L 6 AS 1076/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 1410/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1076/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.05.2010 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Streitig ist, ob den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihnen geführtes Klageverfahren gewährt werden muss, in dem sie die Rechtswidrigkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend machen.

Der 1988 geborene Kläger zu 1), seine Mutter, die 1966 geborene Klägerin zu 2) und seine Schwester K E erhalten von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29.10.2009 in Gestalt des Bescheides vom 10.12.2009 wurden ihnen Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2010 in Höhe von 457,22 Euro gewährt. Am 15.10.2009 lud die Beklagte den Kläger zu 1) zu einem Beratungsgespräch am 12.11.2009 ein. Zu diesem erschien der Kläger zu 1) nicht. In einem persönlichen Gespräch am 23.11.2009 konnte er für sein Nichterscheinen keinen Grund benennen.

Mit Bescheid vom 17.12.2009 senkte die Beklagte die für den Kläger maßgebende Regelleistung für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2010 unter entsprechender Aufhebung der vorausgegangenen Bewilligungsbescheide monatlich um 10 v.H. (28,70 Euro). Der hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2010 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 07.04.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt. Zur Begründung hat er angeführt, dass er die Trennung seiner Eltern nicht verwunden und umfangreiche ärztliche psychologische Behandlungen durchlaufen habe, bei denen es allerdings nicht zu einem Heilerfolg gekommen sei. Seine Beschwerden drückten sich immer wieder darin aus, dass er kraftlos sei und selbst einfachste Tätigkeiten nicht erledigen könne. Die Klage hat er mit Schreiben vom 19.05.2010 dahingehend erweitert, dass seine Mutter dem Verfahren beitrete. Auch für diese ist Antrag auf Gewährung von PKH gestellt worden.

Das SG hat einen Befundbericht des Hausarztes des Klägers, Dr. N vom 06.05.2010 mit Fremdarztberichten eingeholt. Mit Beschlüssen vom 26.05.2010 hat das SG die Anträge auf Bewilligung von PKH des Klägers einerseits und der Klägerin andererseits mit der Begründung abgelehnt, dass es der Klage an der notwendigen Erfolgsaussicht fehle. Die Sanktionierung gegenüber dem Kläger sei zu Recht erfolgt, da für das Meldeversäumnis am 12.11.2009 nach den eingeholten medizinischen Berichten kein wichtiger Grund gegeben sei. Die Klägerin sei durch die Sanktion gegenüber dem Kläger zu nicht beschwert, da ihr individueller Anspruch gegen die Beklagte hiervon nicht berührt werde. Sie sei auch nicht mittelbar betroffen. Dass sich die Sanktion auf die Unterkunftskosten des Klägers zu auswirke, liege daran, dass Einkommen auf die Regelleistung angerechnet werde. Der Fehlbetrag an den Unterkunftskosten sei von ihm durch das Einkommen abzudecken.

Gegen die ihnen am 01.06.2010 zugestellten Beschlüsse haben die Kläger am 10.06.2010 Beschwerde eingelegt. Tatsächlich stelle sich die Erkrankung des Klägers als akuter Ermüdungs- und Ermattungszustand dar, dessen Ursache bis dato ungeklärt sei und weiter untersucht werden müsse. Dieser Zustand habe bereits zum Zeitpunkt des Meldeversäumnisses vorgelegen. Auch die Klägerin sei von der Sanktion beschwert, da der Sanktionsbetrag das Haushaltseinkommen mindere. Eine fiktive Verrechnung der Sanktion auf den Anteil des Klägers verkenne die Tragweite des grundrechtlich geschützten Bereichs der Familie nach Art. 6 Grundgesetz. Für die Rechtsansicht des SG, der Fehlbetrag sei vom Kläger zu durch sein Einkommen abzudecken, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem habe der Kläger keine Einkünfte, da er krank sei.

Am 24.03.2010 hat die Beklagte aufgrund einer Nachberechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.02. bis 30.04.2010 neu berechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; st. Rspr. LSG NRW, z.B. Beschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Dies ist hier nicht der Fall. Zu Recht hat die Beklagte die dem Kläger zu zahlenden Grundsicherungsleistungen gem. § 31 Abs. 2, Abs. 6 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 um 10 v.H. abgesenkt. Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebegründung vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Liegt ein Meldeversäumnis vor, so obliegt es dem Hilfebedürftigen, einen wichtigen Grund dafür zu belegen, warum es ihm nicht möglich war, der Meldeaufforderung nachzukommen. Allein die Behauptung des Klägers, er sei so krank gewesen, dass er nicht habe kommen können, genügt hierfür nicht. Vielmehr müssen ärztliche Befunde erhoben worden sein, die konkret dokumentieren, dass an eben dem streitigen Tag eine so gravierende Erkrankung vorgelegen hat, dass die Wahrnehmung der Meldepflicht gesundheitlich nicht möglich gewesen ist. Solche Befunde hat der Kläger weder beigebracht noch konnten diese durch das Sozialgericht für den 12.11.2009 ermittelt werden. Kann ein wichtiger Grund nicht nachgewiesen werden, geht dies zulasten des hierfür beweispflichtigen Klägers.

Da die Sanktionierung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, hat auch die Klage der Klägerin - unabhängig von der Frage ihrer Beschwer - keine Aussicht auf Erfolg.

Das SG hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe somit zu Recht ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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