L 7 SO 19/09 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 SO 53/08 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 19/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Sozialhilfeträger sind an die Entscheidung der Schulbehörde hinsichtlich der Zuweisung an eine bestimmte Schule gebunden und können nicht auf den Besuch einer Sonder- oder Förderschule verweisen.
2. Die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind nicht auf den nichtpädagogischen Breich begrenzt.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11.02.2009 wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen für Zeiten vor dem 10.09.2008, über einen Umfang von 30 Wochenstunden je Schulwoche hinaus und ohne Anrechnung bereits erbrachter Leistungen verpflichtet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gründe:

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur vorläufigen Übernahme der Kosten einer Integrationshelferin im Zeitraum 23.08.2008 bis 26.06.2009.

Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist sehbehindert und leidet zusätzlich an einer Muskelschwäche. Nach dem Besuch des Montessorikindergartens in D besuchte sie zunächst die Montessorigrund- und nach deren Abschluss die Montessorimittelschule in D (im Folgenden: Montessorischule). Im streitgegenständlichen Zeitraum war sie Schülerin der 7. Klasse.

Mit sog. Integrationsbescheiden vom 17.05.2001 und 27.03.2002 stellte das Regionalschulamt D ... fest, dass bei der Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der Sächsischen Blindenschule C bestehe. Die Pflicht zum Besuch der Sächsischen Blindenschule C werde für die Dauer der Integration ausgesetzt, solange dem erforderlichen sonderpädagogischen Bedarf Rechnung getragen werde. Einer integrativen Beschulung werde zugestimmt. Diese Integration sei auch an einer Schule in freier Trägerschaft möglich. Der Widerruf des Integrationsbescheides bleibe vorbehalten.

Die Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C. kam in einer förderpädagogischen Empfehlung vom 19.06.2006 nach einem Besuch in der Schulklasse der Antragstellerin und einem Elterngespräch am 12.06.2006 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin auch nach einer freiwilligen Wiederholung der Klasse 4 große Defizite im Handlungsbereich habe. Eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Mittelschulbereich ohne Veränderung der Lernumstände sei fraglich. Ein Verbleib an der Montessorischule sei ihres Erachtens nur mit einem Einzelfallhelfer möglich.

Am 14.06.2006 stellte die Mutter der Antragstellerin für sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer. Mit Beginn der Mittelschule im kommenden Schuljahr seien individuelle Hilfen durch einen Einzelfallhelfer nötig.

Mit Bescheid vom 05.09.2006 wurde der Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer abgelehnt. Nachdem auf den hiergegen eingelegten Widerspruch in einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 30.11.2006 ausgeführt worden war, dass die Antragstellerin durch einen schnellen Wechsel an die Blindenschule in C. überfordert sei und es günstiger sei, sie in diesem Schuljahr in ihrer gewohnten Umgebung zu belassen, wofür ein Einzelfallhelfer sicher nötig sei, erließ die Antragsgegnerin am 02.02.2007 einen Abhilfebescheid, mit dem sie die Kosten für einen Integrationshelfer für das laufende Schuljahr für 26,5 Stunden wöchentlich bei einem Stundensatz von 29,27 EUR übernahm.

Am 23.05.2007 stellte die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin einen Antrag auf Einzelfallhilfe für die weitere integrative Beschulung der Antragstellerin für das Schuljahr 2007/2008. Dem Antrag war u. a. ein Ermittlungsbogen der Montessorischule beigefügt, in welchem der zeitliche Bedarf an Hilfen zur Bewältigung von Alltagssituationen mit wöchentlich 70 Minuten, der Unterstützungsbedarf hinsichtlich lebenspraktischer Aufgaben mit wöchentlich 100 Minuten und für Hilfen im Unterricht mit 1530 Minuten wöchentlich ermittelt wurde. Einschließlich der erforderlichen Zeit für Dokumentation, Eltern- und Teamgespräche, Reflektionen, Kooperation mit anderen Helfern, Fallbesprechung ergebe sich ein wöchentlicher Unterstützungsbedarf von 29,8 Stunden pro Woche.

