L 5 AS 155/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 276/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 155/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
KdU - U 25 - Zustimmung - Umzug
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. März 2010 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig vom 28. Januar 2010 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. Juni 2010, Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 29,70 EUR für Januar 2010 sowie i.H.v. 297,00 EUR für die Monate Februar 2010 bis Juni 2010 zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Dem Antragssteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt v. R., W. bewilligt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung der vollen Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen und der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller ist am ... 1987 geboren und lebte zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in einer Wohnung im Ch. in W ... Diese war ca. 89 qm groß und bestand aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche und Bad. Der Antragsteller und sein Bruder teilten sich das ca. 15 qm große Kinderzimmer (so die Feststellungen des Antragsgegners bei einem Hausbesuch). Nach den Angaben der Eltern des Antragstellers kam es wiederholt zum Streit zwischen ihm und seinem Bruder.

Der Antragsgegner bewilligte dieser Familie als Bedarfsgemeinschaft einschließlich des Antragstellers Leistungen nach dem SGB II. So gewährte er zuletzt für März 2009 1.035,48 EUR/Monat mit Bescheid vom 10. Februar 2009, wobei hierin Leistungen der KdU i.H.v. 475,00 EUR enthalten waren. Von dem Einkommen des Antragstellers wurden ein Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR sowie ein weiterer Freibetrag i.H.v. 42,18 EUR berücksichtigt; ansonsten wurde die Vergütung seiner Ausbildung zum Tischler (341,78 EUR/Monat) sowie Kindergeld (164,00 EUR/Monat) angerechnet.

Am 11. Februar 2009 schloss der Antragsteller einen Mietvertrag über eine 43,23 qm große Wohnung U. W. in W. für die Zeit ab dem 1. April 2009 ab. Die Kosten betrugen pro Monat insgesamt 298,86 EUR (Kaltmiete 198,86 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 35,00 EUR und Heizkostenvorauszahlung 65,00 EUR). Hiervon informierte der Antragsteller den Antragsgegner - soweit ersichtlich - erstmals am 16. Februar 2009. Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf einmalige Leistung (Erstausstattung Wohnung) ab und führte zur Begründung aus, dem Umzug in eine eigene Wohnung werde nicht zugestimmt. Es sei auch - wahrscheinlich in dem Wissen um die Ablehnung - kein Antrag auf Zustimmung zum Umzug im Vorfeld der Unterschriftsleistung unter den Mietvertrag gestellt worden. Aufgrund der nichterteilten Zustimmung, welche auch nicht nachträglich eingeholt werden könne, werde die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der neuen Wohnung abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller erfolglos Widerspruch erhoben; die Klage ist noch anhängig.

Im Weiteren erhielt der Antragsteller mit Bescheid vom 5. März 2009 ab dem 1. April 2009 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gemäß §§ 59 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) i.H.v. monatlich 421,00 EUR (insoweit identisch Bescheid vom 6. Oktober 2009). Darin enthalten waren Fahrkosten i.H.v. 105,75 EUR. Ab dem 1. April 2009 erhielt der Antragsteller keine Leistungen nach dem SGB II mehr. Die Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Februar 2009 teilweise auf. Am 22. Oktober 2009 beendete der Antragsteller erfolgreich seine Ausbildung. Daraufhin hob die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung der BAB zu diesem Stichtag hin auf. Mit Bescheid vom 13. November 2009 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller Arbeitslosengeld i.H.v. 248,70 EUR/Monat für die Zeit vom 26. Oktober 2009 bis 24. Oktober 2010. Ab November 2009 erhielt er außerdem Wohngeld i.H.v. 136,00 EUR/Monat.

Am 19. November 2009 beantragte der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 lehnte der Antragsgegner dies ab und führte aus, Leistungen für die KdU könnten angesichts der fehlenden Zustimmung zu dem Umzug grundsätzlich nicht übernommen werden. Der bestehende Anspruch auf 80 Prozent der Regelleistung i.H.v. 287,00 EUR könne mit dem vorhandenen Einkommen aus Arbeitslosengeld I und Wohngeld befriedigt werden.

Hiergegen legte der Antragsteller am 23. Dezember 2009 Widerspruch ein und führte aus, sein Auszug sei damals angesichts der Ausbildung und der Wohnverhältnisse notwendig gewesen. Ihm und seinem Bruder hätte lediglich ein 10 qm großes Zimmer zur Verfügung gestanden. Eine Vorbereitung auf die Prüfung zum Abschluss der Ausbildung und ein erfolgreicher Abschluss wären unter diesen Umständen unmöglich gewesen. Seit dem Auszug habe er sich nicht mehr im Leistungsbezug befunden und nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft gelebt.

