L 9 AS 480/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (20,33) AS 411/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 480/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.03.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 4.600 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger hatte eine Wohnung an einen Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vermietet. Er begehrt von dem beklagten Grundsicherungsträger die Zahlung rückständiger Mieten sowie die Übernahme von Renovierungskosten.

Der Kläger ist Eigentümer einer laut Mietvertrag 44,8 qm großen Wohnung in der I-Straße 00 in H. Mit Mietvertrag vom 10.05.2007 vermietete er diese Wohnung ab dem 01.05.2007 an den am 00.00.1982 geborenen Herrn F als Leistungsempfänger nach dem SGB II zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt 350 Euro (220 Euro Kaltmiete, 75 Euro Nebenkostenvorauszahlung, 55 Euro Heizkostenvorauszahlung). Als Mietkaution war ein Betrag von 600 Euro vereinbart worden.

Herr F hatte bis einschließlich zum 31.05.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Integrationscenter für Arbeit in H1 bezogen. Er beantragte bei der Beklagten sodann am 09.05.2007 Leistungen nach dem SGB II. Auf dem von ihm unterschriebenen Antragsformular ist unter "Tag der Antragstellung" handschriftlich mit grünem Stift vermerkt "Zum 01.06.07". Herr F legte dabei einen Vordruck "Mietbescheinigung zur Vorlage bei der Wohngeldstelle der Stadt H1" vor, auf dem der Kläger handschriftlich die Wörter "Miet Angebot" gesetzt hatte. Daraus ergaben sich Mietzins, Kaution sowie Kosten einer bereits durchgeführten Renovierung in Höhe von 400,00 Euro (jeweils 200 Euro für Tapete und Farbe) für die Wohnung in der I-Straße 00 in H. Auf diesem Mietangebot, das nach Angaben des Klägers aus April 2007 stammt, vermerkte ein Mitarbeiter der Beklagten handschriftlich:

"Hiermit bestätigen wir Herrn F, dass die Miete sowie die Mietkaution auf das Konto Ihres Vermieters, Herrn P, überwiesen wird! (Unterschrift) Bei Rückfragen sind wir telefonisch unter der Nr. 000 zu erreichen!"

Die Beklagte bestätigte am 09.05.2007 die Notwendigkeit des Umzuges und die Angemessenheit der neu anzumietenden Wohnung in H. Ferner heißt es dort unter "weitere Erläuterungen":

"Renovierungskostenpauschale erforderlich".

Am 08.05.2007 gab Herr F eine "Abtrittserklärung für die Mietzahlungen direkt an den Vermieter" ab. Darin heißt es:

"Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die ARGE Kreis S (Sozialamt, Agentur für Arbeit) die Miete für die von mir angemietete Wohnung in der I-Straße 00 direkt an den Vermieter T P überweist (siehe Anlage: Mietvertrag)."

Die Beklagte bewilligte Herrn F die Übernahme der Mietkaution von 600 Euro mit Bescheid von 11.05.2007 als Darlehen und erklärte insoweit die Aufrechnung mit dem Anspruch des Klägers auf SGB-II-Leistungen in Höhe von 25 Euro monatlich ab dem 01.07.2007. Herr F trat seinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Mietkaution zudem an die Beklagte ab. Die Beklagte teilte dem Kläger die Übernahme der Mietkaution und die Abtretung des Rückzahlungsanspruches mit Schreiben vom 11.05.2007 mit. Im Juni 2007 zahlte die Beklagte einen Betrag von insgesamt 950 Euro an den Kläger (600 Euro Mietkaution, 350 Euro Miete für den Monat Juni 2007).

Mit Schreiben vom 21.05.2007 bat die Beklagte Herrn F um Mitteilung der einzelnen Raumgrößen, um den "Antrag auf Beihilfe zur Renovierung bearbeiten zu können". Herr F beantwortete dieses Schreiben nicht.

Die Beklagte bewilligte Herrn F Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 (Bescheide vom 23.05.2007 und 06.09.2007, vom 13.12.2007 bis zum 31.05.2008 (Bescheid vom 18.12.2007) und vom 01.06.2008 bis zum 30.11.2008 (Bescheid vom 02.06.2006).