Die Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C ... führt in einem Fördergutachten vom 18.06.2007 aus, dass einer Integration an der Montessorischule nur noch zugestimmt werden könne, wenn der Integrationshelfer weiter genehmigt werde. Eine Beschulung an der Sehbehindertenschule C. im Schuljahr 2007/2008 sei wegen der fehlenden Klassenstufe derzeit nicht möglich. In einem amtsärztlichen Gutachten vom 03.08.2007 wurde ausgeführt, dass unter den gegebenen Umständen gegen eine Fortdauer der Integration unter der Bedingung der Bewilligung eines Einzelfallhelfers nichts einzuwenden sei.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag vom 23.05.2007 mit Bescheid vom 21.08.2007 zunächst ab, hob diesen Bescheid jedoch mit Abhilfebescheid vom 11.09.2007 auf und übernahm die Kosten für einen Integrationshelfer für das erste Schulhalbjahr 2007/2008 (Bl. 17 SG-Akte). Zur Begründung führte sie aus, sie sei zu der Auffassung gelangt, dass die Kosten für einen Integrationshelfer zumindest für das laufende Schuljahr zu übernehmen seien. Da der sonderpädagogische Förderbedarf durch die Schule abgesichert werde, sei im Rahmen der zu gewährenden Eingliederungshilfe der nicht sonderpädagogische Förderbedarf abzudecken, der in einem zeitlichen Umfang von 30 Stunden pro Woche festgelegt worden sei. Die Aufwendungen für eine Hilfskraft würden in Höhe von 7,00 EUR pro Stunde für den nicht sonderpädagogischen Bedarf gewährt, da dieser nicht durch die Schule abgesichert sei.

Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Aufgabenbereich des Integrationshelfers nur von einer geschulten und eingearbeiteten Fachkraft geleistet werden könne und eine solche für 7,00 EUR nicht zu haben sei.

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2008 zurück. Sie sei an die Entscheidung der Schulbehörde gebunden und habe deshalb den Bedarf an Hilfestellungen für behinderte Kinder, auf deren spezielle Bedürfnisse das Angebot der Regelschule nicht zugeschnitten sei, anzuerkennen. Dabei fielen die pädagogischen Maßnahmen i. S. d. Bildungsauftrages in den Verantwortungsbereich der Schule und die Eingliederungshilfe komme nur für die Assistenzdienste in Betracht. Sie bemesse sich nach der festgestellten, notwendigen Begleitung durch eine schulfremde Person. Der Sozialhilfeträger entscheide über den Hilfebedarf in eigener Verantwortung. Erforderlich sei in jedem Fall, dass der eigentlich sonderpädagogische Bedarf von dem behinderungsbedingten Eingliederungsbedarf abgegrenzt werde. Grundsätzlich sei es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in die eigene Hand zu nehmen. Der Bedarf der Antragstellerin während des Schulalltages sei der sonderpädagogischen Förderung zuzuordnen und durch die Schule abzudecken, wobei sonderpädagogischer Förderbedarf dann vorliege, wenn ein Kind in seinen Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sei, dass es ohne zusätzliche, sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden könne. Für die Wahrnehmung des vom Sozialhilfeträger abzudeckenden Bedarfs sei keine sonderpädagogische bzw. pädagogische Fachkraft erforderlich. Dass bei der Antragstellerin neben der Sehbehinderung weitere wesentliche Einschränkungen vorlägen, sei weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich. Hiergegen ist am 06.03.2008 Klage vor dem Sozialgericht Dresden (Az. S 19 SO 45/08) erhoben worden.

Ebenfalls mit Bescheid vom 08.02.2008 hat die Antragsgegnerin die Kosten für einen Integrationshelfer für das zweite Schulhalbjahr 2007/2008 mit wöchentlich 30 Stunden pro Schulwoche und einem Stundensatz von 7,00 EUR übernommen.

