S 128 AS 33550/10 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
128
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 33550/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 2. November 2010 bis zum 30. April 2011, längstens bis zur Bestandskraft einer anderweitigen Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag vom 10. August 2010, in Höhe von monatlich 359,- EUR als Darlehen zu bewilligen und auszuzahlen. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der rechtlich unvertretene Antragsteller begehrt bei verständiger Würdigung seines Antrags die Bewilligung der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antrag ist weitgehend erfolgreich.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff.). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich ihr Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Bereich der Leistungen nach des SGB II die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803-808). Ist dem Gericht allerdings im Eilverfahren trotz Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so muss anhand der Folgenabwägung entschieden werden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers einzubeziehen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach der hier gebotenen summarischen Prüfung glaubhaft gemacht. Er hat nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht, 2. ist erwerbsfähig und hat 4. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Der Antragsteller hat kein Einkommen und ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs auch kein Vermögen. Zwar ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Der Antragsteller wohnt seit dem 1. Mai 2009 bei Frau T (T). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Hier liegen der Kammer keine verwertbaren Erkenntnisse vor, ob der Antragsteller und T in einer Bedarfsgemeinschaft leben und ob, sollte dies so sein, T Einkommen erzielt und wenn ja, in welcher Höhe (anders im Verfahren der Kammer S 128 AS 14550/10 ER – juris). Die fehlende Sachverhaltsaufklärung beruht auf einem erheblichen Ermittlungsmangel des Antragsgegners und ist im Rahmen eines Eilverfahrens nicht nachzuholen. Denn es fehlen praktisch jegliche Erkenntnisse, die eine Beurteilung ermöglichen würden, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Hierzu Folgendes:

Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Neben einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und dem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich (vgl. Hänlein in Gagel, SGB III, § 7 SGB II, Rn. 46 ff.; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7, Rn. 44 ff., Landessozialgericht (LSG) Sachsen, Beschluss vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris). Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 52//06 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 16). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. zur Haushaltsgemeinschaft BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258-263). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und gegebenenfalls Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. ebenfalls zur Haushaltsgemeinschaft BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 6). Die letztgenannten Entscheidungen des BSG zur Haushaltsgemeinschaft gelten für die Bedarfsgemeinschaft erst Recht. Denn der Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II ist nicht so weitgehend wie der einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die darüber hinaus eine enge Bindung der Partner in Form einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft voraussetzt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 9, Rn. 52).

Bei der Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c und Abs. 3a SGB II sind schließlich auch die Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87 - SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) zu beachten. Danach "war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen ... vorzunehmen, um der ... festgestellten Benachteilung von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar." Des Weiteren könnte sich das Regelungskonzept des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II "tendenziell in Richtung Verfassungswidrigkeit verschieben, je weiter der Begriff der Bedarfsgemeinschaft gefasst und je unkritischer Personen zu Bedarfsgemeinschaften zwangsverklammert werden" (vgl. Spellbrink, NZS 2007, 121, 127).

Hier lassen schon die Umstände des Einzugs des Antragstellers in die Wohnung der T Zweifel am Zusammenleben des Antragstellers und T in einem gemeinsamen Haushalt im Rahmen einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft aufkommen. Der Antragsteller ist offensichtlich zu T gezogen, weil er seine alte Wohnung wegen Räumung verlassen musste. Insoweit handelt es sich um eine Übergangslösung, die zwar bereits seit anderthalb Jahren andauert, für deren Dauer es aber gute Gründe geben könnte. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 7. Oktober 2010 dargelegt, mit negativem Schufa-Eintrag und fehlendem Verdienst keine eigene Wohnung zu finden. Der Hausbesuch am 31. März 2010 lässt kaum Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu. T hat hier bestätigt, dass sie wieder alleine leben wolle und der Antragsteller eine Wohnung suche. Ein gemeinsames Konto und wohl auch gemeinsame Verträge bestehen nicht. Dass keine klare räumliche Trennung innerhalb der Wohnung des T vollzogen wurde, ist angesichts der Umstände des Einzugs des Antragstellers und seines Wunsches, wieder auszuziehen, nicht überraschend. Anhaltspunkte dafür, dass ein gemeinsamer Haushalt in der Weise geführt wird, dass der Antragsteller und T aus einem "Topf" wirtschaften, sind nicht erkennbar und auch nicht ermittelt worden.