Am 28. Januar 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der KdU unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes I sowie des Wohngeldes zu zahlen. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag weiter vertieft. Der Antragsgegner habe ihn im April 2009 dazu gedrängt, einen Antrag auf Zustimmung zum Umzug nicht zu stellen, weil er keine Aussicht auf Erfolg habe. Nur deshalb sei kein solcher Antrag gestellt worden; der Antragsgegner habe das Fehlen der Zusicherung daher mitverschuldet. Er habe damals einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusicherung gehabt.

Mit Beschluss vom 24. März 2010 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller könne seinen Bedarf von 80 Prozent der Regelleistung mit seinem Einkünften aus Wohngeld und Arbeitslosengeld decken. Er habe nicht vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung beantragt; zudem hätten die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung auch nicht vorgelegen.

Gegen den ihm am 29. März 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 7. April 2010 Beschwerde eingelegt und außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung hat er auf seine erstinstanzlichen Angaben Bezug genommen. Nach ihrem Sinn und Zweck beziehe sich die Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II nur auf Hilfebedürftige. Dies treffe für ihn nicht zu, da er keine Leistungen beantragt habe und auch kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II gewesen sei. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass eine Person, die keine Leistungen nach dem SGB II beanspruche oder beanspruchen könne, eine entsprechende Zusicherung für die neue Unterkunft einholen müsste. Andernfalls müsste jeder, der umziehe, eine solche Zusicherung beantragen. Die Vorschriften des SGB II sähen nicht vor, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen für die KdU nur dann erhalten dürften, wenn sie in der Vergangenheit nicht absehen konnten, dass sie in Zukunft wieder auf Leistungen angewiesen seien. Die Grenzen einer solchen Überprüfung wären kaum fassbar. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass er im Oktober 2009 mit dem Ende der Ausbildung wieder auf Leistungen des Antragsgegners angewiesen sein würde. Ziel des Ausbildungsvertrages sei es gewesen, erwerbstätig zu sein.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. März 2010 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichteten, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II abzüglich anzurechnenden Einkommens zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats

II.

A. 1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Insbesondere wird der seit dem 1. April 2008 gültige, hier maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten. Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2008, L 5 B 341/08 AS ER - juris ). Im hier streitigen Bewilligungszeitraum beträgt die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte monatliche Leistung 297,00 EUR, so dass sich hieraus selbst für fünf Monate bereits ein Wert von 1.485,00 EUR ergibt.

2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist nach § 86b Abs. 2 S. 1 und 2 SGG statthaft und zulässig erhoben.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).

B. Nach den zuvor genannten Grundsätzen hat der Antragsteller - soweit es im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu prüfen ist - Anspruch auf vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 28. Januar 2010 bis längstens zum 30. Juni 2010 in Höhe der vollen Regelleistung für Alleinstehende und unter Übernahme der KdU abzüglich des anzurechnenden Einkommens. Ein Anordnungsanspruch (dazu unten zu 1.) und -grund (dazu unter 2.) sind hinreichend glaubhaft gemacht. Der Beschluss des Sozialgerichts war daher aufzuheben und den Antragsgegner zur vorläufigen Leistungsbewilligung zu verpflichten.

1. a) Unstreitig hat der Antragsteller dem Grunde nach einen Anspruch auf SGB II-Leistungen, weil er im vorgenannten Bewilligungszeitraum Leistungsberechtiger im Sinne von § 7 SGB II ist. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig sowie hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller gehört nicht zu den Personengruppen, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und 4a SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, oder die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben.

b) Dem Anspruch auf Leistungen steht auch nicht gemäß §§ 22 Abs. 2a Satz 1, 20 Abs. 2a SGB II die fehlende vorherige Zusicherung des Antragsgegners entgegen.

In § 22 Abs. 2a SGB II sind besondere Regelungen für Personen, die - wie der Antragsteller - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, normiert. Nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie umziehen, Leistungen für die KdU für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (Nr. 1), der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (Nr. 2) oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Nr. 3). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann von dem Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II).