Am 26.03.2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dresden (SG) einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für eine Integrationshelferin für die Begleitung der Antragstellerin in der Montessorischule in Höhe von 29,27 EUR pro Stunde zu übernehmen. Sie - die Antragstellerin - benötige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen und lebenspraktischen Aufgaben, Hilfe im Unterricht und Betreuung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich. Für den größten Teil der Hilfestellungen sei eine fachlich qualifizierte Hilfe erforderlich, die seit April 2007 durch die Sozialpädagogin Frau I. als Integrationshelferin geleistet werde. Hierfür zahle sie 29,27 EUR pro Stunde an den Ortsverband Lebenshilfe D ... e.V. Da der Schulträger nicht in der Lage sei, ihr eine Integrationshelferin zur Seite zu stellen und ihr Hilfebedarf nicht gedeckt sei, sei die Antragsgegnerin zur Kostenübernahme verpflichtet.

In einem förderpädagogischen Gutachten der Sächsischen Blindenschule C. vom 10.04.2008 ist eine weitere Beschulung der Antragstellerin in der Montessorischule empfohlen worden. Die Antragstellerin benötige weiterhin die Unterstützung durch eine Einzelfallhelferin mit pädagogischer Qualifikation.

Am 06.05.2008 hat die Antragsgegnerin die Sächsische Bildungsagentur um Überprüfung des Schulfeststellungsbescheides gebeten. Mit am 06.08.2008 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben hat die Sächsische Bildungsagentur hierzu dargelegt, dass sie anlässlich eines Gespräches in der Montessorischule darüber informiert worden sei, dass seitens der Schule für die Antragstellerin eine Förderung für das Schuljahr 2008/2009 in Höhe von zwei bis vier Unterrichtseinheiten pro Woche geplant sei. Neben dem Klassen- leiter mit einer Vollstelle werde die Klasse durch eine Co-Lehrerin mit einer 0,25 Stelle und eine Praktikantin unterstützt. Das förderpädagogische Gutachten der Sächsischen Blindenschule C. vom 10.04.2008 spreche die Empfehlung der Fortführung der Integration der Antragstellerin an der Montessorischule aus. Sie - die Sächsische Bildungsagentur - schließe sich dieser Empfehlung an.

Am 21.06.2008 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine qualifizierte Integrationshelferin für das Schuljahr 2008/2009 beantragt. Die Montessorischule hat sich mit Schreiben vom 15.07.2008 dahin geäußert, dass bei Bewilligung der individuellen pädagogischen Hilfe von 30 Stunden wöchentlich weiterhin mit der erfolgreichen integrativen Beschulung der Antragstellerin zu rechnen sei. Die könne jedoch nicht zusätzlich zu den sonderpädagogischen Förderstunden von der Schule geleistet werden.

Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.09.2008, beim SG am 10.09.2008 eingegangen, dargelegt, dass eine Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiterhin notwendig sei, da zu klären sei, ob die Antragstellerin im laufenden Schuljahr begleitet werden könne. Durch die Schule erhalte sie zwei bis vier Schulstunden separate Förderung durch die Sonderpädagogin. Die Fachlehrer seien ebenso wie der Klassenlehrer für die Unterrichtung und Förderung der Antragstellerin zuständig. Die Schule decke das Mobilitätstraining und die Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten ab. Die darüber hinausgehenden Hilfstätigkeiten könnten durch die Schule nicht übernommen werden. Die Antragstellerin habe gegen die Schule auch keinen Anspruch auf Stellung eines Integrationshelfers. Hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes für den Integrationshelfer sei darauf zu verweisen, dass die Stundensätze der Stadtmission für eine Fachkraft 34,99 EUR/Stunde betrügen. Das Jugendamt zahle 29,17 EUR/Stunde für einen Integrationshelfer. Für einen nichtqualifizierter Integrationshelfer berechne die Lebenshilfe D e. V. einen Stundensatz von 17,50 EUR.

