S 29 AS 801/06

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 29 AS 801/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf die Übernahme von zusätzlich entstehenden Kosten durch Einlösen eines Postbarschecks bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

2. Wählt ein Leistungsempfänger, abweichend von § 42 Satz 1 SGB II, eine Auszahlung auf andere Weise als durch Überweisung auf ein Konto, so verwirkt er grundsätzlich seinen Anspruch auf kostenfreie Auszahlung.

3. Eine Ausnahme nach § 42 Satz 3 SGB II liegt nicht vor, wenn die Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis möglich ist, der Leistungsempfänger dies aber wegen anfallender Kontoführungsgebühren ablehnt.

4. Kontoführungsgebühren sind als gesondert genannte Finanzdienstleistungen in der Regelleistung nach § 20 SGB II inbegriffen.

5. Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf Auszahlung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in bar in den Räumen des Leistungsträgers.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von monatlichen Kosten von 6,00 Euro bei der Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) durch den Beklagten.

Der Kläger steht seit Januar 2005 im Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II.

Der Kläger hatte zunächst ein Konto bei der Sparkasse O., Zweigstelle A-Stadt. Nachdem im Juni 2006 die Sparkasse O. die eingehenden Sozialleistungen mit Pfändungen in Höhe von 37,00 Euro belastete und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als geschütztes Vermögen ansah, erfolgte die Auflösung des Kontos durch den Kläger zum 30. Juni 2006. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger gegenüber der Sparkasse O. noch mit einem Minus von ca. 2.000,00 Euro belastet.

In A-Stadt gibt es neben der Sparkasse O. als weitere Geldinstitute eine Filiale der V. Bank A-Stadt eG, eine Filiale der Dr. Bank sowie eine Niederlassung der De. Bank. Zudem gibt es eine Niederlassung der Post mit Postbankservice.

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten nach Auflösung des Kontos die Auszahlung seiner Leistungen nicht per Überweisung. Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger den Wunsch nach Barauszahlung im Wege des Postbarscheck-Verfahrens. Er teilte dem Kläger mit, dass hierfür seitens des Beklagten Kosten von 2,10 Euro sowie weitere Kosten bei Auszahlung in Höhe von mindestens 3,50 Euro anfallen werden. Die Auszahlung per Postbarscheck wurde durch den Beklagten sodann vorgenommen. Hierbei fielen jeweils eine Belastung von 2,10 Euro im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der P. Bank sowie eine Belastungspauschale der P. Bank bei Einlösung in Höhe von 6,00 Euro an.

Gegen den Bescheid vom 7. Juli 2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 16. November 2006 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, die Eröffnung eines Kontos sei ihm in A-Stadt nicht möglich. Zur Eröffnung eines Kontos bei der V. Bank bedürfe es der Einzahlung eines Genossenschaftsbeitrages von mindestens 100,00 Euro, die ihm nicht zur Verfügung stünden und die er auch nicht zahlen wolle. Die De. Bank sowie die Dr. Bank würden ihm kein Konto gewähren, da er einen negativen SCHUFA-Eintrag aufweise. Zwar würde die P. Bank ihm trotz des SCHUFA-Eintrages ein Konto auf Guthabenbasis, also ohne Überziehungskredit, einrichten, eine Kontoeröffnung lehne er jedoch grundsätzlich ab, da er hierfür Kontoführungsgebühren zahlen müsste. Da Leistungsempfänger nach dem SGB II zu einem sparsamen Leben angehalten würden, möchte er auch auf diese Kontoführungsgebühren verzichten.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne zusätzliche Kosten der Einlösung eines Postbarschecks zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, der Kläger wäre in der Lage gewesen, ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut zu eröffnen und die Leistungen kostenlos in Empfang zu nehmen. Konten auf Guthabenbasis gebe es neben der Dr. Bank auch bei der V. Bank eG.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der zusätzlich entstehenden Kosten durch die Einlösung eines Postbarschecks bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Nach § 42 Satz 1 SGB II werden Geldleistungen nach dem SGB II auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Regelfall der Überweisung von Geldleistungen auf ein Konto des Leistungsempfängers entschieden. Hierfür werden dem Leistungsempfänger keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt.

