L 3 AS 348/09 B-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AS 1434/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 348/09 B-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss, in dem Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden sind.

Der Antragssteller hat im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 3 AS 901/09 mit Antrag Nummer 6 um sofortige Entscheidung gebeten. Das Sozialgericht hat dies als Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes angesehen und zwei Antragsbegehren als Gegenstand des Verfahrens ausgemacht: Zum einen den Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übertragung der 21 nicht in Anspruch genommenen Ortsabwesenheitstage aus dem Kalenderjahr 2008 in das Kalenderjahr 2009 zu verpflichten. Zum anderen den Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller vom Antragsgegner im Verfahren Az. S 3 AS 901/09 genannte Urteile und Beschlüsse, Vorschriften, Verordnungen, Dienstanweisungen und sonstige Nennungen (als Beweismittel – vermeintliche Beweismittel) in Papierform zur Verfügung zu stellen. Das Sozialgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 14. Mai 2009 abgelehnt und die außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt.

Hiergegen hat der Antragsteller am 12. Juni 2009 Beschwerde eingelegt und im Schreiben vom 11. Juni 2009, ergänzt mit Schreiben vom 19. Juli 2009, beantragt:

1. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts hebt den Beschluss der 3. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Berliner Straße 11, 04105 Leipzig durch die Richterin am Sozialgericht B. ohne mündliche Verhandlung am Donnerstag, den 14. Mai 2009, auf und gibt damit den ursprünglichen Antragsgrund zur erneuten sachlichen und rechtlichen Prüfung an das des Sozialgericht Leipzig zurück. 2. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts legt dem Beschwerdeantragsgegner die gerichtlichen Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf. 3. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts legt dem Beschwerdeantragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeantragstellers für dieses Beschwerdeverfahren auf. 4. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts legt dem Beschwerdeantragsgegner die dem Beschwerdeantragsteller als Antragsteller im Rechtsschutzverfahren S 3 AS 1434/09 ER zwingend notwendigen Kosten auf. 5. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts zieht nachfolgend genannte Akten (liegen z. Zt. bei der 3. Kammer des Sozialgerichts Leipzig) zu diesem Beschwerdeverfahren hinzu: - (Original)Verwaltungsakte, Leistungsakte des Beschwerdeantragstellers bei dem Beschwerdeantragsgegner (derzeit beim SG Leipzig), - Einmalige Leistungen/Sonstiges (derzeit beim SG Leipzig), - Akte des Klägers (derzeit beim SG Leipzig), - Vermittlungsakte (derzeit beim SG Leipzig), - Gerichtsakte Aktenzeichen: S 3 AS 901/09 (beim SG Leipzig), - Gerichtsakte Aktenzeichen: S 3 AS 14341/09 (beim SG Leipzig), - Gerichtsakte Aktenzeichen: S 3 AS 2375/08 (beim SG Leipzig). 6. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. der Beschwerde wird zurückgewiesen. 7. Der von dem Beschwerdeantragsgegner beantragten Nichterstattung der Kosten nicht stattzugeben.

Der Antragsgegner hat eine Stellungnahme abgegeben, jedoch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen, die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners (Blatt 1743 bis 1756 und 1988 bis 2003) sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichtes Leipzig zu den Verfahren Az.: S 16 AS 674/06, S 16 AS 675/06, S 16 AS 676/06, S 16 AS 677/06, S 21 AS 1226/06, S 21 AS 1227/06, S 3 AS 1403/08 ER, S 2375/08 und S 3 AS 901/09 Bezug genommen.

II.

1. Die sieben Anträge

Von den sieben Anträgen betreffen die Anträge Nummer 1 und 6 die Hauptentscheidung über die Beschwerde und die Anträge Nummer 2 bis 4 und 7 die Nebenentscheidung über die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag Nummer 5 auf Beiziehung der im Einzelnen bezeichneten Akten bezieht sich auf die in § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelte Aufklärungspflicht. Über Art und Umfang der als erforderlich angesehenen Maßnahmen ist von Amts wegen zu entscheiden. Einer förmlichen Bescheidung des Antrages Nummer 5 bedarf es deshalb nicht.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die beantragte Aufhebung des Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Mai 2009 sowie der begehrte Erlass der beiden einstweiligen Anordnungen. Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 11. Juni 2009 mit dem Antrag Nummer 1 noch neben der Beschlussaufhebung die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht beantragt hatte, ist dieses Zurückverweisungsbegehren durch den Antrag Nummer 6 im Schreiben vom 19. Juli 2009 überholt. Denn dort wird nunmehr eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht in der Sache begehrt.

2. Die solchermaßen beschriebene Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Anträge auf Erlass der beiden einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn das Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde.

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentliche Nachteile nötig erscheint und daher die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist für die Begehren des Antragstellers schon ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.

a) Ein Anspruch des Antragstellers zur Übertragung der 21 von ihm nicht in Anspruch genommenen Ortsabwesenheitstage aus dem Kalenderjahr 2008 in das Kalenderjahr 2009 besteht nicht.

