L 7 AS 612/10 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1442/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 612/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Prozesskostenhilfe für das PKH-Verfahren
Für das PKH-Verfahren wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren.
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Juni 2010 aufgehoben und der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren ab Klageerhebung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.
II. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:

I.

Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.

In der Hauptsache ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für die beiden Zeiträume von November 2008 bis Februar 2009 so wie März 2009 bis Juni 2009 streitig. Die 1967 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit ihrem 1990 geborenen Sohn und den beiden 1995 und 2000 geborenen Töchtern. Die streitigen Zeiträume betreffen zumindest folgende Bescheide:

1. Bewilligungsbescheid vom 19.09.2008 für September 2008 bis Februar 2009,
2. Absenkungsbescheid vom 24.09.2008 für Oktober, November und Dezember 2008,
3. Absenkungsbescheid vom 25.09.2008 für Oktober, November und Dezember 2008,
4. Änderungsbescheid vom 26.11.2008 für die Monate September und Oktober 2008 ohne Texthinweis auf die inzwischen erfolgten Absenkungen,
5. Bescheid vom 08.01.2009 mit Aufhebung der Bewilligung ab November 2008,
6. Änderungsbescheid vom 11.03.2009 mit Bewilligung von Leistungen für November 2008 bis Februar 2009,
7. Bewilligungsbescheid vom 30.04.2009 für den Zeitraum von März bis Juni 2009,
8. Widerspruchsbescheid vom 13.07.2009 mit Aufhebung der Bescheide vom 11.03.2009 und 30.04.2009,
9. Änderungsbescheid vom 28.07.2009 zur erneuten Bewilligung für November 2008 bis Februar 2009 zur Umsetzung des Widerspruchsbescheids,
10. Änderungsbescheid vom 29.07.2009 zur erneuten Bewilligung für März bis Juni 2009 zur Umsetzung des Widerspruchsbescheids und
11. Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 zur Zurückweisung der Widersprüche gegen die beiden vorgenannten Änderungsbescheide.

In den vorgenannten Bescheiden wurden insbesondere verschiedene Einkommen der Klägerin, ihres Sohnes (Erwerbseinkommen) und der beiden Töchter (Kindergeld und Unterhaltszahlungen) und Änderungen bei den Kosten der Unterkunft in teils unterschiedlicher Weise angerechnet.

Gegen die Änderungsbescheide vom 28.07.2009 und 29.07.2009, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2009 wurden vom Bevollmächtigten der Klägerin zwei Klagen zum Sozialgericht Augsburg erhoben und zugleich jeweils Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 23.06.2010 wurden die beiden Streitsachen verbunden.

Mit Beschluss ebenfalls vom 23.06.2010 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil in den angefochtenen Bescheiden vom 28.07.2009 und 29.07.2009 keine Fehler ersichtlich seien. In dem Beschluss wurde die Bescheidslage umfassend dargestellt und die Berechnung der Ansprüche nachvollzogen. Die geltend gemachten höheren Aufwendungen des Sohnes (Fahrtkosten zur Arbeit und Unterhaltsaufwendungen für das Kind des Sohnes) seien trotz der Hinweise im Widerspruchsbescheid vom 13.07.2007 und des Gerichts nicht nachgewiesen worden. Der Absenkungsbescheid vom 25.09.2008 sei nach Aktenlage bestandskräftig. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten am 05.07.2010 zugestellt.

Am 08.08.2010 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

II,

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Sie bezieht laufend Arbeitslosengeld II und ist vermögenslos.

Es besteht auch die erforderliche Erfolgsaussicht. An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.10.1991, 1 BvR 1386/91). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Beweisführung für möglich hält. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das PKH-Verfahren zu verlagern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7 und 7a).

Bei der Vielzahl der zum streitigen Zeitraum ergangenen Bescheide, den zahlreichen Änderungstatbeständen und den nach dem Vortrag des Bevollmächtigten noch offenen Streitpunkten (Fahrtkosten des Sohnes zur Arbeit, titulierte Unterhaltsverpflichtungen des Sohnes, Sanktionsbescheid vom 25.09.2008 sowie die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 29.07.2009) kann eine Erfolgsaussicht nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere ist eine weitere Sachverhaltsermittlung (ggf. unter Heranziehung von § 106a SGG für tatsächliche Fahrten zur Arbeit, Erklärung und ggf. Nachweise zu Ausgleichszahlungen für die Fahrten, Unterhaltstitel und Nachweis der tatsächlichen Unterhaltszahlungen) denkbar.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Für das PKH-Verfahren wird selbst keine Prozesskostenhilfe gewährt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a RdNr. 2b). Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. Das PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung" im Sinn von § 114 Satz 1 ZPO; es handelt sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf (so BayLSG, Beschluss vom 07.05.2010, L 17 U 133/10 B PKH und schon BGH, Beschluss vom 30.05.1984, VIII ZR 298/83 = NJW 1984, S. 2106). Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann der Betroffene selbst stellen und ggf. zuvor Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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