Herr F meldete sich im Juni 2008 mit Wirkung zum 01.08.2008 aus dem Leistungsbezug ab. Er gab an, eine Beschäftigung aufzunehmen, ohne dies näher zu konkretisieren. Auf eine dies-bezügliche Mitwirkungsaufforderung nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vom 26.09.2008 unter Fristsetzung zum 13.10.2008 meldete er sich bei der Beklagten nicht. Die Beklagte entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 03.11.2008 ab dem 01.08.2008 die Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung; dieser Bescheid ist mit Rechtsbehelfen nicht angegriffen worden.

Im Juli und August 2007 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Miete für Mai 2007 sowie die Renovierungskosten in Höhe von 400 Euro noch nicht beglichen seien. Die Beklagte berief sich darauf, dass der Kläger nicht Anspruchsinhaber sei. Im November 2008 erläuterte sie ferner auf mehrfache weitere Nachfragen des Klägers, dass die Übernahme des Mietzinses für den Monat Mai 2007 bereits deshalb nicht möglich sei, weil Herr F Leistungen erst ab Juni 2007 beantragt habe. Zudem sei keine verbindliche Zusicherung bezüglich der Übernahme der Reno-vierungskosten erteilt worden. Die Erstattung von Renovierungskosten sei von Herrn F nicht beantragt worden.

Mit seiner am 31.12.2008 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage hat der Kläger Zahlungen in Höhe von 4.600,00 Euro von der Beklagten begehrt und dargelegt, aus dem Mietverhältnis mit Herrn F bestehe eine offene Mietforderung von insgesamt 4.200,00 Euro, weil der Mietzins für die Monate Mai 2007, September 2008 bis Juli 2009 (insgesamt 12 Monate) weder durch Herrn F als Leistungsempfänger noch durch Dritte an ihn entrichtet worden sei. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber zur Mietzahlung verpflichtet. Er sei berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits mangels eines vor Klage-erhebung durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Der Kläger sei zudem nicht Anspruchsinhaber und vertrete auch den Leistungsempfänger nicht ordnungsgemäß. Ferner befinde sich Herr F seit August 2008 nicht mehr im Leistungsbezug.

Das Sozialgericht hat den Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten am 18.01.2010 angehört. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden beabsichtige, und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2010 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

Hinsichtlich der Mietzinsen begehre der Kläger im Wege der Leistungsklage die Auszahlung der rückständigen Mietzinsen. Dabei behaupte er ein eigenes Recht aufgrund einer "Zusicherung" der Beklagten aus dem Mietangebot sowie aufgrund der Abtrittserklärung für die Mietzahlungen direkt an den Vermieter. Hinsichtlich der Renovierungskosten begehre er die Bescheidung eines Antrags auf Renovierungskostenübernahme vom 01.08.2007, der durch Herrn F gestellt worden sei. Diesbezüglich liege eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG vor.

Die Klage sei unbegründet. Denn der Kläger habe weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Auszahlung gegebenenfalls bestehender rückständiger Mietzinsen seines Mieters Herrn F auf Grundlage des SGB II.

Aus eigenem Recht könne der Kläger, der nicht Berechtigter gemäß § 7 Abs. 1 SGB II und daher auch nicht Leistungsbezieher sei, von der Beklagten keinerlei Zahlungen verlangen. Zwischen ihm und der Beklagten bestehe kein Sozialrechtsverhältnis. Ein solches bestehe allenfalls zwischen der Beklagten und Herrn F, der zumindest bis zum 31.07.2008 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten bezogen habe. Darüber hinaus bestehe zwischen dem Kläger und Herrn F ein privatrechtliches Mietverhältnis gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Daraus stünden ihm gegebenenfalls Ansprüche gegen Herrn F zu. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche sei allerdings die Zivilgerichtsbarkeit zuständig.

Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch aus der von der Beklagten abgegebenen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Zwar handele es sich um eine Zusicherung gemäß §§ 31, 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Jedoch ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Zusicherung, dass der Kläger nicht Anspruchsberechtigter sei. Denn die Beklagte habe ausdrücklich die Zusicherung gegenüber dem Leistungsempfänger Herrn F erteilt. Darüber hinaus habe sie auch lediglich ihm gegenüber bestätigt, dass die Miete sowie die Mietkaution auf das Konto des Vermieters überwiesen werden. Ein eigenes Forderungsrecht des Vermieters und damit des Klägers sei damit nicht begründet worden.

Auch aus abgetretenem Recht könne der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen. Zwar habe der Kläger eine "Abtrittserklärung für Mietzahlung direkt an den Vermieter" zur Akte gereicht, die von dem Leistungsempfänger unter dem 08.05.2007 unterzeichnet wurde, doch handele es sich dabei nicht um eine Abtretung gemäß § 398 BGB. Danach könne eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages trete der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Nach dem Wortlaut der Erklärung habe sich der Leistungsempfänger allerdings lediglich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte die Miete für die von ihm angemietete Wohnung in der I-Straße 00 an den Kläger überweist. Er habe damit nicht seine Forderung gegenüber der Beklagten abgetreten, sondern sich lediglich damit einverstanden erklärt, dass der weiterhin ihm zustehende Anspruch gegenüber einem Dritten, nämlich dem Kläger, erfüllt werden könne und er diese Erfüllung gegen sich gelten lasse.

Im Übrigen sei die Beklagte auch gegenüber dem Leistungsempfänger zur Mietzahlung für den Monat März (gemeint: Mai) 2007 wohl nicht verpflichtet ist. Der Leistungsempfänger habe zwar unter dem 09.05.2007 einen Antrag bei der Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Doch habe er seinen Antrag aber auf Zahlungen ab dem 01.06.2007 beschränkt.

Auch für die Monate September 2008 bis Juli 2009 kämen Mietzahlungen nicht in Betracht. Die Beklagte habe dem Leistungsempfänger nämlich mit bestandskräftigen Entziehungsbescheid vom 03.11.2008 die Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.08.2008 insgesamt entzogen.

Der Kläger könne auch keine Bescheidung des Antrags auf Renovierungskostenübernahme im Wege der Untätigkeitsklage verlangen. Bei Renovierungskosten handele es sich um eine einmalige Aufwendung im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, die in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sei, soweit sie angemessen sei. Da der Kläger nicht Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II und damit kein Leistungsbezieher sei, könne er eine Bescheidung des durch den Leistungsbezieher Herrn F gestellten Antrages nicht verlangen. Weder aus der Zusicherung der Beklagten noch aus der Abtrittserklärung für die Mietzahlungen ergebe sich ein entsprechender Anspruch des Klägers. Im Übrigen habe die Beklagte den Leistungsempfänger unter dem 21.05.2007 aufgefordert, die einzelnen Raumgrößen mitzuteilen. Dies sei nicht geschehen. Insofern sei der Antrag auch noch nicht bescheidungsreif.

Gegen diesen ihm am 03.03.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.03.2010 Berufung erhoben. Er ist nach wie vor der Auffassung, die Beklagte sei seine Schuldnerin, weil sie sein Wohnungsangebot mit ihrer Unterschrift angenommen habe. Herr F habe einen Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.03.2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.600,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts Gelsenkirchen für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn das Sozialgericht hat seine Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2010 zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1. Die Klage des Klägers ist zulässig.

a) Der Senat hatte als Berufungsgericht gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 SGG eröffnet ist. Denn das Sozialgericht hat die Verfahrensgrundsätze des § 17a Abs. 5 GVG eingehalten und insbesondere nicht über die Zulässigkeit des Rechtsweges durch Urteil trotz Rüge entschieden (vgl. hierzu Lückemann in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 17a GVG Rn. 18 m.w.N.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich hier überhaupt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG handelt (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71 m.w.N. zur Rechtslage nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG)).

b) Dem Begehren des Klägers entspricht eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG als statthafte Rechtsschutzform. Denn er begehrt als Realakt eine Geldzahlung der Beklagten, die auch nicht den Erlass eines (vorgeschalteten) Verwaltungsaktes erfordert, weil zwischen dem Kläger als Vermieter und der Beklagten zu keiner Zeit ein Sozialrechtsverhältnis bestand. Zu einem Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem

Kläger wäre die Beklagte damit mangels Verwaltungsaktsbefugnis auch gar nicht berechtigt.

