten die Kläger am 15. Februar 2005 in Höhe von 45,45 Euro und am 15. Mai 2005 in Höhe von 30,30 Euro. Für das Trinkwasser zahlten die Kläger am 15. Januar 2005 39,00 Euro und am 15. März 2005 39,00 Euro Abschlag. Die Jahresrechnung für das Trinkwasser vom 18. Mai 2005 für den Zeitraum 08. April 2004 bis 07. April 2005 wies einen Gesamtbetrag in Höhe von 360,16 Euro und einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 204,16 Euro aus. Der Nachzahlungsbetrag war zum 01. Juni 2005 fällig. Über den Nachzahlungsbetrag schlossen die Klägerin zu 2) und die M. mbH eine Ratenzahlungsvereinbarung, wonach die Forderung in Raten, beginnend ab dem 01. September 2005 zurückzuzahlen ist. Im März 2005 waren die Schornsteinfegerkosten in Höhe von 55,09 Euro für das Jahr 2005 fällig. Die Grundsteuer in Höhe von 73,44 Euro jährlich war in Höhe von 18,36 Euro im März 2005 und im Mai 2005 fällig. Die Wohngebäudeversicherung war halbjährlich in Höhe von 92,74 Euro am 21. Juni 2005 und am 21. Dezember 2005 fällig. Die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl beantragten die Kläger separat. Die Beklagte bewilligte die beantragten Kostenübernahmen.

Mit Änderungsbescheid vom 03. Juni 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern ALG II für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis 31. Januar 2005 in Höhe von 628,09 Euro und für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von 752,09 Euro.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern ALG II für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis 31. Januar 2005 in Höhe von 679,09 Euro, für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 31. März 2005 in Höhe von 803,09 Euro, für den Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 30. April 2005 in Höhe von 799,69 Euro und vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Mai 2005 752,09 Euro, wobei monatlich 111,09 Euro für Kosten der Unterkunft Berücksichtigung fanden.

Den Widerspruch der Kläger beschied die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2005 abschlägig. Von den entstandenen notwendigen Aufwendungen erkannte die Beklagte ein Zehntel als erstattungsfähig an.

Hiergegen haben die Kläger am 22. November 2005 Klage erhoben und eingewandt, die an die Darlehensgeberin im streitigen Zeitraum zu zahlenden Verzugszinsen seien als Kosten der Unterkunft von der Beklagten zu übernehmen. Der Wohnungsbaukredit sei zur Herstellung des Hauses in Anspruch genommen worden. Die zwischenzeitliche Kündigung des Darlehensvertrages führe nur dazu, dass die Kläger Schadensersatzzinsen anstatt Darlehenszinsen zu zahlen hätten. Auch die Schadensersatzzinsen seien durch die Herstellung des Hauses entstanden. Insoweit bestünde eine Kausalität. Zudem spreche der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 1 SGB II für die Übernahme der Verzugszinsen. Diese Norm beinhalte, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen seien, solange diese angemessen sind. Die Verzugszinsen seien angemessen, da sie sich im Rahmen der üblichen Wohnungsbauzinsen hielten. Zumindest dürften die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen sein.

Die zwischenzeitlich beantragte Zwangsversteigerung habe die Darlehensgeberin zurückgenommen. Der Verwertungserlös würde wohl sehr gering ausfallen, so dass keine Zwangsversteigerung drohe.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2005, den Klägern im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der Verzugszinsen, hilfsweise Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Leistungsberechnung mit Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2005 sei nicht zu beanstanden. § 22 SGB II orientiere sich an den bisher geltenden sozialhilferechtlichen Vorschriften. Die Verzugszinsen, die aus der Kündigung des Darlehens resultieren, seien nicht als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II zu übernehmen. Es sei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers vorhandenes Vermögen zu erhalten oder finanzielle Verluste zu verhindern.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagte und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2005 verletzt die Kläger hinsichtlich der Höhe der erstatteten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in ihren Rechten.

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt gemäß § 123 SGG die Dispositionsmaxime (vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, Vorbemerkung § 60 RdNr. 3), sodass die Kläger den Streitgegenstand auf die zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung beschränken konnten (s. auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az: B 14/ 7 B AS 44/06 R, Juris, RdNr. 9).