Weiter hat der Gesetzgeber an die gesetzliche Regelung der KdU Besonderheiten für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in § 20 Abs. 2a SGB II geknüpft. Danach erhalten Personen, die ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a SGB II umgezogen sind, abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen.

aa) Der Antragsteller hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.

bb) Eine Zustimmung zum Umzug hat der Antragsgegner nicht erteilt; von der Erteilung einer Zustimmung vor Unterzeichnung des Mietvertrages kann abgesehen werden, wenn es dem Leistungsempfänger aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, eine Zusicherung einzuholen (§ 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II). Der Senat kann offen lassen, ob diese Voraussetzungen hier zutreffen könnten.

cc) §§ 22 Abs. 2a Satz 1, 20 Abs. 2a SGB II ist nach Auffassung des Senats auslegungsbedürftig. Denn nicht alle Deutschen vor Vollendung des 25. Lebensjahres können nach dem Willen des Gesetzgebers die Obliegenheit haben, vor einem Umzug eine Zustimmung des für ihren Wohnort zuständigen Grundsicherungsträgers einzuholen.

Das Zusicherungserfordernis dieser Vorschriften gilt nach Auffassung des Senats zum einen nur bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Zeitpunkt des Abschlusses eines Mietvertrags Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Die bloße Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 SGB II reicht insoweit nicht aus (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 2. Juli 2009, L 3 AS 128/08 - juris Rn. 37; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Mai 2008, L 10 AS 72/07 - juris Rn. 38, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2007, L 7 AS 626/07 ER - juris Rn. 25). Vergleichbar hat das BSG die Obliegenheit der Einholung einer Zusicherung vor Abschluss eines neuen Mietvertrags nach § 22 Abs. 2 SGB II auf diejenigen Personen beschränkt, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllen und einen Leistungsantrag gestellt haben. Denn erst nach Antragstellung bzw. mit Leistungsbeginn begebe sich ein Hilfebedürftiger in das System des SGB II und unterliege dessen Regeln (Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R - juris Rn. 19). Eine allgemeine präventive "Lebensführungskontrolle" von jungen Erwachsenen sollte dem SGB II-Leistungsträger nicht auferlegt werden (vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 22, Rn. 80a).

Zwar ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auf Personen, die Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags Leistungen erhalten oder zumindest beantragt haben, beschränkt. Dass der Zusicherungsvorbehalt nur für den Personenkreis der Leistungsbezieher geschaffen worden ist, ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung. Ziel war es, den kostenträchtigen Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen zu begrenzen, die bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch oder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen hatten.

dd) Das Zusicherungserfordernis der §§ 22 Abs. 2a Satz 1, 20 Abs. 2a SGB II gilt außerdem nur bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die unmittelbar vor dem Antrag auf die streitigen Leistungen bereits leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind. Bei einer zwischenzeitlichen Leistungsunterbrechung liegen bei erneuter Beantragung geänderte Verhältnisse vor; der Antragsteller ist zu behandeln wie derjenige, der erstmals Leistungen nach dem SGB II beansprucht (vgl. Urteil des BSG vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R - juris Rn. 21 zur Umwandlung von Einkommen in Vermögen nach Überwindung der Hilfebedürftigkeit).

Grundsätzlich können die vorgenannten Regelungen nicht auf die Personen angewandt werden, die sich - wie der Antragsteller - im Zeitpunkt des Umzugs oder danach nicht im Leistungssystem des SGB II befunden und folglich nicht dessen Regeln unterlegen haben (ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007, L 5 AS 29/06 - juris ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2007, L 7 AS 626/07 ER - juris Rn. 23-25; vgl. zum umgekehrten Fall BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R - Juris; a. A. Schmidt in Östreicher, SGB XII/SGB II, Stand: Februar 2008, § 22 Rn. 98 f, 116). Den ursprünglichen Bewilligungsbescheid hatte der Antragsgegner bereits zum 1. April 2009 aufgehoben.

Gesetzessystematisch ist zu berücksichtigen, dass § 22 Abs. 2a SGB II in Satz 1 nicht nur das Zusicherungserfordernis enthält, sondern daneben in Satz 4 eine Sonderregelung für den Fall, dass der Umzug vor der Beantragung von Leistungen erfolgt. Allein nach dem Wortlaut könnten zunächst beide Tatbestände hier zutreffen, denn der Antragsteller ist vor der (erneuten) Beantragung von Leistungen umgezogen. Satz 4 beschränkt seinen Anwendungsbereich jedoch nicht auf die Fälle, in denen die Voraussetzungen für die erstmalige Gewährung der Leistungen herbeigeführt werden. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber nicht für denselben Sachverhalt zwei inhaltlich übereinstimmende Regelungen trifft, folgt aus § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II im Umkehrschluss, dass der Fall des Umzugs vor der Beantragung von Leistungen nicht auch von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II erfasst wird (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 90). Insoweit ist der Wortlaut von Satz 1 zu weit. Diese Regelung erfasst nur Fälle, in denen bei Unterzeichnung des Mietvertrags Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden und nach dem Umzug tatsächlich nahtlos weiter bezogen werden. Bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges ist § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II zu prüfen.