Ein Anspruch auf Übertragung von Ortsabwesenheitstagen ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 4a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). § 7 Abs. 4a Halbsatz 1 SGB II bestimmt lediglich, dass keine SGB-II-Leistungen erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Die übrigen Bestimmung dieser Anordnung werden für entsprechend anwendbar erklärt (§ 7 Abs. 4a Halbsatz 2 SGB II). Aus § 3 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung – EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANDA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANDA 2001, 1476), ist das Recht des Arbeitsuchenden abzuleiten, vorbehaltlich der Zustimmung der ARGE drei Wochen im Kalenderjahr Urlaub zu machen.

Das Bundessozialgericht hat für den Bereich der Arbeitsförderung in einer grundsätzlichen Entscheidung (BSG, Urteil vom 21. Juli 1977 – 7 RAr 38/76BSGE 44, 188 – SozR 4100 § 103 Nr. 8) dargelegt, dass eine Ortsabwesenheit des Arbeitslosen wegen Urlaubs von zwei, ausnahmsweise auch von drei Wochen im Jahr die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass dem Arbeitslosen vor Antritt des Urlaubs mitgeteilt wurde, dass für ihn zumutbare Stellenangebote nicht vorliegen und aller Voraussicht nach bis zum Ende des geplanten Urlaubs auch nicht eingehen werden. Stehe fest, dass die Arbeitsagentur in einer bestimmten Zeit kein Angebot machen werde, dann brauche es auch dem Arbeitslosen nicht möglich sein, solche – nicht zu erwartenden – Angebote mit der erforderlichen Schnelligkeit anzunehmen.

Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verfügbarkeit während eines Urlaubs hatte schon der Normgeber der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über den Aufenthalt während des Leistungsbezuges (Aufenthalts-Anordnung) vom 3. Oktober 1979 (ANBA 1979, 1388; zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung vom 24. März 1993 [ANBA 1993, 769]) übernommen. Sie liegen auch dem § 3 Abs. 1 EAO zu Grunde. Allerdings darf der Urlaub drei Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Urlaub ist also nicht den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nach § 3 Abs. 1 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) angepasst worden, obwohl das Bundessozialgericht die Notwendigkeit eines Urlaubs auch für Arbeitslose ursprünglich gerade aus dem Bundesurlaubsgesetz abgeleitet hatte. Das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 11 AL 101/99 RBSGE 87, 46 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 16) hat mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Zweckbestimmungen von gesetzlichem Urlaubsrecht und Arbeitsförderungsrecht entschieden, dass es auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Freistellung von der Verfügbarkeit an die Mindesturlaubsdauer nach dem Bundesurlaubsgesetz anzupassen. Diese Entscheidung ist zwar noch zu § 103 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und § 3 Aufenthalts-Anordnung ergangen, ist aber auch für die Rechtslage nach dem SGB III und dem SGB II maßgebend.

Urlaub, den Arbeitlose in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis erhalten haben oder Urlaubsansprüche, die aus einem bevorstehenden Arbeitsverhältnis erwachsen, können nicht angerechnet werden. Ebenso können Urlaubsansprüche nicht in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden. Nach § 2 des Bundesurlaubsgesetzes erstreckt sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf Arbeiter, Angestellte und zur Berufsaubildung Beschäftigte sowie auf arbeitnehmerähnlich Personen. Nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann einen Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz begründen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sinngemäß Anwendung fänden, sich daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Übertragung von Urlaubsansprüchen aus einem Kalenderjahr in das folgende Kalenderjahr ergäbe. Vielmehr bestimmt § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes, dass Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Anderenfalls verfällt er. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann statthaft, wenn "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" dies rechtfertigen. Gründe, warum der Antragsteller im Kalenderjahr 2008 nicht die 21 Tage Ortsabwesenheit nutzte, sind jedoch nicht ersichtlich.

Somit kann auch dahingestellt bleiben, ob die dem Antragsteller im Kalenderjahr 2008 bewilligten 10 Ortsabwesenheitstage bereits verbraucht sind.

b) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf den ursprünglichen Vortrag des Antragsgegner in den beim Sozialgericht Leipzig anhängigen Verfahren Az.: S 3 AS 901/09 und Az.: S 3 AS 2375/08 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegner zur Vorlage aller im Verfahren S 3 AS 901/09 zitierten Urteile und Beschlüsse, Vorschriften, Verordnungen, Dienstanweisungen und sonstige Nennungen begehrt, besteht kein Anordnungsanspruch.