Für den Antragsgegner streitet auch nicht die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II. Zwar leben der Antragsteller und T mehr als ein Jahr "unter einem Dach". Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Sinne des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zusammenleben. Denn nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben im Sinne auch einer Wirtschaftsgemeinschaft löst die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II aus (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 10. September 2009 - L 7 AS 414/09 B ER – juris). Auch ist für ein Zusammenleben ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - L 16 AS 779/09 B ER – juris). Diese Voraussetzungen liegen aber nach dem Gesagten hier nicht vor.

Bei dieser Sachlage mag als einziger Anhaltspunkt für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen sein, dass T den Antragsteller in einer Notsituation bei sich aufgenommen hat und ihn nunmehr einen nicht unerheblichen Zeitraum kostenlos bei sich wohnen lässt. Dies allein begründet aber nicht die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.

Unterstellte man das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, wäre hier auch noch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nichts zu einem etwaigen Einkommen der T ermittelt hat. Dazu kommt, dass er hierzu auch keine brauchbaren Bemühungen unternommen hat. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 27. April 2010 und 31. August 2010 vom Antragsteller verlangt, Unterlagen der T, namentlich deren Mietvertrag und deren Einkommensnachweise, zu übersenden. Der Antragsgegner kann aber als Mitwirkungshandlung vom Antragsteller nicht verlangen, Dokumente Dritter vorzulegen. Es ist dem Antragsteller nicht möglich, Unterlagen eines Dritten vorzulegen, insbesondere wenn dieser das – wie wohl hier –verweigert (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - S 18 AS 884/09 ER – Beschluss vom LSG Niedersachsen-Bremen vom 14. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER – jeweils bei juris). § 60 Abs. 4 SGB II ermöglicht es vielmehr dem Grundsicherungsträger, sich unmittelbar an den Dritten – hier also T - zu wenden. Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II hat der Partner der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Während § 60 Abs 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nur den Antragsteller oder Leistungsempfänger selbst betrifft, erfasst § 60 SGB II Auskunftspflichten Dritter, die für den Leistungsanspruch des Antragstellers von Bedeutung sein können. Hierbei erfasst § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Fälle einer Partnerschaft nach § 7 Abs 3 Nr. 3 SGB II (vgl. zur Vorstehendem BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 5).

Da kaum Anhaltspunkte für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ermittelt worden sind und da die wenigen bekannten Tatsachen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht rechtfertigen, ist hier anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Angesichts des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen wiegen die dem Antragsteller drohenden Nachteile bei einer Ablehnung des Antrags und einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren ungleich schwerer als der Nachteil einer Überzahlung für den Antragsgegner. Aus diesem Grund war der Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, das absolute Existenzminimum des Antragstellers zu sichern. Um die Vorwegnahme der Hauptsache zur verhindern, sind die Leistungen darlehensweise zu gewähren. Sollten allerdings die vom Antragsgegner vorzunehmenden Ermittlungen ergeben, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und T nicht besteht, sind die Leistungen dem Antragsteller als Zuschuss zu belassen.

Leistungen sind ab Antragseingang bei Gericht am 2. November 2010 zu gewähren. Soweit der Antrag des Antragstellers so auszulegen ist, dass Leistungen auch für die Vergangenheit begehrt werden, ist hier kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn auf die Geltendmachung von Geldleistungen für die Vergangenheit ist das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG regelmäßig - auch hier - nicht gerichtet (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b, Rn. 29a).

Leistungen sind in Höhe des Regelsatzes von monatlich 359,- EUR zu gewähren. Die Möglichkeit eines Abschlags auf 80 Prozent sieht die Kammer bei der Regelleistung als existenzsichernde Leistung nicht (anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2010 - L 5 AS 457/10 B ER – juris; wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2005 - L 19 B 33/05 AS ER – juris – wie hier auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – L 3 ER 183/06 AS). Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 7. Oktober 2010 nicht. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sind die Leistungen bis zum 30. April 2011 zuzusprechen.

Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass der vom Antragsteller vorgelegte Bescheid vom 1. September 2010, mit dem der Antragsgegner - wohl wegen erzielten Einkommens des Antragstellers im April 2010 - Leistungen ab dem 1. April 2010 rückwirkend aufgehoben hat, nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist. Dieser Bescheid stellt keine Ablehnung von Leistungen für die Zeit ab dem 1. September 2010 dar, auch wenn der Antragsteller dies so verstanden haben mag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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