Für dieses Regelungsverständnis von § 22 Abs. 2a Satz 1, 4 SGB II sprechen der Sinn und Zweck dieses Absatzes, die besonders anhand seiner Entstehungsgeschichte deutlich werden. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 bildeten nach den Maßgaben von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern; diese Kinder erhielten 80 Prozent der Regelleistung. Mit der Volljährigkeit schieden die Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern aus bekamen als eigene Bedarfsgemeinschaft die Regelleistung in ungekürzter Höhe, auch wenn sie weiterhin bei den Eltern wohnten (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13/14). Zugleich war nach Auffassung des Gesetzgebers eine Ursache hoher Kosten der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen, die entweder bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Hausgemeinschaft keinen Anspruch oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen hatten (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 14). Auf diesen Befund reagierte der Gesetzgeber dadurch, dass er mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zum einen in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II den Kreis der Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden, über die Volljährigkeitsgrenze hinaus auf Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstreckte. Zum anderen schuf er die Sonderregelungen in § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und § 20 Abs. 2a SGB II. Sinn und Zweck dieser Gesetzesänderungen war es, der Ausweitung leistungsberechtigter Bedarfsgemeinschaften entgegen zu wirken.

Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 bereits mit Wirkung vom 1. August 2006 die Regelungen in § 22 Abs. 2a SGB II um die Regelung des Satzes 4 ergänzte. Damit sollte sichergestellt werden, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der KdU nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen (vgl. BT-Drs. 16/1696, S. 27). Für den Fall des Umzugs vor der Beantragung von Leistungen sah der Gesetzgeber mithin eine Regelungslücke, die er mit der Regelung in § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II schloss. Daher müssen diese beiden Fälle auseinander gehalten werden.

Durch diese Auslegung, die sich eng am Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck orientiert, wird eine gesetzlich nicht vorgesehene Prognose hinsichtlich einer auch nach dem Umzug noch vorliegenden Hilfebedürftigkeit überflüssig. § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II bietet keinen Anhaltspunkt für die These, es komme darauf an, ob die Person in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu in einem gleichfalls nicht definierten späterem Zeitpunkt hilfebedürftig werden könnte (so aber SG Reutlingen, Urteil vom 18. Dezember 2007, S 2 AS 2399/07 - juris). Die Problematik einer Prognose über die zukünftige Entwicklung - über den in § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II geregelten Missbrauchsfall hinaus - zeigt auch der vorliegende Fall. Zwar stand fest, dass der Antragsteller seine Ausbildung beenden würde und dann die BAB, das Kindergeld und auch die Ausbildungsvergütung entfallen würden. Es war zwar möglich, im März 2009 zu mutmaßen, dass der Antragsteller seine Prüfung bestehen und das Lehrverhältnis am 22. Oktober 2009 enden würde. Es konnte aber schlechthin nicht prognostiziert werden, ob der Antragsteller (nahtlos) nach dem Ende seiner Ausbildung einen Arbeitsplatz finden würde oder nicht. Entscheidend ist allein, dass er nach dem Umzug (irgendwann) aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist und dadurch der Leistungsfall endete. Damit ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs 2a Satz 1 SGB II dauerhaft verschlossen.

Damit trägt der Leistungsbezieher, der vor einem Umzug keine Zusicherung einholt, das Risiko, dass z.B. eine für die Zeit nach dem Umzug beabsichtigte versicherungspflichtige Beschäftigung sich dann doch nicht realisieren lässt und er nahtlos leistungsberechtigt bleibt (anders: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2009, L 15 AS 327/09 B - juris: keine Zustimmungserfordernis, auch wenn Abbruch der Lehrausbildung schon vor dem Umzugstermin). In solchen Fällen, in denen ein Wegfall der Anspruchsberechtigung entgegen der Annahme des Antragstellers zum Zeitpunkt des Abschluss des Mietvertrags später doch nicht eintritt, kann ein Antragsteller sich aber auf zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gegebenenfalls vorliegende Umstände i.S.v. § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II berufen. Als "wichtiger Grund" für das Absehen der Einholung einer vorherigen Zusicherung i.S.v. Satz 3 kann im Einzelfall die Erwartung des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit nach dem Umzug anzusehen sein.

c) Der Anspruch auf Übernahme der KdU ist hier auch nicht auf Grund von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II ausgeschlossen, der allein neue Leistungsfälle wie den vorliegenden regelt. Hiernach werden diese Leistungen nicht erbracht, wenn die noch nicht 25-jährigen Personen vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung herbeizuführen. Mit dieser Regelung wird nicht das Zustimmungserfordernis erweitert, sondern ein eigener Ausschlusstatbestand geschaffen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Mai 2008, L 10 AS 72/07 - juris Rn. 40; Berlit, a.a.O. Rn. 94).