Auch hinsichtlich der ebenfalls streitigen Renovierungskosten ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts ist eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG nicht die statthafte Rechtsschutzform. Denn der Kläger begehrt auch insoweit eine (schlichte) Geldzahlung der Beklagten, nicht aber (auch) eine Bescheidung eines Antrages seines früheren Vermieters Herrn F auf Übernahme von Renovierungskosten.

2. Die allgemeine Leistungsklage des Klägers ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten weder die Zahlung von 4.200 Euro für rückständige Mieten des Herrn F noch die Zahlung von 400 Euro für eine Renovierung seiner (früheren) Wohnung mit Erfolg verlangen. Denn eine Anspruchsgrundlage ergibt sich zugunsten des Klägers weder aus Gesetz noch aus Vertrag.

a) Auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen aus dem SGB II kann sich der Kläger nicht berufen, weil er als Vermieter eines Leistungsberechtigten mangels Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 SGB II) selbst von vornherein nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist. Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

b) Eine vertragliche Anspruchsgrundlage besteht ebenfalls nicht. Denn die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger weder zur Zahlung des Mietzinses noch zur Übernahme von Renovierungskosten rechtsverbindlich verpflichtet. Ob ein entsprechender Rechtsbin-dungswille besteht, ist durch Auslegung der (Willens-)Erklärung entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen.

Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte auf einem vom Kläger so bezeichneten Mietangebot erklärt:

"Hiermit bestätigen wir Herrn F, dass die Miete sowie die Mietkaution auf das Konto Ihres Vermieters, Herrn P, überwiesen wird! (Unterschrift) Bei Rückfragen sind wir telefonisch unter der Nr. 000 zu erreichen!"

Die Beklagte bestätigte ferner am 09.05.2007 die Notwendigkeit des Umzuges und die Angemessenheit der neu anzumietenden Wohnung in H, und führte unter "weitere Erklärungen" aus:

"Renovierungskostenpauschale erforderlich".

Die "Bestätigung" der Beklagten, Miete und Mietkaution auf das Konto des Klägers zu überweisen, erfolgte ausdrücklich gegenüber "Herrn F", nicht also (auch) gegenüber dem Kläger. Bereits der Wortlaut der Willenserklärung verdeutlicht damit, dass der Kläger nicht ihr Adressat war und folglich ihm gegenüber erkennbar auch keine Verpflichtung der Beklagten begründet werden sollte. Selbst wenn also die Vorlage des Mietangebotes des Klägers an die Beklagte als Angebot (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Mietvertrages direkt mit der Beklagten zu verstehen sein sollte, wie es der Kläger meint, hat die Beklagte dieses jedenfalls nicht angenommen (§ 147 BGB), weil ihre Erklärung sich zum einen nur eine bloße Bestätigung der direkten Mietzahlung darstellte und zum anderen ausschließ-lich und ausdrücklich an Herrn F adressiert war.