Die Kläger haben für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Erstattung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung. Der von der Beklagten insofern gewährte monatliche Betrag von 111,09 Euro ist im Ergebnis sogar günstig für die Kläger. Die Kläger haben jedenfalls keinen darüber hinausgehenden Anspruch. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Kläger tatsächliche Kosten für die Unterkunft i.H.v. 97,00 Euro im Januar 2005, i.H.v. 45,45 Euro im Monat Februar 2005, i.H.v. 170,45 Euro im März 2005, i.H.v. 0,00 Euro im Monat April 2005 und i.H.v. 145,66 Euro im Monat Mai 2005 haben. Die im Jahr 2005 fällig gewordenen Verzugszinsen sind von der Beklagten nicht zu übernehmen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Eigenheime zählen auch Schuldzinsen (vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, RdNr. 26). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Schuldzinsen für Darlehen handelt, die zur Bebauung eines Hausgrundstücks, zum Kauf eines Eigenheims oder für eine vor Erstbezug durch die Hilfebedürftigen erfolgte Sanierung und Modernisierung eines schon im Eigentum der Klägerin zu 2) stehenden Eigenheims aufgenommen wurden (vgl. Lang/Link, a.a.O.).

Unerheblich ist, ob die vor Kündigung des Darlehensvertrages geschuldeten vertraglichen Zinsen Kosten für Unterkunft und Heizung sind. Bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2003 kündigte die Darlehensgeberin den Darlehensvertrag und stellte einen Gesamtbetrag i.H.v. 146.331,63 Euro fällig. Die nach Kündigung des Darlehens anfallenden Zinsen sind keine Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 08. Mai 2008, Az.: L 2 B 94/07 AS ER). Die nach Kündigung des Darlehens entstandenen Zinsen sind Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 497 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, die anfallen, seit die Klägerin zu 2) als Darlehensnehmerin nach Kündigung der Darlehensverträge (§ 488 BGB) mit der Rückerstattung des Darlehens in Verzug geraten ist. Die Verzugszinsen stellen einen pauschalisierten Mindestschadensersatz dar, sodass die Darlehensgeberin die Möglichkeit hat, einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Als Unterkunftskosten kommen aber nur die vertraglich geschuldeten Zinsen i.S.v. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). § 22 SGB II schützt das Grundbedürfnis "Wohnen" und die Funktion der Unterkunft als räumlichen Lebensmittelpunkt (vgl. Lang/Link, a.a.O., RdNr. 5). Der Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums hat gegebenenfalls die Kosten aufgrund eines vertraglich überlassenen rückzahlbaren Geldbetrages (Darlehen) zur Beschaffung oder Wohnbarmachung der Immobilie zu zahlen. Die vereinbarungsgemäß zu zahlenden Zinsen sind dementsprechend Kosten für Unterkunft. Die Zinszahlungspflicht ist Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag (vgl. Staadler in Jauernig, BGB, 12. Auflage, § 288, RdNr. 2). Nach Kündigung des Darlehens besteht diese Hauptpflicht des Darlehensnehmers nicht fort. Vielmehr ist das überlassene Darlehen sofort zurückzuerstatten. Die Darlehensgeberin hat mit Schreiben vom 10. Februar 2003 den Darlehensbetrag gekündigt und den Gesamtbetrag zum 28. Februar 2003 fällig gestellt. Da die Kläger mit der Rückzahlung des gesamten Betrages i.H.v. 146.331,63 Euro nach dem 28. Februar 2003 in Verzug geraten sind, hat die Darlehensgeberin als Schadensausgleich Anspruch auf Verzugszinsen. Diese sind schon ihrer Bestimmung nach keine Aufwendung für die Unterkunft (vgl. LSG, Sachsen-Anhalt, a.a.O.).

Die Verzugszinsen können Schulden sein, die die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II mittels Darlehens zu übernehmen hätte. Nach den eigenen Angaben der Kläger droht keine Wohnungslosigkeit, sodass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II, der eine darlehensweise Übernahme von Schulden beinhaltet, nicht vorliegen.