Die Eltern der Antragstellerin streckten die Kosten der Integrationshelferin nur vor. Aus finanziellen Gründen komme eine längerfristige Kostentragung für die Eltern nicht in Betracht. Die Mutter der Antragstellerin hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 09.09.2008 erklärt, dass die Kosten des Integrationshelfers für das Jahr 2007/2008 in Höhe von 22.147,52 EUR über ihrem Jahresnettoeinkommen lägen. Eine weitere Auslegung der Kosten für die Zukunft sei nicht möglich. Sie könne die für die Schulintegration erforderlichen Kosten nicht decken.

Mit Bescheid vom 19.09.2008 hat die Antragsgegnerin die Notwendigkeit eines Schulbegleiters für den lebenspraktischen Hilfe- und Unterstützungsbedarf in Form einer Nichtfachkraft für das Schuljahr 2008/2009 dem Grunde nach anerkannt. Der Stundenumfang sei nicht bestimmbar gewesen. Aus diesem Grund werde die beantragte Stundenzahl von 30 Stunden abgelehnt. Gegen den Bescheid ist Widerspruch eingelegt worden.

Mit Bescheid vom 06.01.2009 hat die Antragsgegnerin für die Zeit vom 24.11.2008 bis 31.03.2009 die Kosten eines Schulbegleiters in Höhe des Stundensatzes für eine Nichtfachkraft von 17,39 EUR bewilligt. Grund hierfür war eine Operation im November 2008, infolge derer die Antragstellerin auf einen Rollstuhl angewiesen war, mit dem sie sich nicht selbständig fortbewegen konnte. Gegen diesen Bescheid ist ebenfalls Widerspruch eingelegt worden.

