S 42 SO 480/10 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
42
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 SO 480/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Mietkosten für die Wohnung Cstraße 0 in I in Höhe von 270,00 Euro Kaltmiete zuzüglich 120,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung.

Der am 00.00.1978 geborene Antragsteller befindet sich seit dem 03.08.2010 im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt S. Die Haft des Antragstellers wird voraussichtlich am 02.11.2011 enden.

Am 27.11.2009 schloss der Antragsteller einen Mietvertrag über die Wohnung in der Cstraße 0 in I ab, das Mietverhältnis begann mit dem 01.01.2010. Zuvor lebte der Antragsteller in einer städtischen Notunterkunft. Ab März 2009 bezog er Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 03.09.2010 lehnte die ARGE den Antrag vom 01.09.2010 auf weitere Leistungen ab, weil der Antragsteller ab dem 03.08.2010 in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sei.

Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 01.09.2010 über die Wohnungslosenhilfe des Caritasverbandes für den Kreis N e.V. einen Antrag auf Übernahme der Mietkosten während seiner Haftzeit. Er lebe seit seinem 11. Lebensjahr in prekären Verhältnissen und habe seit diesem Zeitpunkt fast vollumfänglich ein Leben auf der Straße geführt. Nun sei erstmalig eine Stabilisierung eingetreten, in dem er eine eigene Wohnung für sich mit eigenem Mietvertrag habe. Außerdem befinde sich die Wohnung in der Nähe seiner Schwester und Nichte. Durch die gegenseitige Unterstützung würde er ein höheres Maß an Stabilität erreichen.

Mit Bescheid vom 28.09.2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Der Gesetzgeber habe eine für den Antragsteller deutlich günstigere Regelung zur Übernahme von Mietkosten bei Strafgefangenen geschaffen (§ 7 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - SGB II). Damit solle erreicht werden, dass eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach einer Haftentlassung erleichtert werde. Dies sei hinsichtlich des Zeitraums einer Übernahme (bis zu 6 Monaten) mit Absicht begrenzt worden. Die Haftzeit des Antragstellers gehe weit über diesen Zeitraum hinaus. Die von der ARGE abgelehnte Leistungsgewährung sei daher aus Sicht des Antragsgegners rechtsfehlerfrei erfolgt, ohne dass eine substantielle Prüfung stattgefunden habe. Ob der Antragsteller hiergegen Widerspruch erhoben habe, sei nicht bekannt, letztlich aber auch nicht entscheidungserheblich. Es gelte der Nachrang der Sozialhilfe. Eine Kostenübernahme nach §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) scheide nach intensiver Prüfung aus. Auch das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen nach § 73 SGB XII lasse eine Hilfegewährung nicht zu. Es handelte sich um einen Zeitraum der Inhaftierung von mehr als einem Jahr. Eine Haftverkürzung sei zwar denkbar, aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es sei nicht erkennbar, dass eine Wiedereingliederung des Antragstellers nach Haftentlassung daran scheitern solle, dass gerade die erst vor kurzem bezogene Wohnung nicht zur Verfügung stehe. Dass ein Einzug nach der Haft in eine andere Wohnung nachhaltig den Zielen der § 67 ff. SGB XII entgegenlaufe, sei nicht ersichtlich.

Gegen den Bescheid vom 28.09.2010 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.10.2010 Widerspruch erhoben, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Der Antragsteller hat am 12.10.2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begehrt vorbeugende Wohnungshilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SGB XII und § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO). Danach könne auch in den Fällen, in denen die Haftentlassung nicht unmittelbar bevorstehe, die Übernahme von Aufwendungen für die Unterkunft beansprucht werden. Soweit dies eine gewisse zeitliche Nähe voraussetze, seien in der Vergangenheit Zeiträume von 9, 13 oder sogar 18 Monaten als zulässig erachtet worden. Die Zeit bis Anfang November 2011 werde sich voraussichtlich durch Haftverkürzungen noch weiter reduzieren. Da es sich insoweit um einen überschaubaren Zeitraum handele, der bei Berücksichtigung der Kündigungsfrist von drei Monaten einen Zeitraum von sechs Monaten nur unwesentlich überschreite, lägen die Voraussetzungen vor. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter habe bislang allein unter Hinweis auf den Eilantrag noch hinausgezögert werden können. Die letzte Mietzahlung sei zum 01.07.2010 erfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

1. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu gewähren.

