L 5 AS 1744/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 8072/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1744/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Selbst wenn Leistungsempfänger einen höheren Bedarf für Haushaltsstrom nachweisen, als er dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil entspricht, können sie diesen nicht als weitere Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen.
Bemerkung
Schoppa / Zunk
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007 monatlich weitere 33,18 EUR für ihre Aufwendungen für Elektrizität zusätzlich zu den ihnen bereits gewährten Leistungen der Unterkunft und Heizung. Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern des 1999 geborenen Klägers zu 3. Sie bezogen seit dem 1. Januar 2005 gemeinsam von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, dabei wurden ihnen auch Leistungen der Unterkunft und Heizung gewährt. Zuletzt bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zum 30. April 2007. Am 1. März 2007 zogen die Kläger nach Berlin um, da der Kläger zu 2. dort am 12. März 2007 eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Mit Schreiben vom 21. Januar 2007, bei der Beklagten am folgenden Tag eingegangen, teilte die Klägerin zu 1. der Beklagten mit, dass in der Regelleistung von 345,- EUR lediglich Stromkosten in Höhe von 20,74 EUR enthalten seien. Bezogen auf ihre "angebliche" Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern zu 2. und 3. ergebe dies einen Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 49,82 EUR. Ihre tatsächlichen Aufwendungen betrügen jedoch 83,- EUR. Sie beantrage daher, ihnen die Differenz von 33,18 EUR monatlich zusätzlich zu gewähren. Gleichzeitig beantrage sie aus dem gleichen Grunde die Nachzahlung der bislang nicht gewährten und daher falsch berechneten Unterkunftskosten in Höhe von 796,32 EUR für das Jahr 2005 und 2006. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem "Antrag vom 21.01.2007 auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Begleichung des Eigenanteils bei zahnärztlicher Behandlung in Höhe von 796,32 EUR" nicht entsprochen werden könne. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Strom, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens (Gesundheitspflege, Verkehr, Telefon/Fax) sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die mit der Regelleistung beabsichtigte Klarheit und Gleichheit der Gewährung von Alg II gebiete, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Regelbedarf grundsätzlich nach Regelsätzen zu bemessen seien. Damit scheiden einmalige Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs bei laufenden Alg II – Beziehern aus. Der Antrag sei daher abzulehnen, weitere Beträge seien nicht an die Kläger auszuzahlen. Am 29. Januar 2007 erhob die Klägerin zu 1. hiergegen Widerspruch. Die Beklagte verkenne die Rechtslage, habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und missachte die einschlägige Rechtsprechung des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 29. Dezember 2006, Az.: S 58 AS 518/05). Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet, soweit er sich gegen den Bescheid vom 22. Januar 2007 richtete, und als unzulässig zurück, soweit er sich gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2006 und die davor ergangenen Leistungsbescheide richtete. Die Kläger begehrten die Erhöhung der bewilligten Unterkunftsleistungen und begründeten dies mit der monatlichen Abschlagszahlung für Haushaltsenergie in Höhe von 83,- EUR. Die Kosten der Haushaltsenergie, das heißt die Kosten der Warmwasseraufbereitung als auch die Kosten des sonstigen Verbrauchsstroms seien bereits als Pauschale in der Regelleistung bzw. im Sozialgeld enthalten. Sofern diese Kostenart auch in den Mietnebenkosten enthalten sei, seien die Mietnebenkosten um die entsprechende Pauschale zu vermindern. Zusätzlich könnten die Kosten der Haushaltsenergie und damit auch die Kosten für den monatlich zu entrichtenden Stromabschlag nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus § 20 Abs. 1 SGB II, wonach die Kosten für Haushaltsenergie bereits durch die Regelleistung abgedeckt seien. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn etwa mit einer elektrisch betriebenen Nachtspeicherheizung geheizt werde. Sofern die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch auch gegen die Höhe der Unterkunftskosten für zurückliegende Bewilligungsabschnitte wende, sei der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Diese Bescheide seien bereits unanfechtbar. Am 4. März 2008 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie erweitert und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Differenzbetrag zwischen dem Anteil für Haushaltsenergie in der Regelleistung und den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 33,18 EUR monatlich sei von der Beklagten als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 1. Januar 2007 zu übernehmen. Aus den gleichen Gründen seien für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 monatlich 33,18 EUR, insgesamt 796,32 EUR nachzuzahlen. Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung sei ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung maßgeblich seien. Seit 2002 seien die Ausgaben für Strom kontinuierlich um mehr als etwa 30 % gestiegen, diese Kostenexplosion habe ihren Grund in den weltweit gestiegenen Öl- und Gaspreisen. Die Regelsätze seien jedoch nicht der Steigerung der Strompreise angepasst worden. Hinzu komme, dass mit Hartz IV die zuvor nicht klar zu bestimmenden Bedarfsanteile für einmalige Beihilfen auf niedrigem Niveau pauschaliert worden seien. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des SGB II habe der Gesetzgeber inzwischen unmissverständlich klargestellt, dass die abweichende Erbringung von Leistungen aufgrund untypischer Bedarfslagen ausgeschlossen sei. Gleichwohl hätten das Sozialgericht Frankfurt a. M. sowie das Sächsische Landessozialgericht übereinstimmend festgestellt, dass das Existenzminimum unterschritten werde, wenn die Stromkosten auch aus dem Regelsatz vollständig bestritten werden müssten. Das Landessozialgericht Sachsen habe zu Recht darauf verwiesen, dass Leistungsempfänger von Alg II regelmäßig ältere Elektrogeräte besäßen, welche nicht effizient betrieben werden könnten. Außerdem sei zu beachten, dass Erwerbslose durchschnittlich 22 Stunden und Erwerbstätige nur etwa 14 Stunden täglich zu Hause seien, so dass bereits aufgrund dieses Umstands der Stromverbrauch der Erwerbslosen höher sei. Aufgrund der um 30 % gestiegenen Strompreise müsse allein der Anteil für Haushaltsenergie 33,36 EUR betragen. Allein für eine Person betrage daher die Unterdeckung bereits 12,62 EUR monatlich und 151,44 EUR jährlich. Ausgehend von dem in der Regelleistung enthaltenen Betrag könne sich ein Hilfebedürftiger knapp 1.100 kW/h Strom im Jahr leisten, was viel zu wenig sei. Die bereits angefallenen Stromschulden seien daher als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen, das geleistete Darlehen müsse gegebenenfalls nach § 44 SGB II in eine Beihilfe umgewandelt werden. Sofern die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid darauf verweise, dass der Widerspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 verfristet sei, treffe dies nicht zu. Der Antrag vom 21. Januar 2007 sei insoweit als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten. Die Beklagte hat auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen. Soweit die Kläger nunmehr im Klageverfahren ein Darlehen begehrten, so sei auch kein Anspruch gegeben. Die monatlich wiederkehrenden Aufwendungen stellten keinen einmaligen Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB II dar. Ein Darlehen sei auch nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu gewähren. Die Kläger seien im März 2008 nach Berlin verzogen, die Übernahme der Schulden sei so für die Beibehaltung der Wohnung und der Vermeidung von Wohnungslosigkeit bedeutungslos. Durch Gerichtsbescheid vom 19. August 2008 hat das Sozialgericht Berlin nach vorheriger Anhörung die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin für die Zukunft, beginnend mit ihrem Antrag vom 22. Januar bis zum 30. April 2007, zusätzliche Leistungen für den von der Regelleistung nicht gedeckten Teil ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Elektrizität begehre, sei die Klage unbegründet, da das SGB II keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthalte. Soweit sie für den zurückliegenden Zeitraum weitere Leistungen begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Dieser Teil des Begehrens sei nämlich nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 96 SGG bereits Gegenstand der Widerspruchs- und Klageverfahren, welche hinsichtlich dieser Bewilligungszeiträume anhängig seien. Mangels erfolgreichen Widerspruchsverfahrens komme schließlich auch nicht die Erstattung der von der Klägerin begehrten Aufwendungen in Höhe von 30,- EUR in Betracht. Gegen den der Klägerin zu 1. am 23. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 24. August 2008 Berufung eingelegt. Sie hat klargestellt, dass Klage und Berufung auch im Namen der Kläger zu 2. und 3. erhoben sein sollten, worauf sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen habe. Sie verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Ferner regt sie an, den Diplom-Kaufmann Rüdiger Böker, Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstags e. V. zu hören, und den zuständigen Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen weitere Leistungen in Höhe von 33,18 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007 für ihre ungedeckten Aufwendungen für Elektrizität zu gewähren, hilfsweise, ihnen ein Darlehen in Höhe von 862,68 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide und ihr bisheriges Vorbringen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat in Auszügen vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zwar nach § 143 SGG überwiegend zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 151 SGG eingelegt, sie hat aber hinsichtlich des Hauptantrags in der Sache keinen Erfolg. Hinsichtlich des Hilfsantrags sind die Klage und Berufung bereits unzulässig. Die Berufung ist wegen des Hauptantrags insbesondere auch hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. zulässig. Insoweit fehlt es nicht an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens bzw. einer erstinstanzlichen Entscheidung. Bereits in dem Antrag der Klägerin zu 1. vom 21. Januar 2010 hatte diese ausdrücklich im Namen der "angeblichen" Bedarfsgemeinschaft die zusätzlichen Leistungen für Elektrizität in Höhe von 33,18 EUR beantragt. Die Beklagte hat den ablehnenden Bescheid zwar nur an die Klägerin zu 1. gerichtet, in diesem nimmt sie jedoch auf einen Drei-Personen-Haushalt Bezug und zeigt so, dass sie die Leistungen für alle Kläger ablehnen wollte. Den Widerspruch vom 26. Januar 2007 hatte die Klägerin zu 1. ebenfalls im Namen der Bedarfsgemeinschaft erhoben. Schließlich hat sie auch mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008 noch vor Erlass des Gerichtsbescheids ausdrücklich klargestellt, dass die Klage im Namen der Kläger zu 2. und 3. erhoben sein sollte. Wenngleich diese nicht im Rubrum der Entscheidung genannt sind, lässt sich dem Gerichtsbescheid doch entnehmen, dass über den Anspruch aller drei Kläger in Höhe von 33,18 EUR entschieden worden ist. Jedoch ist die Klage bereits unzulässig, soweit Zeiträume betroffen sind, für welche zum Zeitpunkt des Antrags vom 21. Januar 2007 bereits Leistungen bewilligt worden waren. Insoweit ist das Begehren entsprechend §§ 86, 96 SGG Gegenstand der bereits anhängigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren. Hierauf hat das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen. Selbst wenn aber man das Schreiben vom 21. Januar 2007 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auslegte, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn es ist für den Senat nicht zu erkennen, dass die Bewilligung der Leistungen der Unterkunft und Heizung in dem hier interessierenden Zeitraum fehlerhaft war. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin zu 1. vom 21. Januar 2007 ergibt, wendet sie sich allein gegen die Höhe der Leistungen der Unterkunft und Heizung, nicht aber der Regelleistung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II regelmäßig um zwei abtrennbare Verfügungen, eine über die Regelleistung bzw. entsprechenden Mehrbedarf und eine über die Leistungen der Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris, Rn. 19 ff.); dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 44 SGB X entsprechend begrenzt werden. Es ist jedoch nicht rechtswidrig, dass die Beklagte es abgelehnt hat, den Klägern weitere Kosten in Höhe von 33,18 EUR monatlich entsprechend der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, welche die Kläger für Elektrizität aufwenden, und dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie zu übernehmen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich besteht damit gemäß § 22 Abs. 1 SGB II - im Rahmen der Angemessenheit - ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wohnen anfallen. Bei den von den Klägern geltend gemachten Kosten der Versorgung mit Elektrizität handelt es sich jedoch bereits begrifflich nicht um Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Kosten für Elektrizität sind bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst. Sie können nicht zweifach gedeckt werden: im Rahmen der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Welche Bedarfe von der Regelleistung umfasst werden, umschreibt § 20 Abs. 1 SGB II. Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954, künftig: a. F.) war zwar insofern nicht eindeutig. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. umfasste die Regelleistung insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Haushaltsenergie war in dieser Aufzählung nicht ausdrücklich erwähnt. Indes hat der Gesetzgeber des SGB II von vornherein deutlich gemacht, dass die Regelleistung im Rahmen des § 20 SGB II dem Modell des Regelsatzes nach dem Sozialhilferecht folgt (grundlegend BT-Drucks 15/1516, Seite 56). Die Sozialhilfe wird als "Referenzsystem" für das SGB II bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Schaffung des SGB II bestand im Rahmen der Sozialhilfe kein Zweifel daran, dass die Kosten für Haushaltsenergie dem Regelsatz und nicht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen waren. In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung, zitiert nach juris) hieß es bis zum 31. Dezember 2004: "Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Auch im SGB II geht die herrschende Meinung davon aus, dass bereits unter Geltung des § 20 Abs. 1 SGB II a. F. die Regelleistung die Kosten für Haushaltsenergie umfasste (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 9 AS 14/06 alle drei zitiert nach juris; Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr 19; Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand September 2009, § 22 Rdnr. 28; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, § 22 SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 34). Bestätigt wird diese Auslegung durch die Neufassung, die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) erhalten hat. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II wurde dahingehend geändert, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II greift damit den Wortlaut der gleichlautenden Vorgängervorschriften des Sozialhilferechts auf. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410, Seite 23) handelt es sich bei der Neufassung um eine Klarstellung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274). Die Kläger heizen auch nicht teilweise mit Strom, so dass ihre Aufwendungen für Elektrizität keine Kosten der Heizung nach § 22 SGB II darstellen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass den Klägern aus einem anderen Grund zu niedrige Leistungen der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Januar 2005 bis März 2007 bewilligt worden sind; dies machen die Kläger auch nicht geltend. Weder die Behörde noch die Gerichte sind bei einem Verfahren nach § 44 SGB X gehalten, die Rechtswidrigkeit der Leistungen unter jedem – auch nur entfernt denkbaren Aspekt – zu überprüfen, wenn die Leistungsempfänger wie im vorliegenden Fall allein vor dem Sozialgericht Berlin über 100 Klageverfahren angestrengt haben. Es genügt in einem derartigen Fall grundsätzlich, die von den Leistungsempfängern gerügten Gesichtspunkte zu überprüfen. Soweit die Kläger nunmehr aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, NJW 2010, 505 ff.) einen Anspruch auf weitere 33,18 EUR monatlich meinen herleiten zu können, geht dies fehl. Zum einen waren allein die Leistungen der Unterkunft und Heizung Gegenstand der Bescheide. Zum anderen hat der Gesetzgeber - wie oben dargelegt – die Bedarfe der Hilfebedürftigen pauschal mit der Regelleistung nach § 20 SGB II bzw. dem Sozialgeld nach § 28 SGB II abgegolten. Hierzu zählt nach dem oben Gesagten auch der Bedarf für Haushaltsenergie. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ob die Regelleistung insgesamt im hier interessierenden Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2007 zu niedrig bemessen war, kann dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 ausdrücklich bestimmt, dass der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 die Regelleistung mit Wirkung für die Zukunft neu festsetzen muss. Vor dem Zeitpunkt der Entscheidung können Hilfebedürftige nicht über die vom SGB II gewährten Leistungen hinaus Leistungen beanspruchen (dies bekräftigend nunmehr: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR395/09, juris). Dementsprechend musste der Senat auch nicht – etwa durch Anhörung von Sachverständigen – die Höhe des durchschnittlichen Elektrizitätsverbrauchs bzw. des Elektrizitätsverbrauchs der Kläger weiter aufklären. Ebenso wenig können die Kläger einen entsprechenden Anspruch aus dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs herleiten. Nach § 21 SGB XII erhalten Personen, die wie die Kläger als Erwerbsfähige bzw. als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB II erhalten, keine Leistungen für den Lebensunterhalt, wozu nach § 29 SGB XII auch die Leistungen der Unterkunft und Heizung zählen. Bei dem Bedarf an Haushaltsenergie handelt es sich um den gewöhnlichen Bedarf der Kläger. Daher ist auch ein Anspruch nach § 73 SGB XII für Hilfe in sonstigen Lebenslagen ausgeschlossen, selbst wenn man dessen Anwendbarkeit auf Leistungsempfänger nach dem SGB II bejahte. Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers konnte daher unterbleiben. Erstmals im Klageverfahren haben die Kläger einen Anspruch auf ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II erwähnt. Mangels eines entsprechenden Antrags fehlt es jedoch hierzu an einer Entscheidung der Beklagten bzw. der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, so dass die Klage insoweit bereits nach § 78 SGG unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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