Das SG hat mit Beschluss vom 11.02.2009 die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig ab dem 23.08.2008 bis zum 26.06.2009, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die der Antragstellerin bei ihrem Schulbesuch in der Freien Montessorischule H ... in D. entstehenden Kosten für die Betreuung durch eine Integrationshelferin als Fachkraft im Umfang von bis zu 34,5 Stunden je Schulwoche zu einem Stundensatz in Höhe von 28,27 EUR im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Im Übrigen werde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG u. a. ausgeführt, dem Anspruch der Antragstellerin auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Mittelschule, der schulpflichtiges behindertes Kind zugewiesen sei, könne nicht entgegengehalten werden, dass solche Kosten bei einer Beschulung des Kindes in einer Förderschule nicht angefallen wären. Die Antragsgegnerin sei an die Entscheidung der Sächsischen Bildungsagentur über die Zuweisung eines schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule oder eine bestimmte Schulart durch den Integrationsbescheid vom 27.03.2002, dessen Aufhebung ausdrücklich abgelehnt worden sei, gebunden. Das schulrechtlich eröffnete Wahl- und Bestimmungsrecht für eine integrative Beschulung wirke auf das Sozialhilferecht ein und sei vom Träger der Sozialhilfe hinzunehmen. Dass die Antragstellerin einen qualifizierten Integrationshelfer benötige, werde auch aus dem förderpädagogischen Gutachten vom 10.04.2008 deutlich. Es sei des Weiteren weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Entgelt von 29,27 EUR je Stunde für eine pädagogische Fachkraft unangemessen hoch sein könne. Der zu übernehmende Umfang von bis zu 34,5 Stunden pro Woche im Schuljahr 2008/2009 ergebe sich aus dem vorgelegten Stundenplan der Klasse 7 der Montessori-Mittelschule D. Ein Anordnungsgrund sei für die Zeit ab Beginn des Schuljahres 2008/2009 glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 13.02.2009 zugestellten Beschluss am 10.03.2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung u. a. ausgeführt, das SG habe bei seiner Wertung nicht berücksichtigt, dass mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 wesentliche Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten seien, die Auswirkungen auf den geltend gemachten Bedarf hätten. So seien die Einrichtung einer festen Sonderpädagogenstelle, einer 0,25 Stelle für eine Co-Lehrerin und die zusätzliche Unterstützung im Unterricht durch eine Praktikantin unberücksichtigt geblieben. Ferner habe das SG versäumt festzustellen, welche Bedarfe dem sonderpädagogischen Förderbedarf, für dessen Erfüllung die Schule zuständig sei, zuzurechnen seien und welche Bedarfe seitens der Schule gedeckt würden. Die erforderliche Beiladung der Schule sei nicht erfolgt. Das SG habe die Fragen des Nachrangs der Sozialhilfe vollkommen außer Acht gelassen. Vorrangig sei die Pflicht der Antragstellerin, die Schule im Rahmen des zwischen ihr und der Schule geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zur Erbringung des von ihr benötigten sozialpädagogischen Förderbedarfs zu verpflichten. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass mit Bescheid vom 06.01.2009 aus anderen Gründen ein Integrationshelfer als Nichtfachkraft für 36 Wochenstunden, somit die gesamte Schulwoche bewilligt worden sei. Insoweit seien wesentliche Nachteile nicht erkennbar. Der Beschluss des Sozialgerichtes bedeute für die Antragsgegnerin, dass Kosten der Schulbildung in erheblichem Umfang auf den kommunalen Träger verlagert würden, obwohl die integrativ unterrichtenden Schulen erhebliche zusätzliche Mittel für die damit verbundenen Mehrkosten in Abhängigkeit von der Behinderung des Schülers erhielten. Dies sei nicht hinnehmbar.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11.02.2009 insoweit aufzuheben, als sie zur Kostenübernahme verpflichtet wurde.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass seit dem Schuljahr 2008/2009 zwei Sonderpädagoginnen mit je einer halben Stelle an der Montessorimittelschule tätig seien. Sie betreuten 14 Schüler mit unterschiedlichem sonderpädagogischem Förderbedarf in den altersgemischten Klassen 4 bis 6 und in den Klassen 7 bis 10. Keine der Sonderpädagoginnen könne sich ausschließlich in einer eins zu eins Betreuung nur um ein Kind kümmern. Eine Sonderpädagogin schule mit der Antragstellerin jeweils mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr lebenspraktische Fertigkeiten. Die Aufgaben der Integrationshelferin könne keine Sonderpädagogin übernehmen. Eine Co-Lehrerin gebe es nicht mehr, da die Klasse häufig geteilt unterrichtet werde. Ein qualifizierter Integrationshelfer werde für 30 Stunden pro Woche benötigt.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Bedarfs hat sie auf die Einschätzung der Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C ... verwiesen, in welchem eine Zuordnung der erforderlichen Hilfen zum Sonderschulpädagogen bzw. Integrationshelfer erfolgt sei. Nach dieser Einschätzung obliegt dem Integrationshelfer die Untersützung nicht nur bei der Bewältigung von Alltagssituationen und im Bereich der lebenspraktischen Aufgabe, sondern er hat zudem Hilfen und Unterstützung im Unterricht bei der Umsetzung der Lernaufträge zu leisten (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 72 bis 76 der Gerichtsakte). Die Anleitung zum optimalen Gebrauch von Hilfsmitteln und bezüglich des Einsatzes der Braille-Schrift obliegt hiernach dem Sonderpädagogen, während die erforderliche Unterstützung bei der Umsetzung wiederum durch den Integrationshelfer zu leisten ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, weil die Antragsgegnerin, ohne die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu nutzen, ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 11.02.2009 nachgekommen ist und sich der Rechtsstreit dadurch erledigt haben könnte (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2006 - L 10 B 654/06 AS, RdNr. 1f, zitiert nach Juris). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung Geleistete den Rechtsstreit nicht erledigt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2007 - L 32 B 1565/07 AS ER, RdNr. 2 m.w.N.). Es gibt nämlich keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer von einer Beschränkung des Rechtsschutzes der unterlegenen Behörde ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren ausgegangen werden könnte; die Beschwerde setzt nur voraus, dass der Beschwerdeführer sein Begehren auf eine vorläufige Regelung beschränkt und nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Klärung begehrt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2007 - L 32 B 1565/07 AS ER, RdNr. 2). Somit ist die Möglichkeit der Durchsetzung eines Erstattungsanspruches bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich ausreichend, um ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners für die Beschwerde zu bejahen (so bereits SächsLSG, Beschlüsse vom 03.11.2008 - L 7 B 405/07 AS ER und vom 23.02.2009 - L 7 B 24/08 SO ER, ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2008, L 23 B 26/08 SO ER, RdNr. 12).