Entgegen der Auffassung der Kläger besteht auch keine Kausalität zwischen den anfallenden Verzugszinsen und den Kosten für die Herstellung des Hauses. Die Verzugszinsen sind nicht durch die Darlehensaufnahme und damit durch die Bewohnbarmachung des Hauses entstanden, sondern resultieren daraus, dass die Kläger ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag nicht nachgekommen sind. So bleiben die Verzugszinsen unabhängig davon, ob die Kläger in dem Haus wohnen oder in eine andere Wohnung umziehen, bestehen. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Verzugszinsen und zusätzlich der gegebenenfalls daneben entstehenden Mietzahlung, soweit Hilfebedürftige nach Kündigung eines Darlehensvertrages aus dem Eigenheim in eine Mietwohnung ziehen.

Der Anspruch auf Erstattung von sonstigen Nebenkosten beläuft sich im Monat Januar 2005 auf 97,00 Euro. Er setzt sich im Januar 2005 aus den Abschlagszahlungen für das Trinkwasser i.H.v. 39,00 Euro und für das Abwasser i.H.v. 58,00 Euro zusammen. Im Februar 2005 beträgt der Anspruch auf Erstattung von sonstigen Nebenkosten 45,45 Euro, da nur die Abschlagszahlung für die Abfallgebühr angefallen ist. Im Monat März 2005 beläuft sich der Anspruch auf Erstattung der sonstigen Nebenkosten auf 170,45 Euro und setzt sich zusammen aus den Abschlagszahlungen für das Trinkwasser i.H.v. 39,00 Euro und für das Abwasser i.H.v. 58,00 Euro sowie 55,09 Euro Gebühr für den Schornsteinfeger und 18,36 Euro Abschlag für die Grundsteuer. Im April 2005 sind keine sonstigen Nebenkosten entstanden. Im Mai 2005 beträgt der Anspruch auf Erstattung der sonstigen Nebenkosten 145,66 Euro und setzt sich zusammen aus der Abfallgrundgebühr i.H.v. 30,30 Euro, den Abschlägen für das Trinkwasser i.H.v. 39,00 Euro und das Abwasser i.H.v. 58,00 Euro sowie dem Abschlag für die Grundsteuer i.H.v. 18,36 Euro. Die Beklagte hat neben den tatsächlich entstandenen Heizkosten monatlich sonstige Nebenkosten i.H.v. 111,09 Euro gezahlt, sodass im Monat Januar 2005 eine Überzahlung i.H.v. 14,09 Euro und im Februar 2005 i.H.v. 65,64 Euro erfolgt ist. Soweit die Beklagte im Monat März 2005 111,09 Euro sonstige Nebenkosten an die Kläger gezahlt hat und tatsächlich 170,45 Euro entstanden sind, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Nachzahlung i.H.v. 59,36 Euro. Die Beklagte hat in den Monaten Januar und Februar 2005 79,73 Euro zu viel Kosten der Unterkunft geleistet, sodass sich die Kläger, diesen Betrag bei der Konkretisierung des Bedarfs im Monat März 2005 anrechnen lassen müssen. Die Beklagte hat insoweit den Erstattungsanspruch im März 2005 bereits erfüllt (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2007, Az: B 7 b AS 40/06 R).

Auch in den Monat April und Mai 2005 zahlte die Beklagte pauschal sonstige Nebenkosten i.H.v. 111,09 Euro, obwohl im April 2005 keine sonstigen Nebenkosten und im Monat Mai 145,66 Euro entstanden sind. Auch insoweit ist bei der Konkretisierung des Bedarfs im Monat Mai 2005 zu berücksichtigen, dass die Beklagte im April 2005 111,09 Euro zu viel leistete. Die Kosten für die Heizung hat die Beklagte jeweils im konkreten Bedarfsfall nach Beantragung durch die Kläger übernommen.

Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Kläger haben die ihnen tatsächlich entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Soweit die Kläger zumindest die angemessenen Kosten begehren, die die Beklagte Mietern gewährt, besteht kein Anspruch. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beinhaltet keinen unabhängigen Anspruch auf angemessene Kosten. Vielmehr ist der Anspruch beschränkt auf die tatsächlichen Kosten, wobei diese angemessen sein müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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