L 7 AS 684/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 661/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 684/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 160/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Studenten, deren Anspruch auf Alg II nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist, haben auch keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 12 Abs. 1c Abs. 5, 6 VAG
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 18.02.2009 streitig.

Der 1982 geborene Kläger beantragte am 23.03.2007 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II und gab an, seit 01.10.2006 an der Universität A. Informatik zu studieren. Vorher sei er von April 2003 bis September 2006 Beamtenanwärter bei der Deutschen Rentenversicherung gewesen. Sein Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei abgelehnt worden, da seine Zeit in B. als Studium eingestuft worden sei. Er legte den Bescheid des Studentenwerkes A. vom 12.03.2007 vor, mit dem sein Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt wurde mit der Begründung, bei dem Wechsel von der Ausbildung zum Verwaltungsinspektor zum Studiengang Informatik handle es sich um einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG (Tz 7.3.2 BAföG VwV). Es liege kein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters vor.

Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Alg II mit Bescheid vom 23.07.2007 mit der Begründung ab, die Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig; die Ablehnung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.

Mit Schreiben vom 10.11.2008 beantragte der Kläger die Feststellung der Nichtbezahlbarkeit des Beitrages im Basistarif der privaten Krankenversicherung und gab an, aufgrund eines Zusammentreffens mehrerer Umstände, die so nicht vorhersehbar gewesen seien, habe er als Student nur die Möglichkeit, sich im Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Bei Beginn des Studiums im Jahre 2002 sei er bei seinem Vater in der privaten Krankenkasse als Student mitversichert gewesen. Danach sei er als Beamtenanwärter nicht versicherungspflichtig gewesen und könne sich deshalb jetzt nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Eine weitere Mitversicherung bei seinem Vater sei aus Altersgründen nicht mehr möglich. Eine Aufnahme in die gesetzliche Studentenversicherung sei nach Auskunft der GKV wegen der damaligen Mitversicherung nicht mehr möglich. Darüber hinaus werde wegen einer inzwischen aufgetretenen Erkrankung eine Versicherung im regulären Tarif der PKV abgelehnt. Nur die Gesetzesänderung im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 habe dazu geführt, dass ihm die PKV im Standardtarif bzw. ab 01.01.2009 im Basistarif als Beamtenanwärter aufnehmen müsse. Einen ermäßigten Studententarif gebe es allerdings nicht. Zur Zeit bestünden seine Einkünfte nur aus 400,00 Euro monatlicher Unterstützung seiner Eltern und etwas eigenem Ersparten, das bis zum Ende des Studiums, voraussichtlich 2010 eingeteilt werden müsse. Davon müssten Miete, Studiengebühren, Krankenversicherung usw. bezahlt werden.

Die Beklagte führte eine Bedarfsberechnung durch, ausgehend von der Regelleistung von 351,00 Euro, Kosten der Unterkunft von 386,67 Euro und einem anzurechnenden Einkommen von 370,00 Euro; es errechnete sich ein ungedeckter Bedarf von 367,67 Euro. Mit Schreiben vom 05.12.2008 teilte die Beklagte mit, dass sein Bedarf in dieser Höhe festgestellt worden sei; grundsätzlich liege Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGG II vor.

Mit einem am 18.02.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger einen Zuschuss zur PKV im Standard- bzw. Basistarif und gab an, aufgrund der Bescheinigung vom 05.12.2008 habe die PKV rückwirkend die Hilfebedürftigkeit berücksichtigt und den Beitrag halbiert. Ab Januar 2009 müsse er aber immer noch 301,46 Euro monatlich als Beitrag zahlen. Er legte eine schriftliche Bestätigung seines Vaters vom 12.02.2009 vor, wonach dieser ihm monatlich 450,00 Euro Unterhalt zahle. Weiterhin legte er einen Bescheid des Landratsamtes A. vom 07.01.2009 vor, mit dem ab Januar 2009 Wohngeld von 231,00 Euro bewilligt wurde.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.02.2009 die Gewährung eines Zuschusses mit der Begründung ab, nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB II könnten Bezieher von Alg II einen Zuschuss zur privaten KV und PV erhalten. Jedoch bestehe, wie bereits mit Bescheid vom 23.07.2007 mitgeteilt worden sei, kein Anspruch, da die Ausbildung im Rahmen des BAföG förderungsfähig sei. Eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht gegeben.

Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger auf § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz
SGB II und führte aus, es komme allein auf die Bedarfslage an und nicht auf den Leistungsanspruch dem Grunde nach. Insoweit sei diese Vorschrift lediglich Rechtsfolgeverweisung zu § 12 Abs. 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Eine andere Auslegung widerspräche der Intention des Gesetzgebers, wonach Jedermann nach Einführung des Gesundheitsfonds Anspruch auf eine bezahlbare KV und PV habe. Insoweit sei auch der Durchführungsanordnung der Bundesagentur nicht zu folgen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei dem geltend gemachten Bedarf handle es sich um einen typischen ausbildungsrechtlichen Bedarf.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Leistungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus § 12 Abs. 1 c VAG. Die Vorschrift verweise lediglich, was die Berechnung der Hilfebedürftigkeit angehe, auf das SGB II bzw. SGB XII. Zu zahlen sei der Betrag, der auch für einen Bezieher von Alg II zu tragen sei. Es gehe auch nicht um die Frage einer verdeckten Ausbildungsförderung, die das SGB II ausschließe, sondern gerade um die Fälle, in denen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, Leistungen nach dem SGB II oder sonstige Leistungen, die Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bieten, nicht gewährt werden können und deshalb der Bürger auf den Basistarif angewiesen sei. Aufgrund seines Werdeganges habe er keine andere Möglichkeit der Versicherung des Krankheitsrisikos. Er habe nach dem Abitur zunächst die Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule der Deutschen Rentenversicherung in B. absolviert; leider sei der gesamte Abschlussjahrgang ungeachtet seiner Leistungen nicht übernommen worden. In der Folgezeit habe er eine schwere psychische Krankheit erlitten. Während der Ausbildung habe er sich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und sei in der privaten studentischen Versicherung krankenversichert gewesen. Die Befreiung wirke fort. Wegen der psychischen Erkrankung, die als Vorerkrankung gelte, werde er von keiner privaten Krankenversicherung zum üblichen Studententarif versichert. Ihm bleibe daher nur die Versicherung im Basistarif.

Mit Urteil vom 03.09.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gemäß § 7 Abs. 5 kein Anspruch auf Alg II. Er befinde sich in einer Ausbildung, die nach den Vorschriften des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Die Ablehnung des Antrages auf Leistungen nach dem BAföG sei ausschließlich aus persönlichen Gründen, nämlich im Hinblick auf den Fachrichtungswechsel nach Abschluss der bereits vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenen Ausbildung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die nach den Vorschriften des BAföG als Fachhochschulstudium angesehen werde, erfolgt. Gründe für die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden und lägen auch nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Kläger habe offensichtlich mit Unterstützung seiner Eltern bzw. unter Verwendung seiner noch vorhandenen Ersparnisse das Studium über drei Jahre bereits durchführen können. Der Kläger sei damit grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Dies gelte gemäß § 26 SGB II auch für Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen. Die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung sei auch nicht als Mehrbedarf anzusehen, der unabhängig von der Ausbildung anfallen würde. Denn bei dem finanziellen Aufwand für die Aufrechterhaltung einer Kranken- und Pflegeversicherung handle es sich um einen typischen ausbildungsbedingten Bedarf, der in gleicher Weise zu beurteilen sei wie die Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts selbst.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der seit 01.01.2009 erfolgten Änderungen des § 26 SGB II und der Einführung des § 12 Abs. 1 c VAG. § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG stelle keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Dem stünden bereits Zweck und Systematik des Gesetzes entgegen. Das VAG verfolge grundsätzlich einen anderen Zweck als die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Beziehern von Sozialleistungen und den Sozialleistungsbehörden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Verweisung in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung handle es sich hierbei um eine Verweisung aus Gründen der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit. Dass damit die übrigen Leistungsvoraussetzungen des SGB II keine Anwendung mehr finden sollten, könne weder der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II noch § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG entnommen werden; vielmehr verweise § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG mehrfach auf "die Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des 12. Buches Sozialgesetzbuch", was jedenfalls gegen die Annahme einer reinen Rechtsfolgenverweisung spreche. Auch setzten § 26 Abs. 2 Nr. 2 2.Halbsatz sowie Abs. 3 Satz 2 SGB II voraus, dass die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II erfüllt seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein bisheriges Vorbringen wiederholt und weiterhin geltend macht, dass § 12 Nr. 1 c VAG einen eigenen Anspruch auf die Leistung begründe, ohne dass es auf das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem SGB II oder SGB XII ankomme. Er habe ein monatliches Einkommen von 450,00 Euro, das aus Minijobs resultiere und von seinem Vater auf diesen Betrag aufgestockt werde.

Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.09.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab Antragstellung in der in § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG vorgesehenen Höhe zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Darlehen ab Antragstellung in der in § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG vorgesehenen Höhe für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet. Der Senat folgt den Ausführungen des SG in seinem Urteil und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Festzustellen ist, dass beim Kläger unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen von 450,00 Euro und dem Wohngeld von monatlich 231,00 Euro ein ungedeckter Bedarf von 86,67 Euro verbleibt. Dennoch besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG, weil beim Kläger keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des 12. Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Denn auch insoweit steht die Bestimmung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegen, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Diese Vorschrift ist bei der Auslegung des Begriffes der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches mit einzubeziehen.

Anhaltspunkte für einen besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sind nicht gegeben. Letztlich muss es dem Kläger zugemutet werden, seinen Lebensunterhalt und den Beitrag zur PKV und PPV aus Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu erwirtschaften, soweit er nicht von seinem Vater unterstützt wird. Dass er im Falle eines nicht ausreichenden Einkommens gezwungen sein könnte, das Studium abzubrechen, muss grundsätzlich ebenfalls hingenommen werden. Somit besteht mangels eines Härtefalles auch kein Anspruch auf eine darlehensweise Erstattung der Beiträge zur PKV und PVG, weshalb der hilfsweise gestellte Antrag ebenfalls nicht begründet ist.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.09.2009 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob im Sinne des klägerischen Vortrags § 12 Abs. 1 c Abs. 5 und 6 VAG eine eigene Anspruchsgrundlage darstellen, der gegenüber § 7 Abs. 5 SGB II nicht leistungsschädlich anzuwenden ist, bedarf höhergerichtlicher Klärung.
Rechtskraft
Aus
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