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Ast. nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b RdNr. 16c; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - L 9 B 192/08 KR ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2. Aufl., § 86b RdNr. 42). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können und wenn sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Letzteres bestätigend hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 weiter ausgeführt, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art 19 Abs. 4 Grundgesetz verlange auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 108 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, aaO., § 86b RdNr. 27a).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (HessLSG, Beschluss vom 29.09.2005 - L 7 AS 1/05 ER; Keller, a.a.O., § 86b RdNrn. 27 und 29 m.w.N). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.

Vorliegend war Gegenstand des vor dem SG anhängigen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz zunächst die Bewilligung vorläufiger Leistungen für einen Integrationshelfer (nur) für das Schuljahr 2007/2008 für 30 Wochenstunden in Höhe von 29,27 EUR pro Stunde; diesen Antrag hat das SG mit dem Beschluss vom 11.02.2009 abgelehnt, ohne dass hiergegen Beschwerde eingelegt worden wäre. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.09.2008, der beim SG am 10.09.2009 eingegangen ist, ausführen lassen hat, dass eine Entscheidung über den Antrag weiterhin notwendig sei, da zu klären sei, ob die Antragstellerin im laufenden Schuljahr begleitet werden könne, lag hierin ein neuer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dieser mit dem Begehren der Bewilligung vorläufiger Leistungen für einen Integrationshelfer für das Schuljahr 2008/2009. Insoweit war ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG spätestens mit Erlass des nicht bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 19.09.2008, mit dem die Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für einen Schulbegleiter für das Schuljahr 2008/2009 abgelehnt hatte, gegeben. Für die Entscheidung über den Antrag vom 10.09.2009 war das SG als Gericht der (noch nicht anhängigen) Hauptsache gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG zuständig und hat hierüber mit Beschluss vom 11.02.2009 zwar nicht in einem gesonderten Verfahren, aber ebenfalls entschieden. Im Beschwerdeverfahren war, da nur die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, somit lediglich zu prüfen, ob der Beschluss vom 11.02.2009 zu Recht ergangen ist, soweit mit ihm die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen verpflichtet worden ist. Dies ist bezüglich der Zeit ab 10.09.2008 (bis zum 26.06.2009), hinsichtlich eines Umfangs von 30 Stunden pro Schulwoche und unter Berücksichtigung der auf Grund des Bescheides vom 06.01.2009 bereits bewilligten Leistungen zu bejahen.

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist vorliegend § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII bestimmt weiter, dass Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu sind. Hierzu gehört auch die Gewährung eines Integrationshelfers, wobei die Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung gebunden sind und nicht auf den möglichen Besuch einer Sonder- oder Förderschule verweisen können (Bieritz-Harder in Münder u.a., Lehr- und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch XII, 8. Aufl., § 54 RdNr. 53 m.w.N.). Die integrative Beschulung behinderter Kinder wird im Freistaat Sachsen u.a. gemäß § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung (SchIVO)) dahin näher geregelt, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit nichtbehinderten Schülern in einer öffentlichen Schule unterrichtet werden können, wenn und solange gewährleistet ist, dass sie in dieser Schule die erforderliche besondere Förderung erhalten. Abs. 2 der Vorschrift regelt, dass die Entscheidung vom Regionalschulamt (jetzt: Bildungsagentur) nach Anhörung der Eltern getroffen wird. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchIVO kann integrative Unterrichtung in der Form erfolgen, dass die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teilnehmen und dieser Schule auch angehören; ein zusätzlicher Lehrer fördert die Schüler in einem der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs angemessenen Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht. § 4 SchIVO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SchIVO im Einzelnen und bestimmt dabei in Abs. 3 Satz 2, dass als Obergrenze für die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf fünf Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler gelten.