Die Ausschlussregelung in § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II setzt in subjektiver Hinsicht Absicht voraus. Dieses subjektive Element geht über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus, der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II Voraussetzung für Erstattungsansprüche ist. Absicht erfordert ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; Lauterbach in Gagel, § 22 SGB II Rn. 84; Wieland in Estelmann, SGB II § 22 Rn. 83). Kann den Betroffenen keine Absicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Leistungsträgers, der die materielle Beweislast trägt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Alle Umstände des Einzelfalles und entsprechende Indizien, die für und gegen eine Absicht sprechen, sind hierbei zu beachten. Da es sich hierbei um Umstände handelt, die in der Person des Betroffenen liegen, dürfen die Anforderungen an die Beweisführung dabei nicht überspannt werden (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

Eine solche Missbrauchsabsicht liegt nahe, wenn der oben bei b) maßgebliche fehlende Leistungsbezug nur darauf beruht, dass - unter Umständen sogar bewusst - kein Antrag auf Leistungen gestellt wird. Der Antragsteller ist hier aber nach dem Umzug schon aufgrund von § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug dem Grunde nach ausgeschlossen gewesen, da er eine im Sinne des § 60 SGB III förderfähige Ausbildung absolvierte. Auch der Antragsgegner geht in seinem Schreiben vom 1. Februar 2010 davon aus, dass wegen des Bezuges von BAB kein Anspruch nach dem SGB II mehr bestand. Zudem ist der Antragsteller wegen eigener Einkünfte nicht hilfebedürftig gewesen. Seinem Bedarf i.H.v. 643,64 EUR, der sich maximal aus der Regelleistung i.H.v. 351,00 EUR und den Unterkunftskosten i.H.v. 298,86 EUR abzüglich der Warmwasserpauschale i.H.v. 6,22 EUR zusammensetzte, stand ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 926,78 EUR gegenüber (BAB 421,00 EUR, Kindergeld 164,00 EUR, Ausbildungsvergütung 341,78 EUR). Auch nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II überstieg das Einkommen den Bedarf deutlich.

Auch aus dem Verhalten des Antragstellers lässt sich keine solche Missbrauchstendenz entnehmen. Selbst wenn ihm das Risiko einer Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung und damit einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bewusst gewesen ist, kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass der Umzug in der Absicht erfolgte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung herbeizuführen. Gegen eine Absicht in diesem Sinne spricht bereits, dass der Antragsteller erst am 19. November 2009 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat. In der vorherigen Zeit hatte er davon abgesehen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu beantragen, obgleich er seit dem 23. Oktober 2009 kein ausreichendes Einkommen mehr hatte.

d) Der Antragsteller hat Anspruch auf die Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR und die KdU i.H.v. 298,86 EUR abzüglich der Warmwasserpauschale i.H.v. 6,22 EUR. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob die KdU angemessen sind. Der Antragsteller ist genauso zu behandeln wie derjenige, der erstmals Leistungen nach dem SGB II bezieht. Der Antragsgegner kann ggf. über § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Antragsteller zu einer Kostensenkung auffordern.

Das bezogene Wohngeld (136,00 EUR/Monat) und Arbeitslosengeld (248,70 EUR/Monat) sind anzurechen, wobei ein Pauschbetrag für private Versicherungen i.H.v. 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V zu berücksichtigen ist. Damit ergibt sich ein gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundeter Leistungsbetrag i.H.v. 297,00 EUR.

e) Zum Zeitraum der Leistungsverpflichtung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist anzumerken, dass als frühestmöglicher Zeitpunkt der des Eingangs des Antrags beim Gericht in Betracht kommt, mithin der 28. Januar 2010. Dies folgt daraus, dass das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht einem Ausgleich für die Vergangenheit dient. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, die vorliegend weder geltend gemacht noch erkennbar ist, nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Die Dauer der Verpflichtung ist hier bis zum Erlass einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2010, d.h. für den in § 41 Satz 2 SGB II vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten, begrenzt worden.

2. Ein Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass dem Antragsteller bei Nichtzahlung der laufenden Miete der Verlust seiner Wohnung droht. Die ihm zurzeit zur Verfügung stehenden Mittel sind nicht existenzsichernd.

III. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit und der dargelegten Erfolgsaussichten gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO zu entsprechen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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