aa) Soweit die vom Antragsteller begehrten Unterlagen Bestandsteil der behördlichen Akten oder der Gerichtsakten sind, ist das Recht auf Akteneinsicht in § 120 SGG geregelt. Die Vorschrift gibt auch eine eigenständige Verfahrensregelung für den Fall, dass die Akteneinsicht versagt oder beschränkt wird. Dann nämlich kann das Gericht, d. h. das Prozessgericht, angerufen werden. Dieses entscheidet endgültig (§ 120 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Die Entscheidung ist als prozessleitende Verfügung gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2007 – B 3 KR 13/07 RSozR 4-1500 § 120 Nr. 2 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Daneben ist für die Zulässigkeit eines eigenständigen Prozesses auf Akteneinsicht kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 1980 – 9 RV 42/79 – SozR 3900 § 35 Nr. 1 = ZfSH 1981, 158 = JURIS-Dokument Rdnr. 21).

bb) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das anhängige Hauptsacheverfahren die Übersendung der vom Antragsgegner zitierten, nicht in den Akten befindlichen Urteile, Beschlüsse, Vorschriften, Verordnungen, Dienstanweisungen und sonstigen Beweismitteln verlangt, sind seine Rechte durch § 62 SGG gesichert.

Das Sozialgericht muss nach § 62 SGG den Beteiligten rechtliches Gehör gewähren. Rechtliches Gehör ist gewährt, wenn den Beteiligten die ausreichende Möglichkeit eingeräumt wird, zu allen in den Prozess eingeführten und allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen Stellung nehmen zu können, sowie Tatsachen und rechtliche Ausführungen selbst vorzunehmen und durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 1978 – 1 BvR 570/77BVerfGE 49, 212 [215] = JURIS-Dokument Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91BVerfGE 86, 133 [144 ff.] = JURIS-Dokument Rdnr. 33 ff.).

Die Gewährung rechtlichen Gehörs geschieht zuförderst dadurch, dass einem Beteiligten die Schriftsätze der anderen Beteiligten (vgl. §§ 104, 108 Satz 2 SGG) sowie alle in den Prozess eingeführten Tatsachen und Beweisergebnissen (vgl. §§ 107, 128 Abs. 2 SGG) mitgeteilt werden.

Wenn aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen, also den Beteiligten genügend Zeit eingeräumt werden, sich zu äußern und sachgemäße Erklärungen abzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 6 RKa 19/92 – SozSich 1993, RsprNr 4485 = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.). Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird dabei in aller Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 6 RKa 19/92 – SozSich 1993, RsprNr 4485 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Tatsachenvorträge oder das Ergebnis der Beweisaufnahme müssen dann nicht mehr in allen Einzelheiten abgehandelt werden, wenn sich im Laufe des Prozesses herausgestellt hat, dass es darauf nicht mehr ankommt (vgl. BSG, Beschluss vom 24. September 2003 – B 8 KN 6/02 B – JURIS-Dokument Rdnr. 7).

Vor diesem Hintergrund hat das Prozessgericht im Einzelfall zu entscheiden, welche Gerichtsentscheidungen, Regelwerke oder sonstigen Unterlagen einem Beteiligten in Volltext oder in sonstiger Form zur Verfügung gestellt werden müssen, um seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sicherzustellen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Hauptsache als Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2007 - B 3 KR 13/07 RSozR 4-1500 § 120 Nr. 2 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Wegen dieses zuvor dargestellten abschließenden Regelungssystems im Sozialgerichtsgesetz ist auch insoweit für eine eigenständige Klage kein Raum (vgl. BSG, a. a. O.).

cc) Soweit der Antragsteller danach meint, dass ihm ein sachlich fundierter Vortrag nicht möglich sei, weil ihm nicht alle von ihm gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt würden, ist er darauf verwiesen, die Entscheidung des Sozialgerichtes, die das erstinstanzliche Verfahren abschließt, abzuwarten. Danach kann er die Entscheidung des Sozialgerichtes mit dem statthaften Rechtsmittel und der Begründung, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, angreifen. Sofern ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist, kann er die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG geltend machen.

c) Auch die für die Bejahung eines Anordnungsgrundes erforderliche besondere Dringlichkeit ist zu verneinen, da die Verfahrensrechte des Antragstellers in dem sozialgerichtlichen Verfahren, wie dargestellt, hinreichend gesichert sind. Außerdem hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass ihm in dem sozialgerichtlichen Verfahren Az.: S 3 AS 901/09 auf sein konkretes Verlangen hin irgendwelche Informationen vorenthalten worden sind.

2. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers (vgl. auch die Anträge Nummer 3, 4 und 7) beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Diese Kosten wurden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil der Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren unterlegen ist und Umstände, die gleichwohl gerechtfertigt hätte, diese Kosten teilweise oder ganz für erstattungsfähig zu erklären, nicht gegeben sind.

Die Aufwendungen des Antragsgegners sind gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig.

Eine Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten (Antrag Nummer 2) ergebt nicht, weil das Verfahren für den Antragsteller gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei ist und sich die Pflicht des Antragsgegners zur Tragung seiner Pauschalgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 184 SGG) ergibt.

3. Dieses Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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