In Anwendung der genannten Vorschriften kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotenen summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin dem Grunde nach Anspruch auf eine Integrationshelferin mit pädagogischer Qualifikation in einem Umfang von 30 Wochenstunden im Schuljahr 2008/2009 hatte. Dass die Antragstellerin grundsätzlich zu dem nach § 53 Abs. 1 SGB XII anspruchsberechtigten Personenkreis gehört und der Erlass der sog. Integrationsbescheide des damaligen Regionalschulamtes bzw. der Bildungsagentur vom 17.05.2001 und 27.03.2002, mit denen die Behörde einer integrativen Unterrichtung auch an einer Schule in freier Trägerschaft zugestimmt hat, zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers grundsätzlich besteht, ist von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Die Antragsgegnerin hat jedoch entgegen ihrer Rechtsauffassung (vorläufig) Kosten nicht nur in der Höhe der Kosten für eine Nichtfachkraft, sondern in der Höhe zu tragen, wie sie bei Einsatz eines pädagogisch geschulten Integrationshelfers entstehen.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nichtpädagogischen Bereich begrenzt sind. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Schulbegleitung in Form pädagogischer Unterstützung insgesamt durch die Schule zu leisten sei, steht dem schon entgegen, dass dann wegen der in § 4 Abs. 3 Satz 2 SchIVO genannten Obergrenze von fünf Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler die Schüler, bei denen ein darüber hinaus gehender (sonder)pädagogischer Förderbedarf gegeben ist, von einer integrativen Beschulung ausgeschlossen wären, sofern sie die hierbei anfallenden Kosten nicht selbst tragen können. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung widerspricht somit auch dem für die Bundesrepublik Deutschland seit 26.03.2009 verbindlichen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen insofern, als sich die Vertragsstaaten in Art. 20b) des Übereinkommens verpflichten, für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, den Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen sicherzustellen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kann der von der Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C ... und der Bildungsagentur vorgenommenen Unterscheidung dahin, dass, soweit (sonder)pädagogische Förderung den Bereich der Anleitung betrifft, der Sonderpädagoge der Schule zuständig ist und, soweit die Umsetzung der schulischen Angebote einschließlich der Förderangebote der Schule betroffen ist, der Integrationshelfer dies zu leisten hat, gefolgt werden. Die Antragstellerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie in einem erheblichem Umfang auch Hilfen und Unterstützung im Unterricht bei der Umsetzung der von den Lehrern vorgegebenen Lernaufträge benötigt und dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung und Muskelschwäche ohne diese Hilfen (z.B. bei der Auswahl benötigter Materialien, bei der Auswahl, dem Einsatz und der Ausrichtung der notwendigen Hilfsmittel, in Form der Unterstützung beim Experimentieren, bei der Aufbereitung und Ergänzung von Lehrmaterialien etc.) dem Unterricht nicht im erforderlichen Maße folgen könnte. Dass die Unterstützung während des Schulunterrichts und bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts von einer pädagogisch nicht geschulten Kraft nicht angemessen wahrgenommen werden kann, ergibt sich aus dem förderpädagogischen Gutachten vom 10.04.2008.