Für eine rechtverbindliche Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger bestand auch weder Anlass noch Notwendigkeit. Denn die Mietübernahmeerklärung der Beklagten ist im Zusammenhang mit der Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II zu sehen. Nach dieser Norm sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem Grundsicherungsträger an den Vermieter (oder andere Empfangsberechtigte) gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Ob letzteres der Fall war, ist nicht bekannt, aber auch nicht entscheidungserheblich. Denn ein Arbeitsuchender ist nicht gehindert, auch unabhängig von dieser Voraussetzung den Grundsicherungsträger zu ersuchen, die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an seinen Vermieter zu zahlen. In beiden Fällen wird erreicht, dass der Grundsicherungsträger den Anspruch des Hilfebedürftigen (§ 194 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II) auf Absicherung des existenziellen Bedarfes Wohnen erfüllt, obwohl er nicht dem Hilfebedürftigen (§ 362 Abs. 1 BGB), sondern einem Dritten - dem Vermieter des Hilfebedürftigen - die entsprechende Leistung für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) im Einverständnis mit dem Hilfebedürftigen (§ 185 BGB), das im Falle des § 22 Abs. 4 SGB II kraft Gesetzes substituiert wird, als Geldleistung erbringt (§ 362 Abs. 2 BGB). Durch diese Zahlung wird zugleich - nun im Verhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Vermieter - die mietvertragliche Verpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber seinem Vermieter zur Mietzahlung erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

Vor diesem Hintergrund reichen weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Grundsicherungsträgers noch das vom Grundsicherungsträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfebedürftigen Unterkunft und Heizung zu sichern, für die Annahme aus, der Grundsicherungsträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unter-kunft für den Hilfebedürftigen und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (über-weisen), eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Denn dieser Interessenlage wird im Regelfall war eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Grundsicherungsträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass ein grundsicherungsberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit - wie zuvor ausgeführt - dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Grundsicherungsträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Leistungsgewährung (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71).

Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Grundsicherungsträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Grundsicherungsanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der Grundsicherungsträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die dargestellte Interessenlage zwischen Vermieter und Grundsicherungsträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71; ebenso Urteil des erkennenden Senates vom 19.03.2009, L 9 SO 9/07, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; im Ergebnis auch Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, § 22 Rn. 38 (Stand: August 2007); Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 116: "nur reflexartig begünstigte[r] Vermieter").

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger jedoch wie ausgeführt keinen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht. Das selbe gilt für die Erklärung der Beklagten, eine "Renovierungskostenpauschale [sei] erforderlich". Denn diese Erklärung ist Teil der dem leistungsberechtigten Herrn F - nicht dem Kläger - erteilten Bescheinigung der Notwendigkeit eines Umzuges (§ 22 Abs. 2 SGB II).

c) Auch aus abgetretenem Recht kann der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen.

Zwar hat der Kläger eine "Abtrittserklärung für Mietzahlung direkt an den Vermieter" zur Akte gereicht, die von dem Leistungsempfänger Herrn F unter dem 08.05.2007 unterzeichnet wurde, doch handelt es sich dabei nicht um eine Abtretung gemäß § 398 BGB, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Danach kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Nach dem Wortlaut der genannten Erklärung hat sich der Leistungsempfänger Herr F allerdings lediglich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte die Miete für die von ihm angemietete Wohnung in der I-Straße 00 an den Kläger überweist. Er hat damit nicht seine Forderung gegenüber der Beklagten abgetreten, sondern sich lediglich damit einverstanden erklärt, dass der weiterhin ihm zustehende Anspruch gegenüber einem Dritten, nämlich dem Kläger, erfüllt werden kann und er diese Erfüllung gegen sich gelten lässt (§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB, hierzu oben).

Die Verwendung des Wortes "Abtrittserklärung" in der Überschrift dieser Erklärung ändert angesichts des dargestellten Inhaltes dieser Erklärung an dem Ergebnis nichts, zumal sich die "Abtrittserklärung" auch nur auf die "Mietzahlungen direkt an den Vermieter" bezieht und damit allein die tatsächliche Zahlung und nicht (auch) den rechtlichen Anspruch zu ihrem Gegenstand hat.

3. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Bei der Feststellung des "gewollten" Inhalts einer Kostenübernahmeerklärung der hier in Rede stehenden Art handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Kläger als Vermieter eines Leistungsberechtigten nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört.

5. Die Feststellung des Streitwertes beruht entsprechend des Berufungsantrages des Klägers, der auf Verurteilung der Beklagten zu einer Geldleistung von 4.600 Euro gerichtet ist, auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 40, und 47 Gerichtskostengesetz (GKG).
Rechtskraft
Aus
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