L 7 SO 43/10 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 27 SO 79/10 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 43/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Recht der Sozialhilfe ist bei einem zeitlich unbefristet geltend gemachten Begehren für die Berechnung des Wertes der Beschwer wegen § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Regel von einem Zeitraum von einem Jahr auszugehen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.05.2010 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darum, ob die Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wegen krankheitsbedingt höheren Kleidungs- und Wäscheverschleißes einen erhöhten Regelsatz nach Maßgabe des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu zahlen hat.

Der am. geborene Bf. befindet sich seit mehreren Jahren wegen Opiatabhängigkeit in Substitutionsbehandlung. Er bezieht seit November 2007 von der Bg. durchgängig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. In einem am 22.06.2009 geführten persönlichen Gespräch beantragte er bei der Bg. die Bewilligung von Bekleidung, weil er aufgrund seiner Erkrankung stark schwitze und seit Jahren kein Geld für Bekleidung habe aufwenden können.

Mit Bescheid vom 06.11.2009 lehnte die Bg. den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einmaligen Bekleidungsbedarfes ab, da der geltend gemachte Bedarf von dem nach § 31 Abs. 1 SGB XII maßgeblichen Regelsatz umfasst sei.

Den hiergegen am 23.11.2009 mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass die Kleidung des Bf. durch die mit der Substitutionsbehandlung verbundenen Nebenwirkungen wie Hyperhydrosis stark verschleiße und schneller ersetzt werden müsse, wies die Bg. nach einem persönlichen Gespräch mit dem Bf. am 10.12.2009 durch Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der geltend gemachte Bedarf sei aus dem Regelsatz zu bestreiten. Der vom Bf. angeführte größere Wäscheverschleiß könne zwar einen vorübergehenden Mehrbedarf für Bekleidung, nicht aber eine unabweisbare erhebliche Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf begründen, sodass keine Regelsatzerhöhung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorzunehmen sei. Auch sei für die Ergänzung oder Ersatzbeschaffung von Bekleidung keine einmalige Leistung zusätzlich zum Regelsatz vorgesehen.

Hiergegen hat der Bf. am 06.05.2010 Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben und zugleich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Bg. begehrt, ihm ab Antragstellung einen erhöhten Regelsatz zu gewähren. Er müsse die stark verschleißende Kleidung mehrjährig verwenden, weil er aus dem Regelsatz keine Ersatzbeschaffung bestreiten könne. Unterwäsche, Socken, Handtücher usw. seien aus "zweiter Hand" nicht zuzumuten.

Das SG hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 17.05.2010 mit der Begründung abgelehnt, dass weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch vorlägen. Der Begründung des Widerspruchsbescheides sei zu folgen. Auch habe der Bf. keine konkreten Mehrkosten dargelegt, die auch sonst nicht ersichtlich seien. Der drohende Eintritt unzumutbarer Folgen oder eines nicht wieder gut zu machenden Schadens im Falle des Abwartens der Entscheidung in einem Klageverfahren sei nicht dargetan.

Mit der hiergegen am 14.06.2010 eingelegten Beschwerde macht der Bf. geltend, er habe wegen der mit der Substitutionsbehandlung verbundenen Hyperhydrosis (starker Schweißneigung) einen finanziellen Mehrbedarf für Kleidung, Bettzeug, Handtücher, etc. sowie Waschmittel i. H. v. ca. 40,00 EUR bis 50,00 EUR monatlich.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.05.2010 aufzuheben und die Bg. zu verpflichten, ihm ab Antragstellung einen erhöhten Regelsatz zu zahlen.

Die Bg. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihre bisher geäußerte Rechtsauffassung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Bg. Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist kraft Gesetzes ausgeschlossen. Daher war sie zu verwerfen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Damit sollen die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 820/07 vom 15.11.2007, Seite 28f).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Beschwerde in o. g. Verfahren stets ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes zulässig ist, sondern der Zulassung bedarf (vgl. ausführlich Beschluss vom 03.12.2008 – L 7 B 683/08 AS-ER). Daran wird weiterhin festgehalten. Der 2. Senat des erkennenden Gerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Beschluss vom 16.07.2009 – L 2 AS 382/09 B ER).

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach Satz 2 der o. g. Norm nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Für die Wertberechnung ist nach § 202 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. Beschluss vom 31.01.2006 – B 11a AL 177/05 B – RdNr. 7 m. w. N.).

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750,00 EUR nicht. Dieser Wert ergibt sich aus dem, mit dem das Sozialgericht den Rechtsmittelführer belastet hat und was von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt wird (vgl. z.B. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 14 m.w.N.). Dies ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Bf. (höchstens) ein Wert von 600,00 EUR. Dieser Wert ergibt sich aus den vom Bf. als Höchstwert angegebenen monatlich 50,00 EUR, berechnet für die Dauer eines Jahres seit Antragstellung am 22.06.2009.

Die Ausnahme nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ist nicht gegeben. Denn die Beschwerde betrifft nicht die Leistungsbewilligung und -erbringung für mehr als ein Jahr. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim SG dargelegt hat, er begehre "ab Antragstellung" einen höheren Regelsatz und mithin keine konkrete Zeitspanne benannt hat, innerhalb derer er die geltend gemachte Leistung zugesprochen erhalten will, könnte dem zwar entnommen werden, dass er die erhöhte Leistung für eine Dauer von mehr als einem Jahr begehrt. Für die Berechnung des Wertes der Beschwer ist jedoch in Verfahren nach dem SGB XII nach Ansicht des Senats ein Zeitraum von – in der Regel – höchstens einem Jahr zugrunde zu legen.

Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird der jeweilige Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt (so unter Hinweis auf § 41 SGB II: BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - Az. B 14 AS 7/08 B, RdNr. 5, ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2007 - L 13 AS 3729/07 RdNr. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2008 - L 10 AS 541/08, RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2010 - Az. L 6 AS 33/10 B ER; vgl. auch BSG, Urteil vom 20.05.2003 - Az. B 1 KR 25/01 R, RdNr. 17 und BSG, Urteil vom 26.06.1969 - Az. 4 RJ 495/68, alle zitiert nach Juris). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Leistungsbewilligung im SGB II für in der Regel jeweils sechs Monate ihre Ursache unter anderem darin hat, dass es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) die Ausnahme sein solle. Dieser Rechtsprechung zum SGB II hat sich der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.04.2010 – L 7 AS 125/10 B ER – angeschlossen.

Die von der vorstehend zitierten Rechtsprechung angestellten Erwägungen gelten nach Auffassung des Senats auch im Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII, denn diese ist ähnlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Dauerleistung konzipiert, wenn sie auch ihren Fokus nicht in dem Maße wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Integration in den Arbeitsmarkt richtet. Auch die Sozialhilfe ist aber – jedenfalls in der hier zu betrachtenden Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt – darauf ausgerichtet, den Hilfebedürftigen zu befähigen, den notwendigen Lebensunterhalt baldmöglichst ohne die Sozialhilfe zu bestreiten (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB XII). Hinzu kommt, dass jedenfalls in bestimmten Abständen geprüft werden soll, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII unverändert vorliegen (BT-Drucks. 14/4595, S. 71), sodass Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt werden. Daher ist unter Berücksichtigung der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei einem zeitlich unbefristet geltend gemachten Begehren in Anlehnung an die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für die Bestimmung des Streitgegenstandes und des Wertes der Beschwer in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Regel von einem Zeitraum von einem Jahr auszugehen.

Damit weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG ab. Dieser hat zwar in seinen bisherigen Entscheidungen darauf abgestellt, dass bei einer zeitlich unbefristeten Ablehnung der Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts maßgeblich sei (BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R, RdNr. 8), dies aber dadurch eingeschränkt, dass bei einer zwischenzeitlichen erneuten Verbescheidung der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf die vor dem Erlass des weiteren Bescheides vergangene Zeitspanne begrenzt werde (a.a.O.).

Zu der hier fraglichen Konstellation hat sich der 8. Senat des BSG – soweit ersichtlich – bisher nicht ausdrücklich geäußert. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier – grundsätzlich nicht eignen und nicht dafür vorgesehen sind, eine endgültige und abschließende gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies ist grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nach alledem kann dadurch, dass kein konkreter Zeitraum benannt wird, innerhalb dessen das geltend gemachte Begehren zur Geltung gelangen soll, ebenso wenig wie mit der Behauptung der lediglich fiktiven Möglichkeit, nach Ablauf eines Jahres noch Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII zu sein, die Beschwerdefähigkeit hergestellt werden, denn diese ist. Jeweils auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt (vgl. BSG, Beschluss vom 30.07.2008, a.a.O.)

Auch die dem Beschluss des SG beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde statthaft wäre, eröffnet nicht die Beschwerde, da diese gesetzlich ausgeschlossen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 66 RdNr. 12a m.w.N.; SächsLSG, Beschluss vom 16.10.2008 – L 7 AS 296/08 AS ER, Juris) und zudem im SGG für die Beschwerde nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, sie unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

Wollte man die Beschwerde entgegen den vorstehenden Ausführungen für statthaft halten, so wäre diese zwar auch im Übrigen gemäß §§ 172, 173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b RdNr. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in: Hk-SGG, 2. Aufl. 2006; § 86b RdNr. 42). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 154-156 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.) Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller in Meyer-Ladewig/u.a., a.a.O., § 86b RdNr. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 152, 338; jeweils m.w.N.)

Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass – ungeachtet eines sich nach der materiellen Rechtslage etwa ergebenden Anordnungsanspruchs, der entgegen der zutage getretenen Rechtsauffassung des SG nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Unabweisbarkeit und der Erheblichkeit (i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zu verneinen sein dürfte – vorliegend kein Anordnungsgrund erkennbar wäre. Dass es für den Bf. unzumutbar wäre, seine derzeitige Bekleidung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter zu nutzen oder dass es ihm unzumutbar wäre, zumindest für diese Zeitspanne die Möglichkeit zu nutzen, auf die Kleiderkammern der Träger der freien Wohlfahrtspflege zurückzugreifen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach Auffassung des Senats ist es entgegen der Ansicht des Bf. nicht menschenunwürdig, gereinigte und von den genannten Trägern auf ihre weitere Gebrauchstauglichkeit geprüfte Gebrauchtunterwäsche, Gebrauchtsocken und Gebrauchthandtücher zu tragen bzw. zu nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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