Auch § 12 Nr. 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung), in welchem die Hilfegewährung zum Besuch einer weiterführenden Schule davon abhängig gemacht wird, dass nach den Fähigkeiten und Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird, steht dem geltend gemachten Anspruch angesichts dessen, dass die Antragstellerin nach dem Akteninhalt die 6. Klasse der Montessorischule erfolgreich beendet hat, nicht entgegen. Dem entsprechend ist sowohl von der Montessorischule als auch von der Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C mehrfach eingeschätzt worden, dass die Antragstellerin, sofern sie durch eine pädagogische Fachkraft unterstützt wird, auch weiterhin erfolgreich integrativ beschult werden kann. Dass die erforderliche Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Transport des Gepäcks, der Hilfestellung beim Gehen, der Begleitung im Schulgebäude) und im Bereich der lebenspraktischen Aufgaben (z. B. teilweise Unterstützung beim Ankleiden wegen der Muskelschwäche) auch von einer Nichtfachkraft vorgenommen werden könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Einsatz zweier Integrationshelfer, die die Antragstellerin einerseits bei Alltagssituationen und im Berech der lebenspraktischen Aufgaben und andererseits im pädagogischen Bereich unterstützen, praktisch nicht umsetzbar ist. Ohnehin entfällt der weitaus größere Anteil der von der Antragstellerin benötigten Unterstützung auf den pädagogischen Bereich.

Auch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da er - insbesondere bei Ansprüchen, die eine sofortige Entscheidung erfordern, - voraussetzt, dass ein solcher Anspruch rechtzeitig durchgesetzt werden kann und die anderweitige Hilfe tatsächlich bereitsteht (Armborst-Brühl in Münder u.a., a.a.O., § 2 RdNr. 14; BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Montessorischule hat deutlich gemacht, dass sie die individuelle (auch) pädagogische Hilfe, die für eine erfolgreiche integrative Beschulung der Antragstellerin erforderlich ist, nicht leisten kann; es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin entsprechende Ansprüche auf zivilrechtlichem Wege aufgrund des zwischen ihr und der Montessorischule geschlossenen (privatrechtlichen) Schulvertrages gegen die Montessorischule durchsetzen könnte. Angesichts der Obergrenze von fünf Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler in § 4 Abs. 3 Satz 2 SchIVO kann hieraus jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht der Schluss gezogen werden, dass die Montessorischule für eine integrative Beschulung personell nicht ausreichend ausgestattet ist.

Die Antragstellerin hat die von ihr benötigte Hilfe jedoch nur in Höhe von 30 Stunden pro Woche glaubhaft gemacht, da die Montessorischule in ihrem Schreiben vom 15.07.2008 an die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass, wenn die individuelle pädagogische Hilfe in diesem Umfang erhalten bleibe, mit einer weiterhin erfolgreichen integrativen Beschulung der Antragstellerin zu rechnen sei. Insoweit war der Beschluss des SG zu ändern.

Da die Antragstellerin den (zweiten) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Übernahme der Kosten eines fachlich geschulten Integrationshelfers für das Schuljahr 2008/2009 erst am 10.09.2008 gestellt hat und da die Gewährung von Leistungen für Zeiten vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz in der Regel ausgeschlossen ist und nur dann in Betracht kommt, wenn ein entsprechender Nachholbedarf glaubhaft gemacht wurde (Keller, a.a.O., § 86b, RdNr. 35a m.w.N.), was hier nicht geschehen ist, war die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen erst ab dem 10.09.2008 zu verpflichten. Da die Antragsgegnerin des Weiteren mit Bescheid vom 06.01.2009 für die Zeit vom 24.11.2008 bis 31.03.2009 die Kosten eines Schulbegleiters in Höhe eines Stundensatzes von 17,39 EUR bewilligt hat und die Antragstellerin insoweit keine Nachteile zu befürchten hatte, war die Antragsgegnerin zur Erbringung von vorläufigen Leistungen nur insoweit zu verpflichten, als sie nicht bereits Leistungen für einen Schulbegleiter bewilligt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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