2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch ab dem 03.08.2010 die Mietkosten des Antragstellers für die Wohnung Cstraße 0 in I in Höhe von 270,00 Euro Kaltmiete zuzüglich 120,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation des Antragstellers sei die Übernahme der Unterkunftskosten für die Dauer von voraussichtlich 15 Monaten nicht angezeigt. Der Antragsteller habe die Wohnung in I erst vor kurzem bezogen. Sie stelle für ihn daher noch keinen dauerhaft gefestigten, seit Jahren vertrauten Lebensmittelpunkt dar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass für ihn nur bei Erhalt der derzeitigen Wohnung positive Resozialisierungsvoraussetzungen bestünden. Außerdem sei es angesichts der voraussichtlichen Haftdauer bis November 2011 durchaus möglich, dass sich seine Zukunftsperspektiven verändern würden und er möglicherweise gar kein Interesse mehr an einer Rückkehr in das Wohnumfeld in I habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

1.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die folgenden Ausführungen unter 2. verwiesen.

2.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es bei Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar erscheint, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Zwar kommt die begehrte Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII für den Antragsteller zunächst dem Grunde nach in Betracht (dazu unter a); die Übernahme der Mietkosten bis zum voraussichtlichen Haftende am 02.11.2011 ist jedoch im vorliegenden Fall nicht vom Umfang der Leistungen gedeckt (dazu unter b).

a) Nach § 67 S. 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

aa) Die Anwendbarkeit von §§ 67 f. SGB XII ist zunächst gegeben. Zwar ist der im Jahr 1978 geborene Antragsteller grundsätzlich erwerbsfähig, so dass die Leistungen nach dem SGB II Vorrang haben (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 67 Rn. 33). Der Vorrang von Leistungen nach dem SGB II gilt allerdings nicht, wenn der Betroffene nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehört, was insbesondere bei Inhaftierten der Fall ist, § 7 Abs. 4 SGB II. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Antragsteller zwar inhaftiert, aber im offenen Vollzug ist. Damit besteht grundsätzlich für ihn die Möglichkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Damit gehört der Antragsteller weiterhin zum grundsätzlich nach dem SGB II leistungsberechtigten Personenkreis (vgl. BSG Urt. v 07.05.2009 - B 14 AS 16/08R). Der Vorrang des SGB II gilt jedoch nur, soweit die Leistungen nach dem SGB II den Bedarf tatsächlich decken. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kommen jedenfalls ergänzend Hilfen nach §§ 67 f. SGB XII in Betracht (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 67 Rn. 33).

bb) Der Antragsteller hat auch die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht. Nach § 1 S. 1 VO (auf der Grundlage von § 69 SGB XII) leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nach S. 2 ist nachgehende Hilfe Personen zu gewähren, soweit bei ihnen nur durch die Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann. Nach Abs. 2 S. 1 bestehen besondere Lebensverhältnisse u.a. bei fehlender Wohnung und bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung. Diese Voraussetzungen sind hier nach Ansicht des Gerichts insoweit erfüllt, als der Antragsteller aufgrund seines persönlichen Werdegangs glaubhaft gemacht, dass stabile Wohnverhältnisse nach Entlassung aus der Haft für seine weitere Lebens- und Arbeitssituation - vor dem Hintergrund seines früheren Lebens auf der Straße bzw. in einer Notunterkunft und seines früheren Drogenkonsum - besonders sinnvoll und wünschenswert sind. Aufgrund seines bisherigen Lebenswandels drohen besondere soziale Schwierigkeiten bei seiner Haftentlassung. Es besteht die Gefahr, dass der Antragsteller wieder in alte Verhaltensmuster verfällt. So konsumierte der Antragsteller nach den Angaben der Wohnungslosenhilfe im Schreiben vom 27.03.2008 während seiner Zeit in der Notunterkunft vermehrt Drogen, weil seine Lebenssituation in der Notunterkunft kaum aushaltbar war und Drogen dort leicht verfügbar waren. Die Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung sieht das Gericht - im Hinblick auf die Zweckrichtung der Norm - auch dann als erfüllt an, wenn wie hier eine Entlassung aus einem offenen Vollzug erfolgt. Denn auch insoweit können besondere soziale Schwierigkeiten bestehen.

