L 7 AS 1526/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 567/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1526/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.07.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Der Rechtsverfolgung der Kläger fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte mangels Bedürftigkeit der Kläger den am 05.11.2010 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 26.07.2010 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das ist, was jemand vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, Rn. 15 m.w. N.). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes handelt es sich bei der Lebensversicherung um Einkommen im Zuflussmonat. Maßgeblich ist die Realisierung der Forderung gegen die Versicherung. Das Schicksal der dem Zufluss zu Grunde liegenden Forderung ist dann für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ohne Belang (BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 62/08 R, Rn. 24).

Dass die Beklagte die wegen des Eintritts des Versicherungsfalles ausgezahlte Lebensversicherung in Höhe von 14.400,00 Euro um die Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 3.680,00 Euro einkommensmindernd berücksichtigt hat, dürfte unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II gerechtfertigt sein. Hingegen sind die von den Kläger geltend gemachten Schulden nicht zu berücksichtigen. Die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat (BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 4 AS 28/09 R, Rn. 22). Sofern die Kläger das Einkommen inzwischen verbraucht haben sollten, steht es ihnen frei, erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu stellen.

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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