S 23 AS 766/10 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 23 AS 766/10 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 600/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Fahrtkosten, die für die Wahrnehmung einer Substitutionsbehandlung entstehen, können einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II darstellen, wenn die Kostendeckung nicht anderweitig z.B. durch Umschichtung der Regelleistung möglich ist.
1. Die Antragsgegnerin wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 17.09.2010 bis 31.03.2011 vorläufig die Fahrtkosten für die Wahrnehmung ihrer Substitutionsbehandlung zu gewähren.

2. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Fahrtkosten für die Wahrnehmung einer Substitutionsbehandlung im Wege der Einstweiligen Anordnung.

Die 1985 geborene Antragstellerin befindet sich im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch -SGB II-. Seit Mai 2010 befindet sie sich aufgrund einer Drogenabhängigkeit in einer Substitutionsbehandlung. Sie muss täglich zur Einnahme des Substituts in eine Apotheke nach A-Stadt fahren sowie einmal wöchentlich zu ihrem behandelnden Arzt nach ZA ... Hierfür entstehen ihr Fahrtkosten für eine Monatsfahrkarte nach A-Stadt in Höhe von 74,80 Euro monatlich sowie 20,60 Euro wöchentlich für die Fahrt nach ZA., insg. 157,20 Euro im Monat.

Am 16.06.2010 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beantragt, ihr die im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung entstehenden Fahrtkosten zu erstatten. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.06.2010 ab, weil es sich bei den Fahrtkosten zur Substitutionsbehandlung nicht um eine Fallkonstellation handele, für die das Bundesverfassungsgericht mit seinen Urteilen vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1, 3 und 4/09 die Gewährung der Kosten für einen besonderen, unabweisbaren Bedarf entschieden habe. Hiergegen legte die Antragstellerin nach ihrem (unwidersprochenen) Vortrag Widerspruch ein.

Die Antragstellerin hat am 17.09.2010 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie sei nicht in der Lage, aus den ihr gewährten Grundsicherungsleistungen die notwendigen Fahrtkosten zu tragen.

Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, ihr die im Rahmen der Substitutionsbehandlung entstehenden Fahrtkosten zu erstatten.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Antrag abzulehnen.

Aufgrund interner Weisungslage habe eine streitige Entscheidung zu ergehen.

Die Antragsgegnerin hat auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 SGB II-Leistungen in Höhe von 702,21 Euro monatlich bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin übersandten Auszüge aus der Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und den Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Es muss demnach eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. Beschlüsse des Hessischen LSG v. 23.07.2007, L 9 AS 91/06 ER; 06.07.2007, L 9 AS 226/06 ER; 07.06.2006, L 9 AS 85/06 ER). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.

Zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht eine Wechselbeziehung derart, als das die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage im Hauptsacheverfahren. Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist die einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, da ein schützenswertes Recht nicht existiert. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund.

Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten ergibt sich aus dem seit dem 03.06.2010 in Kraft getretenen § 21 Abs. 6 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Die der Antragstellerin entstehenden Fahrtkosten für die Durchführung der Substitutionsbehandlung stellen einen solchen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf dar. Der Bedarf ist unabweisbar, da die Antragstellerin medizinisch auf die Substitutionsbehandlung angewiesen ist. Sie muss täglich von ihrem Wohnort B-Stadt nach A-Stadt zur Apotheke zu fahren und einmal wöchentlich zu ihrem behandelnden Arzt nach ZA ... Das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, dass sich aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz ergibt, umfasst unter anderem die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (BverfGE 120, 125, 155 ff.). Zur Gewährleistung von Gesundheit gehört unter anderem die Sicherstellung einer notwendigen Krankenbehandlung. Dies schließt ein, dass der Behandlungsort tatsächlich erreicht werden kann. Hieran würde es fehlen, wenn der Antragstellerin keine Mittel zur Verfügung gestellt würden, die für sie notwendige Substitutionstherapie täglich aufzusuchen. Da eine Substitutionsbehandlung längerfristig angelegt ist entstehen die Fahrtkosten nicht nur einmalig sonder laufend, voraussichtlich für den gesamten Bewilligungsabschnitt.

Bei den geltend gemachten Fahrtkosten handelt es sich auch um einen besonderen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 6 SGB II (BT-Drucks. 17/1465, B zu Nr. 2) muss es sich um ein in Sondersituationen auftretenden Bedarf handeln der in der Regelleistung nicht erfasst bzw. atypischen Ursprungs ist. In der Regelleistung nach § 20 SGB II ist für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen ein Anteil von 4,5 % enthalten (siehe hierzu Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Randnummer 24). Dies entspricht bei der ab 01.07.2009 geltenden Regelleistung von 359,00 Euro einem Betrag von 16,16 Euro. Bei der Ermittlung des Regelsatzes wurden zwar Kosten für Verkehrsdienstleistungen und damit auch Fahrten zu Krankenbehandlungen erfasst, jedoch dürfte eine so enge Behandlungsfrequenz, wie sie bei der Antragstellerin notwendig ist, mit der dadurch entstehenden Höhe an Fahrtkosten nicht erfasst worden sein. Die zu berücksichtigenden Sonderbedarfe sind nicht auf die in der Gesetzesbegründung genannten, dauerhaft benötigten Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (HIV, Neurodermitis), Putz-/Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Ehegatten begrenzt. Denn diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Situation der Antragstellerin ist mit denjenigen Hilfebedürftigen, die Bedarfe im Rahmen der vorgenannten Fallgruppen geltend machen, vergleichbar. Insbesondere die in der vorgenannten Beschlussempfehlung genannte Fallgruppe der zu gewährleistenden dauerhaft benötigten Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z. B. HIV, Neurodermitis), macht deutlich, dass gerade im Bereich von Erkrankungen Bedarfslagen entstehen können, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz erforderlich sind und anderweitig nicht gedeckt werden.

Schließlich kann die Antragstellerin den erheblichen Betrag von 157,20 Euro monatlich nicht von den ihr gewährten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 702,21 Euro monatlich tragen und ist nach ihrem glaubhaften Vortrag auch nicht in der Lage, die Kosten anderweitig zu decken. Eine wohnortnähere Behandlung ist der Antragstellerin nicht möglich, da die öffentlichen Verkehrsverbindungen ihres Wohnortes sonst die Abholung des Substituts am Sonntag nicht ermöglichen würden.

Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht, da es für die Antragstellerin bei Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar erscheint, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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