b) Die Übernahme der Mietkosten ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung (03.08.2010) bis zum voraussichtlichen Haftende ist jedoch nicht vom Umfang der Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gedeckt. Unabhängig von dem Umstand, dass die Übernahme der Unterkunftskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin erst ab Eingang des Eilantrages bei Gericht (12.10.2010) in Betracht kommt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 28.08.2009 - L 12 B 41/09 SO, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) und es das Gericht auch für fraglich hält, ob die Übernahme der vollen Betriebskostenvorauszahlung begehrt werden kann (ggf. wäre zunächst bei dem Vermieter auf eine Reduzierung der Vorauszahlung hinzuwirken, jedenfalls soweit die Betriebskosten auch verbrauchsunabhängig sind), liegen die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 68 S. 1 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Nach § 4 Abs. 1 VO sind Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung jedoch vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung. Nur soweit es Maßnahmen nach Abs. 1 erfordern, umfasst die Hilfe gemäß § 1 Abs. 2 VO auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, insbesondere nach § 34.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist die Übernahme der Mietschulden bis zum voraussichtlichen Haftende geeignet, möglichen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden sozialen Schwierigkeiten des Antragstellers vorzubeugen. Die Übernahme der Mietkosten für einen Zeitraum von derzeit insgesamt mehr als einem Jahr ist aus Sicht des Gerichts jedoch nicht erforderlich, weil andere gleich geeignete, aber weniger kostenintensive Möglichkeiten bestehen. Als ebenfalls geeignetes Mittel sieht es das Gericht an, die Möbel und den Hausrat des Antragstellers einzulagern und einige Monate vor dem voraussichtlichen Haftende mit Unterstützung des Caritasverbandes nach den dann bestehenden Wünschen des Antragstellers - auch in räumlicher Nähe zu seiner Schwester und seiner Nichte - eine Wohnung anzumieten. Der Antragsteller, der sich dann voraussichtlich weiterhin im offenen Vollzug befindet, hätte auch dann noch die Möglichkeit, sich - bevor er dort endgültig einzieht - insoweit einzurichten, vertraut zu machen und eine gewisse Stabilität zu erreichen, die nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Caritasverbandes nötig ist. Das Gericht hält es für möglich, dass neben den Einlagerungskosten auch die Mietkosten für die (neue) Wohnung des Antragstellers bereits einige Zeit vor Haftentlassung im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten übernommen werden, allerdings letztere jedenfalls nicht für einen Zeitraum der Inhaftierung von hier 15 Monaten. Angesichts der relativ langen Haftdauer - eine Verkürzung mag möglich oder sogar wahrscheinlich sein, steht jedoch derzeit noch nicht fest - und der damit auch verbundenen Unsicherheit über den dann bestehenden sozialhilferechtlichen Bedarf, ist der ablehnende Bescheid vom 28.09.2010 zu Recht ergangen.

Auch in der aktuellen Rechtsprechung ist kein Fall ersichtlich, wonach die Übernahme der Mietkosten im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besondere sozialer Schwierigkeiten für einen derart langen Zeitraum von 15 Monaten (oder sogar mehr) als gerechtfertigt angesehen wurde. Als maximaler Zeitraum wurde in einer älteren Entscheidung die Übernahme der Miete für etwa 13 Monate im Rahmen der vorbeugenden Hilfe als möglich angesehen (vgl. OVG Berlin Beschl. v. 13.12.1979 - VI S 77.79, juris), andererseits wurde auch angenommen, dass die Übernahme von Mieten für mehr als ein Jahr schon nicht gerechtfertigt sei (SG Hannover Beschl. v 14.04.2005 - S 52 SO 185/05 ER zitiert bei Grube/Wahrendorf, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 11).

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auch zu berücksichtigen, dass Ziel der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen (vgl. § 2 Abs. 1 VO). Dabei sind vor Geld- und Sachleistungen vorrangig als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 VO). Das Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe kann jedoch nach Ansicht des Gerichts mit Unterstützung der Wohnungslosenhilfe, die sich hier bereits mehrfach für den Antragsteller eingesetzt hat und mit deren Unterstützung bereits einmal eine Wohnung erfolgreich angemietet und bewohnt werden konnte, auch dann erreicht werden, wenn vor bzw. zum Termin der Haftentlassung erneut mit Hilfe des Caritasverbandes eine Wohnung nach den Vorstellungen des Antragstellers angemietet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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