Dem Leistungsempfänger steht es daneben frei, auch eine andere Zahlungsweise zu beantragen. Hierdurch verwirkt er nach der Systematik des § 42 SGB II jedoch zunächst einmal seinen Anspruch auf kostenfreie Auszahlung. Werden die Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind nach § 42 Satz 2 SGB II die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies stellt eine spezialgesetzliche Abweichung von § 47 SGB I dar.

Der Gesetzgeber macht vom Abzug der zusätzlichen Kosten jedoch nach § 42 Satz 3 SGB II eine Ausnahme, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Sofern die Ausnahme greift hat danach auch auf anderem Wege als durch Überweisung eine kostenfreie Auszahlung an den Leistungsempfänger zu erfolgen.

Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf die Ausnahmeregelung des § 42 Satz 3 SGB II berufen, da es ihm nicht ohne eigenes Verschulden unmöglich war, ein Konto bei einem Geldinstitut zu eröffnen.

Wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2009 einräumte besteht für ihn die Möglichkeit, trotz seines SCHUFA-Eintrages zumindest bei der P. Bank ein Konto auf Guthabenbasis zu eröffnen. Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob es beispielsweise bei der V. Bank eG zwingende Voraussetzung einer Kontoeröffnung ist, den Genossenschaftsanteil zu zahlen. Hätte der Kläger ein Konto auf Guthabenbasis eröffnet, so hätte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere Kosten an den Kläger durch Überweisung weiterleiten können. Da der Kläger dies jedoch bewusst unterlassen hat, liegt bereits keine Unmöglichkeit im Sinne des § 42 Satz 3 SGB II vor (vgl. Wagner, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 42, Rn. 22).

Auch die bei Unterhaltung eines Kontos anfallenden Kontoführungsgebühren stehen dem nicht entgegen.

Kontoführungsgebühren sind als gesondert genannte Finanzdienstleistungen bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II inbegriffen (vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 20, Rn. 51). Der bloße Anfall von Kontoführungsgebühren bei der Eröffnung eines Kontos führt daher nicht zur Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung, da dieser Bedarf mit der Regelleistung abgedeckt wird.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in bar in den Räumen des Beklagten.

Nach der Systematik des § 42 SGB II sieht der Gesetzgeber den Regelfall der Überweisung von Geldleistungen vor. Hinsichtlich der Art und Weise der Auszahlung von Leistungen kommt dem Gesetzgeber dabei grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere nach Gewährleistung der Möglichkeit der Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis für jeden Bürger, unabhängig von seiner bisherigen finanziellen Situation, stellt die Überweisung und die damit zwingend verbundene Kontoführung einen nur geringen Eingriff in die Privatautonomie des Leistungsempfängers dar. Die Überweisung als Regelauszahlung vermeidet andererseits unnötige Kosten für den Leistungsempfänger, in dem eine persönliche Empfangnahme der Leistungen bei der Behörde entfällt. Diese würde im Regelfall zusätzliche Kosten insbesondere durch An- und Abreise des Leistungsempfängers verursachen (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 47 SGB I bereits BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, Az. 2 RU 42/89, Rn. 17 – zitiert nach juris). Zudem entsprach der Gesetzgeber mit dem Überweisungsverfahren den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da eine persönliche Auszahlung in bar in den Räumen der zuständigen Behörde neben zusätzlichem Personalaufwand weitere Kosten für die Vorhaltung und Sicherung entsprechender nicht unwesentlicher Geldmengen mit sich bringen würde. So war ausweislich der Gesetzesmaterialien Sinn und Zweck des § 42 SGB II die effiziente Erbringung von Geldleistungen in einem automatisierten Verfahren unter Vermeidung von Kosten für besondere Zahlungsweisen (BT-Drucks. 15/1516, S. 63). Allein eine Reduzierung solcher steuerfinanzierten Verwaltungskosten durch Verwendung der Überweisung als Regelauszahlung rechtfertigt die grundsätzliche Obliegenheit zur Führung eines Kontos durch den Leistungsempfänger. Dies gilt insbesondere dann, wenn die damit verbundenen Kontoführungsgebühren durch den Regelsatz bereits ausgeglichen werden und der Gesetzgeber durch eine Ausnahmevorschrift in § 42 Satz 3 SGB II in Einzelfällen die Möglichkeit einer kostenfreien Auszahlungsalternative eröffnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGG). Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 144 SGG. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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